Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.335/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_335/2015

Urteil vom 4. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Mai 2015.

In Erwägung,
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. November
2014 die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 2'000.-- und die
Widerklage des Beschwerdegegners auf Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins
abwies;
dass der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
gelangte, das mit Entscheid vom 8. Mai 2015 dessen Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Juni 2015 datierte
Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. November 2014 und jenen des Appellationsgerichts vom 8. Mai 2015 mit
Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sich diese
gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2014 richtet, da es sich
dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75
Abs. 1 oder Art. 113 BGG handelt;
dass offen bleiben kann, ob sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, wie
der Beschwerdeführer behauptet, da auf die Beschwerde auch dann nicht
eingetreten werden könnte, wenn sie als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln
wäre;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2015 offensichtlich
weder den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen noch jenen
an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde genügt, weshalb auf die Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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