Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.355/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_355/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Maurer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kaufvertrag; Nichtigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 29. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. September 2005 verkaufte
C.________ die Liegenschaft xxx, an der Strasse U.________, in V.________, an
seine Tochter B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Der vereinbarte
Kaufpreis von Fr. 500'000.-- sollte durch Übernahme einer bestehenden
Grundpfandschuld im Umfang von Fr. 150'000.-- einerseits und durch eine
Banküberweisung im Betrag von Fr. 350'000.-- andererseits getilgt werden. Am
20. September 2005 (Valuta: 19. September 2005) ging auf dem Konto bei der Bank
D.________ von C.________ eine Zahlung von B.________ mit dem Vermerk "Kauf EFH
Grundstück xxx, Strasse U.________, in V.________" von Fr. 350'000.-- ein. Am
22. September 2005 (Valuta: 19. September 2005) ging vom nämlichen Konto eine
Zahlung über Fr. 50'000.-- auf ein auf B.________ lautendes
Hypothekarzins-Konto ab. C.________ verstarb am 29. Januar 2006. Die
Erbengemeinschaft entrichtete mit Auftrag vom 21. August 2006
Grundstückgewinnsteuern im Betrag von Fr. 34'685.45.
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) stellt sich auf den Standpunkt, die
Zahlung von Fr. 50'000.-- von ihrem Vater C.________ an ihre Schwester
B.________ sei eine Rückvergütung des geleisteten Kaufpreises; dieser habe
damit statt Fr. 500'000.-- nur Fr. 450'000.-- betragen. Daraus folge zum einen,
dass der beurkundete Kaufvertrag nichtig sei, zum anderen, dass Fr. 10'229.45
zu viel an Grundstückgewinnsteuern bezahlt worden seien. Gemäss B.________
hingegen sei der Kaufpreis mit Fr. 500'000.-- vereinbart gewesen; die Zahlung
von Fr. 50'000.-- stehe mit dem Grundstückkauf nicht in Zusammenhang, sondern
sei eine Abgeltung für die jahrelange Pflege der Mutter gewesen.

B.

B.a. Mit Klage vom 16. September 2010 beantragte A.________ dem Kreisgericht
Rheintal, B.________ sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 10'229.45 zu
bezahlen und es sei die Formungültigkeit und damit die Nichtigkeit des am 19.
September 2005 beurkundeten Kaufvertrages über den Verkauf der Liegenschaft
festzustellen. Das Kreisgericht Rheintal wies die Klage mit Entscheid vom 11.
Dezember 2012 ab.

B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht St.
Gallen, welches die Berufung mit Entscheid vom 29. Mai 2015 abwies.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt
die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichtes St.
Gallen vom 29. Mai 2015 sei aufzuheben, und die Formungültigkeit und damit die
Nichtigkeit des am 19. September 2005 beurkundeten Kaufvertrages über den
Verkauf der Liegenschaft Nr. xxx, an der Strasse U.________, in V.________
festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit
insbesondere zur Durchführung eines neuen Beweisverfahrens an das Kreisgericht
Rheintal zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid
(Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz
entschieden hat (Art. 75 BGG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die
Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr.
30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den
Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit.
a BGG). Vor der Vorinstanz ist sowohl das Leistungsbegehren in der Höhe von Fr.
10'229.45 als auch das Feststellungsbegehren streitig geblieben. Die Vorinstanz
hat den Streitwert im angefochtenen Entscheid mit insgesamt Fr. 60'229.45
angegeben. Die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwertgrenze
ist damit erreicht, womit auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten ist (Art 113 BGG).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im
Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen
Feststellungen kann es nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105
Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet
dabei willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; je
mit Hinweisen).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III
350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466). Auf eine Kritik an
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, namentlich auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist
nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.3. Die Beschwerdeführerin missachtet diese Grundsätze, wenn sie dem
Bundesgericht frei gehaltene tatsächliche Ausführungen präsentiert, die den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen bzw. über diesen hinausgehen
und mit dem Streit liegenden Verfahren nicht im Zusammenhang stehen. Auf die
entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht näher
einzugehen.
Ebenso unbeachtlich zu bleiben haben die neu eingereichten Beweismittel. Die
Beschwerdeführerin legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern erst der
angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung dieser Beweismittel gegeben
hätte, zumal es sich um Dokumente aus den Jahren 1983, 2001, 2004 und 2005
handelt, die ohne weiteres bereits in den kantonalen Verfahren hätten
eingereicht werden können. Soweit sich die Beschwerdeführerin somit in ihrer
Beschwerdebegründung auf diese Beweismittel bezieht, können ihre Vorbringen
nicht berücksichtigt werden.

3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich nach wie vor darauf, die Überweisung von Fr.
50'000.-- am 19. September 2005 von C.________ an die Beschwerdegegnerin habe
eine "verdeckte Zahlung" im Zusammenhang mit der Begleichung des Kaufpreises
der Liegenschaft dargestellt; der von den Parteien gewollte Kaufpreis habe nur
Fr. 450'000.-- betragen und nicht Fr. 500'000.-- wie öffentlich beurkundet.
Folglich sei der Kaufvertrag nichtig. Nicht mehr geltend gemacht werden
hingegen die Kosten der Grundstückgewinnsteuern im Umfang von Fr. 10'229.45.

3.1. Dabei rügt die Beschwerdeführerin als erstes eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, sie sei stets davon ausgegangen, dass die
Akten der parallel laufenden Verfahren zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin
(Zivilklage auf Feststellung bzw. Teilung des Nachlasses von C.________;
Strafverfahren betreffend Erschleichens einer falschen Beurkundung) zum
vorliegenden Verfahren beigezogen wurden, nachdem die Beschwerdegegnerin im
erstinstanzlichen Verfahren darum ersucht habe. Dass dem nicht so gewesen sei,
habe sie erst am 21. März 2013, also nach Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens, erfahren, weshalb sie ihren Antrag vor der Vorinstanz nochmals
gestellt hätte. Dabei legt die Beschwerdeführerin aber keineswegs mit
genügendem Aktenhinweis dar, wo sie einen entsprechenden, genügend
substanziierten Beweisantrag zu konkreten rechtserheblichen Behauptungen
gestellt hätte. Ihre Vorbringen erschöpfen sich vielmehr darin, sie habe sich
aufgrund des Antrages der Beschwerdegegnerin darauf verlassen dürfen, die Akten
würden dem Verfahren beigezogen werden bzw. seien beigezogen worden. Gemäss den
vorinstanzlichen Feststellungen hat jedoch (auch) die Beschwerdegegnerin keinen
genügend substanziierten Beweisantrag gestellt, sondern vielmehr in pauschaler,
globaler Art den Beizug der Akten beantragt, ohne ihren Beweisantrag mit einer
konkreten Tatsachenbehauptung zu verknüpfen, geschweige denn, die genau
angerufenen Aktenstellen zu bezeichnen. In dieser Form hätte somit auch der
Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen werden müssen, wie die Vorinstanz dies
festgehalten hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit weder
dargetan noch ersichtlich, wenn die Vorinstanz bloss act. 24 - das im
Berufungsverfahren neu eingereichte Protokoll über die Befragung der Parteien
im Strafverfahren vom 8. Juni 2011 - zugelassen hat, auf welches sich die
Beschwerdeführerin explizit berufen hat.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auch bezüglich den im
erstinstanzlichen Verfahren nicht zugelassenen Beilagen (act. 14-18) bzw. der
im vorinstanzlichen Verfahren neu eingereichten Beilagen (act. 19 ff. mit
Ausnahme von act. 24) eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen will,
leitet sie aus ihrer Rüge gar nichts ab, weshalb nicht weiter darauf
eingegangen wird.

3.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung durch
die Vorinstanz.

3.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, es bestehe aufgrund des öffentlich
beurkundeten Grundstückkaufvertrages eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
der darin enthaltene Preis von Fr. 500'000.-- auch dem Parteiwillen im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprochen habe. Der Beschwerdeführerin
obliege der Gegenbeweis dafür, dass der effektive gemeinsame Wille ein anderer
als der beurkundete war. Diesen Gegenbeweis habe die Beschwerdeführerin jedoch
weder mit dem eingereichten Bankbeleg (act. 3) noch dem Einvernahmeprotokoll
(act. 24) erbringen können.
Aus dem Bankbeleg für sich gehe nichts über den Rechtsgrund der Zahlung hervor.
Er lege insbesondere keinen Beweis darüber ab, dass es sich bei der Zahlung um
eine Rückzahlung gehandelt habe, geschweige denn über den Parteiwillen im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auch aus der Gleichzeitigkeit beider Zahlungen
ergebe sich nichts Entsprechendes.
Ebenso wenig ergebe sich aus dem Protokoll (act. 24), dass bereits beim
Vertragsschluss eine Vereinbarung bestanden habe, Fr. 50'000.-- seien als
Element der Kaufpreisgestaltung zurückzuzahlen. Zwar habe die
Beschwerdegegnerin ausgesagt, dass sie den Kaufpreis mit einer Hypothek in der
Höhe von Fr. 400'000.--, Fr. 50'000.-- von ihr selbst und Fr. 50'000.-- vom
Vater finanzieren werde. Die Zahlung des Vaters habe somit wirtschaftlich
gesehen einen Teil der Finanzierung ausgemacht. Dem Protokoll sei jedoch nicht
zu entnehmen, dass dies ein im Moment des Vertragsschlusses bestehendes Element
des übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien gewesen sei. Vielmehr
scheine aus der Einvernahme der Beschwerdegegnerin durch, dass der Vater ihr
das Geld als Abgeltung für die Pflege der Mutter gegeben und er den Zeitpunkt
der Zahlung bestimmt habe. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Fr.
350'000.--, welche sie am 20. September 2005 unbestrittenermassen an ihren
Vater geleistet habe,  vor dessen Zahlung zur Verfügung haben müssen. Also
selbst bei einer Drittfinanzierung in der Höhe von Fr. 400'000.-- habe die
Beschwerdegegnerin über die restlichen Fr. 100'000.-- vor der Leistung des
Vaters verfügen müssen, womit nicht gesagt werden könne, die Beschwerdegegnerin
(und ihr Gatte) hätten bloss ein Eigenkapital von Fr. 50'000.-- gehabt. Denn es
sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin Fr. 350'000.-- an den Vater bezahlt
und die Hypothek in der Höhe von Fr. 150'000.-- übernommen habe.

3.2.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin kaum
auseinander. Sie begnügt sich vielmehr damit, ihren eigenen Standpunkt abermals
vorzutragen, wobei es ihr nicht gelingt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung
als willkürlich auszuweisen. Sie will insbesondere aus der Tatsache, dass die
Zahlung des Vaters an die Beschwerdegegnerin zeitnah mit der Zahlung der
Beschwerdegegnerin an den Vater geflossen ist, den Nachweis sehen, dass der
Vater mit seiner Zahlung einen Teil des Kaufpreises rückvergütet hat. Dass sich
dies entgegen der Würdigung der Vorinstanz aus dem von ihr eingereichten
Bankbeleg (act. 3) und dem Protokoll (act. 24) ergeben würde, behauptet sie
nicht einmal. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr weitgehend darin, dass
die Beschwerdegegnerin infolge fehlender Eigenmittel den Kaufpreis gar nicht
habe begleichen können, weshalb sie auf die Zahlung des Vaters angewiesen
gewesen sei, woraus der übereinstimmende Parteiwille bei Vertragsschluss zu
schliessen sei. Dabei handelt es sich jedoch um blosse Mutmassungen seitens der
Beschwerdeführerin. Denn diese scheint zu übergehen, dass die Tatsache, wonach
die Beschwerdegegnerin nicht über genügend Eigenmittel verfügt hätte, im
vorinstanzlichen Verfahren unbewiesen geblieben ist, was die Beschwerdeführerin
nicht kommentiert. Darüber hinaus wurde auch gar nicht bestritten, dass
C.________ die Zahlung an die Beschwerdegegnerin als Entschädigung für die
Pflege der Mutter geleistet hat. Es hat somit seinem Willen entsprochen, die
Beschwerdegegnerin für die Pflegeleistungen zu entschädigen. Entsprechend hat
die Vorinstanz willkürfrei angenommen, dass es nicht der Wille der Parteien
war, mit der Zahlung von Fr. 50'000.-- den Kaufpreis teilweise
zurückzuerstatten.

4.
Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich folglich allesamt als
unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page

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