Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.336/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
4A_336/2015

Urteil vom 23. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausschlagung einer Erbschaft; Darlehensvertrag; Beweislast,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 1. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) machte am 10. April 2007 beim
Bezirksgericht Zürich ein Verfahren hängig, in dem er von B.________ (Beklagter
und Beschwerdegegner) im Wesentlichen Fr. 71'000.-- nebst Zins verlangte. Die
Forderung umfasst zwei (bestrittene) Darlehensforderungen über Fr. 50'000.--
und Fr. 21'000.--, die der am 6. Dezember 2005 verstorbene Vater des Beklagten
erhalten und quittiert haben soll und die dem Kläger vom Gläubiger am 8.
November 2006 abgetreten wurden.

B. 
Am 19. Dezember 2011 hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr.
21'000.-- nebst Zins gut und wies die Klage im Mehrumfang ab. Gegen dieses
Urteil erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich,
das die Klage in Gutheissung der Berufung des Beklagten kostenfällig abwies. Es
ging davon aus, der Beklagte habe die Erbschaft nach Wiederherstellung der
Ausschlagungsfrist gültig ausgeschlagen. Aus diesem Grund verneinte es die
Passivlegitimation und wies die Klage ab.

B.a. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht
mit Urteil 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 gut. Es wies die Sache an das
Obergericht zurück, damit dieses die Frage der Verwirkung der
Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung umfassend beurteile und sich zur Frage
der Rechtzeitigkeit des Gesuchs, eine neue Ausschlagungsfrist anzusetzen,
äussere.

B.b. Mit Urteil vom 1. Juni 2015 wies das Obergericht die Klage erneut ab. Es
erachtete wiederum die Passivlegitimation nicht als gegeben, prüfte aber
zusätzlich die geltend gemachten Darlehen materiell und kam zum Schluss, der
Kläger habe insgesamt den Nachweis für den Bestand der behaupteten Darlehen
nicht erbracht.

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das
Urteil des Obergerichts aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten,
ihm Fr. 71'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Zudem stellt er ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Die Vorinstanz hat die Klage mit zwei eigenständigen Begründungen abgewiesen,
nämlich der fehlenden Passivlegitimation einerseits und dem mangelnden Nachweis
des Bestands der Darlehen andererseits. Der Beschwerdeführer ficht beide
Begründungen an, so dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 IV
119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; je mit
Hinweisen).

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (
BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter
Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen
Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur
die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine
Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine
Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz hat als Eventualbegründung die Forderungen materiell beurteilt
und für nicht nachgewiesen erachtet. Träfe diese Einschätzung zu, könnte die
Frage nach der Passivlegitimation offenbleiben:

2.1. In Bezug auf die Fr. 50'000.-- hat der Beschwerdeführer eine Quittung
eingereicht, der nicht zu entnehmen ist, zu welchem Zweck sie ausgestellt
wurde. Es wird darin auf eine separate Vereinbarung Bezug genommen, welche der
Beschwerdeführer nicht eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund erachtete die
Vorinstanz die Zeugenaussagen des Zedenten der Forderung und seines Sohnes mit
Blick auf die Interessenlage des ersteren und die familiären Bande des
letzteren nicht als genügend, um ein Darlehen nachzuweisen, zumal das
behauptete Darlehen weder in der Steuererklärung des Zedenten noch derjenigen
des Beschwerdegegners aufgeführt werde. Es erstaune zudem, dass der
Beschwerdeführer nicht die geschiedene Ehefrau des Zedenten als Zeugin
angerufen habe, auch wenn sie nicht bei der Geldübergabe anwesend gewesen sei,
da es naheliegend sei, dass Ehegatten miteinander sprächen, wenn einer
Drittperson Darlehen von Fr. 50'000.-- gewährt würden, und der Betrag auch im
Rahmen der Scheidung nicht bedeutungslos gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz damit weder im
Ergebnis in Willkür verfallen, noch hat sie die Beweislast falsch verteilt.
Selbst wenn man mit ihm davon ausgeht, es bestehe eine natürliche Vermutung
gegen die Qualifikation der Übergabe eines bedeutenden Vermögenswertes als
Schenkung (vgl. BGE 141 III 7 E. 4.3 S. 11 mit Hinweis), bedeutet das nicht,
dass der Beschwerdegegner den Grund der Quittung zu beweisen hätte. Aus der
Tatsache, dass er diesen nicht dargelegt hat, kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten, da nicht festgestellt ist, dass der
Beschwerdegegner den Grund gekannt hat. Es ist der Beschwerdeführer, der ein
Darlehen behauptet und den Darlehensvertrag nachzuweisen hat. Für eine
Klageabweisung genügt es, dass ein anderer Grund als ein Darlehen ernsthaft in
Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013
E. 2.6). Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz keine Mutmassungen
anstellt, wenn der Beschwerdeführer die Vereinbarung, auf welche in der
Quittung verwiesen wird, nicht einreicht. Der Beschwerdeführer legt zwar im
Einzelnen dar, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen sind. Dies
genügt aber nicht, um die abweichende Auffassung der Vorinstanz im Ergebnis als
offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Wenn die Vorinstanz Aussagen von Zeugen,
die am Ausgang des Verfahrens ein eigenes Interesse haben könnten oder solchen
Personen nahestehen, nur eine verminderte Beweiskraft zuerkennt, ist das nicht
unhaltbar, ebensowenig wie der Schluss, den sie aus der fehlenden Aufführung
des Darlehens in der Steuererklärung zieht. Selbst wenn das Argument der
Vorinstanz bezüglich der geschiedenen Ehefrau des Zedenten nicht überzeugt, wie
der Beschwerdeführer geltend macht, würde dies nicht genügen, um die
Beweiswürdigung insgesamt als im Ergebnis offensichtlich unhaltbar erscheinen
zu lassen.

2.2. Mit Blick auf die Fr. 21'000.-- hielt die Vorinstanz fest, bei den Akten
liege eine vom 15. Januar 1998 datierte Quittung, worin der Vater des
Beschwerdegegners bestätige, vom Darlehensgeber Fr. 21'000.-- als kurzfristiges
Darlehen erhalten zu haben. Der Beschwerdegegner habe den Geldfluss bestritten
und zudem geltend gemacht, der Vermerk kurzfristig und die Tatsache, dass der
Gläubiger das Darlehen nie gegenüber seinem Vater zur Rückzahlung abgemahnt
habe und es sich auch nicht im Schuldenverzeichnis der letzten beiden
Steuererklärungen sowie den Steuererklärungen 1998 und 1999 seines Vaters
fände, lasse darauf schliessen, dass sein Vater dieses Darlehen, sofern es sich
um die Unterschrift seines Vaters handle, längstens zurückbezahlt habe. Die
Vorinstanz hielt es für unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdegegners
in der Steuererklärung wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte. Zudem fänden
sich auch keine entsprechenden Einträge in der Steuerklärung des Gläubigers.
Das Darlehen werde als kurzfristig bezeichnet und sei im Scheidungsprozess des
Gläubigers kein Thema gewesen - ein gewichtiges Indiz, dass die Forderung heute
nicht existiere. Zudem erachtete die Vorinstanz die Aussage der Zeugin, welche
die Geldübergabe bezeugte, als unglaubwürdig, weil diese vor der Einvernahme
mit andern Beteiligten darüber gesprochen habe, was damals passiert sei.
Überdies habe die Zeugin genau wissen wollen, dass der Gläubiger um 8.00 Uhr
ein Couvert an den Vater des Beschwerdeführers übergeben habe, während aus dem
Kontobeleg hervorgehe, dass das Geld erst um 8.26 Uhr abgehoben worden sei. Als
Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
den Beweis für den Bestand des Darlehens zu erbringen.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte nur beurteilen
müssen, ob das Darlehen zurückgezahlt worden sei. Dass das Darlehen gewährt
worden sei, habe der Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt. Insoweit rügt er
eine Verletzung von Art. 311 und von Art. 58 ZPO. Überdies unterscheide die
Vorinstanz nicht zwischen den Argumenten, aus denen sie auf die Nichtgewährung
schliesse, und den Argumenten, aus denen sie ableite, das Darlehen sei
zurückgezahlt. Dies verunmögliche eine Anfechtung und verletzte das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers. Er legt in der Folge aber dar, weshalb es
(namentlich mit Blick auf die Quittung) willkürlich sei, das Darlehen nicht als
erwiesen zu erachten. Auch verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie
aufgrund der von ihr gewürdigten Indizien auf die Rückzahlung des Darlehens
schliesse, obwohl der Beschwerdegegner nicht vorbringe, wann das Darlehen
zurückbezahlt worden sei, und keinen Beleg dafür einreiche.

2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Parteien
ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten
werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen).

2.2.3. Der Beschwerdeführer hat erkannt, dass die Vorinstanz einerseits die
Übergabe des Darlehens in Zweifel gezogen und andererseits die Rückzahlung des
Darlehens geprüft hat. Darin liegt auf den ersten Blick ein gewisser
Widerspruch, denn nur wenn das Darlehen tatsächlich ausgezahlt wurde, kann eine
Rückzahlung erfolgt sein. Dabei handelt es sich genau besehen um eine
Doppelbegründung, indem die Vorinstanz einerseits Zweifel an der Auszahlung des
Darlehens hegt, andererseits aber namentlich mit Blick auf die Bezeichnung als
"kurzfristig" und die fehlende Erwähnung in den Steuerunterlagen und im
Scheidungsprozess schliesst, dass das Darlehen, sofern es gegeben wurde,
jedenfalls bereits wieder zurückbezahlt worden sei. Dieses Ergebnis fasst die
Vorinstanz verkürzt dahingehend zusammen, es sei dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, den Beweis für den Bestand des Darlehens zu erbringen, was insofern
missverständlich ist, als der Beschwerdeführer die Beweislast nur für den
Abschluss des Darlehensvertrages und die Darlehensübergabe trägt. Die
Beweislast für die Darlehensrückzahlung trägt der Beschwerdegegner. Der
Beschwerdeführer hat indessen beide Aspekte der Argumentation erkannt und
angefochten. Eine sachgerechte Anfechtung war daher möglich, und eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan. Zu prüfen bleibt, ob die
Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist.

2.2.4. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Beschwerdegegner nicht zwingend
darüber informiert sein muss, wann genau sein Vater das behauptete Darlehen
zurückbezahlt hat. Wurde das Darlehen tatsächlich nach kurzer Zeit bereits
wieder zurückbezahlt und war es zwischen den Darlehensvertragsparteien kein
Thema mehr, ist durchaus denkbar, dass ein allfälliger Zahlungsbeleg nicht
besonders aufbewahrt wurde. Wenn die Vorinstanz das Verhalten der Parteien
gegenüber den Steuerbehörden und im Scheidungsprozess des Darlehensgebers
mitberücksichtigt, ist das nicht offensichtlich unhaltbar. Indem der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht seine abweichende Würdigung der Beweismittel
unterbreitet, vermag er keine Willkür aufzuzeigen. Damit kommt der Frage nach
dem Beweis für die Gewährung des Darlehens keine Bedeutung zu.

3.
Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Der Beschwerdeführer
wird kostenpflichtig. Er hat um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht (Art.
64 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397 mit Hinweisen). Seine
Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Der Beschwerde war zwar kein Erfolg beschieden,
sie war aber dennoch nicht von Vornherein aussichtslos. Die Argumentation der
Vorinstanz bezüglich der Nebenbegründung war zufolge der Verkürzung zum Teil
nur schwer verständlich (und bezüglich der Darlehensübergabe wenig überzeugend,
da die Vorinstanz nicht darauf einging, wie es zur Quittung gekommen sein
sollte, wenn kein Darlehen gegeben wurde). Auch die Hauptbegründung erweist
sich bei summarischer Betrachtung nicht als tragfähig. Die Vorinstanz verneinte
eine Einmischung in die Erbschaft, weil der Beschwerdegegner in begründeter
Weise subjektiv die Auffassung vertrete, er sei bereits zu Lebzeiten seines
Vaters Eigentümer der streitigen Aktien geworden. Diese Annahme der Vorinstanz
liesse sich aber offensichtlich nicht halten, sollte die Behauptung des
Beschwerdeführers zutreffen, der Beschwerdegegner habe ein für diese Frage
wesentliches Protokoll einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 18.
November 2005 wahrheitswidrig erstellt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen,
eine Partei, welche die Kosten des Prozesses selbst zu tragen hat, hätte den
Entscheid nicht angefochten. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das Verfahren vor Bundesgericht zu
gewähren. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine
Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesgericht die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie
werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die
Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 4'000.-- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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