Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.332/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_332/2015

Urteil vom 10. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Farner,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanna Gut,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten wegen sachlicher Unzuständigkeit, Gerichtskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) war von xxx bis yyy in der Abteilung Private
Banking der Bank B.________ AG (Beschwerdegegnerin) tätig.

B.
Am 1. Dezember 2014 machte A.________ beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage
anhängig, mit der er verlangt, es sei der Bank B.________ AG unter
Strafandrohung gerichtlich zu verbieten, "Dokumente, elektronisch gespeicherte
Daten jeglicher Art an Behörden oder andere Dritte in den USA zu übermitteln,
auf denen der Name des Klägers ersichtlich ist oder aufgrund der übrigen
Informationen im betreffenden oder in anderen gelieferten Dokumenten
erschlossen werden kann".
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 setzte die Präsidentin der 1. Abteilung des
Arbeitsgerichts als Einzelgericht der Bank B.________ AG Frist an, um sich "zu
den Prozessvoraussetzungen, namentlich zu Verfahrensart, Streitwert und
Kostenlosigkeit, zu äussern". Nachdem die Bank B.________ AG schriftlich
Stellung genommen hatte, setzte ihr das Einzelgericht zunächst am 6. Januar
2015 wiederum eine Frist an, um eine schriftliche Stellungnahme "zur Klage"
einzureichen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 nahm das Einzelgericht der Bank
B.________. AG diese Frist wieder ab und trat auf die Klage nicht ein.
Dagegen gelangte A.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
Dessen I. Zivilkammer trat mit Urteil vom 28. Mai 2015 auf die Klage ebenfalls
nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Für das erstinstanzliche Verfahren erhob sie
keine Kosten (Dispositiv-Ziffer 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr
setzte sie auf Fr. 2'000.-- fest (Dispositiv-Ziffer 3) und auferlegte den
Parteien die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte
(Dispositiv-Ziffer 4). Parteientschädigungen sprach sie keine zu
(Dispositiv-Ziffer 5).

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Dispositiv-Ziffern 1,
3, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben. "Das Arbeitsgericht
Zürich sei anzuweisen", die Klage gemäss Klageschrift vom 1. Dezember 2014
materiell zu behandeln. Der Prozess sei an das Obergericht zurückzuweisen "mit
dem Auftrag, über die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Kläger für
das Berufungsverfahren zu entscheiden".
Die Bank B.________ AG und die Vorinstanz verzichteten auf Vernehmlassung.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Die
Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG gilt nicht, da eine
nichtvermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (siehe Erwägung 3).
Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter
Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen (Erwägung 2) - auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht
stützt, kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von
Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten, in Frage (vgl. Art.
95 lit. a BGG). Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die
unrichtige Anwendung des kantonalen Rechts stellt grundsätzlich keinen
zulässigen Beschwerdegrund dar (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 V 2 E. 1.3;
134 II 349 E. 3 S. 351).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 135 III 232 E. 1.2 mit Hinweisen). Macht die beschwerdeführende Partei
eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn
sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat
vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar
ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352).

3.
Das Obergericht nahm wie bereits das Einzelgericht am Arbeitsgericht an, die
vorliegende Streitigkeit sei entgegen den Angaben des Beschwerdeführers eine
nichtvermögensrechtliche und im ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht
zu behandeln. Der Beschwerdeführer stellt diese Beurteilung im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Frage, sondern findet sich
ausdrücklich damit ab, dass sein Anspruch als nichtvermögensrechtlich
qualifiziert wird. Hiervon ist auszugehen, nachdem das Bundesgericht heute in
einem vergleichbaren Fall die entsprechende Auffassung des Obergerichts
geschützt hat (vgl. Urteil 4A_328/2015 E. 6, zur Publikation vorgesehen).

4.

4.1. Dagegen beanstandet der Beschwerdeführer die Rechtsfolge dieser
Qualifikation, nämlich das von der Vorinstanz angeordnete Nichteintreten. Er
meint, das Arbeitsgericht hätte die Klage stattdessen von Amtes wegen dem
zuständigen Spruchkörper des Gerichts, nämlich dem Kollegialgericht, zuteilen
und im zulässigen Verfahren behandeln müssen.
Seine dahingehende Auffassung hatte der Beschwerdeführer bereits dem
Obergericht vorgetragen, welches sich damit eingehend auseinandersetzte. Es
befand zusammengefasst, die ZPO kenne das Institut der Prozessüberweisung im
Fall fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. Wohl lege das
Gericht von Amtes wegen fest, welcher Spruchkörper intern zuständig sei bzw.
welches Verfahren zur Anwendung gelange. Dies geschehe jedoch "auf Basis des
durch die klagende Partei dargelegten Sachverhaltes". Aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers habe die Erstinstanz vorliegend davon ausgehen können, dass
dieser die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens beim Einzelgericht
beabsichtigt habe. Somit sei nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht als
Einzelgericht auf die vorliegende Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht
eingetreten sei und von einer administrativen Zuweisung der Klage an das
Arbeitsgericht als Kollegialgericht abgesehen habe.
Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung von Art. 59 und 63 ZPO.

4.2. Das Gericht prüft gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört nach
Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO insbesondere die sachliche und örtliche
Zuständigkeit; von der Lehre wird ferner auch die Wahl der richtigen
Verfahrensart dazu gerechnet (siehe SCHWANDER, Prozessvoraussetzungen in der
neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZZZ 2008/09 S. 203; ZINGG, in:
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 167 zu
Art. 59 ZPO mit weiteren Hinweisen). Den Kantonen steht es übrigens frei, die
sachliche Zuständigkeit von der Verfahrensart abhängig zu machen (vgl. etwa
BERGER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012,
N. 16 zu Art. 4 ZPO). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, tritt das
Gericht auf die Klage ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
Sodann regelt Art. 63 ZPO ausdrücklich den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei
fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart. Nach Absatz 1 der
Bestimmung kommt es dafür auf das Datum der ersten Einreichung an, wenn eine
Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten
wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid
bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu
eingereicht wird. Gleiches gilt ferner nach Absatz 2, wenn eine Klage nicht im
richtigen Verfahren eingereicht wurde.
Das Gesetz geht mithin vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt,
ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig
zu machen, und dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur
Folge haben. Demgegenüber ist die Überweisung von Amtes wegen in der
Zivilprozessordnung bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit
einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (siehe Botschaft
vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [nachfolgend:
Botschaft ZPO], BBl 2006 S. 7277 zu Art. 61; weiterführend zur
Prozessüberweisung BOHNET, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N.
28 f. zu Art. 63 ZPO).

4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführungen des Obergerichts unter
dem Titel "Sachliche Zuständigkeit". Er meint, streng genommen sei das
Arbeitsgericht, das in § 20 des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) vom 10. Mai
2010 normiert sei, "gar keine andere Abteilung als das arbeitsrechtliche
Einzelgericht gemäss § 25 GOG", weil die Präsidentin des Arbeitsgerichts
zugleich Einzelrichterin sei. Indessen ist die Vorinstanz offenbar davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer habe das Einzelgericht nach § 24 OG angerufen
und nicht etwa nach § 25 GOG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Von
vornherein kann der Beschwerdeführer aber insoweit nicht gehört werden, als er
mit diesen Ausführungen die Verletzung der nach Art. 4 Abs. 1 ZPO massgeblichen
kantonalen Zuständigkeitsbestimmungen durch die Vorinstanz rügen möchte. Denn
er behauptet in diesem Zusammenhang keine Willkür (siehe Erwägung 2).
Vielmehr ist mit dem Obergericht davon auszugehen, dass das Einzelgericht nach
kantonalzürcherischem Gerichtsorganisationsrecht eine eigenständige, vom
Kollegialgericht auseinanderzuhaltende zuständigkeitsrechtliche Einheit bildet.
Daran ändert nichts, dass Kollegial- und Einzelgericht in organisatorischer
Hinsicht Teil ein- und desselben Bezirksgerichts sind, zumal nach der
zürcherischen Gerichtsorganisation auch die Arbeits- und Mietgerichte keine vom
jeweiligen Bezirksgericht unabhängige Gerichte sind (vgl. HAUSER/SCHWERI/
LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2012, N. 3 zu § 3 GOG), ohne
dass daraus von Bundesrechts wegen folgen würde, ihre jeweiligen
Zuständigkeitsbereiche (§§ 20 f. und 25 f. GOG) seien für die Zulässigkeit
einer Klage ohne Bedeutung (vgl. auch SCHWANDER, a.a.O., der "die
Zuständigkeiten auf Grund der Besetzung" ausdrücklich zu den
Eintretensvoraussetzungen zählt).

4.4.

4.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den Leerlauf, den ihm das Obergericht
zumute, wenn er die genau gleiche Klage noch einmal einreichen müsse. Er meint,
er habe damit gerechnet, dass der Prozess ins ordentliche Verfahren gewiesen
und somit in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts fallen könnte, was für das
Obergericht und auch das Arbeitsgericht sehr wohl erkennbar gewesen sei, zumal
er die Formerfordernisse einer Klage im ordentlichen Verfahren erfüllt habe. Er
hält das Vorgehen der Erstinstanz für überspitzt formalistisch und meint, es
widerspreche überdies der Praxis der zürcherischen Arbeitsgerichte. Letztere
würden in derartigen Fällen nämlich gewöhnlich keine Nichteintretensentscheide
fällen, sondern der klagenden Partei Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
und gegebenenfalls zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung
ansetzen. Dabei gingen sie mit Recht davon aus, dass der klagenden Partei ein
kostenpflichtiges Verfahren vor dem Kollegialgericht lieber sei als gar kein
Prozess.

4.4.2. Wie das Gericht vorzugehen hat, wenn unklar ist, von welchem
Spruchkörper und in welchem Verfahren die klagende Partei ihre Eingabe
beurteilt haben möchte, etwa weil sie sich hierzu nicht äussert, oder wenn gar
anzunehmen ist, sie habe die Eingabe versehentlich an den falschen Spruchkörper
adressiert und/oder die falsche Verfahrensart angegeben, braucht vorliegend
nicht beurteilt zu werden. Eine derartige Konstellation scheinen aber die in
der Beschwerde zitierten Autoren primär vor Augen zu haben, wenn sie fordern,
bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des
gleichen Gerichts müsse die Eingabe intern an die zuständige Instanz
weitergeleitet werden, da das Gericht von Amtes wegen festlege, welcher
Spruchkörper zuständig sei und da die Parteien keine Pflicht hätten, den
zuständigen Spruchkörper zu bezeichnen oder sich zur Verfahrensart zu äussern
(siehe STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 12
Rz. 5 S. 172 f.; unter Hinweis auf diese Autoren auch BERGER-STEINER, in:
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 22 zu
Art. 63 ZPO, die ausdrücklich zwischen dem "blossen Irrtum im Adressaten der
Eingabe" und dem "Irrtum in der Zuständigkeit der angerufenen Behörde"
unterscheidet; BOHNET, a.a.O., N. 29 zu Art. 63 ZPO; MÜLLER-CHEN, in:
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], 2011, N. 17 zu Art. 63 ZPO; ZINGG, a.a.O.; vgl. auch BOHNET, Les
défenses en procédure civile suisse, ZSR 128/2009 S. 271 f.; SCHLEIFFER MARAIS,
in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010,
N. 5 zu Art. 63 ZPO). Ein damit vergleichbarer Fall lag denn auch dem in der
Literatur zitierten BGE 118 Ia 241 zu Grunde, wo der Beschwerdeführer seine
Eingabe zwar beim (unzuständigen) Bezirksgerichtsvizepräsidenten eingereicht,
im Sinne eines Eventualantrags aber die Weiterleitung als Beschwerde an den
(zuständigen) Bezirksgerichtsausschuss beantragt hatte. Ob unter derartigen
Umständen nach der Zivilprozessordnung trotz Fehlens einer dahingehenden
Bestimmung (Erwägung 4.2) eine Zuweisung der Eingabe an den nach kantonalem
Recht sachlich zuständigen Spruchkörper und/oder in das richtige Verfahren
geboten sein kann, ist hier nicht weiter zu erörtern.
Denn jedenfalls ist dieses Vorgehen dann nicht angebracht, wenn feststeht, dass
die klagende Partei ihre Klage gerade durch den angerufenen Spruchkörper und in
der von ihr gewählten Verfahrensart beurteilt haben möchte. Unter solchen
Umständen hat auch dieser Spruchkörper über die Zulässigkeit der Klage im
entsprechenden Verfahren zu entscheiden. Kommt er zum Schluss, dass die
Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, trägt es der zivilprozessualen
Dispositionsbefugnis der klagenden Partei Rechnung, wenn auf ihre Klage nicht
eingetreten und ihr damit die Wahl gelassen wird, ihr Begehren - unter den
Voraussetzungen von Art. 63 ZPO (siehe Urteil 4A_205/2015 vom 14. Oktober 2015
E. 3, zur Publikation vorgesehen) in Wahrung der Rechtshängigkeit (siehe
Erwägung 4.2) - bei der zuständigen Behörde und im richtigen Verfahren neu
einzureichen oder eben auch nicht. Dabei können für die klagende Partei die je
nach Verfahrensart bestehenden prozessualen Unterscheide ausschlaggebend sein,
so etwa hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts (vgl. für das
vereinfachte Verfahren Art. 247 ZPO). In diesem Sinne ist denn auch zu
verstehen, dass die Lehre von der Überweisung in das richtige Verfahren
immerhin dann absehen möchte, wenn die Eingabe den dafür geltenden
Formvorschriften nicht entspricht (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O.;
ZINGG, a.a.O.). In derartigen Fällen kann es tatsächlich nicht angehen, im
Namen der klagenden Partei ungefragt ein von ihr nicht beantragtes Verfahren zu
eröffnen. Entsprechendes muss aber generell dann gelten, wenn die klagende
Partei zum Ausdruck gebracht hat, sie habe bewusst vor einem bestimmten
Spruchkörper und in einer bestimmten Verfahrensart geklagt (vgl. SCHWANDER,
a.a.O., hinsichtlich von Fällen, in denen "keine Korrektur" erfolge, weil die
klagende Partei "am eingeschlagenen falschen Weg festhält").
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, fällt der hier zu beurteilende Fall in diese
letzte Kategorie:

4.4.3. Die Prozessvoraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vor dem
Einzelgericht am Arbeitsgericht liegen nicht vor, weil sich die
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht durchsetzte, seine Klage sei
vermögensrechtlicher Natur (Erwägung 3). Unter diesen Umständen kann von
vornherein nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe 
versehentlich an den falschen Spruchkörper adressiert und die falsche
Verfahrensart bezeichnet.
Das Obergericht folgte aber auch nicht der Darstellung des Beschwerdeführers in
der Berufung, er habe  offen lassen wollen, von welchem Spruchkörper und in
welchem Verfahren seine Eingabe zu behandeln sei. Es führte im Einzelnen aus,
wohl habe der Beschwerdeführer die Klage nicht explizit im vereinfachten
Verfahren eingereicht, und er habe sie "an das 'Arbeitsgericht' und nicht
spezifiziert an das 'Arbeitsgericht als Einzelgericht'" gerichtet. Allerdings
habe er in seiner Klageschrift erklärt, dass eine vermögensrechtliche
Streitigkeit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- vorliege und
"hierzu" die Klagebewilligung eingereicht, in welcher der Streitwert auf Fr.
15'000.-- beziffert worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer implizit
geltend gemacht, die Klage im vereinfachten Verfahren durchführen zu wollen.
Die Erstinstanz habe alsdann der Beschwerdegegnerin (als beklagter Partei)
Gelegenheit gegeben, sich zu den Prozessvoraussetzungen zu äussern, worauf die
Beschwerdegegnerin innert Frist beantragt habe, die Klage sei im vereinfachten
Verfahren zu beurteilen, und sich mit dem geltend gemachten Streitwert von Fr.
15'000.-- einverstanden erklärt habe. Der Beschwerdeführer habe gegen die
Feststellung der Erstinstanz, "wonach er die Durchführung der Klage im
vereinfachten Verfahren beantragt habe" sowie gegen die diesbezüglichen
Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme nicht opponiert. Im
Übrigen - so das Obergericht - beharre der Beschwerdeführer auch im
Berufungsverfahren weiterhin auf seinen Angaben. Von einer unklaren Eingabe
einer unbeholfenen Partei, die Anlass zu Nachfragen und allenfalls zu einer
administrativen Zuweisung der Klage an einen anderen Spruchkörper des
Bezirksgerichts gegeben hätte, könne keine Rede sein. Vielmehr habe sich der
Beschwerdeführer "bewusst zur Einreichung einer Klage mit einem Streitwert von
Fr. 15'000.--" entschieden. Schliesslich erwog das Obergericht, eine formlose
interne Überweisung an das Kollegialgericht hätte für den Beschwerdeführer ein
kostenpflichtiges Verfahren zur Folge gehabt, ohne dass er dies hätte anfechten
können.
Die Kritik, die der Beschwerdeführer an dieser Würdigung übt, geht fehl:
Er beanstandet "die Feststellung der Vorinstanz", er habe (im
Berufungsverfahren) darauf beharrt, den Prozess nur im vereinfachten Verfahren
führen zu wollen. Er meint, er habe in der Berufung ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das Arbeitsgericht bei abweichender Ansicht über die
Verfahrensart eben die richtige Verfahrensart hätte wählen müssen. Indessen
vermag er keine Willkür (Erwägung 2) aufzuzeigen, wenn er in diesem Punkt auf
Randziffer 25 seiner Berufung vom 10. Februar 2015 verweist. An der zitierten
Stelle führte er zwar aus, wenn dem Arbeitsgericht zuzustimmen wäre, dass das
Verfahren vor dem Kollegialgericht durchzuführen wäre, so hätte es eben den
Prozess gemäss den Regeln des ordentlichen Verfahrens weiter behandeln müssen,
da die Klage auch als solche im ordentlichen Verfahren korrekt erhoben worden
sei. Diese Aussage relativierte er indessen sogleich selber durch den
kritischen Hinweis auf die angebliche Praxis der zürcherischen Arbeitsgerichte,
Klagen, die wegen des Zeugnisstreitwerts die Grenze von Fr. 30'000.--
überstiegen, automatisch im ordentlichen Verfahren zu behandeln, "obwohl das
von den Klägern häufig nicht gewollt" sei.
Ohnehin stützte die Vorinstanz ihren Schluss, die Erstinstanz habe davon
ausgehen können, dass der Beschwerdeführer die Durchführung eines vereinfachten
Verfahrens beim Einzelgericht beabsichtigt habe, im Wesentlichen auf das
Verhalten der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren. So zitierte sie
namentlich die Verfügung vom 5. Dezember 2014 im Wortlaut:

"Die klagende Partei qualifiziert die Streitigkeit als arbeitsrechtlich,
erachtet die Streitigkeit als vermögensrechtlich und beziffert den Streitwert
auf mindestens Fr. 15'000.- (act. 1 S. 2 f.). Damit beantragt die klagende
Partei, die vorliegende Streitigkeit sei im vereinfachten Verfahren kostenlos
durchzuführen. Es ist der beklagten Partei Gelegenheit zu geben, sich zu den
Prozessvoraussetzungen, namentlich zu Verfahrensart, Streitwert und
Kostenlosigkeit zu äussern."
Wenn das Obergericht die unterbliebene Reaktion des Beschwerdeführers auf diese
Verfügung und auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, die Klage sei "im
Einklang mit dem klägerischen Antrag im vereinfachten Verfahren zu beurteilen",
zusammen mit den anderen Anhaltspunkten dahingehend würdigte, dass er im
vereinfachten Verfahren vor dem Einzelgericht habe klagen wollen, ist dies
jedenfalls nicht geradezu willkürlich. Denn wäre der schon damals anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, er sei falsch verstanden
worden, hätte er seine Intention richtigstellen oder präzisieren können. Dies
hat er nicht getan. Wohl behauptet der Beschwerdeführer nun in seiner
Beschwerde an das Bundesgericht, für das Obergericht und das Arbeitsgericht sei
erkennbar gewesen, dass er im kantonalen Verfahren damit gerechnet habe, der
Prozess könnte ins ordentliche Verfahren gewiesen werden und somit in die
Zuständigkeit des Kollegialgerichts fallen. Indessen entfernt er sich damit vom
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne eine hinreichend begründete
Rüge zu erheben (Erwägung 2).

4.4.4. Aufgrund der festgestellten Umstände war ein (weiteres) Nachfragen nicht
erforderlich, und dem Beschwerdeführer durfte erst recht nicht einfach
unterstellt werden, er wolle einen Prozess im ordentlichen Verfahren vor dem
Kollegialgericht führen. Wenn die Vorinstanz daher davon absah, die Eingabe zu
überweisen, ist dies von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.

4.5. Die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung liegt nach dem Gesagten
nicht vor.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 52 und 53 ZPO.
Er meint, die Erstinstanz habe, indem sie der Beschwerdegegnerin nach Eingang
von deren Stellungnahme zu den Prozessvoraussetzungen vom 17. Dezember 2014
gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO Frist zur Stellungnahme (zur Klage) angesetzt habe,
den Eindruck erweckt, sie sei auf die Klage eingetreten. Der darauffolgende
Erlass eines Nichteintretensentscheids sei eine überraschende Kehrtwendung des
Gerichts und ein widersprüchliches Verhalten. Korrekterweise hätte das Gericht
den Parteien noch einmal Gelegenheit einräumen müssen, sich zur Frage der
richtigen Vorgehensweise zu äussern. Die Rüge ist unbegründet:

5.2. Zwar scheint es in der Tat ungewöhnlich, dass die Erstinstanz der
Beschwerdegegnerin nach Eingang ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2014
zunächst Frist zur schriftlichen Beantwortung der Klage ansetzte, nur um ihr
diese Frist dann einige Tage später wieder abzunehmen und auf die Klage nicht
einzutreten. Indessen ist bereits im Grundsatz fraglich, ob die klagende Partei
in einem Zivilverfahren überhaupt je aufgrund der Verfahrensinstruktion durch
das Gericht darauf vertrauen darf, das Gericht erachte sich für zuständig,
solange es keinen Zuständigkeitsentscheid gefällt hat (vgl. BGE 140 III 355 E.
2.4 S. 366 f.).
Ohnehin wird aber in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht
erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer auf das Handeln der Erstinstanz
verlassen hätte, geschweige denn, dass ihm aufgrund des angeblich bei ihm
erweckten Eindrucks, auf die Klage sei eingetreten worden, ein Nachteil
entstanden wäre, der durch die Gutheissung der Beschwerde korrigiert werden
müsste.

5.3. Sodann hat die Erstinstanz entgegen der Beschwerde auch den Gehörsanspruch
des Beschwerdeführers nicht verletzt: Nachdem die Erstinstanz die
Prozessvoraussetzungen ausdrücklich zur Diskussion gestellt und die
Beschwerdegegnerin der Beurteilung der Klage im vereinfachten Verfahren
zugestimmt hatte (Erwägung 4.4.3), bestand kein Anlass, dem Beschwerdeführer
noch einmal förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Vielmehr war
das Verfahren hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit und der Verfahrensart
ohne Weiteres spruchreif. Von einer überraschenden Rechtsanwendung im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 124 I 49
E. 3c S. 52) kann keine Rede sein.

6.

6.1. Für den Fall, dass das angefochtene Urteil in der Sache (Nichteintreten)
geschützt werden sollte, beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich den
Kostenentscheid des Obergerichts. Er meint, wenn ihm schon unterstellt werde,
"er habe nur im vereinfachten Verfahren klagen wollen und einen
vermögensrechtlichen Anspruch geltend gemacht", dann müsse aber
konsequenterweise auch berücksichtigt werden, dass ein solcher Anspruch nach
Art. 114 lit. c ZPO kostenlos zu beurteilen sei. Damit hätten ihm keine
Gerichtskosten auferlegt werden dürfen.

6.2. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren keine
Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie
nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (SR 823.11) bis zu einem
Streitwert von 30'000 Franken. Von der Kostenlosigkeit sind auch kantonale
Rechtsmittelverfahren betroffen (Urteil 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1;
vgl. zu aArt. 343 Abs. 3 OR BGE 100 Ia 119 E. 6 S. 129 mit weiteren Hinweisen).
Die entsprechende Regel ist in Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO bereits für das
Schlichtungsverfahren vorgesehen. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung
können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei
auferlegt werden (Art. 115 ZPO).

6.3. Die Vorinstanz stützte den Entscheid, den Parteien für das
Berufungsverfahren Kosten aufzuerlegen, auf ihre eigene Rechtsprechung (Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich RA150008 vom 7. Mai 2015 [= ZR 114/2015 Nr.
47 S. 190-192]. Darin war die I. Zivilkammer des Obergerichts davon
ausgegangen, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen
Ursprungs seien kostenpflichtig (E. II/4d). Zur Begründung hatte sie erwogen,
die Art. 113 ff. ZPO sähen besondere Kostenregelungen vor. Die Kostenlosigkeit
komme in gewissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für
nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten zum Tragen, bei Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz jedoch ausdrücklich
nur bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.--. Dafür, dass der Gesetzgeber die
Kostenlosigkeit - entgegen dem Wortlaut von Art. 114 lit. c ZPO - von
Bundesrechts wegen auch auf nichtvermögensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten habe
ausdehnen wollen, bestünden keine Anhaltspunkte (E. II/4c).
Mit dieser Meinung hatte sich die I. Zivilkammer ausdrücklich in Widerspruch
zur Rechtsprechung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
gesetzt. Diese war in ihrem Urteil PF140058 vom 16. Dezember 2014 zum
gegenteiligen Schluss gelangt. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, es liege
nahe, "die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu
lassen, also wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert".
Grundsätzlich seien arbeitsrechtliche Streitigkeiten kostenfrei. Das gelte nur
dann nicht, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert
"von Fr. 30'000.-- oder mehr" gehe (E. II/1).

6.4. Die Auffassung der II. Zivilkammer, wonach bei nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem
Arbeitsvermittlungsgesetz keine Gerichtskosten gesprochen werden dürfen,
erweist sich als bundesrechtskonform:

6.4.1. In der Kommentarliteratur hat die Frage der Anwendbarkeit von Art. 114
lit. c ZPO auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten soweit ersichtlich keine
Beachtung gefunden, wohl, weil derartige Ansprüche im Arbeitsrecht die Ausnahme
darstellen (vgl. die Übersicht bei DIETSCHY, Les conflits de travail en
procédure civile suisse, 2011, S. 86-100).

6.4.2. Der Gesetzestext ist nicht eindeutig: Der Wortlaut von Art. 114 lit. c
ZPO könnte einerseits mit der I. Zivilkammer dahingehend interpretiert werden,
dass die  Ausnahme vom Grundsatz der Kostenpflicht nichtvermögensrechtliche
Streitigkeiten von vornherein nicht betreffe, weil die (Ausnahme-) Bestimmung
auf den Streitwert Bezug nehme und nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
keinen solchen hätten. Vor allem die deutsche und die italienische Fassung
("bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken" / "fino a un valore litigioso di
30 000 franchi") mögen einen Hinweis in diese Richtung enthalten. Andererseits
lässt sich auch im Sinne der II. Zivilkammer argumentieren, dass nach dem
Wortlaut von Art. 114 lit. c ZPO generell alle arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten kostenlos sind, wovon dann wiederum vermögensrechtliche
Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 30'000.-- ausgenommen werden. Die
französische Fassung ("les litiges portant sur un contrat de travail [...],
lorsque la valeur litigieuse n'excède pas 30 000 francs") scheint eher auf
dieses Verständnis hinzudeuten, gemäss dem die Streitwertgrenze eine
Gegenausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit darstellt.
Unergiebig ist der Vergleich mit den Buchstaben a, b, d und e von Art. 114 ZPO,
zumal darin für die genannten Bereiche jeweils sämtliche Streitigkeiten
(streitwertunabhängig) von der Kostenpflicht ausgenommen werden. Vergleicht man
demgegenüber Art. 114 lit. c ZPO mit anderen Bestimmungen der
Zivilprozessordnung, die einen (Mindest- oder Höchst-) Streitwert definieren,
fällt auf, dass diese mehrheitlich auf die vermögensrechtliche Natur der
Streitigkeiten Bezug nehmen, so etwa Art. 210 Abs. 1 lit. c, 212 Abs. 1, Art.
243 Abs. 1 und der von der II. Zivilkammer erwähnte 308 Abs. 2 ZPO.

6.4.3. Auch das historische Auslegungselement bringt für sich alleine
betrachtet keine Klärung: In der Botschaft zur ZPO führte der Bundesrat
hinsichtlich der besonderen Kostenregelungen aus, das Bundesrecht kenne
verschiedene kostenlose Verfahren, z.B. im Arbeits- und Mietrecht. Dieser
Rechtszustand werde entsprechend dem Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens in
den Entwurf übernommen. Die Kostenlosigkeit der betreffenden Verfahren gelte
als eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivilprozesses. Damit
könnten viele verstreute Bestimmungen des geltenden Rechts aufgehoben werden,
so namentlich aArt. 343 Abs. 3 OR (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7299 f.). Im
Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003 war für das  Entscheidverfahren
 bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bereits die Kostenlosigkeit "bis zu
einem Streitwert von 30'000 Franken" vorgesehen gewesen (Art. 104 Abs. 1 lit.
a), für das  Schlichtungsverfahren demgegenüber noch streitwertunabhängig (Art.
103 lit. b). Diesbezüglich - so der Bericht zum Vorentwurf der
Expertenkommission ausdrücklich - sei der Vorentwurf grosszügiger als das
geltende Recht (S. 59 zu Art. 104). Dass durch die darauffolgende Übernahme der
(bereits für das Entscheidverfahren vorgesehenen) Streitwertgrenze  auch
nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten vom Grundsatz der kostenlosen
Schlichtung im Arbeitsrecht ausgenommen werden sollten, ergibt sich nicht aus
den Materialien (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7300 zu Art. 111).
Letztlich geht aus der Entstehungsgeschichte bloss hervor, dass sich der
Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Gerichtskosten und namentlich im Bereich
des Arbeitsrechts am damals geltenden Recht orientierte. So wird im Bericht zum
Vorentwurf im Zusammenhang mit den Justizkosten generell ausgeführt, die
Expertenkommission habe "keinen Anlass gesehen, die politischen Entscheidungen
des Parlaments, die teilweise erst kürzlich getroffen wurden, schon wieder in
Frage zu stellen" (S. 16), und in der zugehörigen Fussnote beispielhaft auf die
Streitwertgrenze gemäss aArt. 343 OR verwiesen (Fn. 39).

6.4.4. Folglich ist die vor Inkrafttreten der ZPO geltende besondere
Kostenregelung für das Arbeitsrecht auch für die Auslegung von Art. 114 ZPO von
Bedeutung (vgl. zur analogen Situation bei Art. 115 ZPO Urteil 4A_685/2011 E.
6.2) :
Gemäss aArt. 343 Abs. 2 OR hatten die Kantone "für Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken ein einfaches und
rasches Verfahren vorzusehen." Nach Absatz 3 des Artikels durften den Parteien
bei Streitigkeiten "im Sinne des vorstehenden Absatzes" weder Gebühren noch
Auslagen des Gerichts auferlegt werden, unter Vorbehalt mutwilliger
Prozessführung.
Ob die Kostenlosigkeit auch für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gelten
sollte, ergab sich somit schon damals nicht aus dem Gesetzestext. In der
Botschaft vom 25. August 1967 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die
Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts
(Der Arbeitsvertrag) werden zwar die Bestimmungen des damaligen Art. 343 OR
ausdrücklich als Sonderregelung für Streitigkeiten "mit niedrigem" bzw.
"relativ geringem Streitwert" bezeichnet (BBl 1967 II S. 265 und 405). An
anderer Stelle wird aber erläutert, die Bestimmung stelle in vereinfachter Form
eine allgemeine Vorschrift für alle Streitigkeiten auf, die einen bestimmten
Streitwert nicht überschritten (S. 283), und ferner, für alle Streitigkeiten,
welche die gesetzliche Streitwertgrenze überschritten, gelte das kantonale
Prozessrecht ohne jede Einschränkung (S. 406). Den nichtvermögensrechtlichen
Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag wurde offenbar keine Beachtung geschenkt.
Soweit erkennbar ist bis zum Ausserkrafttreten von aArt. 343 OR auch keine
höchstrichterliche Rechtsprechung zur hier interessierenden Frage ergangen. In
der Literatur wurde immerhin von einzelnen Autoren angemerkt, sofern überhaupt
kein Streitwert ermittelt respektive berechnet werden könne, entfalle die
Streitwertgrenze und richte sich das Verfahren nach den Grundsätzen von aArt.
343 OR (BRUNNER UND ANDERE, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. 2005,
N. 11 zu Art. 343 OR; REHBINDER, Berner Kommentar, 1992, N. 13 zu Art. 343 OR).

6.4.5. Die entsprechende Auffassung verdient jedenfalls mit Blick auf den
Gesetzeszweck Zustimmung:
Sie trägt dem Sozialschutzgedanken Rechnung, der aArt. 343 Abs. 3 OR zugrunde
lag. Diesen führte das Bundesgericht etwa in seiner Rechtsprechung zum
sachlichen Geltungsbereich der Bestimmung an. Es erwog, die
Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat und die eidgenössischen Räte
die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Prozessverfahrens als
sozialpolitische Massnahme im Interesse der Rechtsverwirklichung betrachtet
hätten, die es den am Arbeitsverhältnis Beteiligten, namentlich dem
Arbeitnehmer als schwächerer Partei, ermöglichen sollte, ohne Kostenrisiko um
ihr Recht zu kämpfen (BGE 104 II 222 E. 2b S. 223).
Wenn aber dem Arbeitnehmer aus sozialpolitischen Gründen die Durchsetzung von
Ansprüchen ermöglicht werden sollte, deren Vermögenswert zu gering ist, um das
Kostenrisiko eines Prozesses zu rechtfertigen, scheint es folgerichtig, auch
arbeitsrechtliche Prozesse kostenlos zu führen, bei denen  überhaupt kein
Vermögensinteresse im Spiel ist oder ein solches höchstens im Hintergrund
steht. Denn in diesen Fällen droht die Rechtsdurchsetzung umso mehr daran zu
scheitern, dass sie sich - wirtschaftlich betrachtet - nicht lohnt.

6.4.6. Gegen ein solches Auslegungsergebnis könnte auf den ersten Blick
eingewendet werden, mit ihm entstehe ein Widerspruch zu Art. 243 Abs. 1 ZPO, da
dieser auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten nicht anwendbar ist und
letztere deshalb ins ordentliche Verfahren fallen (siehe heutiges Urteil 4A_328
/2015 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Indessen ist diese auseinandergehende
Auslegung von Art. 114 lit. c und Art. 243 Abs. 1 ZPO bereits im
unterschiedlichen Wortlaut der beiden Bestimmungen angelegt (vgl. Erwägung
6.4.2).
Dass im Arbeitsrecht der Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens nicht
demjenigen der Kostenlosigkeit entspricht, ist hinzunehmen, zumal Art. 114 und
Art. 243 ZPO auch in anderer Hinsicht nicht deckungsgleich sind und die
Kostenlosigkeit somit generell unabhängig von der Verfahrensart beurteilt
werden muss, wie auch die I. Zivilkammer des Obergerichts unter Hinweis auf die
Lehre einräumt (siehe E. II/4b und die dort zitierten STERCHI, Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 9 zu Art. 113
und 114 ZPO; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, S. 63;
TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 f. zu Art. 114
ZPO). Es ist denn auch kein gewichtiger Grund erkennbar, weshalb bloss
vereinfachte Verfahren (unter den Voraussetzungen von Art. 114 ZPO) kostenlos
sein sollen, zumal für die Wahl der Verfahrensart neben dem
Sozialschutzgedanken auch weitere Gesichtspunkte von Bedeutung sind, so
namentlich die Komplexität der Verhältnisse.

6.5. Nach dem Gesagten ist Art. 114 lit. c ZPO so auszulegen, dass von der
darin angeordneten Kostenlosigkeit nebst vermögensrechtlichen Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz bis zu einem
Streitwert von Fr. 30'000.-- auch nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
erfasst sind. Die Vorinstanz hat dies verkannt, wenn sie dem Beschwerdeführer
für das Berufungsverfahren Gerichtskosten auferlegte. Die Beschwerde erweist
sich im Kostenpunkt bereits aus dieser Überlegung als begründet (vgl. Art. 106
Abs. 1 BGG). Damit braucht nicht auf das Argument des Beschwerdeführers
eingegangen zu werden, wonach ihm keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen,
weil er seine Klage - von deren vermögensrechtlicher Natur ausgehend -
angeblich im vereinfachten Verfahren erhoben habe.

7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist
insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer darin für das kantonale
Berufungsverfahren Kosten auferlegt wurden. Im entsprechenden Umfang sind die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten vom Obergericht auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer ermessensweise vier Fünftel der für
das bundesgerichtliche Verfahren angefallenen Gerichtskosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich ist
nicht kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat aber den Beschwerdeführer mit
Fr. 500.-- zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Mai 2015 wird insoweit
aufgehoben, als dem Beschwerdeführer darin für das zweitinstanzliche Verfahren
Gerichtskosten auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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