Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.303/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_303/2015

Urteil vom 4. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Rudolf Moor,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich,

I. Zivilkammer, vom 28. April 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 12. November 2014 auf die
Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat und mit Urteil vom gleichen Tag
die Honorarforderung der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der
Höhe von Fr. 12'565.45 nebst Zins guthiess;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das
mit Beschluss vom 28. April 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und auf die Berufung gegen den
Beschluss des Bezirksgerichts nicht eintrat sowie mit Urteil vom gleichen Tag
den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 12'565.45 nebst Zins an die
Beschwerdegegner verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. Juni 2015 datierte
Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, dass er den Beschluss und das
Urteil des Obergerichts vom 28. April 2015 mit Beschwerde anfechte;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts kritisiert wird,
weil es sich dabei nicht um kantonal letztinstanzliche Entscheide im Sinne von
Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 II 353 E. 5.1; 136 II 101 E. 3 S. 105; 134
II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2015 den erwähnten
Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht genügt, weil einerseits eine
ausreichende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Entscheidbegründung des
Obergerichts fehlt und andererseits die tatsächlichen Feststellungen in
unzulässiger Weise kritisiert werden;
dass die Einrede des Beschwerdeführers, die Honorarforderungen der
Beschwerdegegner seien wegen Ablaufs der Verjährungsfrist während der
Prozessdauer verjährt, offensichtlich unbegründet ist, weil die Verjährung
durch die gerichtliche Klage der Beschwerdegegner unterbrochen wurde und
seither nicht von Neuem zu laufen begonnen hat (Art. 135 Ziff. 2 und Art. 138
Abs. 1 OR);
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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