Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.334/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_334/2015

Urteil vom 22. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Versicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

 In den Morgenstunden des 28. März 2005 fuhr ein bei der B.________
Versicherungen AG (Gesuchs- und Beschwerdegegnerin) versicherter Personenwagen
bei einem kleinen Durchgangsweg zwischen den Liegenschaften U.________ und
V.________ in W.________ rückwärts, nach rechts abdrehend aus einem Parkfeld.
Dabei wurde der sich hinter dem Personenwagen befindliche A.________
(Gesuchsteller und Beschwerdeführer) übersehen. Dieser wurde vom
rückwärtsfahrenden Personenwagen touchiert und kam dadurch zu Fall. Nach
eigener Darstellung zog sich der Verunfallte durch diesen Sturz unter anderem
ein Schädelhirntrauma zu, an dessen Folgen er seit dem Unfalltag leide.

B.

B.a. Am 23. Mai 2011 gelangte A.________ an das Einzelgericht Audienz des
Bezirksgerichts Zürich und stellte ein Begehren um vorsorgliche Beweisabnahme
in der Form eines gerichtlichen Gutachtens zu den medizinischen Dauerfolgen des
am 28. März 2005 erlittenen Unfalls. In prozessualer Hinsicht beantragte er
zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 wies das Einzelgericht Audienz den Antrag
von A.________ auf unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von Fr. 11'000.-- ab, bewilligte es
indessen im Mehrumfang und bestellte A.________ in der Person von Rechtsanwalt
Stolkin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 ordnete das Einzelgericht Audienz des
Bezirksgerichtes Zürich die Einholung eines Gutachtens an und schlug den
Parteien Sachverständige vor, mit einer Frist von 20 Tagen, um gegen die
vorgeschlagenen Einwendungen zu erheben. Der B.________ Versicherungen AG wurde
zudem Frist angesetzt, um allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren.

B.b. Gegen diese Verfügung erhob die B.________ Versicherungen AG erfolgreich
Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches das Gesuch um
vorsorgliche Beweisabnahme in der Form eines gerichtlichen Gutachtens mit
Urteil vom 11. April 2012 abwies.

B.c. Mit Urteil 4A_322/2012 vom 21. Februar 2013 hiess das Bundesgericht die
von A.________ gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde teilweise
gut, hiess das Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme in Form eines gerichtlichen
Gutachtens zu den medizinischen Dauerfolgen des erlittenen Unfalls vom 28. März
2005 gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den Parteien
entsprechend den Ziffern 2 und 3 der erstinstanzlichen Verfügung Vorschläge zu
den Sachverständigen unterbreitet, der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit gibt,
Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu formulieren, und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens neu regelt.

B.d. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 legte das Bezirksgericht den
Fragenkatalog fest, welcher Grundlage für das zu erstellende Gutachten bilden
soll (Ziff. 1).

B.e. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2013 beantragte A.________ dem
Obergericht, es sei Ziffer 1 der Verfügung aufzuheben und es seien die
Ergänzungsfragen 1, 3, 10, 12, 13, 16 und die selbständigen Zusatzfragen 24 bis
26 vom Fragenkatalog der Verfügung zu entfernen und die so bereinigten
Gutachterfragen den Experten zur Beantwortung zu unterbreiten.

 Mit Urteil vom 6. Mai 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat (Ziff. 1).

 In der Zwischenzeit erkannte das Bundesgericht mit Urteil 4A_589/2013 vom 16.
Januar 2014 in einem Verfahren zwischen anderen Parteien, dass für eine
vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozesschancen nach Art. 158
Abs. 1 lit. b ZPO kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Dieser
Grundsatz wurde als Leitentscheid publiziert (BGE 140 III 12).

 Gegen das abweisende Beschwerdeurteil des Obergerichts vom 6. Mai 2014 erhob
A.________ schliesslich Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und
ersuchte gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

 Mit Verfügung vom 16. September 2014 wies das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf BGE 140 III 12 ab, worauf
A.________ die Beschwerde in Zivilsachen zurückzog.

B.f. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 entzog das Einzelgericht Audienz
A.________ die ihm am 3. Oktober 2011 für das kantonale Verfahren gewährte
unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab Verfügungsdatum.

 Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 6. Februar 2015 diese Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs auf und wies das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück.

 In der Folge holte das Einzelgericht Audienz die Stellungnahme von A.________
ein.

 Mit Verfügung vom 30. März 2015 entschied es erneut dahingehend, dass es
A.________ die mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 im Fr. 11'000.--
übersteigenden Umfang bewilligte unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab
Datum der Verfügung entziehe, wobei ein Erledigungsentscheid infolge
Abstandnahme oder Nichtleistung des Kostenvorschusses noch von der bisherigen
Bewilligung erfasst sei.

 Mit Urteil vom 20. Mai 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich die
dagegen eingelegte Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1), erhob keine
Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach der Beschwerdegegnerin auch
keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 3).

C.

 Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt A.________ dem Bundesgericht folgende
Anträge:

"  Hauptantrag: 

1. Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 20. Mai 2015 aufzuheben und das
Bezirksgericht Zürich anzuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege im bisherigen Umfang weiterhin zu gewähren.
2. Es sei Ziff. 3 des Urteils vom 20. Mai 2015 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen.

Eventualiterantrag

3. Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 20. Mai 2015 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters zu gewähren.

Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen: 

4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsanwalt zu gewähren.

 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."

 Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden
Entscheid gegenstandslos.

2.

 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG)
die Verfügung der ersten Instanz bestätigt hat, mit dem diese dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nachträglich entzogen hat.
Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I
207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen), so dass die Beschwerde an das Bundesgericht
offen steht.

 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg grundsätzlich jenem der Hauptsache
(BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). Der Streitwert bestimmt
sich dabei nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die
Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Im vorliegenden Fall
betrifft die Hauptsache eine zivilrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit
mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--. Mithin ist die Beschwerde in
Zivilsachen gegen den Entscheid in der Hauptsache zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG), womit sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen
werden kann. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) von der
mit ihren Begehren vor Vorinstanz unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG)
erhoben, weshalb darauf unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten ist.

2.2. Der vorliegend angefochtene Zwischenentscheid ist im Rahmen eines
Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung ergangen und ist damit als Entscheid
i.S. von Art. 98 BGG zu qualifizieren (BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46; 133 III 638
E. 2 S. 639). Dagegen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S.
88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen).

 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung einfachgesetzlicher Regeln und
Prinzipien wie etwa die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) geltend macht,
ist auf seine Rügen nicht einzutreten.

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

3.

 Der Beschwerdeführer macht in sich mehrfach wiederholender Weise geltend, es
sei unzulässig, eine rechtskräftig gewordene Verfügung, mit der die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, nachträglich zu widerrufen. Ein
solches Vorgehen verstosse gegen den "Grundsatz der Rechtssicherheit", gegen
das "Rückwirkungsverbot", das "Vertrauensprinzip" und das "Prinzip der
Verfahrensfairness". Zudem habe am 3. Oktober 2011, als dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege vom Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts
Zürich erteilt worden sei, noch ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
für sämtliche Verfahrensarten bestanden. Die Verfügung vom 3. Oktober 2011 sei
also nicht offensichtlich unrichtig gewesen.

3.1. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zur
freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S. von Art. 1 lit. b ZPO (statt aller Alfred
Bühler, in: Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 119 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 334
E. 4.2 S. 342 ff. [zur Stellung der Gegenpartei]). Als solches wird es nicht im
ordentlichen, sondern im summarischen Verfahren durchgeführt (Art. 119 Abs. 3
Satz 1 ZPO und Art. 248 lit. e ZPO). Summarentscheide sind ordentlichen
Entscheiden hinsichtlich der Rechtskraft grundsätzlich gleichgestellt, d.h. sie
werden mit Ablauf der Berufungsfrist formell rechtskräftig und damit - unter
Vorbehalt einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO - unwiderrufbar (BGE 141 III 43
E. 2.5.2 S. 56). Für Summarentscheide betreffend Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht Art. 256 Abs. 2 ZPO hingegen eine Ausnahme
vor: Danach kann ein solcher Entscheid  von Amtes wegen oder auf Antrag 
aufgehoben oder abgeändert werden, wenn er sich im Nachhinein als unrichtig
erweist, ausser das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. Für
Entscheide betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wiederholt Art. 120 ZPO diese Regel und bestimmt, dass das Gericht die
unentgeltliche Rechtspflege entzieht, wenn der Anspruch darauf nicht mehr
besteht oder nie bestanden hat. Dieser Entzug erfolgt grundsätzlich nur für die
Zukunft (Urteil 5A_305/2013 vom 19. August 2013 E. 3.3 m.H. auf die Botschaft).

3.2. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung auf Art. 120 ZPO gestützt
und in Anlehnung an Bühler (a.a.O., N. 9 zu Art. 120 ZPO) erwogen, dass sich
der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nach derselben Interessenabwägung
richte wie der Widerruf von verwaltungsrechtlichen Verfügungen über
Dauerleistungen. Somit sei das Interesse an der richtigen Anwendung des
objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem
Vertrauensschutz gegenüber zu stellen und je nachdem, welches Interesse
überwiegt, die Rechtmässigkeit eines Widerrufs zu bejahen oder nicht. Der
Vertrauensschutz verlange, dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuroerfolgen könne. Beim
Honoraranspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters sei zu beachten, dass
dieser sich für die in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen auf das
gerichtlich erteilte Mandat verlassen könne. Jedoch habe er keinen Anspruch auf
Weiterführung des Mandats auf Kosten der Gerichtskasse, wenn die
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

 Die Vorinstanz nahm sodann Bezug auf BGE 140 III 12, in dem das Bundesgericht
erkannte, dass in einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks
Abklärung der Prozesschancen nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO kein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege bestehe. Sie kam zum Schluss, dass aufgrund dieses
Leitentscheids feststehe, dass der Beschwerdeführer gar nie über einen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege verfügt habe und sich deren Bewilligung für ein
Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO daher als offensichtlich unrichtig
erweise. Es liege damit ein Anwendungsfall von Art. 120 ZPO vor. Dem Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege stünden keine Vertrauensinteressen entgegen, da
die bisherigen Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch einen
Entzug ex nunc nicht tangiert würden. Dem Beschwerdeführer entstünden auch
keine Nachteile, da die Gerichtskosten des bisherigen Verfahrens ausser Ansatz
fielen.

3.3. Der Beschwerdeführer vermag diese zutreffenden Erwägungen nicht als
verfassungswidrig auszuweisen:

3.3.1. In BGE 140 III 12 hat das Bundesgericht erkannt, dass Verfahren der
vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozesschancen nach Art. 158
Abs. 1 lit. b ZPO nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der unentgeltlichen
Rechtspflege fallen. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - nicht um eine Praxisänderung, sondern um eine erstmalige
Beurteilung der Frage, ob Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO überhaupt
in den erwähnten Geltungsbereich fallen. Das Bundesgericht erwog dabei
namentlich, dass sich die Aufgabe des Staates darauf beschränkt, den Einzelnen
dann (finanziell) zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines
Rechts verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff
nicht wehren könnte. Da es in einem vorsorglichen Beweisverfahren indessen
gerade nicht um die Beurteilung materiellrechtlicher Rechte und Pflichten geht
und dem Gesuchsteller damit kein Rechtsverlust droht, fällt die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege für ein vorsorgliches Beweisführungsverfahren
ausser Betracht (BGE 140 III 12 E. 3.3.1 und 3.3.4).

 Die Rechtsprechung, wonach unentgeltliche Rechtspflege nur in Verfahren
gewährt wird, in denen ein Rechtsverlust droht, galt bereits im Zeitpunkt der
Verfügung des Einzelgerichts Audienz vom 3. Oktober 2011 (vgl. BGE 121 I 314 E.
3b S. 317; 135 I 102 E. 3.2.3 S. 105). Da also im Zeitraum vor dem Ergehen von
BGE 140 III 12 weder eine andere Praxis geschweige denn eine andere Rechtslage
galt, erweist sich nun im Nachhinein, dass auch dem Beschwerdeführer kein
unentgeltlicher Rechtsvertreter hätte beigeordnet werden dürfen. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege hat bereits im Zeitpunkt der Verfügung des
Einzelgerichts Audienz vom 3. Oktober 2011 gar nicht bestanden. Es liegt damit
ein Anwendungsfall von Art. 256 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 120 ZPO vor.

3.3.2. Mit seinen Rügen zielt der Beschwerdeführer an der Sache vorbei. Ein
Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot, den Vertrauensgrundsatz, das Prinzip der
Verfahrensfairness oder den "Grundsatz der Rechtssicherheit" liegt nicht vor,
haben doch die Zürcher Instanzen den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht ex tunc, sondern ex nunc, d.h.  pro futuro angeordnet. Dass das
Bundesgericht dem Beschwerdeführer im Urteil 4A_322/2012 vom 21. Februar 2013
ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung zugebilligt
hat, steht einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls nicht
entgegen. Im genannten Urteil wurde zwar entschieden, dass die Voraussetzungen
einer vorsorglichen Beweisführung gegeben sind; hingegen wurde dem
Beschwerdeführer in keiner Weise zugesichert, dass er diese auch kostenlos,
d.h. auf Kosten der Allgemeinheit erhält. Mit der Verfügung 4A_359/2014 vom 16.
September 2014 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer sodann in einem
weiteren Beschwerdeverfahren zur vorliegenden Streitsache ausdrücklich
beschieden, dass er für eine vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1
lit. b ZPO keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe.

 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein Entzug sei nur bei
"offensichtlicher Unrichtigkeit" der Verfügung vom 3. Oktober 2011 möglich, so
ist ihm entgegen zu halten, dass deren Unrichtigkeit nach dem Leitentscheid BGE
140 III 12 klarer gar nicht ins Auge springen könnte. Mit seiner Kritik am
Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege scheint der Beschwerdeführer generell
übersehen zu wollen, dass der Gesetzgeber mit Art. 120 ZPO bzw. Art. 256 Abs. 2
ZPO nun einmal die Möglichkeit vorgesehen hat, die unentgeltliche Rechtspflege
nachträglich zu entziehen, und deren Bewilligung somit nie die
Bestandessicherheit formeller Rechtskraft zukommt.

4.

 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Verfügung vom 3. Oktober 2011
entspreche den "Vorgaben der Verfassung" und bleibe "somit rechtmässig"; ihr
Widerruf sei unzulässig. Damit sowie mit seinen weiteren, sich mehrfach
wiederholenden Rügen, die er auf den S. 9 - 44 seiner Beschwerdeschrift
vorträgt, übt der Beschwerdeführer in der Sache weniger Kritik am angefochtenen
Entscheid, als vielmehr an der mit BGE 140 III 12 eingeschlagenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich die Zürcher Instanzen bei
ihren Entscheiden gestützt haben:

4.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach
Art. 29a BV rügt, ist seine Rüge zum Vornherein erfolglos. Gemäss dem ersten
Satz dieser Norm hat zwar jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das Bundesgericht hat jedoch
klargestellt, dass sich daraus gerade kein Recht auf unentgeltliche
Rechtspflege ergibt (BGE 128 I 237 E. 3 S. 239; Urteil 2C_959/2012 vom 4.
Oktober 2012 E. 2). Der Beschwerdeführer geht also fehl, wenn er aus Art. 29a
BV einen kostenlosen Zugang zum vorsorglichen Beweisführungsverfahren ableiten
will, wobei offen bleiben kann, ob dieses Verfahren überhaupt in den sachlichen
Anwendungsbereich von Art. 29a BV fällt.

4.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Rechtsprechung von BGE 140
III 12 und ihre Anwendung im vorliegenden Fall bedeute eine Verletzung seines
Rechts auf Zugang zum Gericht, auf unentgeltliche Rechtspflege und
Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

4.2.1. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gibt jedermann ein Recht darauf, in Bezug auf
zivilrechtliche Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf
Gesetz beruhenden Gericht gehört zu werden.

 Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
ergibt sich aus dem Recht auf ein Gericht ("right to a court") namentlich ein
Recht auf  Zugang  zu einem Gericht ("right of access"; EGMR-Urteil vom 21.
Februar 1975 Golder gegen das Vereinigte Königreich [Nr. 4451/70] Ziff. 36).
Dieses Recht ist indessen nicht absolut, sondern kann Einschränkungen
unterworfen sein, sofern es nicht geradezu in seinem Wesensgehalt ("dans sa
substance même") betroffen wird (EGMR-Urteil vom 11. März 2014 i.S.  Moor gegen
die Schweiz [Nr. 52067/10 und 41072/11] Ziff. 71 m.w.H; vgl. auch EGMR-Urteil
vom 27. August 1991 i.S.  Philis gegen Griechenland [Nr. 12750/87, 13780/88 und
14003/88] Ziff. 59 ["very essence of the right"]).

 Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich namentlich kein Recht auf ein Verfahren
betreffend die  Anordnung vorsorglicher Massnahmen ableiten. Nach der
Rechtsprechung des EGMR findet Art. 6 EMRK nämlich grundsätzlich keine
Anwendung auf vorsorgliche Massnahmeverfahren, bei denen kein Urteil in der
Sache ergeht ("no decision on the merits of the case"; EGMR-Urteil vom 16.
Januar 2003 i.S.  Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich [Nr. 62763/00] Ziff.
2; EGMR-Urteil vom 8. Juli 2004 i.S.  Libert gegen Belgien [Nr. 44734/98] Ziff.
1b) [" (...) cette disposition ne s'applique pas à une procédure dans laquelle
ne peuvent être prises que des mesures préliminaires ou provisoires qui
n'affectent pas le fond de l'affaire ou dans laquelle il n'est pas tranché une
contestation"]). Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet nur Anwendung auf Verfahren, in
denen über zivilrechtliche Ansprüche und Pflichten in verbindlicher Weise
abgesprochen wird ("proceedings determining civil rights and obligations";
"procédures portant sur des droits ou obligations de caractère civil");
ausnahmsweise ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK daher immerhin auch in jenen
Massnahmeverfahren zu beachten, in denen - für eine beschränkte Zeit - über
genau jenes Recht in verbindlicher Weise geurteilt wird, über das anschliessend
auch im Hauptverfahren zu urteilen ist ("mesure déterminante pour le droit ou
l'obligation de caractère civil en jeu, quelle que soit la durée pendant
laquelle elle a été en vigueur"; EGMR-Urteil vom 15. Oktober 2009 i.S. 
Micallef gegen Malta [Nr. 17056/06] Ziff. 83 ff.).

4.2.2. Während Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für Strafverfahren ein Recht auf
unentgeltliche Verbeiständung vorsieht, lässt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK für
zivilrechtliche Streitigkeiten kein entsprechendes Recht auf unentgeltliche
Rechtspflege ableiten (EGMR-Urteil vom 9. Oktober 1979 i.S.  Airey gegen Irland
 [Nr. 6289/73] Ziff. 26). Nach der Rechtsprechung des EGMR gibt es einen klaren
Unterschied zwischen dem Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
welch letzterer gerade keinen Hinweis auf Prozesskostenhilfe enthält
(EGMR-Urteil vom 4. September 2002 i.S.  Essaadi gegen Frankreich [Nr. 49384/
99] Ziff. 30 ["La Cour souligne d'emblée que la Convention n'oblige pas à
accorder l'aide judiciaire dans toutes les contestations en matière civile. En
effet, il y a une nette distinction entre les termes de l'article 6 § 3 c), qui
garantit le droit à l'aide judiciaire gratuite sous certaines conditions dans
les procédures pénales, et ceux de l'article 6 § 1, qui ne renvoie pas du tout
à l'aide judiciaire"]).

4.2.3. Mit dem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1
lit. b ZPO, auf das die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen
anwendbar sind (Art. 158 Abs. 2 ZPO), hat der schweizerische Gesetzgeber den
Rechtssuchenden ein Instrument an die Hand gegeben, damit sie ihre
Beweischancen in einem allenfalls einzuleitenden Prozess im Voraus abklären
können. Im Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO geht es nur um die
Gewinnung von Informationen in Form von potentiellen Beweismitteln, die dem
Rechtssuchenden bei seiner Entschlussfassung helfen sollen, ob er das
Kostenrisiko eines Hauptprozesses eingehen und einen solchen tatsächlich
einleiten will. Es handelt sich mithin um ein Hilfsverfahren im Hinblick auf
ein allfälliges Hauptverfahren (BGE 140 III 12 E. 3.3 S. 12). In diesem
Hilfsverfahren stehen noch keine materiellrechtlichen Rechte oder Pflichten zur
Beurteilung; das Gericht beurteilt die Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Klagebegehren nicht und würdigt auch das vorsorglich erhobene Beweismittel
nicht. Der gesuchstellenden Partei steht - wenn das Verfahren der vorsorglichen
Beweisführung durchgeführt wurde - lediglich ein gerichtlich erhobenes
Beweismittel zur Verfügung, das ihr ermöglichen soll, die Nutzlosigkeit einer
Klage zu erkennen, oder beiden Parteien eine vergleichsweise Regelung der
Streitsache erleichtern soll (BGE 140 III 12 E. 3.3.3 S. 13 f.).

4.2.4. Aus der Natur des vorsorglichen Beweisverfahrens ergibt sich, dass es
sich dabei um ein Massnahmeverfahren handelt, auf das Art. 6 Ziff. 1 EMRK
gemäss der Strassburger Rechtsprechung keine Anwendung findet. Es handelt sich
nicht um "proceedings determining civil rights and obligations" und auch nicht
um eine (zeitlich beschränkte) "mesure déterminante pour le droit ou
l'obligation de caractère civil en jeu" (oben E. 3.2.1); es geht also nicht um
die Beurteilung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Pflichten, auch nicht um
eine bloss vorübergehende, sondern ausschliesslich um die  Erhebung von
Beweismitteln vor einem allfälligen Hauptverfahren, mit welcher der
gesuchstellenden Partei die Entschlussfassung erleichtert werden soll, ob sie
das Kostenrisiko des Hauptverfahrens überhaupt eingehen will. Aus Art. 6 Ziff.
1 EMRK ergibt sich mithin kein Recht auf Zugang auf das Verfahren nach Art. 158
Abs. 1 lit. b ZPO. Ebensowenig lässt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein
genereller Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten. Der
Beschwerdeführer geht damit fehl, wenn er sich gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK
einen kostenfreien Zugang zum vorsorglichen Beweisverfahren verschaffen will.
Auch seine Hinweise auf den aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch auf
Waffengleichheit zielen ins Leere, da diese Norm auf das vorsorgliche
Beweisführungsverfahren gar keine Anwendung findet.

4.2.5. Mit seiner Rüge, der vorliegend zur Beurteilung stehende Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege durch die Zürcher Instanzen verstosse gegen Art. 6
Ziff. 1 EMRK, scheint der Beschwerdeführer sodann ohnehin den Unterschied
zwischen dem vorsorglichen Beweisführungsverfahren und dem eigentlichen
Hauptverfahren übersehen zu wollen. Der Zugang zu letzterem, bei dem es um die
Beurteilung von materiellrechtlichen Rechten und Pflichten geht und für das er
gestützt auf Art. 116 ff. ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV auch die unentgeltliche
Rechtspflege beantragen kann, steht dem Beschwerdeführer nämlich ohne weiteres
offen. Die schweizerische Rechtsordnung sieht mithin für die zivilrechtliche
Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin durchaus
eine wirksame Möglichkeit vor, Rechtsschutz zu erhalten. Von einem Verstoss
gegen Konventionsrecht kann keine Rede sein.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter einen Verstoss gegen das
Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV bzw. Art.
14 EMRK. Er macht geltend, mit dem Ausschluss des Verfahrens nach Art. 158 Abs.
1 lit. b ZPO aus dem Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege stehe
dieses Instrument nur noch Vermögenden zur Verfügung, während Mittellose hierzu
keinen Zugang hätten. Darin liege eine unzulässige Ungleichbehandlung bzw.
sogar eine Diskriminierung, da die Ungleichbehandlung an das Merkmal der
sozialen Stellung anknüpfe und die Gruppe der "Menschen ohne hinreichendes
Vermögen" vom vorsorglichen Beweisführungsverfahren ausschliesse.

4.3.1. Dem in Art. 14 EMRK verankerten Diskriminierungsverbot kommt kein
selbständiger Charakter zu; vielmehr setzt diese Bestimmung die Anwendbarkeit
einer anderen Grundrechtsgarantie der EMRK voraus (BGE 134 I 257 E. 3 S. 260;
130 II 137 E. 4.2 S. 146; je mit Hinweisen). Da Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen
kostenlosen Zugang zum vorsorglichen Beweisführungsverfahren verbürgt und der
Beschwerdeführer auch keine andere Norm der EMRK nennt, die durch das
angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte, stösst die Rüge der Verletzung
von Art. 14 EMRK zum Vornherein ins Leere.

4.3.2. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Niemand
darf diskriminiert werden, namentlich u.a. nicht wegen der sozialen Stellung
(Art. 8 Abs. 2 BV). Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte
Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie
eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder
Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die
einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der
Identität der betroffenen Personen ausmachen (BGE 135 I 49 E. 4.1). Die
Verfassungsbestimmung fällt allgemein in Betracht, wenn eine mehr oder weniger
bestimmbare Gruppe von gesellschaftlicher Herabwürdigung und Abwertung oder
Ausgrenzung nach stereotypen Vorurteilen bedroht ist (BGE 135 I 49 E. 4.2).

 Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die
Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie beispielsweise die soziale Stellung -
nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen
Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Diese kann indes durch eine
qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden. Eine indirekte oder mittelbare
Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine
offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung
geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige
einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet
wäre (BGE 135 I 49 E. 4.1; 126 II 377 E. 6 S. 392; 134 I 49 E. 3 S. 53; 132 I
49 E. 8.1 S. 65; 132 I 167 E. 3 S. 169; 129 I 217 E. 2.1 S. 223; 129 I 392 E.
3.2.2 S. 397; 126 V 70 E. 4c/bb S. 73).

4.3.3. Es trifft zu, dass von einem vorsorglichen Beweisführungsverfahren
faktisch ausgeschlossen bleibt, wer die dazu notwendigen Beweisführungskosten
nicht vorschiessen kann. Ob dieser Umstand damit das Diskriminierungsverbot
nach Art. 8 Abs. 2 BV tangiert, ist jedoch bereits im Ansatz fraglich. Wäre die
Gruppe der "Menschen ohne hinreichendes Vermögen", zu denen sich der
Beschwerdeführer zählt, nämlich generell als solche i.S. von Art. 8 Abs. 2 BV
zu qualifizieren, hätte dies die fragwürdige Konsequenz, dass nahezu jede
entgeltliche staatliche Leistung das Diskriminierungsverbot tangieren könnte.
Zu Recht wird in der Lehre denn auch darauf hingewiesen, dass das
Diskriminierungsverbot sich nicht auf die Einebnung tatsächlich vorhandener
Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet (Bernhard
Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer
Gleichheitssatz, Habil. Fribourg, 2003, S. 756).

4.3.4. Die Frage braucht aber nicht vertieft zu werden. Denn der
Beschwerdeführer wird als (angeblich) Mittelloser nicht ungleich behandelt und
schon gar nicht diskriminiert, nur weil ihm kein kostenloser Zugang zum
vorsorglichen Beweisführungsverfahren gewährt wird. Er und andere Personen in
vergleichbarer wirtschaftlicher Situation sind dadurch nicht von
gesellschaftlicher Herabwürdigung und Abwertung oder Ausgrenzung nach
stereotypen Vorurteilen bedroht. Der Beschwerdeführer wird auch nicht besonders
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.

 Denn wie oben ausgeführt, dient das Verfahren nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO
nicht der Beurteilung von materiellrechtlichen Rechten und Pflichten, sondern
lediglich der Gewinnung von Informationen in Form von potentiellen
Beweismitteln, die dem Rechtssuchenden bei seiner Entschlussfassung helfen
können, ob er das Kostenrisiko eines Prozesses eingehen und einen solchen
tatsächlich einleiten will. Eine Person, deren Vermögen für einen Prozess
grundsätzlich ausreicht, ist auf solche Informationen angewiesen, da sie bei
einem Misserfolg des Hauptprozesses vollumfänglich für die Prozesskosten
aufzukommen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber ist eine Person, die nicht
über die für eine Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a
ZPO), auf diese Informationen gerade viel weniger angewiesen, kann sie doch
ohne Risiko, auf den Gerichtskosten sitzen zu bleiben, ein Hauptverfahren
einleiten. Wenn ihr Begehren nicht geradezu aussichtslos ist (Art. 117 lit. b
ZPO), sich also Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537), kann
eine bedürftige Person ein Klageverfahren einleiten, wobei die Gerichtskosten
selbst dann vom Staat getragen werden, wenn die Klage abgewiesen wird. Eine
Person, die über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt, ist
demgegenüber einem Kostenrisiko ausgesetzt. Mit einem vorsorglichen
Beweisführungsverfahren kann ihr deshalb immerhin ermöglicht werden, ihre
Prozesschancen besser abzuklären, um ein Verfahren erst dann einzuleiten, wenn
sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren nicht nur ungefähr die Waage
halten, sondern jene diese klar überwiegen.

 Der Beschwerdeführer wird nicht diskriminiert, wenn ihm für das Verfahren der
vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ein Kostenvorschuss
auferlegt wird: Ihm steht offen, sogleich ein Hauptverfahren einzuleiten und
hierfür die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Soweit der
Beschwerdeführer aus einer ganzen Kaskade von völkerrechtlichen Verpflichtungen
und Rechten der Schweizerischen Bundesverfassung einen Anspruch auf weitgehend
risikoloses Prozessieren auf Kosten der Allgemeinheit ableiten will, kann ihm
damit kein Erfolg beschieden sein.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG).

 Damit wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Verfahren kein
Aufwand entstanden, womit ihr kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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