Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.324/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_324/2015

Urteil vom 6. Juli 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Kantonsgericht St. Gallen.

In Erwägung,
dass das Kreisgericht Toggenburg die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19.
August 2014 für das Verfahren betreffend Aberkennung (OV.2008.9-TO3ZK-FMÜ) vor
dem Kreisgericht Toggenburg mit Wirkung ab dem 27. Juni 2013 von der Bezahlung
von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten befreite;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht,
das mit Entscheid vom 20. April 2015 dessen Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Juni 2015 datierte
Eingabe einreichte, in welcher er erklärte, Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen
das Kantonsgericht zu erheben "wegen Ignorierung" seiner Eingaben vom 15.
April, 15. Mai und 1. Juni 2015;
dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die erwähnten Eingaben nicht
ignoriert, sondern diese vom damals zuständigen Einzelrichter des
Kantonsgerichts bzw. seinem Nachfolger mit Schreiben vom 19. Mai sowie 5. Juni
2015 beantwortet wurden, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der
Beschwerdeführer gemäss einem rechtskräftigen Entscheid vor dem Kantonsgericht
durch einen Rechtsanwalt vertreten werde;
dass sich damit die Rüge der Rechtsverweigerung als offensichtlich unbegründet
erweist, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
abzuweisen ist;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen sowie
Rechtsanwalt Armin Linder schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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