Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.311/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_311/2015

Urteil vom 21. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Inc.
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Lehmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Der Vater von A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war ein Mitarbeiter von
B.________ Inc. (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Durch dieses
Anstellungsverhältnis war die Klägerin im Jahr 2011 bei der Versicherung
C.________ krankenversichert. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, den neuen
Zivilstand ihres Vaters nach dessen Scheidung der Krankenversicherung nicht
gemeldet zu haben bzw. keine Erklärung abgegeben zu haben, damit diese direkt
mit der Klägerin hätte abrechnen können. Daraus sei ihr ein Schaden entstanden.
Die Mutter der Klägerin habe - da diese selber noch nicht volljährig gewesen
sei - Arztrechnungen der Klägerin für das Jahr 2011 bezahlt und von der
Krankenversicherung die entsprechende Rückerstattung im Betrag von Fr. 6'850.95
verlangt. Bis heute sei der Betrag jedoch nicht eingegangen, weshalb davon
auszugehen sei, dass die Überweisung an den Vater der Klägerin getätigt worden
sei.

B.
Mit Klage vom 16. April 2014 beim Bezirksgericht Zürich beantragte die
Klägerin, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr Fr. 6'850.95 nebst
Zins zu 5% seit 15. Oktober 2013 zu bezahlen. Das Bezirksgericht
(Einzelgericht) wies die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2014 und das
Obergericht des Kantons Zürich die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde
mit Urteil vom 4. Mai 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter subsidiärer
Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2015 sei aufzuheben und
das Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellt
das Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 mit
Hinweisen).

2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da
sowohl die Beschwerde in Zivilsachen wie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht reformatorische Rechtsmittel sind (Art. 107 Abs. 2 und
Art. 117 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490).
Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder
blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig.
Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht
im Falle der Gutheissung ohnehin nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (
BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383).
Die Beschwerdeführerin verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz. Sie rügt jedoch in mehrfacher
Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). Das Bundesgericht könnte, sollte es die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin in diesen Punkten teilen, nicht selbst entscheiden, sondern
müsste die Sache zur Behebung der angeblichen Verfahrensmängel und zur weiteren
Abklärung der tatsächlichen Grundlagen an die Vorinstanz zurückweisen. Der
Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin genügt daher (vgl. auch Urteil des
Bundesgericht 4D_64/2014 vom 20. Januar 2015 E. 1.2).

3.
Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
BGG). Der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert wird
offensichtlich nicht erreicht. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag
nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1 S. 495).
Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von
Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich
nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3
S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236;
135 III 1 E. 1.3 S. 4). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 134
III 267 E. 1.2 S. 269). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt
werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich,
wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (
BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat die beschwerdeführende
Partei in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt
ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen
unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442).

3.1. Die Vorinstanz wies die Klage mangels Schadens ab. Sie führte aus,
Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz sowohl gemäss Art. 97 OR
als auch gemäss Art. 103 OR sei das Vorliegen eines Schadens. Eine Forderung
gehöre dabei solange zum Vermögen der Gläubigerin, als die Leistung (noch)
möglich sei. Durch eine blosse Nicht-Leistung (der geschuldeten möglichen
Leistung) trete noch keine Vermögensverminderung ein. Ein Schaden könne daher
vorliegend nur bestehen, wenn die gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin notwendige und immer noch mögliche Erklärung der
Beschwerdegegnerin gegenüber der Krankenversicherung nicht (mehr) zu einer
Rückerstattung der Arztrechnungen führe. Ansonsten führe der (noch mögliche)
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Abgabe der entsprechenden Erklärung ihren
eigenen Ausführungen zufolge nämlich zu einem Forderungsrecht von ihr gegenüber
der Krankenversicherung. Die offenbare Ansicht der Beschwerdeführerin, bereits
der Umstand, dass ihr kein direktes Forderungsrecht gegenüber der
Krankenversicherung zustehe, begründe ihren Schaden gemäss Art. 103 OR, sei
falsch.

3.2. Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung damit, dass unklar sei, ob von einem Schaden im Sinn
der bundesgerichtlichen Differenztheorie auszugehen sei, wenn die verspätete
Abgabe einer geschuldeten Willenserklärung bewirke, dass ein Vermögenszufluss
planwidrig ausbleibe, aber die hypothetische Möglichkeit der zukünftigen
Leistung durch einen Dritten bestehe.
Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist nicht ersichtlich, was mit dem
"planwidrigen " Ausbleiben eines Vermögenszuflusses gemeint ist. Massgeblich
ist, von welchen tatsächlichen Verhältnissen vorliegend auszugehen ist (vgl. E.
6 hiernach). Im Übrigen geht es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der
Rechtsprechung auf einen konkreten Fall und nicht um eine Rechtsfrage von
allgemeiner, grundsätzlicher Bedeutung.

3.3. Da der notwendige Streitwert nicht erreicht wird und sich auch keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, steht die Beschwerde in
Zivilsachen nicht offen. Daher ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
zulässig (Art. 113 BGG).

4.

4.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt
eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und
detailliert begründet wird (BGE 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439
E. 3.2 S. 444). In einer Verfassungsbeschwerde muss rechtsgenügend dargelegt
werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht inwiefern
verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen
des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen (BGE 135 III 232
E. 1.2 S. 334; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art.
9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu
ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).

4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E.
1.3.1 S. 17 f.). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung
unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2
und Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit
der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und
detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere
willkürlich, sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 393 E. 7.1 S. 396,
585 E. 4.1 S. 588 f.). Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von
behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen
geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten
Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht wurden,
indessen von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten gelten sie als neu und daher
unzulässig (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteil 4D_41/2009 vom 14. Mai
2009 E. 2.2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 für die Beschwerde in Zivilsachen).
Wie nachstehend aufzuzeigen ist, genügt die vorliegende Beschwerdeschrift
diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht.

5.
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür (Art. 9 BV)
verfallen sein soll, indem sie von einem falschen Schadenbegriff ausgegangen
wäre. Die Vorinstanz hat begründet, dass entgegen der Beschwerdeführerin kein
Verspätungsschaden gemäss Art. 103 OR besteht, solange noch möglich ist, dass
die Krankenversicherung zahlt. Die Beschwerdeführerin wiederholt diesbezüglich
einfach ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation. Das ist keine
genügende Willkürrüge; darauf ist nicht einzutreten. Aber selbst wenn darauf
einzutreten wäre, könnte von Willkür keine Rede sein. Wenn die
Beschwerdeführerin die Zahlung durch den Krankenversicherer wegen der nicht
abgegebenen Erklärung durch die Beschwerdegegnerin später bekommt, ist der
dadurch verursachte Schaden nicht der zu leistende Betrag selber, sondern
Nachteile aus der Verspätung wie entgangener Nutzen und Gewinn etc. Die
Beschwerdegegnerin hätte einen Schaden verursacht, wenn nachgewiesen wäre, dass
für die Auszahlung durch die Krankenversicherung eine Erklärung der
Beschwerdegegnerin notwendig ist, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Abgabe dieser Erklärung hat und dass die Beschwerdegegnerin die Erfüllung
dieser Verpflichtung verweigert. Ein durch die Beschwerdegegnerin verursachter
Schaden könnte sodann auch vorliegen, wenn die Beschwerdegegnerin eine
solchermassen geschuldete Erklärung nicht abgegeben hat und deshalb
zwischenzeitlich die Auszahlung an den von der Mutter der Beschwerdeführerin
geschiedenen Vater ausbezahlt wurde. Davon ging sinngemäss auch die Vorinstanz
aus, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich so festhielt.

6.
Der angefochtene Entscheid beruht wie erwähnt darauf, dass die
Beschwerdeführerin ihren (behaupteten) Anspruch gegenüber der
Beschwerdegegnerin auf Abgabe der erforderlichen Erklärung noch durchsetzen
kann und dass eine Zahlung durch die Krankenversicherung nach wie vor möglich
ist. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV).

6.1. Die Vorinstanz bezog sich in ihrer Begründung zuerst auf das
erstinstanzliche Urteil. Danach sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht
substanziiert behauptet worden, dass die Krankenversicherung den geltend
gemachten Betrag (nach erfolgter Erklärung durch die Beschwerdegegnerin) nicht
rückerstatten werde. Sie verwies sodann darauf, dass die Beschwerdeführerin im
Verfahren vor Bezirksgericht gemäss Protokoll der Hauptverhandlung ebenfalls
festgehalten habe, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Angelegenheit mit
einer einzigen Anweisung an die Krankenversicherung regeln könne, womit die
Beschwerdeführerin selber davon ausgegangen sei, dass die entsprechende
Erklärung zur Rückerstattung führen würde. Sie habe auch selbst festgehalten,
dass diese Erklärung immer noch möglich sei. Schliesslich stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin gehe in ihrer Beschwerdeschrift darauf
und auf die Argumentation des Bezirksgerichts, wonach davon auszugehen sei,
dass sie ihren Anspruch gegenüber der Krankenversicherung immer noch geltend
machen könne, nicht ausreichend ein.

6.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet namentlich das Abstellen der Vorinstanz
auf die zitierte einleitende Bemerkung an der Hauptverhandlung als überspitzt
formalistisch. Gleichzeitig habe sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
nämlich darauf verwiesen, sie müsse - mangels Zahlungseingang - davon ausgehen,
dass der Betrag dem geschiedenen Ehemann überwiesen worden sei und sie habe
diesen hierfür als Zeugen angeboten. Die Vorinstanz habe zwar auch auf diese
ihre (erstinstanzlichen) Ausführungen verwiesen, diese dann aber vollständig
"ausgeblendet".
Die Vorinstanz erachtete die erstinstanzlichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin offenbar als widersprüchlich. Denn wäre der Betrag bereits
an den Vater der Beschwerdeführerin bezahlt worden, könnte er nicht immer noch
bei der Krankenversicherung geltend gemacht werden. Entscheidend ist daher die
Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei in ihrer
Beschwerdeschrift nicht "ausreichend" (substanziiert) auf die Argumentation des
Bezirksgerichts eingegangen, wonach die Zahlung immer noch möglich sei. Die
Beschwerdeführerin müsste somit im Einzelnen mit Hinweisen auf ihre
Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern diese das Bundesgericht grundsätzlich
bindende Feststellung zum Prozesssachverhalt (vgl. E. 4.2 hiervor) willkürlich
ist. Sie verweist unter dem Titel "Offensichtlich unrichtige/willkürliche
Sachverhaltsfeststellung" aber vor allem auf ihre Vorbringen vor dem
Bezirksgericht und auf das erstinstanzliche Urteil. Letzteres ist aber nicht
Anfechtungsgegenstand. Es ist daher jedenfalls nicht willkürlich, wenn die
Vorinstanz davon ausging, eine Rückerstattung durch die Krankenversicherung
wäre (nach erfolgter Erklärung durch die Beschwerdegegnerin) immer noch
möglich.

6.3. Die Beschwerdeführerin macht indessen überdies, nun mit konkretem Hinweis
auf ihre Beschwerdeschrift geltend, die Feststellung der Vorinstanz, sie habe
dort behauptet, eine Erklärung der Beschwerdegegnerin gegenüber der
Krankenversicherung sei "nach wie vor möglich", sei falsch und der (Prozess-)
Sachverhalt damit willkürlich festgestellt.
Die Vorinstanz bezog sich an der zitierten Stelle auf Randziffer 17 der
kantonalen Beschwerde. Dort führte die Beschwerdeführerin unter dem Titel
"Unrichtige Rechtsanwendung " aus: "Vorliegend geht die Primärleistungspflicht
der Beschwerdegegnerin auf Abgabe einer Erklärung an die C.________, dass
infolge der Ehescheidung [...] nicht länger über D.________, sondern direkt mit
den Begünstigten abzurechnen ist (Plädoyernotizen Rz 23, Rz 25). Die Erfüllung
dieser Pflicht ist nach wie vor möglich, sodass Art. 97 OR nicht zur Anwendung
kommt ". Und in ihren Plädoyernotizen, auf die sie hier verwies, führte sie
aus, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet, der Krankenversicherung nach der
Scheidung die erforderlichen Instruktionen zu erteilen und habe sich geweigert,
diese Pflicht zu erfüllen. Diese Tatsachenbehauptung ist wie dargelegt
entscheidwesentlich. Denn auch wenn die Rückerstattung durch die
Krankenversicherung grundsätzlich noch möglich ist, führt die Weigerung der
Beschwerdegegnerin, die hierfür notwendige Erklärung abzugeben (sofern eine
solche tatsächlich notwendig ist), trotzdem zu einem Schaden (vgl. E. 5
hiervor). Die Formulierung der Beschwerdeführerin, die Abgabe einer
Willenserklärung sei nach wie vor möglich, kann nur zusammen mit ihrer -
allerdings falschen - Vorstellung verstanden werden, es handle sich um einen
Schaden gestützt auf Art. 103 und nicht gestützt auf Art. 97 OR. Indem sie aber
unmissverständlich auf die Weigerung der Beschwerdegegnerin verwies, eben diese
Erklärung abzugeben, behauptete sie eine entsprechende schadensbegründende
Pflichtverletzung. Die Vorinstanz mass der zitierten Formulierung somit eine
offensichtlich falsche Bedeutung zu. Damit ist auch die Rüge einer Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV begründet, wonach die Vorinstanz auf die
"entscheidrelevanten Behauptungen und Beweisanträge zum gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Primärleistungsanspruch auf Abgabe der
Erklärungen an die C.________ und zu dessen pflichtwidriger Verletzung" nicht
eingegangen ist.

7.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung
zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Obergericht des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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