Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.323/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_323/2015

Urteil vom 4. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 10. Juni 2015.

In Erwägung,
dass der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 25. Februar 2015 das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abwies und diesem Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte mit der
Androhung, dass im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid gefällt werde;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangte,
das mit Urteil vom 10. Juni 2015 dessen Beschwerde abwies, soweit es auf sie
eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Juni 2015 datierte
Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts mit
Beschwerde anzufechten;
dass offen bleiben kann, ob sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, wie
der Beschwerdeführer behauptet, da auf die Beschwerde auch dann nicht
eingetreten werden könnte, wenn sie als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln
wäre;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2015 offensichtlich
weder den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen noch jenen
an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde genügt, weshalb auf die Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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