Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.321/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_321/2015

Urteil vom 6. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung aus Tierhalterhaftung

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 5. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist die Witwe von C.________,
der am 1. Oktober 2012 von einem in Panik geratenen Schulpferd mit Namen "Sam"
so schwer verletzt wurde, dass er an der Unfallstelle verstarb. Die B.________
AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist Halterin des Pferdes "Sam".
Am Unfalltag hatte der Ehemann der Klägerin zusammen mit seiner Enkelin die
Pferdesportanlage der Beklagten besucht und wollte mit seinem auf dem Parkplatz
abgestellten Personenwagen die Anlage um 16.15 Uhr verlassen. Er hatte seine
Enkelin auf dem hinteren rechten Sitz seines Personenwagens gesichert, als das
Schulpferd "Sam" mit ihm und dem rechten Heckteil des Personenwagens
zusammenprallte, ihn zwischen sich und dem Fahrzeug einklemmte und sich danach
über das Heck des Fahrzeugs überschlug. Das Pferd war aus seinem umzäunten
Auslauf (sog. Paddock) ausgebrochen in einem Bereich, der mit zwei unter Strom
stehenden Spiralfederdrähten mit Plastikgriffen zum Ein- und Aushängen
gesichert war, während die Umzäunung im Übrigen aus zwei in weisses Textilband
eingewebten Drähten bestand. Beim Sprung aus dem Paddock blieb das Pferd am
oberen Spiralfederdraht hängen und riss diesen mehrere Meter weit mit sich.

A.b. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete in der Folge eine
Untersuchung, in deren Rahmen sie bei verschiedenen Personen Berichte und
Gutachten einholte. Die Tierärztin Dr. med. vet. D.________ hatte das Pferd
unmittelbar nach dem Unfall untersucht. Der Kantonstierarzt wurde mit der
Beurteilung des Paddock beauftragt. Dem Schweizerischen Nationalgestüt in
Avenches wurden mehrere Fragen gestellt, die Herr E.________ beantwortete.
Mit Verfügung vom 25. April 2013 wurde die Strafuntersuchung mangels Erfüllung
eines Straftatbestandes eingestellt.

B.

B.a. Mit Teilklage vom 30. September 2013 stellte die Klägerin dem
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West unter Einreichung der Klagebewilligung
des Friedensrichteramts Binningen vom 19. August 2013 den Antrag, die Beklagte
sei zur Bezahlung von Fr. 60'629.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Oktober 2012
zu veurteilen. Sie verlangte damit Ersatz der Bestattungskosten und Genugtuung.
Das Zivilkreisgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. September 2014 ab.

B.b. Mit Entscheid vom 5. Mai 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die
gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte Berufung der Klägerin ab.
Es folgte der Auffassung des Kreisgerichts, dass die für den Sorgfaltsnachweis
massgeblichen Anforderungen des Bundesamtes für Landwirtschaft bzw. des
Schweizerischen Nationalgestüts nicht eingehalten wurden, so dass die Beklagte
den Entlastungsbeweis gestützt auf Art. 56 Abs. 1 OR erste Variante nicht
erbringen konnte. Das Kantonsgericht kam jedoch mit dem Kreisgericht zum
Schluss, dass der Unfall auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten
wäre. Die kantonalen Gerichte stützten sich dabei vornehmlich auf das im
Strafuntersuchungsverfahren eingeholte Gutachten des Schweizerischen
Nationalgestüts in Avenches.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei
der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Mai 2015 aufzuheben
und die Beklagte sei zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung von Fr.
60'629.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2012 zu verurteilen, unter
Vorbehalt von Mehrforderungen. Sie rügt, die Vorinstanz habe die vorhandenen
Beweise willkürlich gewürdigt und Art. 56 OR verletzt, indem sie den
Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe.

 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen in ihren
Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen.

 Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt gehöriger Begründung
(Art. 42 Abs. 2 BGG, 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.
Nach Art. 56 OR haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer
dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder
dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

2.1. Die Haftung setzt die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus.
Zur Entlastung hat der Tierhalter nachzuweisen, dass er sämtliche objektiv
notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Bleiben
über die entlastenden Tatsachen Zweifel bestehen, muss die Haftung des Halters
bejaht werden (BGE 126 III 14 E. 1b S. 16 f. mit Hinweisen). Die konkreten
Sorgfaltspflichten richten sich in erster Linie nach geltenden Sicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften. Fehlen gesetzliche oder reglementarische
Vorschriften und haben auch private Verbände keine allgemein anerkannten
Vorschriften erlassen, ist zu prüfen, welche Sorgfalt nach der Gesamtheit der
konkreten Umstände geboten ist (BGE 131 III 115 E. 2.1 S. 117 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass weder die Haltereigenschaft der
Beklagten noch die Tatsache umstritten sind, dass das von der Beklagten
gehaltene Pferd den tödlichen Unfall verursacht hat. Sie hat für die
Anforderungen an die Umzäunung einerseits auf die Richtlinien der
Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) zur
Pferdehaltung und besonders zu Paddock-Zäunen abgestellt und andererseits auf
die Empfehlungen des Schweizerischen Nationalgestüts (SNG) verwiesen. Danach
müssen gemäss der BUL-Empfehlung Paddock-Zäune Latten oder Elektrobänder in 45,
95 und 140 cm Höhe aufweisen und sind nach der SNG-Richtlinie die Anforderungen
je nach Risikobereich der Lage der Pferdeweide und der Stockhöhe der Pferde
differenziert. Für den Risikobereich 1 wird eine Zaunhöhe von 0,8 multipliziert
mit dem Stockmass des Pferdes empfohlen, was für Grosspferde über 150 cm eine
Zaunhöhe von 140 cm ergibt. Die Vorinstanz folgte dem im
Strafuntersuchungsverfahren eingeholten Gutachten des Forschungsgruppenleiters
Pferdezucht und Pferdehaltung beim SNG, wonach der Paddock der
Beschwerdegegnerin dem Risikobereich 1 zuzuordnen sei. Nach den Feststellungen
der Vorinstanz war im vorliegenden Fall der Paddock mit zwei stromführenden,
weissen und ausreichend breiten Litzenbändern auf einer Höhe zwischen 70 und 80
cm und zwischen 135 und 140 cm eingezäunt. Im Zugangsbereich des Paddock war
dagegen beim linken Pfahl das obere Litzenband und auch der abgerissene Rest
des Spiralfederdrahts nur auf einer Höhe von 120 cm angebracht. Die Vorinstanz
ist danach zum Schluss gelangt, die gebotenen Anforderungen an Umzäunungen für
die Haltung von Pferden auf Weiden seien jedenfalls im Bereich des Ein- und
Ausgangs, durch den das Pferd ausgebrochen ist, nicht erfüllt.

2.3. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie vor der Vorinstanz die
Ansicht vertreten hatte, dass hier nach den Umständen selbst die Einhaltung von
Richtlinien nicht genügte hätte. Da sich Pferde im Stall oder auf dem Weg zur
Weide losreissen könnten, habe sie vorgebracht, dass zwischen dem Vorplatz des
Stalles und dem öffentlichen Parkplatz eine weitere Schranke hätte angebracht
werden müssen. Da die Vorinstanz den Entlastungsbeweis jedoch insofern nicht
als erbracht angesehen hatte, vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde die Ansicht, die Frage sei gegenstandslos. Sie nimmt freilich die
Thematik in der Replik wieder auf und bringt vor, die erforderliche Sorgfalt
und das Mass, in dem diese nicht eingehalten worden seien, beeinflussten
indirekt die Beurteilung doch, ob sich der Unfall auch bei Einhaltung aller
Sicherungsmassnahmen ereignet hätte. Sie verweist darauf, dass die
Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung betone, dass die gebotenen
Sicherungsanforderungen nur geringfügig verletzt worden seien und sie hält
dafür, dass diese Ansicht die Beurteilung beeinflusse, ob sich der Unfall auch
bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung
ereignet hätte.

2.4. Nach Art. 56 OR kann sich die Tierhalterin von der Haftung befreien, wenn
sie nachweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
eingetreten wäre. Die Beurteilung, ob sich der Unfall bei Einhaltung der
gebotenen Vorkehren zur Sicherung dennoch ereignet hätte, beruht auf dem
Vergleich der (hypothetischen) Ereignisse unter der Annahme aller gebotenen
Sicherungen mit dem tatsächlichen Geschehen. Die Massnahmen, die bei gebotener
Sorgfalt zur Sicherung des Tieres hätten ergriffen werden müssen, sind daher
wesentlich für die Beurteilung, ob damit der Schaden hätte verhindert werden
können. Die Definition der nach den Umständen gebotenen Massnahmen, welche die
Tierhalterin hätte ergreifen müssen, ist daher für die Beurteilung des
Entlastungsbeweises erforderlich. Inwieweit jedoch die nach den Umständen
gebotenen Sicherheitsmassnahmen tatsächlich getroffen wurden, beeinflusst
diesen Vergleich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht.

2.5. Inwiefern die Vorinstanz im vorliegenden Fall die gebotenen Massnahmen
bzw. die gebotene Sorgfalt unzutreffend festgelegt haben soll, wenn sie auf die
Richtlinien der fachkundigen Stellen, also des Pferdegestüts in Avenches und
des Bundesamts für Landwirtschaft, abstellte, wird in der Beschwerde nicht
begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen nach den Feststellungen
der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände vorgelegen
hätten, die besondere Sicherungsmassnahmen für das Pferd erfordert hätten, das
den tödlichen Unfall verursachte. Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen,
dass eine Zaunhöhe von 140 cm mit Latten oder Elektrobändern auf je 45, 95 und
140 cm Höhe im vorliegenden Fall nach den Umständen als Umzäunung des Paddocks
geboten gewesen wäre.

2.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf den Grundsatz, wonach hohe
Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, dass der Unfall auch bei
Einhaltung aller Sorgfalt eingetreten wäre. Sie vertritt die Ansicht, dieser
Nachweis könne nur bei Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch eine andere
Ursache als das Verhalten des Tieres erbracht werden. Sie ist der Ansicht, ein
Unfall, der wie hier durch das Tier verursacht worden sei, müsse stets die
Haftung des Halters begründen; denn es könne nicht der Sinn der
Tierhalterhaftung sein, dass sich der Halter trotz Verletzung von
Sorgfaltspflichten durch Nachweis der besonderen Gefährlichkeit oder Eigenart
seines Tieres befreien könne. Sie verkennt damit, dass der besonderen
Gefährlichkeit und Eigenart eines Tieres bei der Definition der gebotenen
Massnahmen Rechnung zu tragen ist. Soweit jedoch die objektiv gebotene Sorgfalt
eingehalten ist oder auch bei deren Einhaltung der Schaden nicht hätte
verhindert werden können, haftet der Halter nicht für unvorhersehbares
Verhalten des Tieres (Roland Brehm, in: Berner Kommentar, 4. Auflage, 2013, N.
34, 86 zu Art. 56 OR, Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar, 5. Auflage, 2012,
N. 17 zu Art. 56 OR). Denn dass der Entlastungsbeweis überhaupt erbracht werden
kann, zeigt gerade, dass die Tierhalterhaftung keine strenge Kausalhaftung ist,
sondern - unabhängig von der dogmatischen Qualifikation (BGE 131 III 115 E.
2.1) - die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraussetzt. Zur
Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht ist aber erforderlich und auch
hinreichend, dass geeignete Massnahmen zur Verhinderung voraussehbarer
konkreter Gefährdungen ergriffen werden.

2.7. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht und es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass mit dem hier zu beurteilenden Verhalten eines Pferdes gerechnet
werden müsste, das auf der ihm bekannten Weide gehalten wird. Insbesondere
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der besonderen
Eigenschaften oder dem bisherigen Verhalten des Tieres besondere Massnahmen
hätten ergriffen werden müssen. Die Vorinstanz hat die Tragweite von Art. 56 OR
nicht verkannt, wenn sie die objektiv gebotenen Sicherungsmassnahmen an den
Richtlinien der sachkundigen Behörden orientierte.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich
gewürdigt mit dem Schluss, die Beschwerdegegnerin habe den ihr obliegenden
Beweis erbracht, dass der Unfall in gleicher Art auch geschehen wäre, wenn alle
nach den Umständen gebotenen Sorgfaltsmassnahmen ergriffen worden wären.

3.1. Die Vorinstanz hat mit dem Zivilkreisgericht geschlossen, dass die
Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Beweis für die fehlende Kausalität ihrer
Unterlassung bei der Umzäunung erbracht habe. Sie hat sich dabei hauptsächlich
auf das Gutachten des Schweizer Nationalgestüts (SNG) gestützt, das vom
Forschungsgruppenleiter Pferdezucht und Pferdehaltung verfasst wurde und das im
Strafuntersuchungsverfahren eingeholt worden war. Danach wurde dem Gutachter
die Frage gestellt, ob das Ausbrechen des in Panik geratenen Schulpferdes hätte
vermieden werden können, wenn (a) das obere Elektro-Litzenband der Umzäunung
konstant auf 140 cm verlaufen und (b) anstelle der beiden Elektro-Drahtfedern
beim Paddock-Zugang weisse Litzenbänder verwendet worden wären. Der Gutachter,
den die Vorinstanz wörtlich zitiert, antwortete darauf wie folgt:

"a) Nein, weil wenn die differente Höhe das Ausbrechen des Pferdes begünstigt
hätte, so wäre das Pferd an der tiefsten, gut sicht- und somit taxierbaren
Stelle (über die Litzenbänder) raus gesprungen und nicht durch die Spiralfedern
hindurch.
b) Die Spiralfedern sind, von ihrer Bauart her, für das menschliche sowie für
das Pferde-Auge deutlich weniger gut sichtbar. Da das Schulpferd Sam nach
Aussagen des Bereiters jedoch seit Monaten immer auf den gleichen Paddock
gestellt wurde, gehen wir davon aus, dass das Pferd die elektrischen
Installationen und deren Positionierung genau gekannt hat. Der Grund, genau an
dieser Stelle auszubrechen, liegt vermutlich eher darin, dass ein Pferd in der
Regel immer den ihm bekannten Weg für eine Flucht wählt. Aus unserer Sicht
hätte im vorliegenden Fall das Ausbrechen des in Panik geratenen Pferdes nicht
verhindert werden können."

Ausserdem zitiert die Vorinstanz die Antwort des Gutachters auf die Frage, wie
ein Paddock gebaut sein müsste, um ein in Panik geratenes Pferd zurückzuhalten
bzw. am Ausbrechen zu hindern mit den Worten:

"Massive, sichtdichte Mauern aus Stein, Beton oder Holz, 3 bis 3,5 Meter hoch.
Hierbei handelt es sich um eine theoretische Grösse, da Pferde in Panik durch
alle Abschrankungen hindurch versuchen, auszubrechen."

3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert den Schluss der Vorinstanz als
willkürlich, wonach der tödliche Unfall vom 1. Oktober 2012 auch durch die nach
den Richtlinien gebotenen Sicherungsmassnahmen in der Umzäunung nicht hätte
verhindert werden können. Sie hält dafür, die gestellten Fragen könnten niemals
mit Sicherheit beantwortet werden und ein Gutachter überschätze sich, wenn er
dies dennoch tue. Der Gutachter habe dies denn auch nicht getan, sondern
mehrfach auf Annahmen zurückgegriffen. Sie behauptet, der Experte habe die
gestellten Fragen eigentlich gar nicht beantwortet und legt Wert auf die
Feststellung, dass der Gutachter "aus unserer Sicht" erkläre, das Ausbrechen
des Pferdes hätte mit den nach objektiver Sorgfalt gebotenen Massnahmen nicht
verhindert werden können. Sie schliesst daraus, er habe nur eine Vermutung
geäussert. Sie hält überdies für willkürlich, dass die Vorinstanz die von ihr
selbst erwähnte Aussage des Kantonstierarztes beiseite gewischt habe. Sie
beanstandet zudem, das Gutachten enthalte keine Begründung dafür, warum der
Unfall auch durch eine andere Umzäunung nicht hätte verhindert werden können.

3.3. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin vermag Willkür in der
Beweiswürdigung nicht auszuweisen. Denn die Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das
Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,
wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266 mit Verweisen). Davon kann hier keine Rede sein. Die
Vorinstanz hat die im angefochtenen Urteil wörtlich zitierte Antwort des
Gutachters jedenfalls in sachlich vertretbarer Weise ausgelegt und ist nicht in
Willkür verfallen mit der Schlussfolgerung, dass auch ein 140 cm hoher Zaun mit
drei Latten oder verkleideten Elektordrähten den panikartigen Ausbruch des
Pferdes nicht verhindert hätte. Sie hat berücksichtigt, dass die Folgerung
durch die Ausführungen der Tierärztin Dr. D.________ über die Wirkung eines
Elektrozaunes bestätigt würde. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Im Übrigen
ist die Interpretation der Antwort des Experten über die Stelle des Ausbruchs
in der Beschwerde nicht nachvollziehbar und es ist nicht erkennbar, weshalb der
Experte die Fragen nicht beantwortet haben soll. Aus den im angefochtenen
Urteil wiedergegebenen Antworten des Experten geht mit hinreichender Klarheit
hervor, weshalb er der Meinung ist, dass der Unfall durch eine andere Umzäunung
nicht verhindert worden wäre. Die Vorinstanz hat sodann die Aussage des
Kantonstierarztes in erster Linie deshalb nicht berücksichtigt, weil dieser zur
Kausalität nicht befragt worden war. Damit setzt sich die Beschwerde nicht
auseinander; diese gibt vielmehr die Begründung des angefochtenen Urteils nur
unvollkommen wieder. Damit sind die Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
BGG) offensichtlich nicht erfüllt. Soweit die Kritik in der Beschwerde an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz den formellen Anforderungen überhaupt genügt,
ist sie unbegründet. Die Vorinstanz konnte aufgrund der Antworten des
Gutachters willkürfrei schliessen, dass der Ausbruch des Pferdes aus dem
Paddock an der Stelle der Umzäunung beim Ein- und Ausgang durch eine den
Richtlinien entsprechende Schranke nicht verhindert worden wäre. Ihr Schluss,
dass sich der Unfall bei Wahrnehmung der objektiv gebotenen Sorgfalt der
Halterin so ereignet hätte, wie er sich zugetragen hat, ist nicht zu
beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerin für ihre Parteikosten im Verfahren vor
Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben