Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.33/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_33/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Friedrich Affolter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftpflicht; Verhandlungsgrundsatz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 4. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

 Am 20. Januar 2006 kam es auf der Skipiste Hahnenmoos-Geils auf dem Gebiet der
Gemeinde Adelboden zu einem Unfall zwischen A.________ (Klägerin,
Beschwerdeführerin) und B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner). Zum
Unfallhergang ist lediglich bekannt, dass die Klägerin mit einem Snowboarder
zusammenstiess. Die damalige Versicherung des Beklagten, die Versicherung
C.________, erklärte mit Schreiben vom 13. September 2006 der
Rechtsschutzversicherung der Klägerin, sie anerkenne für den Beklagten, dass er
für die Folgen des Unfalls vom 20. Januar 2006 vollumfänglich hafte. Sie
vergütete der Klägerin in der Folge einen Betrag von Fr. 13'209.00 für
Fahrkosten zu Arztterminen und externe Betreuungskosten für ihre Tochter bis
Ende Oktober 2007. Eine weitergehende Haftung lehnte sie mangels eines
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und geltend gemachtem Schaden ab.

B.

 Mit Klage beim Regionalgericht Oberland beantragte die Klägerin, der Beklagte
sei kostenfällig zu verpflichten, ihr Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % ab 20.
November 2012 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachforderung für Ansprüche, die
nach dem 1. Mai 2009 entstanden seien. Sie machte geltend, es bestünden weiter
rezidivierende Beschwerden, vor allem Verspannungen und Schmerzen im Nacken-
und Schulterbereich sowie im oberen Thorkalbereich.

 Das Regionalgericht Oberland wies die Klage mit Urteil vom 10. März 2014 ab.
Auf Berufung der Klägerin hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit
Urteil vom 4. Dezember 2014 das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab.

C.

 Mit Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde
beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, der
Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zum Einholen des
beantragten Gutachtens zur Unfallkausalität und anschliessend neuem Entscheid
an das Regionalgericht zurückzuweisen. Die Vorinstanzen seien anzuweisen, dem
gerichtlich eingesetzten Gutachter nicht zu verbieten, Fragen über den
Unfallhergang zu stellen bzw. den entsprechenden Vorbehalt im Gutachtensauftrag
vom 27. Juni 2013 zu streichen, oder eventuell die entsprechenden Fragen von
Amtes wegen durch das Gericht selber vorzunehmen. Der Beschwerdegegner trägt
auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist, während die
Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete.

Erwägungen:

1.

 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen). Das Urteil des
Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Der
Streitwert beträgt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), womit auf die
Beschwerde in Zivilsachen - unter Vorbehalt genügender Anträge (Art. 42 Abs. 1
BGG) und einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) einzutreten ist.
Damit ist auf die eventuell erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten (Art. 113 BGG).

2.

 Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42
Abs. 1 BGG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen,
weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin
für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache
zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes zurückweisen muss (BGE 136 V 131 E.
1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S.
89, 115 E. 2 S. 116).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 15 f.).
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E.
2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und erheblich sind (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit
Hinweisen). Auf eine Kritik am angefochtenen Urteil, die diesen Anforderungen
nicht genügt, ist nicht einzutreten.

4.

 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid führte die Erstinstanz am
18. März 2013 in Anwesenheit beider Parteivertreter, aber ohne die Parteien
selber die Verhandlung durch. Währenddem sich der Beschwerdegegner vorgängig
von einer persönlichen Teilnahme hatte dispensieren lassen, blieb die
Beschwerdeführerin der Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung aufgrund
eines Arztzeugnisses fern. Zur Anwendung gelangte das vereinfachte Verfahren
(Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Erstinstanz erliess eine Beweisverfügung und hielt
darin u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin den Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall vom 20. Januar 2006 und dem von ihr geltend gemachten Schaden zu
beweisen habe. Als Beweismittel wurden die eingereichten Unterlagen, ein
ärztliches Gutachten und weitere Beweismittel unter den Voraussetzungen von
Art. 229 ZPO zugelassen. Und es wurde ausdrücklich erwähnt, dass eine Befragung
der Parteien nicht verlangt worden sei.

 Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 wurde der gerichtliche Gutachter ernannt und
dieser darauf hingewiesen, dass bei der Gutachtenserstellung eine Befragung der
Klägerin über den Unfallhergang zu unterlassen sei, weil die Parteien
anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2013 auf eine Parteibefragung
verzichtet hätten. Nachdem der Gutachter daraufhin mitgeteilt hatte, es sei ihm
nicht möglich, ein Gutachten zu erstellen, ohne die Klägerin zum Unfallhergang
zu befragen, wurde mit begründeter prozessleitender Verfügung vom 11. November
2013 auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet und der Gutachterauftrag
nach Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Dezember 2013 widerrufen. Das
Beweisverfahren wurde anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 10. März 2014
geschlossen, nachdem den Rechtsvertretern vorgängig Gelegenheit gegeben worden
war, nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1 ZPO Ergänzungen zum Sachverhalt
anzubringen.

5.

 Die Vorinstanz prüfte, ob dem Gutachter zu Recht die Weisung erteilt wurde,
auf eine Befragung der Klägerin zum Unfallhergang zu verzichten. Sie stellte
fest, die Klägerin habe im Rahmen des Behauptungsstadiums keine genügenden
Behauptungen zum Unfallhergang vorgebracht. Dass das Unfallereignis als solches
unbestritten war, bedeute nicht, dass dies auch für den Unfallhergang zutreffe.
Die Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass das Unfallereignis nicht bestritten
sei, habe nach Treu und Glauben nur als Zugeständnis, dass der Unfall
stattgefunden habe, interpretiert werden können, denn der genaue Unfallhergang
sei bis zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht zur Diskussion gestanden und habe
daher "logischerweise" auch nicht zugestanden werden können. Hinzu komme, dass
die Versicherung des Beschwerdegegners bereits im Vorfeld des gerichtlichen
Verfahrens darauf hingewiesen habe, dass zur Prüfung des (umstrittenen)
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Beschwerden auch der Bewegungsablauf
des Sturzes einbezogen werden müsse und sie insbesondere die Auffassung
vertrat, gegen das geltend gemachte Schleudertrauma spreche auch der
Unfallhergang. Daher müsse der Unfallhergang als bestritten und demzufolge
beweisbedürftig gelten.

 Nachdem die Klägerin selber zum Unfallhergang bis zum Abschluss des
Behauptungsstadiums keine genügenden Behauptungen vorgebracht habe, gehe es
daher um die Frage, ob der Gutachter seiner Expertise Tatsachen zugrunde legen
dürfte, die von ihm im Rahmen der Expertiseerstellung selber ermittelt wurden,
sog. überschiessende Beweisergebnisse. Die Vorinstanz erwog, die - umstrittene
- Frage der Verwendbarkeit überschiessender Beweisergebnisse könne vorliegend
jedoch offen gelassen werden, da zum Unfallhergang ausser der Tatsache, dass
ein Zusammenstoss mit einem Snowboarder stattgefunden habe, keine weiteren
Behauptungen seitens der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin vorlägen. Somit
müsste praktisch der gesamte rechtserhebliche Sachverhalt durch den Gutachter
ermittelt werden. Dies sei nicht zulässig, selbst wenn man im Grundsatz die
Verwendbarkeit überschiessender Beweisergebnisse bejahen würde, soweit
wenigstens das Beweisergebnis von den Behautungen einigermassen erfasst werde.

6.

 Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet:

6.1. Sie erhebt vorerst eine Sachverhaltsrüge. Die Vorinstanz habe den
(Prozess-) Sachverhalt unvollständig erhoben, indem sie das Zugeständnis des
Beklagten in seinem Dispensationsgesuch zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Ein unvollständig festgestellter Prozesssachverhalt liegt aber offensichtlich
nicht vor. Im angefochtenen Urteil wird darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdegegner vorgängig auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat.
Was die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen behauptet, ist vielmehr eine
willkürliche Würdigung des prozessualen Verhaltens des Beschwerdegegners durch
die Erstinstanz und mit ihr durch die Vorinstanz (dazu E. 6.2 hiernach).

6.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, von ihr hätten keine
weitergehenden Ausführungen zum Unfallhergang verlangt werden dürfen, weil
dieser hätte als unbestritten bzw. zugestanden angesehen werden müssen.

6.2.1. Sie wirft der Vorinstanz vor, diese hätte nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 18.
März 2013 verzichtet und sich vom persönlichen Erscheinen habe dispensieren
lassen, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit er zur umstrittenen
Kausalitätsfrage überhaupt nützliche Angaben machen könne. Daher habe die
Beschwerdeführerin bereits vor der Hauptverhandlung den Unfallhergang als
unbestritten ansehen und im Vertrauen darauf ihrerseits auf weitere
Ausführungen dazu verzichten dürfen. Die Vorinstanz verkenne damit, dass nicht
nur ausreichend substanziierte Tatsachen anerkannt werden könnten. Vielmehr
seien Zugeständnisse in jeder Phase des Prozesses zulässig. Davon sei
vorliegend auch die Vorinstanz ohne weiteres ausgegangen, nämlich in Bezug auf
die Widerrechtlichkeit und das Verschulden, das von der Beschwerdeführerin auch
nicht weiter substanziiert worden sei.

6.2.2. Auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gilt grundsätzlich die
Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteile 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E.
1.3.3 und 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2). Der Kläger hat die
anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten. Die Anforderungen an die
Substanziierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den
Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen
Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; zit. Urteil 4A_57/2014
E. 1.3.3 mit Hinweisen).

 Es ist unbestritten, dass zugestandene Tatsachen nicht bewiesen werden müssen
und Zugeständnisse in jeder Phase des Prozesses möglich sind. Ein
ausdrückliches Zugeständnis liegt hier aber gerade nicht vor. Die Vorinstanz
hat vielmehr das insgesamte prozessuale Verhalten berücksichtigt und daraus zu
Recht abgeleitet, der Beschwerdegegner habe betreffend Unfallhergang nichts
zugestanden. Stand - wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festhält - der Unfallhergang bis zur Verhandlung vom 18. März 2013 noch gar
nicht zur Diskussion, kann aus dem Verhalten des Beschwerdegegners bis zu
diesem Zeitpunkt "logischerweise" auch kein Zugeständnis abgeleitet werden.

 Die Beschwerdeführerin war grundsätzlich gehalten, jene Behauptungen
vorzubringen, welche im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der angerufenen
Norm wesentlich sind. Die Vorinstanz stellte unbestritten fest, die
Beschwerdeführerin mache eine Schleudertrauma-Symptomatik geltend. Für die
Annahme eines Schleudertraumas ist aber der konkrete Unfallhergang von
Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 128 mit Hinweisen; Urteil 8C_791/2014 vom
1. April 2015 E. 4.2.2), weshalb der Gutachter auch mitteilte, er könne ohne
Befragung der Beschwerdeführerin das Gutachten nicht erstellen. Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Gerichte von ungenügenden
Behauptungen ausgingen. Demzufolge liegt auch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs bzw. des Rechts auf Beweis vor, wenn sie auf die Durchführung des
beantragten Gutachtens mangels genügender Behauptungen verzichteten.

6.3. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu
Art. 153 Abs. 2 ZPO an der Sache vorbei. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das
Gericht von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht
strittigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. Der Unfallhergang war aber
nach dem Gesagten gerade strittig und es mangelte an Behauptungen hinsichtlich
der normrelevanten Tatsachen (vgl. E. 6.2.2 hiervor).

6.4. Angesichts des oben Ausgeführten sind auch die weiteren Vorwürfe der
Willkür (Art. 9 BV) und der Verletzung der Waffengleichheit und von Art. 8 Abs.
1 BV offensichtlich unbegründet, sofern diesbezüglich überhaupt eine genügende
Rüge vorliegt. Aus der Tatsache, dass auch der Beschwerdegegner auf eine
Parteibefragung verzichtet hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Massgebend ist, dass sie selbst weder hinreichende
Behauptungen aufgestellt noch eine Parteibefragung beantragt hat. Die
Beschwerdeführerin wirft der Gerichtspräsidentin sodann rechtsmissbräuchliches
Verhalten (Art. 52 ZPO) vor, wenn diese den Gutachtensantrag zwar vorbehaltlos
gutheisse, dieses wegen eines angeblichen Verfahrensmangels im Nachhinein aber
wieder in Frage stelle. Ein widersprüchliches und damit rechtsmissbräuchliches
Verhalten ist aber nicht ersichtlich, denn dazu müsste die Beschwerdeführerin
aufgrund von geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich
nun als nachteilig erweisen (BGE 125 III 257 E. 2a S. 259 mit Hinweisen). Sie
zeigt aber nicht auf, dass es das Verhalten der Gerichtspräsidentin gewesen
wäre, das sie davon abhielt, rechtzeitig rechtsgenügliche Behauptungen
aufzustellen. Inwieweit das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hätte
hinwirken müssen, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt
ergänzen, ist nicht eine Frage des Rechtsmissbrauchs, sondern bestimmt sich
nach Art. 247 Abs. 1 ZPO. Eine Verletzung der Fragepflicht durch das Gericht
(vgl. zu deren Umfang zit. Urteil 4D_57/2013 E. 3.2) wird aber nur im
Zusammenhang mit der Beweiserhebung von Amtes wegen bei Zweifeln an nicht
streitigen Tatsachen nach Art. 153 Abs. 2 ZPO thematisiert, die hier nicht zur
Anwendung kommt (vgl. E. 6.3 hiervor).

7.

 Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Da
die Beschwerdeantwort mit keinem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden war und
sich keine besonders schwierigen Fragen stellten, besteht kein Anlass, von dem
vom Bundesgericht in derartigen Fällen praxisgemäss festgesetzten Betrag
abzuweichen. Damit erübrigt es sich, dem Beschwerdegegner wie beantragt eine
Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

 Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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