Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.328/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_328/2015

Urteil vom 10. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dimitri Santoro,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanna Gut,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unterlassungsklage, vereinfachtes Verfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführerin) war von xxx bis yyy für die Bank B.________ AG
(Beschwerdegegnerin) tätig.

B.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 beantragte A.________ dem Arbeitsgericht
Zürich, Einzelgericht, es sei der Bank B.________ AG unter Androhung der
Bestrafung ihrer Organe und Geschäftsleiter nach Art. 292 StGB im
Widerhandlungsfalle zu verbieten, dem US Department of Justice oder einer
anderen Behörde der USA "in irgendeiner Weise direkt oder indirekt die Klägerin
identifizierende, bezeichnende oder betreffende Dokumente oder Informationen,
namentlich über Art und Umfang der bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeiten,
der bekleideten Positionen oder der betreuten Kundenbeziehungen, zu
übermitteln, herauszugeben oder sonstwie direkt oder indirekt zugänglich zu
machen."
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur
Frage Stellung zu nehmen, ob der Prozess im vereinfachten oder im ordentlichen
Verfahren zu führen sei. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien trat der
Präsident des Arbeitsgerichts mit Verfügung vom 16. Januar 2015 auf die Klage
nicht ein.
Dagegen erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses
trat mit Urteil vom 19. Mai 2015 auf die Klage ebenfalls nicht ein.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und es sei
festzustellen, dass das beantragte Verbot einen Streitwert von Fr. 10'833.--
aufweise. Entsprechend sei die Sache "zwecks materieller Beurteilung der
geltend gemachten Ansprüche im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO
an das Einzelgericht des Arbeitsgerichts zurückzuweisen". Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Bank B.________ AG und die Vorinstanz verzichteten auf Vernehmlassung.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren hat im Wesentlichen die Frage zum Gegenstand,
ob die Klage der Beschwerdeführerin vermögensrechtlicher Natur ist oder nicht.
Ob unter diesen Umständen Art. 74 Abs. 1 BGG zur Anwendung kommt, braucht nicht
erörtert zu werden. Denn selbst wenn mit der Beschwerdeführerin angenommen
würde, die Angelegenheit sei vermögensrechtlich, wäre die Beschwerde in
Zivilsachen unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Streitwertes zulässig, da
den aufgeworfenen Rechtsfragen (siehe unten Erwägungen 3 - 6) jedenfalls - wie
die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zukommt (vgl. etwa BGE 139 III 209 E. 1.2;
137 III 580 E. 1.1).
Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter
Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen (siehe Erwägung 2) - auf
die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht
eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist
in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin
eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht
bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat,
erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86
E. 2 S. 89).
Unbeachtlich sind blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist
in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (BGE 133 II 396 E. 3.2; 131 III 384
E. 2.3; 126 III 198 E. 1d). Die Beschwerdeführerin kann daher nicht gehört
werden, wenn sie in Randziffer 7 ihrer Beschwerde pauschal erklärt, sie halte
"an ihren Ausführungen im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren fest" und diese
zu einem "integrierenden Bestandteil" der Beschwerdebegründung erklärt.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig,
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit die Partei
den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E.
2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137
III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570).

3.
Die Beschwerdeführerin bezifferte den Streitwert ihrer Klage im kantonalen
Verfahren auf Fr. 10'833.--, entsprechend einem Bruttomonatslohn. Die
Beschwerdegegnerin erklärte sich damit einverstanden und stimmte der Führung
des Prozesses im vereinfachten Verfahren zu.
Demgegenüber nahmen die Vorinstanzen zusammengefasst an, die Streitigkeit über
die Verhinderung der Datenlieferung an einen fremden Staat sei
nichtvermögensrechtlich. Sie traten daher mangels richtiger Verfahrensart
respektive sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Das Obergericht
befand, die Streitigkeit sei im ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht
zu behandeln.

4.
Das vereinfachte Verfahren gilt nach Art. 243 Abs. 1 ZPO für
vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
Es gilt weiter ohne Rücksicht auf den Streitwert für die in Art. 243 Abs. 2
lit. a - f ZPO genannten Streitigkeiten. Daraus folgt, dass
nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus Bereichen, die in Art. 243 Abs. 2
ZPO unerwähnt bleiben, grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu behandeln
sind (siehe Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7338 zu Art. 216 und S. 7346 zu Art. 239;
KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II,
2012, N. 13 zu Art. 243 ZPO; MAZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 und 14 zu Art. 243 ZPO; TAPPY, in:
CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 11 zu Art. 243 ZPO). Dies gilt
namentlich für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis, die nicht unter Art. 243 Abs. 2 lit. a, d, e oder f ZPO
fallen (siehe BOHNET/DIETSCHY, in: Commentaire du contrat de travail, 2013, N.
23 und 27 zu aArt. 343 OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl.
2012, S. 39; vgl. demgegenüber noch Art. 237 lit. b des Vorentwurfs der
Expertenkommission vom Juni 2003).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich über die
übereinstimmende Auffassung der Parteien hinweggesetzt, wonach eine 
vermögensrechtliche Streitigkeit vorliege. Damit habe sie Art. 91 Abs. 2 ZPO
verletzt.
Die Bestimmung hat den folgenden Wortlaut:

"Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das
Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen
oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind."
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass gestützt darauf nicht nur bei der
Bestimmung des Streitwerts in erster Linie auf die Vorbringen der Parteien
abzustellen sei, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob der Streitgegenstand
überhaupt vermögensrechtlich sei.
Die Vorinstanz hielt dem dahingehenden Argument entgegen,
nichtvermögensrechtliche Klagen fielen von vornherein nicht unter die Art. 91
ff. ZPO, da sie keinen Streitwert hätten. Die Frage, ob eine Streitigkeit
vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur sei, liege nicht in
der Disposition der Parteien.

5.2. Letztere Auffassung ist nicht zu beanstanden: Der in Art. 91 Abs. 2 ZPO
enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer Einigung der Parteien betreffend ihre
nicht auf eine bestimmte Geldsumme gerichteten Rechtsbegehren (vgl. dazu Urteil
4A_119/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.6) findet einerseits aufgrund seines
Wortlauts, andererseits zufolge seiner Stellung im 7. Titel ("Streitwert") des
1. Teils der ZPO keine (direkte) Anwendung auf die Frage, ob eine
vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Die Bestimmung befasst sich einzig
mit der Frage, wie der Streitwert zu ermitteln ist, und setzt mithin voraus,
dass das Rechtsbegehren seiner Natur nach überhaupt in Geld bewertet werden
kann, also eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (siehe TAPPY, a.a.O.,
N. 4 zu Art. 91 ZPO; VAN DE GRAAF, in: Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 91 ZPO; vgl. für das
bundesgerichtliche Verfahren auch DOLGE, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 51 BGG; FRÉSARD, in: Commentaire
de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 51 BGG; RUDIN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 51 BGG).
Sodann besteht auch für die von der Beschwerdeführerin geforderte  analoge
 Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO kein Raum: Die Frage, ob eine Streitigkeit
vermögensrechtlich ist, hat im Zivilverfahren in mehrerer Hinsicht Bedeutung,
so etwa für die Zulässigkeit der direkten Klage beim oberen Gericht (Art. 8
Abs. 1 ZPO) und die Möglichkeit der Parteien, gemeinsam auf die Durchführung
des Schlichtungsverfahrens zu verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Ferner hängt im
internationalen Verhältnis von der vermögensrechtlichen Natur der Angelegenheit
ab, ob letztere schiedsfähig ist (Art. 177 Abs. 1 IPRG), ob die Parteien
mittels Gerichtsstandsvereinbarung respektive Einlassung von der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung abweichen können (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie Art.
26 lit. b und c IPRG) und ob den Parteien der Nachweis des anzuwendenden
ausländischen Rechts überbunden werden kann (Art. 16 Abs. 1 IPRG und Art. 150
Abs. 2 ZPO, siehe auch Art. 96 lit. b BGG). Dabei geht das Gesetz von der
Vorstellung aus, dass die Parteien in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
weniger schutzbedürftig sind und daher grössere Verantwortung für die
Rechtsdurchsetzung tragen sowie weitere Verfügungsbefugnisse über das Verfahren
haben sollen. Diesem Grundgedanken liefe es zuwider, es in das Belieben der
Parteien zu stellen, ob sie ihrer Streitigkeit vermögensrechtliche Natur
beimessen wollen.
Im Übrigen ist folgendes zu beachten: Mit einer Einigung über den Streitwert
gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO können die Parteien - vorbehältlich offensichtlich
unrichtiger Angaben - mittelbar auf die Verfahrensart und die sachliche
Zuständigkeit Einfluss nehmen, denen ihre (nicht auf eine bestimmte Geldsumme
lautenden) Begehren unterstehen (siehe etwa Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 6
Abs. 2 lit. b ZPO). Indirekt wird dadurch der Grundsatz relativiert, wonach die
sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Disposition der Parteien entzogen ist
und letztere im Allgemeinen nicht vereinbaren können, einen Streit einem
anderen als dem vom Gesetz bezeichneten staatlichen Gericht zu unterbreiten
(siehe BGE 138 III 471 E. 3.1 S. 477 mit Hinweisen). Dies ist durch den Umstand
gerechtfertigt, dass es für das Gericht häufig nur schwer möglich ist, den
Streitwert von Nichtgeldleistungen, Gestaltungen oder Feststellungen
zuverlässig zu beziffern, wogegen die Parteien selber am besten wissen, welche
wirtschaftlichen Auswirkungen der Streit für sie hat (vgl. DIGGELMANN, in:
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
2011, N. 21 zu Art. 91 ZPO). Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein
vermögensrechtlicher Streit vorliegt, tritt diese Schwierigkeit jedenfalls
nicht im gleichen Masse auf. Daher besteht kein Anlass, Art. 91 Abs. 2 ZPO über
seinen Gesetzeswortlaut hinaus auch in diesem Punkt anzuwenden.

5.3. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nicht auf die Angabe der Parteien
abgestellt, es liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, sondern diese
Rechtsfrage von Amtes wegen (Art. 60 ZPO) selber beurteilt.

6.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Streitigkeit zu
Unrecht als nichtvermögensrechtlich qualifiziert.

6.1. Der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit respektive Angelegenheit
oder Sache wird in der Zivilprozessordung und in anderen prozessrechtlichen
Erlassen des Bundesrechts an mehreren Stellen verwendet (siehe Erwägung 5.2),
aber nicht definiert.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist massgebend, ob mit der Klage
letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Ist dies
der Fall, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 139 II 404 E.
12.1; 118 II 528 E. 2c S. 531; 116 II 379 E. 2a). Ein Vermögensinteresse
besteht nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme
umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle
Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden
kann; in diesen Fällen werden von den Betroffenen letztlich wirtschaftliche
Zwecke verfolgt (BGE 135 II 172 E. 3.1 S. 182 mit Hinweisen). In seiner
publizierten Praxis hat das Bundesgericht zahlreiche nicht auf Geldleistungen
lautende Begehren als vermögensrechtlich beurteilt, so etwa solche betreffend
die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen (BGE 116 II 379 E. 2b
S. 380; 74 II 43), Klagen auf Feststellung oder Unterlassung unlauteren
Wettbewerbs (BGE 104 II 124 E. 1; 82 II 77) oder kürzlich die Anfechtung von
Beschlüssen der Stockwerkeigentümer (BGE 140 III 571 E. 1.1).
Als nichtvermögensrechtlich sind demgegenüber Streitigkeiten über ideelle
Inhalte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld
geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen
einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng
verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder
dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine
solche nichtvermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (BGE 139 II 404 E.
12.1; 108 II 77 E. 1a S. 78). Nach der Rechtsprechung ist etwa die Klage wegen
Verletzung von Namens- oder Persönlichkeitsrechten eine
nichtvermögensrechtliche Zivilstreitigkeit, sofern sie sich auf etwas anderes
als Vermögensleistungen bezieht (BGE 127 III 481 E. 1a; 110 II 411 E. 1; 102 II
161 E. 1; vgl. im Einzelnen auch 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3 mit
Hinweisen).

6.2. Die Beschwerdeführerin meint, die Vorinstanz habe das bundesgerichtliche
Urteil 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 falsch interpretiert. Dieses und die am
gleichen Tag ergangenen Urteile 4A_191/2014, 4A_235/2014 und 4A_237/2014
betrafen die vorsorglichen Massnahmengesuche von zwei im Bereich der
Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätigen Aktiengesellschaften, der
Gesuchsgegnerin, einer Bank, sei zu verbieten, dem U.S. Department of Justice
der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Finma Personendaten der
Gesuchstellerin oder deren Partner und Mitarbeiter zu übermitteln. Das
Bundesgericht erwog, die Vorinstanz habe mit dem Schluss, es liege eine
vermögensrechtliche Streitigkeit vor, keine verfassungsmässigen Rechte
verletzt. Sie habe namentlich ohne Verletzung des Willkürverbots schliessen
können, der Gesuchstellerin als juristischer Person gehe es primär darum, dass
sie nicht in Verfahren verwickelt werde, die ihr Kosten und wirtschaftliche
Nachteile verursachten. Die Vorinstanz habe ohne Verletzung verfassungsmässiger
Rechte annehmen können, es gehe der Gesuchstellerin nicht um den Schutz ihrer
Persönlichkeit, sondern um den Schutz ihres Vermögens, zumal selbst ein
Reputationsverlust letztlich zu einem Schaden in ihrem Anlageberatungs- und
Vermögensverwaltungsgeschäft führen würde. Entgegen der Ansicht der
Gesuchstellerin erweise sich die vorinstanzliche Erwägung, bei
gewinnorientierten juristischen Personen würden die Vermögensinteressen in der
Regel überwiegen, nicht als willkürlich (E. 2.4).
Die Vorinstanz hielt diese Rechtsprechung hier für nicht streitentscheidend, da
das Bundesgericht darin bloss mit beschränkter Kognition entschieden habe und
dabei der Gewinnstrebigkeit der Gesuchstellerin als juristischer Person
Relevanz zugemessen habe. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Auffassung.
Zu Unrecht: Die vom Bundesgericht unter dem Aspekt der Willkür geschützte
Überlegung betreffend eine gewinnstrebige juristische Person lässt sich nicht
ohne weiteres auf die vorliegende Klage einer ehemaligen Bankmitarbeiterin,
d.h. einer natürlichen Person, a uf Nichtherausgabe ihrer Personendaten
übertragen. Vor allem war in jenem Fall dargetan, dass die Gesuchstellerin
überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgte, zumal ausdrücklich auf die
drohenden negativen Auswirkungen auf das von der Gesuchstellerin
unternehmerisch betriebene Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft
Bezug genommen wurde. Vorliegend ist dies nicht der Fall.

6.3. Demnach ist in diesem Zusammenhang auch die weitere einschlägige
bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an
ausländische Behörden zu berücksichtigen:
So hat das Bundesgericht etwa kürzlich im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Spruchgebühr des Bundesverwaltungsgerichts in der internationalen Amtshilfe in
Steuerfragen in einer publizierten Erwägung ausgeführt, es gehe hier
naturgemäss um die Übermittlung von Informationen an ausländische
Steuerbehörden, welche sie zur korrekten Veranlagung sowie zur Erhebung von
Nachsteuern und Bussen benutzen würden. Die zu übermittelnden Informationen
hätten einen direkten Bezug zur Steuerschuld der betroffenen Personen und seien
daher mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden. Der
Entscheid über die Übermittlung dieser Informationen zeitige somit unmittelbar
finanzielle Auswirkungen. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der
internationalen Amtshilfe in Steuersachen grundsätzlich um Streitigkeiten mit
Vermögensinteresse handle (BGE 139 II 404 E. 12.3).
Im Gegensatz zur Amtshilfe in Steuerfragen geht es beim vorliegenden Begehren
nicht um eine (eigene)  Steuerschuld der Beschwerdeführerin, auf die das
Bundesgericht im genannten Entscheid massgeblich abstellte. Im Zusammenhang mit
den möglichen  strafrechtlichen Folgen der Übermittlung von Daten ehemaliger
oder aktueller Mitarbeiter einer Bank an ausländische Behörden stehen aber die
finanziellen Aspekte und somit das Vermögensinteresse nicht derart im
Vordergrund, als dass man im Sinne der Rechtsprechung annehmen könnte, mit der
Klage werde letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt.
Sodann geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, eine
zivilrechtliche Klage zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG sei
nichtvermögensrechtlicher Natur (Urteile 4A_506/2014 / 4A_524/2014 vom 3. Juli
2015 E. 3; 4A_688/2011 vom 17. April 2012 E. 1 mit weiterem Hinweis, nicht
publ. in: BGE 138 III 425). In diesem Sinne hat es jüngst auch die Klagen von
ehemaligen Bankmitarbeitern gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin um Auskunft über
die sie betreffenden persönlichen Daten, die an die US-amerikanischen Behörden
übermittelt wurden, als nichtvermögensrechtlich qualifiziert (Urteile 4A_406/
2014 / 4A_408/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 119;
4A_215/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1).
Dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es, auch die 
Unterlassungsklageeiner ehemaligen Bankmitarbeiterin auf Nichtherausgabe der
sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden grundsätzlich als
nichtvermögensrechtlich zu qualifizieren.

6.4. Schliesslich unterscheidet sich die in diesem Fall bestehende Ausgangslage
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch entscheidend von derjenigen
eines Arbeitnehmers, der gegen den Arbeitgeber auf Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses klagt. Das Bundesgericht begründete die Praxis, wonach dieser
Streit vermögensrechtlicher Natur ist (siehe Erwägung 6.1), damit, wenn das
Gesetz dem Dienstpflichtigen Anspruch auf ein Zeugnis einräume, so habe das
seinen Grund in erster Linie darin, dass ihm dadurch das wirtschaftliche
Fortkommen erleichtert werden solle. Denn wer sich über seine frühere Tätigkeit
durch eine ununterbrochene Kette von Zeugnissen auszuweisen vermöge, finde
erfahrungsgemäss im Allgemeinen leichter wieder eine neue Anstellung. Dass das
Zeugnis auch noch gewisse Auswirkungen auf ideellem Gebiete haben könne, indem
es die persönliche Wertschätzung des Zeugnisträgers im gesellschaftlichen und
öffentlichen Leben zu beeinflussen vermöge, trete gegenüber seinem materiellen
Wert in den Hintergrund und sei daher für den Charakter des Streites nicht
entscheidend (BGE 74 II 43 S. 44 f.). Auch hier stellte das Bundesgericht also
darauf ab, dass die wirtschaftlichen Interessen überwogen. Entsprechendes kann
vom Begehren eines in der Schweiz wohnhaften (ehemaligen) Bankmitarbeiters, die
Herausgabe von persönlichen Daten an ausländische Justizbehörden zu verbieten,
nicht gesagt werden. Soweit eine negative Auswirkung auf das wirtschaftliche
Fortkommen des Mitarbeiters im schweizerischen Arbeitsmarkt überhaupt droht,
liegt diese Gefahr jedenfalls nicht genügend nahe, als dass sie die ideellen,
nichtvermögensrechtlichen Aspekte (Furcht, in ein ausländisches Strafverfahren
hineingezogen werden zu können) - analog zum Arbeitszeugnis - in den
Hintergrund treten liesse.

6.5. Somit sind die Klagen von ehemaligen Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe
der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden in der Regel
nichtvermögensrechtlicher Natur.
Die dementsprechende Würdigung der streitgegenständlichen Unterlassungsklage
durch die Vorinstanz kann die Beschwerdeführerin auch nicht als
bundesrechtswidrig ausweisen, wenn sie ihrerseits bloss behauptet, vorliegend
sei die Gefahr von wirtschaftlichen Nachteilen erstellt. Die Vorinstanz
vermochte insbesondere gerade nicht zu erkennen, weshalb konkret eine
allfällige Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin in den USA deren
Weiterbeschäftigung im hiesigen Finanzsektor massiv erschweren könnte, wenn
nicht gar verunmöglichen sollte. Die Beschwerdeführerin legt ihrer eigenen
Argumentation einen Sachverhalt zu Grunde, der im angefochtenen Urteil so nicht
festgestellt ist und wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht unzutreffende
Feststellungen vor, ohne aber im Einzelnen hinreichend begründete (Erwägung
2.2) Sachverhaltsrügen zu erheben. Die Beschwerde geht überdies am
angefochtenen Entscheid vorbei, wenn darin auf ein Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 6. August 2014 (Verfahrens-Nummer HE140223) verwiesen
wird, gemäss dem die US-amerikanischen Behörden im Steuerstreit mit der Schweiz
"harte Bandagen tragen" würden und jeden verfolgten, der ihnen behilflich sein
könne, um an Bankkundendaten zu gelangen. Denn alleine diese Beurteilung macht
die vorliegende Klage nicht zu einer vermögensrechtlichen.

7.
Nach dem Gesagten ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das
Obergericht auf die Klage nicht eintrat.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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