Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.29/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_29/2015

Urteil vom 2. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 18. November 2014.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Aarau die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 18. April
2013 zur Zahlung von gesamthaft Fr. 19'821.75 nebst Zins an den
Beschwerdegegner verpflichtete;
dass die Parteien dieses Urteil je mit Berufung beim Obergericht des Kantons
Aargau anfochten;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 18. November 2014 auf die Berufung der
Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil sie den von ihr verlangten
Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt hatte, und die Berufung des
Beschwerdegegners abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 11. Januar 2015 datierte
Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts
mit Beschwerde anzufechten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen die Abweisung der Berufung des Beschwerdegegners richtet, weil die
Beschwerdeführerin insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 11. Januar 2015 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, soweit damit der Nichteintretensentscheid
betreffend die Berufung der Beschwerdeführerin kritisiert wird;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter
den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl.
Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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