Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.318/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_318/2015

Urteil vom 2. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch
Rechtsanwälte Philipp Känzig und Cyrill Süess,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Hansjörg Stutzer und Michael Bösch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ (Klägerin und Beschwerdeführerin)
stellt Anlagen zur Produktion von Tampons für die Monatshygiene her. Sie
vertreibt ihre Maschinen weltweit.
Die B.________ AG mit Sitz in V.________ (Beklagte und Beschwerdegegnerin)
bietet Verpackungen aller Art an, insbesondere Verpackungen mit VCI-Produkten
(VCI für "volatile corrosion inhibitor") zum Schutz vor Korrosion (VpCI für
"Vapor phase corrosion inhibitors" ist eine Marke der Herstellerin C.________).
Dieses Verfahren basiert im Wesentlichen darauf, dass mit volatilen Inhibitoren
(Molekülen) eine Schutzschicht auf der Oberfläche der Ware so gebildet wird,
dass sich keine Korrosion entwickeln kann.

A.b. Ende des Jahres 2009 sandte die Klägerin fünf besonders angefertigte
Maschinen per Schiff an eine Kundin in Australien. Sie betraute die Beklagte im
November 2009 mit der seetüchtigen Verpackung der Maschinen. Als Frachtführerin
für den Seetransport nach Melbourne wurde eine Drittfirma bestellt. Ausserdem
wurden verschiedene Versicherungen abgeschlossen.
Bei der Ankunft der Maschinen in Australien am 8. bzw. 9. Februar 2010 stellte
die Abnehmerin gravierende Korrosionsschäden fest. Sie informierte die Klägerin
am 10. Februar 2010 über diese Schäden. Die Klägerin leitete die Beanstandung
telefonisch an die Beklagte weiter.

B.
Mit Eingabe vom 6. September 2011 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht
des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr
Fr. 6'168'713.35 nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2010 zu bezahlen. In der
Replik reduzierte sie ihre Forderung auf Fr. 6'167'566.22 nebst Zins.
Mit Urteil vom 8. Mai 2015 wies das Handelsgericht die Klage im reduzierten
Betrag ab, nachdem es sie mit Beschluss vom selben Tag im Umfang von Fr.
1'147.13 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hatte. Das Gericht kam
gestützt auf ein Gerichtsgutachten zum Schluss, die Klägerin habe den
Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten - nicht abschliessend geprüften -
Vertragsverletzung und dem eingeklagten Schaden nicht bewiesen. Die subsidiär
von der Klägerin behauptete falsche Auskunft der Beklagten hielt es mangels
Benennung von Beweisen trotz Bestreitung für unbelegt.

C.
Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Juni 2015, das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 sei aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr Fr. 6'167'566.22 nebst Zins
zu 5 % seit 10. Februar 2010 zu bezahlen, eventualiter sei das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2015 aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Vertrag falsch ausgelegt,
die Beweislast falsch verteilt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Sie hält
sinngemäss an ihrem Standpunkt fest, die Beschwerdegegnerin habe die
Korrosionsfreiheit der Maschinen bei deren Ankunft in Australien garantiert und
macht zudem geltend, die Beschwerdegegnerin habe auch den Transport der Anlagen
von der Beschwerdeführerin zu ihrem Verpackungszentrum übernommen. In einem
Eventualstandpunkt hält sie dafür, es wären noch weitere Abklärungen zu treffen
und schliesslich hält sie daran fest, dass eine falsche Auskunft erteilt worden
sei.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen
kantonalen Gerichts, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten
als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die
Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG) und die
Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 BGG). Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt gehöriger Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und
Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG, BGE 140 III 115 E. 2). Gemäss Art. 97 BGG
kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt
werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h.
willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich
(Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür
(BGE 140 III 264 E. 2.3, 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

2.2. Die Beschwerdeführerin legt ihren Vorbringen teilweise einen Sachverhalt
zugrunde, der von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese
ergänzt, ohne Rügen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG gehörig vorzutragen.
Namentlich behauptet sie - unter Verweis auf ihre Klageschrift, aber ohne
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz -, die Beschwerdegegnerin
habe "unbestrittenermassen" den Transport der Anlagen zum Verpackungszentrum
übernommen. Sie vertritt sodann die Ansicht, die Beschwerdegegnerin wäre
vertraglich zur (eingehenden) Prüfung der Maschinenoberfläche verpflichtet
gewesen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanz betreffend den
vereinbarten Vertragsinhalt nicht. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht zu
hören.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz. Diese hat ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Nach den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid verneinte der Gutachter den
Kausalzusammenhang zwischen der Verpackung und dem Korrosionsschaden klar.
Vielmehr hielt er starke Chloridverunreinigungen als für den Schaden
ursächlich. Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen als klar, widerspruchsfrei
und nachvollziehbar. Sie hielt dafür, die Aussage des Gutachters decke sich
auch mit der übrigen Aktenlage, so dass die Verpackung nicht als überwiegend
wahrscheinliche Ursache für den Schaden anzusehen sei, ohne dass ein
Obergutachten eingeholt werden müsse. Insbesondere kam die Vorinstanz zum
Schluss, dass keiner der von den Parteien eingeholten Expertenberichte eine
klare und nachvollziehbare Aussage zur Korrosionsursache enthalte, sich diese
Berichte teilweise widersprächen und in ihren Schlussfolgerungen vage blieben,
wie die Beschwerdeführerin selbst darstellt. Inwiefern diese Würdigung der
Beweise willkürlich sein soll, ist den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu
entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt die Schlussfolgerungen des
gerichtlichen Gutachtens in Frage stellt - und nicht in Erweiterung des
festgestellten Sachverhalts behauptet, die Beschwerdegegnerin sei auch für
Chlorid-Verunreinigungen auf den Maschinen verantwortlich - erschöpfen sich
ihre Vorbringen in appellatorischer Kritik. Sie ist damit nicht zu hören.

2.4. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin in einem Eventualstandpunkt
die Abklärung, weshalb sich die VCI-Schutzschicht nicht gebildet habe. Sie hält
daran fest, dass mit einer genügenden VCI-Menge bzw. richtig platzierten
VpCI-Spendern der Korrosionsschaden hätte verhindert werden können. Sie
wiederholt damit ihren eigenen Standpunkt, ohne Rechtsverletzungen oder Willkür
in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auch nur zu behaupten. Es kann
darauf nicht eingegangen werden.

3.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat sich die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, eine "seetüchtige Verpackung für die 5 Anlagen, inkl.
Korrosionsschutz mit VpCI-Folie und -Spendern, IPPC Standard " zu erstellen. Es
ist den Parteien mit der Vorinstanz beizustimmen, dass die Beschwerdegegnerin
damit die werkvertragliche Verpflichtung zur Herstellung der vereinbarten
Verpackung übernommen hat.

3.1. Die Vorinstanz ist der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt, dass
die Beschwerdegegnerin sich verpflichtet habe, die fünf Maschinen
korrosionsfrei in Australien abzuliefern. Sie hat als klar erachtet, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Offerte vom 23. November 2009
eine Verpackung inklusive Korrosionsschutz mit VCI-Folien und -Spendern nach
IPPC-Standard anbot, also eine Verpackung, die vor Korrosion schützt. Dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Offerte eine korrosionsfreie Ankunft der Ware bzw.
eine Verpackung offeriert hätte, die eine korrosionsfreie Ankunft
gewährleistet, vermochte die Vorinstanz nicht zu erkennen. Auch aus dem von der
Beschwerdeführerin angerufenen Besprechungsprotokoll der Sitzung vom 25.
Februar 2010 lässt sich nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil kein
Schluss im Sinne der Beschwerdeführerin ziehen. Darin wird nach der
Feststellung der Vorinstanz nur festgehalten, dass die Maschinen in demselben
Zustand in Melbourne sollten ausgepackt werden  können, wie sie in U.________
abgeholt wurden. Die Vorinstanz schloss, die Parteien seien darin
übereingekommen, dass die Beschwerdegegnerin die Verpackung mit einem
Korrosionsschutz mit VCI-Folien und -Spendern nach IPPC-Standard versehen
solle, der nach dem üblichen Lauf der Dinge eine Korrosion verhindern würde,
wie sie auf dem Seeweg nach Australien eintreten könnte.

3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Begründung der Vorinstanz in dieser
Frage nicht ausdrücklich. Sie hält jedoch sinngemäss an ihrer Ansicht fest,
dass ein wirksamer Korrosionsschutz in dem Sinne garantiert worden sei, dass
die Beschwerdegegnerin für eine korrosionsfreie Ankunft der Maschinen in
Australien hafte. Soweit sie eine solche Garantie daraus ableiten will, dass
werkvertraglich der vereinbarte Erfolg geschuldet ist, übergeht sie die
vertragliche Abmachung. Als Werk - zu dessen erfolgreicher Herstellung sich die
Beschwerdegegnerin vertraglich verpflichtete - ist vertraglich die Verpackung
der Maschinen so definiert, wie dies den Vorgaben zur Gewährleistung des
Korrosionsschutzes "mit VCI-Folie und -Spendern, IPPC Standard" entspricht. Der
werkvertragliche Erfolg ist damit eine Verpackung, die diesen Anforderungen
entspricht. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nach den Feststellungen im
angefochtenen Urteil vor der Vorinstanz behauptet, die Verpackung habe diesen
Anforderungen nicht entsprochen, weil einerseits eine ungenügende Anzahl
VCI-Spender (d.h. Schaumstoffstreifen, die VCI abgeben) verwendet worden seien
und andererseits die VCI-Schutzfolie falsch befestigt worden sei; sie hatte
behauptet, die Beschwerdegegnerin habe die Hersteller-Richtlinien missachtet.

3.3. Die Vorinstanz hat den Vertrag der Parteien nach dem Vertrauensprinzip
zutreffend ausgelegt mit dem Schluss, die Beschwerdegegnerin habe sich danach
verpflichtet, eine Verpackung der Maschinen herzustellen, die mit einem
VCI-Korrosionsschutz (bzw. VpCI-Schutz der Herstellerin C.________) versehen
ist. Da die grundsätzliche Wirksamkeit dieses Schutzes von keiner der Parteien
in Frage gestellt wird, hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass damit
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Korrosion der Maschinen verhindert
werden kann, wie sie ohne Schutz bei Seetransporten auftreten kann.

4.
Die Beschwerdeführerin beansprucht Ersatz für den Sachschaden, den ihre
Maschinen bei der Ankunft in Australien aufwiesen. Sie behauptet, dieser
Schaden sei durch die angeblich mangelhafte Vertragserfüllung durch die
Beschwerdegegnerin entstanden. Sie beansprucht Schadenersatz gestützt auf Art.
97 Abs. 1 OR und hat nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB zu beweisen:
Ihren Schaden, die Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin und den -
natürlichen sowie adäquaten - Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung
und Schaden. Dabei gilt nach konstanter Praxis für den Nachweis des natürlichen
bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2 S. 720 ff. mit Verweisen).
Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin die
Beweislast dafür trägt, dass der Korrosionsschaden an den Maschinen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den angeblichen Mangel in der Verpackung
verursacht worden ist bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
eingetreten wäre, wenn die Maschinen vertragsgemäss - nach den Regeln für
VCI-Korrosionsschutz - verpackt worden wären. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz dabei zutreffend geprüft, ob es andere
Ursachen gibt, die für den Korrosionsschaden mit höherer oder mit ebenso hoher
Wahrscheinlichkeit in Frage kommen als der behauptete Mangel in der Verpackung.
Sie hat damit das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit richtig
verstanden, denn danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit
der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe
sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht
massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Mit der
Abklärung der tatsächlich für die festgestellte Korrosion an den Maschinen als
Ursache in Betracht fallenden Möglichkeiten hat die Vorinstanz weder das
Beweisthema verkannt noch die Beweislast unzutreffend verteilt.

5.
Die Beschwerdeführerin wiederholt schliesslich ihr bereits der Vorinstanz
vorgetragenes Eventualvorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin für falsche
Auskunft hafte. Sie kritisiert die Erwägung im angefochtenen Entscheid, dass
sie keine Beweismittel für die angeblich falsche Auskunft durch einen
Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin genannt habe. Sie behauptet, dieser Vorwurf
treffe nicht zu. Ihren Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, welche
Beweismittel sie für welche Behauptungen vor Vorinstanz angeboten hat. Auf die
Rüge ist insoweit nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 27'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 29'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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