Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.326/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_326/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 20. Mai 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinterrhein eine
Schadenersatzklage gegen den Beschwerdegegner anhängig machte und zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- verpflichtet wurde;
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 7. Januar 2014 auf
eine gegen die Kostenvorschussverfügung erhobene Beschwerde mangels Leistung
des im Rechtsmittelverfahren geforderten Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass das Bezirksgericht Hinterrhein dem Beschwerdeführer daraufhin eine
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- ansetzte;
dass das Bezirksgericht ein Gesuch um Verlängerung der Nachfrist am 1. April
2014 abwies und dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses gewährte;
dass das Kantonsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers mit Entscheid vom 15. April 2014 nicht eintrat;
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Juni 2014 nicht eintrat;
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 23. Juni
2014 auf die Klage des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Beschwerdeführer gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 11. September 2014
guthiess mit der Begründung, der Einzelrichter am Bezirksgericht sei nicht
befugt gewesen, den Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz
zu erlassen, weshalb es die Angelegenheit zur Beurteilung in der ordentlichen
Zusammensetzung an das Bezirksgericht zurückwies;
dass das Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 20. Januar 2015 in
ordentlicher Zusammensetzung mit fünf Richterinnen und Richtern auf die Klage
des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei
nicht eingegangen;
dass das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 20. Mai 2015 abwies, wobei es das
Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren
infolge Aussichtslosigkeit abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Juni 2015
erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Mai 2015 mit
Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zwar verschiedene
Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie
des Obligationenrechts (OR) erwähnt, er sich aber nicht mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Mai 2015
auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen
verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2015 den erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68
Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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