Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.32/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_32/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz und Rechtsanwältin Julia
Steinbach,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Beweisführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 15. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Gesuch vom 16. April 2014 beantragte die A.________ AG
(Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin) dem Bezirksgericht Zürich gestützt auf
Art. 158 ZPO die Einsetzung eines Sachverständigen zur Erstattung eines
Gutachtens. Der Experte sollte hauptsächlich den Zustand der "inneren
Oberflächenbehandlung" (und dessen mögliche Ursachen) in je zwei Wohnungen von
zwei Gebäuden der Stadt Zürich (Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin) an der
Strasse U.________ in Zürich, an deren Sanierung u.a. die A.________ AG
beteiligt war, begutachten.
In ihrer Gesuchsantwort vom 10. Juni 2014 stellte die Stadt Zürich folgende
Anträge:

"1. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Eventualiter (Rechtsbegehren Nr. 2 - 4) : Der Sachverständige habe
entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin und ohne dass die Gesuchsgegnerin
dadurch einen eigenen Antrag stellen würde oder stellen wollte - den Zustand
des gemäss Werkvertrag xxx vom 30. April/4. Mai/13. Juli 2010 geschuldeten
Werks "innere Oberflächenbehandlung" gesamthaft, mithin für den gesamten gemäss
Werkvertrag geschuldeten Umfang (für alle Wohnungen und alle Häuser [...]),
festzustellen und seinen Befund schriftlich zu dokumentieren. Konkret sind die
vorgefundenen Schäden im Einzelnen zu erheben und bezüglich (i) Art, (ii) Lage,
(iii) Ausmass und Umfang durch Wort und Bild (Fotografien, Pläne etc.) präzise
zu beschreiben; dies (soweit möglich) unter Angabe der jeweils nicht
eingehaltenen Regel (n) der Baukunde.
3. Der Sachverständige habe repräsentativ für alle Häuser [...] und alle sich
darin befindlichen Wohnungen die folgenden Wohnungen zu begutachten
(repräsentativ, weil eine Begutachtung sämtlicher Wohnungen in sämtlichen
Häusern unverhältnismässig teuer und daher nicht sinnvoll wäre) : [Liste von
Wohnungen]
4. Es seien die folgenden zusätzlichen Ergänzungsfragen, welche sich allesamt
auf die gemäss Ziff. 3 vorstehend zu begutachtenden Wohnungen beziehen, an den
Gutachter zu stellen:

4.1. Wo (in welchen Räumen, an welchen Wänden und wo auf der jeweils
betroffenen Wand bzw. an welchen sonstigen Stellen der Räume) treten Schäden
wie Auf- bzw. Abplatzungen, Kräuselungen, Abblätterungen, Risse, Wölbungen und
Ablösungen (entsprechend der gemäss Mängelrüge der Gesuchsgegnerin an die
Gesuchstellerin vom 17. Januar 2014 gebildeten Schadenskategorien IIII:
Schadenskategorie I: Ablösen und Aufplatzen der Ölfarbe in den Küchen oberhalb
des Küchenkorpus; Schadenskategorie lI: Ablösen der Ölfarbe in den Nasszellen
in den Randbereichen; Schadenskategorie III: Zahlreiche kleinere und grössere
Aufplatzungen der Ölfarbe in der Fläche) auf?
4.2. Sind über die Schadenskategorien gemäss der vorstehenden Frage 4.1
(enthaltend Schadenskategorie I: Ablösen und Aufplatzen der Ölfarbe in den
Küchen oberhalb des Küchenkorpus; Schadenskategorie lI: Ablösen der Ölfarbe in
den Nasszellen in den Randbereichen; Schadenskategorie III: Zahlreiche kleinere
und grössere Aufplatzungen der Ölfarbe in der Fläche; sämtliche
Schadenskategorien gemäss Mängelrüge der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin
vom 17. Januar 2014, Rz. 2 und 3) hinaus in den begutachteten Wohnungen weitere
Schäden irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem seitens der Gesuchstellerin
geschuldeten Werk BKP 285 (Innere Oberflächenbehandlungen) betreffend das
Bauvorhaben yyy Wohnsiedlung Strasse U.________ "X.________", Zürich,
Instandstellung, auszumachen, welche anderen, in der vorstehenden Frage 4.1
nicht genannten Schadenskategorien zuzuordnen sind (so z.B. Schäden, welche an
anderen Stellen als oberhalb des Küchenkorpus oder an anderen Stellen als in
den Randbereichen in den Nasszellen auftreten; Schäden, bei denen eine andere
Farbe als Ölfarbe verwendet wurde oder andere Schäden als Ablösungen und
Aufplatzungen [Aufzählung nicht abschliessend]) ?
4.3. Soweit noch nicht in Berücksichtigung von Rechtsbegehren Nr. 2 vorstehend
beantwortet: Wie präsentiert sich das Schadensbild konkret? Z.B.: Welche
Schichten lösen sich ab? Welche sonstigen Schadenserscheinungen können
festgestellt werden?
4.4. Ist damit zu rechnen oder ist es gar erstellt, dass ausser den zum
jetzigen Zeitpunkt bekannten schadhaften Stellen auch alle weiteren Stellen,
welche von der Gesuchstellerin bearbeitet worden sind, mangelhaft resp.
schadhaft sind oder schadhaft werden könnten?
4.5. Welche Anmerkungen in Bezug auf die technische Verantwortlichkeit sind aus
Sicht des Gutachters anzubringen?
4.6. Welche Möglichkeiten bestehen, um die Schäden technisch einwandfrei zu
sanieren?
2. Die Höhe des Streitwerts sei auf CHF 1'800'000.- festzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWST auf der
Prozessentschädigung, zu Lasten der Gesuchstellerin."
In der Begründung äusserte sich die Stadt Zürich zum von der A.________ AG
vorgetragenen Sachverhalt und legte dar, weshalb das Bezirksgericht dem Gesuch
der Gegenseite um vorsorgliche Begutachtung nicht entsprechen solle. Weiter
führte die Stadt Zürich aus, falls das Bezirksgericht das Gesuch der A.________
AG wider Erwarten behandle, seien ihre eigenen Fragen " eventualiter (...)
lediglich als Ergänzungsfragen" zu denjenigen der A.________ AG zu verstehen
(Rz. 42, S. 12 der Gesuchsantwort). Falls das Bezirksgericht ihre Fragen nicht
"als Ergänzungsfragen, sondern als selbständige Fragen" neben denjenigen der
A.________ AG betrachte, seien diese "  subeventualiter (...) als Fragen bzw.
Anträge im Rahmen einer Eventualwiderklage" [Unterstreichungen im Original] zu
verstehen (Rz. 43, S. 12 f. der Gesuchsantwort).
Die A.________ AG ergänzte in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort im
Wesentlichen den Fragenkatalog an den Gutachter. Weiter äusserte sie sich zu
den von der Stadt Zürich erhobenen Einwänden und deren Subeventualbegehren: Es
erstaune, dass die Stadt Zürich ihre Fragen allenfalls sogar als selbständige
Fragen gestellt haben wolle. Bisher habe die Stadt Zürich die A.________ AG
stets wissen lassen, dass sie für eine gemeinsame Begutachtung keine
Veranlassung sehe und dazu auch nicht Hand biete. Die Stadt Zürich habe die
Voraussetzungen nach Art. 158 ZPO selbst glaubhaft zu machen, was bisher
ausgeblieben sei.
In der abschliessenden Stellungnahme der Stadt Zürich vom 28. Juli 2014
äusserte sich diese nicht näher zu den Ausführungen der A.________ AG und hielt
lediglich fest, diese seien unzutreffend. Die Begründung ihres eigenen
(subeventualiter erhobenen) Antrags aus der Gesuchsantwort ergänzte die Stadt
Zürich nicht weiter.

A.b. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 entschied das Bezirksgericht wie folgt:

"1. Auf das Widergesuch der Gesuchsgegnerin vom 10. Juni 2014 wird nicht
eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Widergesuch wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt
und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das
Widergesuch eine Parteientschädigung von Fr. 5'300.00 zu bezahlen."
Das Bezirksgericht erwog, dass die von der Stadt Zürich eventualiter gestellten
Zusatzfragen den Rahmen des von der Gegenseite gestellten Gesuches überwiegend
sprängen und die betreffenden Fragen deshalb nicht als blosse Ergänzung
zuzulassen seien. Eine über den Umfang des Gesuchs der Gegenseite hinausgehende
vorsorgliche Beweisführung könne die Stadt Zürich nur verlangen, wenn auch
diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 158 ZPO erfüllt seien. Die Stadt
Zürich habe dabei darzulegen, dass ihr ein eigener Anspruch zustehe, indem sie
einen Sachverhalt glaubhaft mache, der sich einem der gesetzlichen Tatbestände
für die Anordnung einer vorsorglichen Beweisführung zuordnen lasse. Da die
Stadt Zürich den Subeventualantrag in ihrer Gesuchsantwort aber nicht näher
begründet habe, sei ein eigener Anspruch mangels Substanziierung nicht
glaubhaft gemacht, womit auf das subeventualiter erhobene Widergesuch nicht
einzutreten sei.

B.

B.a. Dagegen erhob die Stadt Zürich Berufung beim Obergericht des Kantons
Zürich mit folgenden Anträgen:

"1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich
vom 7. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. ET140009-L) aufzuheben.
2. Die mit Stellungnahme vom 10. Juni 2014 von der Berufungsklägerin
(subeventualiter eingereichte) Eventualwiderklage sei vollumfänglich
gutzuheissen.
3. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht
Zürich vom 7. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. ET140009-L) aufzuheben und die Sache
zur neuen Beurteilung und zur Gutheissung der Eventualwiderklage an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten."

B.b. Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 wies das Obergericht die Berufung ab und
bestätigte die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Stadt Zürich dem Bundesgericht
folgende Anträge:

"1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2014 (II.
Zivilkammer, Geschäfts-Nr.: LF140084-0) sei aufzuheben und die Berufung der
Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2014 an das Obergericht des Kantons Zürich
sei gutzuheissen; somit sei die mit Stellungnahme vom 10. Juni 2014 von der
Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren (subeventualiter)
eingereichte Eventualwiderklage vollumfänglich gutzuheissen. Zusätzlich sei
diesfalls die Sache zur Neuverlegung der Prozesskosten der kantonalen Verfahren
(sowohl erst- als auch zweitinstanzliches Verfahren) an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15.
Dezember 2014 (II. Zivilkammer, Geschäfts-Nr.: LF140084-0) aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung und zur Gutheissung der Eventualwiderklage an die
Vorinstanz, subeventualiter an die erste Instanz, zurückzuweisen.
3. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Verfahren vor Bundesgericht zu Lasten
der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG), ist
innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren
unterlegenen Partei (Art. 76 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache
handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über
Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid über vorsorgliche Beweisführung
handelt es sich um einen Entscheid i.S. von Art. 98 BGG (BGE 138 III 46 E. 1.1
S. 46; 133 III 638 E. 2 S. 639). Dagegen kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S.
88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von "Art. 9 BV
i.V.m. Art. 52 ZPO, i.V.m. Art. 55 ZPO und i.V.m. Art. 221 ZPO sowie Art. 29 BV
" vor, indem diese davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin ihr
subeventualiter gestelltes Widergesuch nicht begründet habe.

2.1. Das Obergericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Gesuchsantwort vom 10. Juni 2014 keine Ausführungen gemacht habe zu den
einzelnen materiellen und prozessualen Voraussetzungen für den Fall, dass ihre
Anträge als selbständiges Begehren um vorsorgliche Beweisführung zu verstehen
wären. An der einzigen Stelle, in der vom eigenständigen Begehren die Rede sei,
nämlich in Rz. 43 auf S. 12 der Gesuchsantwort, fänden sich weder Ausführungen
zu einer möglichen gesetzlichen Grundlage noch zu einer Gefährdung der
Beweismittel noch zu einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin i.S.
von Art. 158 ZPO. Damit habe die Beschwerdeführerin zumindest dort, wo eine
entsprechende Begründung zu erwarten gewesen wäre, keine (bzw. keine als solche
erkennbare) nähere Begründung für ihren Antrag geliefert. Da sich der
Subeventualantrag nicht zusammen mit allen übrigen Anträgen am Anfang der
Rechtsschrift befinde, könne auch nicht wie bei jenen Anträgen einfach darauf
geschlossen werden, sämtliche weiteren Ausführungen in den entsprechenden
Rechtsschriften stellten deren Begründung dar. Dies gelte umso mehr, als an der
Stelle der Gesuchsantwort, an der sich der Subeventualantrag befinde (S. 12 Rz.
43), ein Verweis auf eine allfällige Begründung an anderem Orte fehle.
Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht beschränke seine Suche
nach der Begründung zu Unrecht nur auf die besagte Textpassage, führte das
Obergericht aus, dass es nicht die Aufgabe des Bezirksgerichts sein könne, die
Erfüllung der nötigen Voraussetzungen einer vorsorglichen Beweisführung aus
einem Gesamtzusammenhang "heraus zu spüren ". Vielmehr obliege es der
Beschwerdeführerin klar aufzuzeigen, auf welches Fundament sie den von ihr
gestellten Antrag um vorsorgliche Beweisführung stütze. Auch wenn man der
Argumentation der Beschwerdeführerin folgen wollte, gelte es zu beachten, dass
diese in den weiteren Teilen ihrer Rechtsschriften an die Vorinstanz primär
Argumente dafür aufgeführt habe, weshalb die Voraussetzungen für die
Gutheissung des Gesuches der Gegenseite nicht erfüllt seien. So habe die
Beschwerdeführerin etwa unmittelbar vor der genannten Passage ausgeführt:
"Demgegenüber versäumt es die Gesuchstellerin, die Gefährdung von Beweismitteln
resp. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO
darzutun; sie bezieht sich schon gar nicht auf diese Bestimmung "
(Gesuchsantwort, S. 12, Rz. 41). Diese Begründung habe die Beschwerdeführerin
schliesslich auch für ihren Antrag an das Bezirksgericht angeführt, wonach das
gegnerische Gesuch abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
Nach Auffassung der Vorinstanz sei es nun aber widersprüchlich, die gleiche
Argumentation, die gegen den Hauptantrag der Gegenpartei vorgebracht wird, auch
als Begründung für ein eigenes gleichartiges Begehren in derselben Sache
heranziehen zu wollen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an
das Bezirksgericht (neben der Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung der
Gegenseite) gewisse Standpunkte anerkannt und einige eigene Ausführungen zu
Vorkommnissen im fraglichen Zusammenhang gemacht habe, habe sie allein dadurch
die nötige Begründung für ihr Widergesuch nicht geliefert. Von einer anwaltlich
vertretenen Partei dürfe erwartet werden, dass gestellte Anträge begründet
würden und dem Gericht wie auch der Gegenseite konzis dargelegt werde, welcher
Sachverhalt und welche Beweismittel aus Sicht der Partei für die Gutheissung
welches Begehrens sprechen bzw. dass wenigstens eine Verbindung zwischen Antrag
und dazugehöriger (allenfalls an anderer Stelle erörterter)
Sachverhaltsdarstellung hergestellt wird.

2.2. Die gegen diese Erwägungen vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin sind
unbegründet:

2.2.1. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung haben die
kantonalen Instanzen keineswegs "eine unbestrittenermassen vorhandene
detaillierte Begründung der Beschwerdeführerin vor erster Instanz von total
immerhin 24 Seiten allein aufgrund des Umstandes, dass der Antrag nicht am
Anfang der Rechtsschrift platziert war und dass am Ort, wo der Antrag platziert
war, kein Verweis zu finden war, vollständig ausser Acht gelassen". Vielmehr
hat die Vorinstanz diese "detaillierte Begründung" sehr wohl zur Kenntnis
genommen, daraus aber geschlossen, dass diese nicht das Widergesuch der
Beschwerdeführerin stütze, sondern sich auf den Antrag auf Abweisung des
Gesuchs der Beschwerdegegnerin bzw. die Eventualanträge beziehe. Entsprechend
hat die Vorinstanz es denn auch als "widersprüchlich" bezeichnet, wenn die
Beschwerdeführerin mit ihren gegen das Gesuch der Beschwerdegegnerin
angeführten Argumenten gleichzeitig ihr eigenes Widergesuch stützen wolle.

2.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz bzw.
das Bezirksgericht sodann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht
gehalten, "die gesamte Begründung der Beschwerdeführerin für die
subeventualiter erhobene Eventualwiderklage" zu beachten. Denn damit meint die
Beschwerdeführerin nichts anderes, als dass das Bezirksgericht aus der
Gesuchsantwort vom 10. Juni 2014 sowie der abschliessenden Stellungnahme vom
28. Juli 2014 sämtliche - auch nur angedeuteten - Elemente hätte heraussuchen
sollen, die das Widergesuch stützen könnten.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass ein Rechtsschutzgesuch gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. b und d ZPO sowohl ein Rechtsbegehren als auch
Tatsachenbehauptungen zu enthalten hat, wobei die Parteien nach dem vorliegend
anwendbaren Art. 55 Abs. 1 ZPO jene Tatsachen darzulegen haben, auf die sie ihr
Rechtsbegehren stützen. Das Gesetz geht mithin von der Vorstellung aus, dass es
den Parteien obliegt, eine  Verbindung zwischen dem  Rechtsbegehren und den 
Tatsachenbehauptungen herzustellen, und es nicht die Aufgabe des Gerichts sein
kann, eine solche Verbindung zu rekonstruieren, wenn sie in der Rechtsschrift
nicht klar erkennbar aufgezeigt wird.
Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gar einen
Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO)
vorwirft, da diese angeblich nicht untersucht habe "auf welchen Teil der
Begründung " sich ihr subeventualiter gestelltes Widergesuch stütze, übersieht
sie, dass auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 52 ZPO vom Gericht nicht
verlangt werden kann, die notwendige Verbindung zwischen den
Tatsachenbehauptungen und den Rechtsbegehren aus einer ausgesprochen
unübersichtlich redigierten Rechtsschrift durch wohlwollende Auslegung zu
rekonstruieren. Art. 52 ZPO bindet im Übrigen nicht nur das Gericht, sondern
auch die Parteien bei der Vornahme ihrer Prozesshandlungen gegenüber dem
Gericht und damit namentlich bei der Abfassung ihrer Rechtsschriften.

2.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie das Widergesuch auf
den exakt gleichen Sachverhalt wie das Hauptgesuch der Beschwerdegegnerin
gestützt und lediglich subeventualiter für den Fall gestellt habe, dass die
Fragen vom Gericht nicht als Ergänzungsfragen, sondern als eigenständige Fragen
entgegengenommen würden, scheint sie weiter den Unterschied zwischen blossen
Ergänzungsfragen im Rahmen des vom Prozessgegner beantragten Gutachtens und
einem eigenen vorsorglichen Gutachten zu verkennen:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt es in erster Linie dem
Gesuchsteller, dem Gericht die Fragen zu unterbreiten, die dem Experten zu
stellen sind. Der Gesuchsgegner kann dabei durch eigene Fragen oder durch
Zusatz- und Ergänzungsfragen seinen eigenen Standpunkt in das Verfahren
einbringen, wobei das Gericht dafür zu sorgen hat, dass der durch das Gesuch
definierte Prozessgegenstand gewahrt bleibt und nicht durch Ergänzungsfragen
erweitert wird. Der Gesuchsgegner kann eine Ausdehnung der Beweisführung auf
weitere Tatsachen sowie die Abnahme von Gegenbeweismitteln nur insoweit
beantragen, als auch diesbezüglich - aus Sicht des Gesuchsgegners - die
Voraussetzungen von Art. 158 ZPO erfüllt sind (BGE 140 III 16 E. 2.2.3 S. 20
f.). Diese muss der Gesuchsgegner selber so dartun, wie wenn er ein eigenes
Gesuch (oder eben ein Widergesuch) stellen würde.
Damit kann es aber nicht angehen, vom Gericht zu verlangen, aus den für die
Aufnahme von Ergänzungsfragen vorgetragenen Argumenten jene herauszusuchen, die
sich auch zur Begründung eines eigenständigen (Wider-) gesuchs der
Beschwerdeführerin eignen könnten. Die Beschwerdeführerin war vielmehr
gehalten, ihre Rechtsschrift so abzufassen, dass ihrem Widergesuch eine
entsprechende Begründung klar erkennbar zugeordnet werden kann.
Die unübersichtliche Gestaltung ihrer Rechtsschriften hat sich die
Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben selber entgegenhalten zu lassen. Eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch die Vorinstanz ist nicht
ersichtlich.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin nimmt das Bundesgericht vorliegend nicht in ihrem
amtlichen Wirkungskreis, sondern im eigenen Vermögensinteresse in Anspruch. Sie
wird bei diesem Ausgang des Verfahrens daher kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Abs. 4 BGG).
Die Beschwerdegegnerin hat auf Vernehmlassung verzichtet, weshalb ihr keine
Parteientschädigung auszurichten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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