Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.304/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_304/2015

Urteil vom 13. Juli 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 19. Mai 2015.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 27. März 2015 das vom
Beschwerdeführer gegen Kantonsrichter B.________ erhobene Ausstandsbegehren
abwies;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das auf
seine Beschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nicht eintrat;
dass in der Begründung des Beschlusses festgehalten wurde, dass auf die
Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten sei, soweit sie sich
dagegen richte, dass das Kantonsgericht zum Ergebnis gekommen sei, dass
aufgrund der Bekanntschaft von Kantonsrichter B.________ mit C.________ kein
Ausstandsgrund bestehe;
dass das Obergericht zudem auf andere Vorbringen des Beschwerdeführers wegen
des Novenverbotes von Art. 326 ZPO und damit auf die Beschwerde als Ganzes
nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Rechtsschrift vom
1. Juni 2015 beim Bundesgericht anfocht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2015, in welcher mit keinem Wort auf die
massgebende Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, die
erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf
die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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