Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.338/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
4A_338/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Sàrl,
vertreten durch Advokat Jakob Trümpy,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mäklervertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, vom 21. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ Sàrl (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Vevey
bezweckt u.a. die Entwicklung, Planung, Organisation und Verwaltung von
Bauprojekten im Immobilienbereich sowie die Tätigkeit als Mäkler.
Geschäftsführer der B.________ Sàrl sind C.________ und D.________.
Die A.________ SA (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in Cham. Sie führt als Architekturbüro und Totalunternehmerin Projekte
im Immobilienbereich aus. Direktor der A.________ SA ist E.________.

A.b. Ab Ende 2005 entwickelte die A.________ SA ein Bauprojekt mit vier
Gebäuden, das sie als Totalunternehmerin auf dem damaligen Grundstück Nr. xxx
in Aigle VD zu erstellen beabsichtigte. Als Vertragsverhandlungen mit einem
institutionellen Anleger scheiterten, übergab sie das Projekt am 7. Juni 2006
der B.________ Sàrl "in der Absicht, das Vorhaben in Form eines
Totalunternehmervertrags zu entwickeln".

A.c. In der Folge legte die B.________ Sàrl den Finanzplan für die vier Gebäude
der F.________ SA vor, die an einer Mitwirkung als Bauherrin interessiert war,
falls das Projekt in zwei Bauetappen aufgegliedert (zuerst Gebäude A und B,
dann Gebäude C und D) und eine entsprechende Teilung des Grundstücks Nr. xxx in
zwei Grundstücke vorgenommen würde. Daraufhin wurde vom Grundstück Nr. xxx das
Grundstück Nr. yyy abparzelliert und es wurden zwei Finanzpläne für die zwei
Bauetappen erstellt. Gemäss den Finanzplänen sollten der B.________ Sàrl unter
dem Titel "développement B.________" insgesamt Fr. 388'000.-- (Fr. 238'000.--
für Gebäude A und B sowie Fr. 150'000.-- für Gebäude C und D) zukommen.

A.d. Die A.________ SA errichtete als Totalunternehmerin für die F.________ SA
in einer ersten Projektetappe die Gebäude A und B sowie in einer zweiten
Projektetappe die Gebäude C und D. Während der ersten Bauphase liess sich die
F.________ SA als Bauherrin von D.________ (Geschäftsführer der B.________
Sàrl) vertreten.

A.e. Am 6. Juli 2007 stellte die B.________ Sàrl der A.________ SA für ihre
bezüglich der Gebäude A und B erbrachten Leistungen eine Rechnung in der Höhe
von Fr. 238'000.--, die von der A.________ SA beglichen wurde.

A.f. Am 31. März 2010 stellte die B.________ Sàrl der A.________ SA für ihre
bezüglich der Gebäude C und D erbrachten Leistungen eine Rechnung in der Höhe
von Fr. 150'000.--. Da die A.________ SA es ablehnte, die Rechnung zu bezahlen,
leitete die B.________ Sàrl die Betreibung ein. Die A.________ SA erhob am 17.
August 2010 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl über Fr. 150'000.--.

B.

B.a. Am 28. März 2012 reichte die B.________ Sàrl beim Kantonsgericht Zug Klage
ein. Sie beantragte, die A.________ SA sei zur Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst
Zins zu verpflichten, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zzz des
Betreibungsamtes Cham sei in diesem Umfang nebst Akzessorien aufzuheben und die
definitive Rechtsöffnung sei über diesen Betrag zu bewilligen.
Die A.________ SA erhob mit der Klageantwort Widerklage mit dem Begehren, die
B.________ Sàrl sei zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 238'000.-- nebst
Akzessorien und zur Zahlung eines ex aequo et bono festzusetzenden Betrags von
nicht weniger als Fr. 10'000.-- nebst Akzessorien zu verpflichten.
Mit Entscheid vom 9. Juli 2014 verpflichtete das Kantonsgericht Zug die
A.________ SA zur Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst Zins. Das Kantonsgericht
hielt zudem fest, dass die B.________ Sàrl die Betreibung Nr. zzz des
Betreibungsamtes Cham in diesem Umfang fortsetzen könne. Die Widerklage wies
das Kantonsgericht ab, soweit es darauf eintrat.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ SA Berufung an das Obergericht
des Kantons Zug und beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9.
Juli 2014 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Mit Urteil vom 21. Mai 2015 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung
ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26.
Juni 2015 beantragt die A.________ SA dem Bundesgericht, es sei das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zug vom 21. Mai 2015 aufzuheben und es sei die Klage
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2015 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die Klägerin in ihrem Urteil als "B.________ GmbH"
bezeichnet. Im Handelsregister ist diese jedoch als "B.________ Sàrl"
eingetragen. Da "GmbH" einzig die deutsche Übersetzung von "Sàrl" ist, kann die
Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen und das Rubrum von Amtes wegen
berichtigt werden (vgl. BGE 136 III 545 E. 3.4.1 S. 551 mit Hinweisen).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid
(Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m.
Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen
Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende
Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden
Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
Da sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig erweist, ist auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

3.

3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt.
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1).

3.2. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie der
Vorinstanz eine Verletzung von Art. 413 OR vorwirft und geltend macht, der
angefochtene Entscheid äussere sich nicht zur Frage der Kausalität zwischen
Vertragsabschluss vom 21. Dezember 2009 und behaupteter Mäklertätigkeit. Die
Vorinstanz hat ausführlich die - von ihr als überzeugend bezeichneten -
Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zu dieser Frage wiedergegeben. Mit
den entsprechenden Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner
Weise auseinander. Auf ihre Rüge ist daher nicht einzutreten.
Dasselbe gilt für die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die
Aussagen des Zeugen H.________ (Angestellter der F.________ SA) nicht
berücksichtigt bei der Frage, ob die Projekte A/B und C/D gleichzusetzen seien.
Die Beschwerdeführerin will aus der Zeugenaussage ableiten, der für die
Liegenschaften C/D abgeschlossene Totalunternehmervertrag sei nicht dank der
Beschwerdegegnerin zustande gekommen. Die Vorinstanz hat sich mit diesem
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist zum Schluss
gekommen, die Ausführungen vermögen mangels näherer Substanziierung nicht zu
überzeugen. Sie verwies zudem auch in diesem Punkt auf die Ausführungen des
erstinstanzlichen Gerichts zum Kausalzusammenhang. Die Beschwerdeführerin setzt
sich damit nicht auseinander und begnügt sich damit, nochmals ihre Sicht der
Dinge darzulegen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auch
auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mehrfach ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Ein Entscheid müsse begründet werden und es genüge
nicht, schlicht auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zu verweisen.
Die Vorinstanz hätte zumindest ausführen müssen, aus welchem Grund sie sich auf
die Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts stütze.

4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2
BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen
können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2 S.
274; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; je mit Hinweisen).

4.2. Diesen Anforderungen genügt das vorinstanzliche Urteil. Die Vorinstanz hat
nicht pauschal auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, sondern hat sich mit
den Rügen der Beschwerdeführerin jeweils auseinandergesetzt und ergänzend auf
das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Dabei hat die Vorinstanz die
Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts wiedergegeben und hat diese dort,
wo es auf sie verwiesen hat, als zutreffend bezeichnet. Damit hat die
Vorinstanz zu erkennen gegeben, dass sie die Erwägungen des erstinstanzlichen
Gerichts auch ihrem eigenen Urteil zugrunde legt. Dies ermöglicht es der
Beschwerdeführerin ohne Weiteres, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht
anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 18 OR i.V.m. Art. 1 OR
verletzt und den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unrichtig
festgestellt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der zwischen den Parteien
geschlossene Vertrag nicht als Mäklervertrag zu qualifizieren. Die
Entschädigung unter dem Titel "développement B.________" sei für
Projektentwicklungsarbeit und nicht für die Vermittlung eines
Vertragsabschlusses mit einem Investor vorgesehen gewesen.

5.1. Die Vorinstanz ging von folgendem Sachverhalt aus, den das
erstinstanzliche Gericht festgestellt hatte:
Zwischen den Parteien ist umstritten, für welche Leistung die
Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 238'000.-- und Fr. 150'000.--, die in
den Finanzplänen unter dem Titel "développement B.________" enthalten waren,
erhalten sollte. Für den Gesamtzusammenhang sei relevant, dass die Parteien
bereits vor, während und auch nach dem strittigen Projekt zusammengearbeitet
hätten und die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bereits früher
Kommissionen für Makleraufträge vergütet habe. Im ersten gemeinsamen Bauprojekt
habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. März
2005 eine Mäklerkommission von Fr. 220'000.-- bestätigt, welche C.________
(Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin) in dem der Beschwerdeführerin
zugestellten, vorläufigen Finanzplan unter dem Titel "honoraires de
développement" aufgeführt habe. Bei diesem Projekt habe die Beschwerdegegnerin
keinen Investor vermitteln können und habe daher kein Honorar erhalten. In
einem nächsten Projekt in der Gemeinde Châtel-St-Denis habe C.________ am 6.
Oktober 2005 wiederum einen Finanzplan erstellt und dabei ihr Honorar als
"honoraires et développement" in der Höhe von Fr. 145'000.-- aufgelistet.
Diesem Finanzplan sei eine Übersicht gleichen Datums beigefügt gewesen, welche
den Betrag von Fr. 145'000.-- als "commission" aufweise. Die Beschwerdeführerin
habe beide Dokumente unterzeichnet. Dies beweise, dass die Parteien die
Begriffe "honoraires et développement" und "commission" einvernehmlich als
Synonyme verwendet hätten. Der unter Mithilfe von C.________ zustande gekommene
Kontakt zwischen der F.________ SA und der Beschwerdeführerin habe zu einem
Totalunternehmervertrag zwischen den Letztgenannten geführt und die
Beschwerdegegnerin habe den vereinbarten Betrag von Fr. 145'000.-- erhalten.
Auch beim vorliegend strittigen Projekt sei es C.________ gewesen, welche die
Beschwerdeführerin über das Interesse des Vertreters der F.________ SA
informiert habe. Die F.________ SA und die Beschwerdeführerin hätten erneut
einen Totalunternehmervertrag abgeschlossen, bei dem der Vertrag für das
Projekt in Châtel-St-Denis als Vorlage gedient habe.
Die Zusammenarbeit der Parteien habe sich somit stets nach demselben Prinzip
gestaltet: Die Beschwerdeführerin habe jeweils ein Bauprojekt entwickelt und
der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, zu welchen Konditionen sie dieses Projekt
als Totalunternehmerin zu realisieren gedenke. Daraufhin habe C.________ den
von der Beschwerdeführerin angestrebten Totalunternehmervertrag in eine
Verkaufsakte integriert und einen Investor gesucht, der bereit gewesen sei, mit
der Beschwerdeführerin einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen. In diesem
Sinne würden die Aussage von C.________ und E.________ (Direktor der
Beschwerdeführerin) übereinstimmen, wonach C.________ für E.________ "seinen
Vertrag verkaufen" sollte. E.________ habe ausdrücklich bestätigt, dass die
Beschwerdegegnerin die Bauobjekte A und B verkauft habe. Die Parteien hätten
sich somit darauf geeinigt, dass die Beschwerdegegnerin für die
Beschwerdeführerin einen Totalunternehmervertrag vermitteln sollte und sich
dieser Auftrag auf alle vier Bauprojekte A, B, C und D erstrecken würde. Die
nachträgliche Unterteilung des Projekts in zwei Etappen (A/B und C/D) sei erst
nach Abschluss des strittigen Vertrags zwischen den Parteien und auf Wunsch der
F.________ SA erfolgt. Aus der Chronologie der Ereignisse könne zudem
ausgeschlossen werden, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin an die
Beschwerdegegnerin von Fr. 238'000.-- für Projektentwicklungsarbeit gedacht
gewesen sei, die D.________ für die Liegenschaften A und B geleistet habe.
D.________ sei im März 2007 sowie am 2. April 2007 von der F.________ SA damit
beauftragt worden, als Bauherrenvertreter deren Interessen zu vertreten, und er
habe dieser dafür Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnung
der Beschwerdegegnerin von Fr. 238'000.-- bereits am 31. Juli 2007 bezahlt,
obwohl die Bauarbeiten für die Liegenschaften A und B gemäss
Totalunternehmervertrag erst am 30. Januar 2009 hätten beendet werden sollen
und sich die Bauherrenvertretung von D.________ erst im Anfangsstadium befunden
habe. Die Beschwerdeführerin habe somit offenbar den Vertrag als von der
Beschwerdegegnerin erfüllt betrachtet, was einen Rückschluss auf den wirklichen
Willen der Beschwerdeführerin bei Vertragsschluss erlaube. Die von der
Beschwerdegegnerin zu erbringende Leistung "développement B.________" gegen
eine Vergütung von Fr. 238'000.-- habe somit keine über die erfolgreiche
Vermittlung des Totalunternehmervertrags hinausgehende
Projektentwicklungsarbeit beinhaltet. Da der zu vermittelnde
Totalunternehmervertrag alle vier Liegenschaften A, B, C und D umfasst habe,
würden die vorstehenden Ausführungen auch für die Liegenschaft C/D gelten. Nach
übereinstimmendem Willen der Parteien sollte somit die Beschwerdegegnerin von
der Beschwerdeführerin für eine erfolgreiche Vermittlung des
Totalunternehmervertrags bezüglich der Liegenschaften A und B Fr. 238'000.--
und bezüglich der Liegenschaften C und D Fr. 150'000.-- erhalten.

5.2. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen
bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der
Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III
659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148). Während das Bundesgericht
die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die
subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in
die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist.
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E.
4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten gezogenen
Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Verweisen).

5.3.

5.3.1. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie in ihrer
Beschwerde den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt erweitert, ohne
diesbezügliche Sachverhaltsrügen geltend zu machen. Die entsprechenden
Ausführungen sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu beachten.

5.3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 18
OR i.V.m. Art. 1 OR vor, weil diese den Vertrag falsch ausgelegt und
insbesondere die Unklarheitenregel nicht angewendet habe. Die Unklarheitenregel
kommt zur Anwendung, sofern die übrigen Auslegungsmittel versagen (vgl. BGE 133
III 61 E. 2.2.2.3 S. 69). Für eine objektivierte Vertragsauslegung aufgrund des
Vertrauensprinzips besteht indessen nur Raum, wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt. Dies ist hier nicht der Fall. Die
Ausführungen der Vorinstanz sind zwar insofern etwas missverständlich, als sie
selbst den Wortlaut des Vertrags auslegt. Gleichzeitig hat sie aber ausgeführt,
bereits das erstinstanzliche Gericht sei zum Schluss gekommen, nach
übereinstimmendem Willen der Parteien habe die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin für eine erfolgreiche Vermittlung des
Totalunternehmervertrags bezüglich der Liegenschaften A und B Fr. 238'000.--
sowie bezüglich der Liegenschaften C und D Fr. 150'000.-- erhalten sollen.
Sodann stellte die Vorinstanz fest, die Einwände der Beschwerdeführerin
vermögen das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht umzustossen. Die Vorinstanz
ging mithin von einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen aus, weshalb
sich eine objektivierte Auslegung des Vertrags erübrigt. Die Rüge der
Beschwerdeführerin ist unbegründet.

5.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 168 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 172 lit. c ZPO verletzt, indem sie die Aussage des Zeugen
H.________ als nicht oder wenig ergiebig erachtet habe.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Zeuge H.________ habe aus eigener
Wahrnehmung keine Kenntnis davon, was zwischen den Prozessparteien vereinbart
worden sei. Insofern könne er über den Vertragsinhalt auch kein Zeugnis
ablegen. Das Zeugnis vom Hörensagen könne bestenfalls als Indiz in die
Beweiswürdigung einbezogen werden. Wenn dem Zeugen aber von einer dritten
Person über etwas berichtet worden sei, könne er über seine Wahrnehmung des
Berichts Zeugnis ablegen, solange die Tatsache der Erfassung einer Mitteilung
Beweisgegenstand sei. Da der Zeuge H.________ einzig Zeugnis darüber habe
ablegen können, was C.________ ihm gegenüber gesagt hatte, seien seine Aussagen
zum Bestand oder Nichtbestand einer Vermittlungskommission wenig ergiebig. Aus
seinen Aussagen könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die
Prozessparteien keine Vermittlungsgebühr vereinbart hätten.
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Ausführungen vorbringt, überzeugt nicht.
Die Vorinstanz hat durchaus anerkannt, dass die Aussagen des Zeugen H.________
grundsätzlich als Beweismittel dienen können. Wie die Vorinstanz die
Zeugenaussagen würdigt, kann das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüfen.
Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Punkt willkürlich wäre,
zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ihre Rüge erweist sich damit als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

5.3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich in den
folgenden zwei Punkten eine willkürliche Beweiswürdigung vor.

5.3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt erstens vor, aus anderen Verträgen
zwischen den Parteien liessen sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine
Schlüsse für den vorliegend strittigen Vertrag ziehen, wenn gerade kein
Investor habe vermittelt werden können und daher kein Honorar geflossen sei.
Denn damit habe auch die Vertragsauslegung nie erörtert werden müssen. Auch die
Beschwerdeführerin anerkennt indessen, dass die Beschwerdegegnerin beim Projekt
in der Gemeinde Châtel-St-Denis einen Investor vermitteln konnte und sie den
vereinbarten Betrag erhalten hat. In diesem Fall sind "honoraires et
développement" und "commission" zudem einvernehmlich als Synonyme verwendet
worden. Es ist nicht willkürlich, das Verhalten der Parteien vor und nach
Abschluss des strittigen Vertrags einzubeziehen, wenn alle Verträge nach
demselben Muster geschlossen wurden.

5.3.4.2. Zweitens rügt die Beschwerdeführerin, aus dem Zeitpunkt der Zahlung
von Fr. 238'000.-- lasse sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf die
Vereinbarung eines Mäklerlohns schliessen. Für die Bauherrenvertretung durch
D.________ sei ein Pauschalhonorar vergütet worden, weshalb nichts gegen eine
Bezahlung noch vor Abschluss der Arbeiten gesprochen habe. Wenn die im
Finanzierungsplan enthaltenen Fr. 238'000.-- als Mäklerlohn zu verstehen wären,
so wäre der Finanzierungsplan unvollständig geblieben; ein Bauprojekt wie das
vorliegend strittige bedürfe einer Bauherrenvertretung. Die Bauherrenvertretung
habe denn auch dem damaligen statutarischen Zweck der Beschwerdegegnerin
entsprochen. Die Vorinstanz habe zudem die Aussage des Zeugen H.________
(Angestellter der F.________ SA) nicht berücksichtigt, wonach die Aufgabe der
Beschwerdegegnerin immer die Vertretung des Bauherrn gewesen sei.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen stand bei der Erstellung der
Finanzierungspläne noch nicht fest, dass die F.________ SA den
Totalunternehmervertrag eingehen und D.________ als Bauherrenvertreter
auftreten würde. Der Auftrag zur Vertretung der Bauherrin F.________ SA ging
von dieser selbst aus und D.________ stellte denn auch der F.________ SA
Rechnung für die Bauherrenvertretung. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar,
weshalb die Beschwerdegegnerin für diese Bauherrenvertretung auch noch von ihr
selbst hätte entschädigt werden sollen. Auch aus der Aussage des Zeugen
H.________ ergibt sich einzig, dass D.________ jeweils die Bauherrin F.________
SA vertreten hat (was ohnehin unbestritten ist), nicht aber, dass die
Beschwerdegegnerin aus diesem Grund von der Beschwerdeführerin entschädigt
werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn die
Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe den Betrag von Fr.
238'000.-- nicht für die Dienste von D.________ als Bauherrenvertreter
geschuldet, sondern als Mäklerlohn.

6.
Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten und die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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