I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.323/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_323/2015 Urteil vom 4. August 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdegegner. Gegenstand Schadenersatzforderung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Juni 2015. In Erwägung, dass der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 25. Februar 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und diesem Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte mit der Androhung, dass im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid gefällt werde; dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangte, das mit Urteil vom 10. Juni 2015 dessen Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat; dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Juni 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; dass offen bleiben kann, ob sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, wie der Beschwerdeführer behauptet, da auf die Beschwerde auch dann nicht eingetreten werden könnte, wenn sie als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln wäre; dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2015 offensichtlich weder den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen noch jenen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. August 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben