Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.299/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_299/2015

Urteil vom 2. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin
Désirée van der Walt-Thürkauf,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Truniger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Substanziierung von Behauptungen; Vertrauenshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 27. April 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ und ist in der Maschinenindustrie in
den Bereichen Handel und Produktion tätig.
Die B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in V.________ und einer Zweigniederlassung in W.________. Sie bezweckt
u.a. die Ausübung von Überwachungstätigkeiten und die Erbringung von
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zertifizierungen. Die B.________ SA
bezeichnet sich als die operative Einheit der C.________ SA, der weltweit
führenden Inspektions- und Zertifizierungsgesellschaft.

A.b. Die ab dem 1. Februar 1996 im Handelsregister eingetragene D.________ AG
war nach eigenen Angaben im internationalen Devisenhandel als Vermittlerin
tätig. Sie leitete entgegengenommene Gelder ihrer Kunden, unter welchen sich
auch die A.________ AG befand, nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an eine
spanische Brokergesellschaft in X.________ weiter, die E.________. Die
E.________ führte mit den Kundengeldern aber keine Devisengeschäfte durch,
sondern spiegelte solche auf fingierten Abrechnungen lediglich vor. Über die
D.________ AG erfolgten teilweise Rückzahlungen von Kundengeldern und
angeblichen Gewinnen an die Kunden. Dies war möglich aufgrund eines
Schneeballsystems. Daran beteiligt waren seitens der D.________ AG deren
Hauptaktionär, F.________, und die als seine internen Handlanger fungierenden
G.________ (einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer) und H.________
(Mitarbeiterin mit Einzelprokura).

A.c. Am 5. Dezember 2000 wurde der D.________ AG ein bis am 4. Dezember 2003
gültiges Zertifikat (Zertifikats-Nr. xxx) betreffend die Einführung und
Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems ausgestellt. Gemäss diesem
Zertifikat wurde anlässlich eines Zertifizierungsaudits nachgewiesen, dass
dieses (die Durchführung und Vermittlung von Handels- und Finanzgeschäften
umfassende) Qualitätsmanagementsystem die Anforderungen der Normen SN EN ISO
9001:2000 erfüllt. Am 12. Februar 2002 erfolgte im Zusammenhang mit dem
ausgestellten Zertifikat ein Überwachungsaudit, worüber die I.________ SA am
30. März 2002 einen Bericht verfasste. Weitere Überwachungsaudits fanden nicht
statt. Die I.________ SA wurde am 24. Juni 2003 von der B.________ SA
übernommen.

A.d. Am 1. März 2014 reichte die D.________ AG beim Verhöramt des Kantons
Schwyz eine Selbstanzeige ein. Dieses machte daraufhin mit Schreiben vom 12.
Juli 2005 die damalige Eidgenössische Bankenkommission (EBK) darauf aufmerksam,
dass die D.________ AG möglicherweise gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegennehme. Die EBK liess die Geschäftstätigkeit und finanzielle Situation
der D.________ AG abklären und eröffnete mit Wirkung ab dem 28. Oktober 2005,
08.00 Uhr, den Konkurs über diese. Gemäss Kollokationsplan vom 6. Dezember 2007
wurden 3. Klasse-Forderungen in der Höhe von Fr. 67'769'561.37 kolloziert. Die
A.________ AG meldete zwei Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr.
5'549'458.82 an, welche vollständig zugelassen wurden.

B.
Am 11. Oktober 2011 reichte die A.________ AG beim Handelsgericht des Kantons
Zürich Klage ein und beantragte, die B.________ SA sei zur Zahlung von Fr.
15'704'398.-- nebst Zins zu verpflichten. Die Klägerin macht gegen die Beklagte
einerseits Ansprüche der D.________ AG aus Auftragsrecht und aktienrechtlicher
Verantwortlichkeit geltend, die sie sich gestützt auf Art. 260 SchKG hat
abtreten lassen. Andererseits macht die Klägerin eigene Ansprüche und
abgetretene Ansprüche anderer Anleger aus Vertrauenshaftung und aus
Dienstleistungshaftpflicht geltend. Sie bringt vor, der D.________ AG hätte nie
ein Zertifikat ausgestellt werden dürfen bzw. es hätte ihr das Zertifikat
jedenfalls entzogen werden sollen.
In ihrer Klageantwort erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit. Mit
Beschluss vom 7. Mai 2012 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die
Einrede ab und bejahte seine Zuständigkeit. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Urteil vom 27. April 2015 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die
Klage ab. Es kam zum Schluss, ein Anspruch auf Schadenersatz aus dem
Zertifizierungs- bzw. Überwachungsauftrag zwischen der D.________ AG und der
Zertifizierungsstelle sei bereits deshalb zu verneinen, weil die Klägerin einen
Schaden nicht substanziiert behauptet habe. Zudem bestehe kein
Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Vertragsverletzung durch die
Zertifizierungsgesellschaft und einem Schaden der D.________ AG. Weitere
umstrittene Fragen (u.a. Verjährungseinrede, Passivlegitimation) liess das
Handelsgericht offen. Einen Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit
verneinte es, weil die Beklagte nicht als (faktisches) Organ der D.________ AG
zu qualifizieren sei und weil auch hier kein (substanziiert geltend gemachter)
Schaden und kein Kausalzusammenhang bestehe. Auch ein Anspruch aus
Vertrauenshaftung besteht nach Ansicht des Handelsgerichts nicht, weil keine
rechtliche Sonderverbindung, kein schützenswertes Vertrauen, kein Schaden und
kein Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden
vorliegen würden. Ein Anspruch auf Schadenersatz aus Dienstleistungshaftpflicht
scheitere schliesslich daran, dass die von der Klägerin thematisierte
Dienstleistungshaftpflicht im geltenden Recht gar nicht vorgesehen sei und die
Haftungsvoraussetzungen auch hier ohnehin nicht erfüllt wären.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Juni 2015 beantragt die A.________ AG dem
Bundesgericht, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27.
April 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr.
15'704'398.-- nebst Zins zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur
Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung sowie Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von
einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für
handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist
(Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren
unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid
(Art. 90 BGG) und ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100
Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter Vorbehalt einer
gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.
Die Vorinstanz hat die (von der D.________ AG abgetretenen) geltend gemachten
Ansprüche aus Auftrag und aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit u.a.
verneint, weil die Beschwerdeführerin einen Schaden nicht substanziiert
behauptet habe. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür vor und
macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 42 Abs. 2 OR und Art. 29 Abs. 2 BV
geltend.

2.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der
D.________ AG ein Schaden entstanden, weil diese zertifiziert bzw. ihr das zu
Unrecht ausgestellte Zertifikat nicht entzogen worden sei. Die
Beschwerdeführerin mache mithin eine Vergrösserung des Schadens geltend, weil
die Erteilung bzw. der Nichtentzug des Zertifikats zu einem höheren
Anlagevolumen und damit schliesslich auch zu einer grösseren Veruntreuung
geführt habe. Der während der Zertifizierungsphase zwischen dem 5. Dezember
2000 und dem 29. April 2004 entstandene Gesamtschaden betrage ihrer Ansicht
nach: eingegangene Kundengelder von Fr. 91'083'394.22 abzüglich an Kunden
ausbezahlte Gelder von Fr. 43'970'200.13, ausmachend Fr. 47'113'194.09. Von
diesem Gesamtschaden verlange sie einen Drittel, mithin den eingeklagten Betrag
von Fr. 15'704'398.--. Der Klagebeilage liessen sich diese Beträge indessen
nicht entnehmen, enthalte sie doch lediglich Auszüge von verschiedenen Listen
mit unterschiedlichen Seitenzahlen und Bearbeitungsdaten. Bereits eine
summarische Prüfung ergebe zudem, dass die Addition der aufgeführten Ein- bzw.
Auszahlungen nicht einmal ansatzweise zu den behaupteten Beträgen von Fr.
91'083'394.22 bzw. Fr. 43'970'200.13 führe. Der lapidare Hinweis, die
Errechnung des Schadens während der Zertifizierungsphase ergebe sich aus den
vom Verhörrichteramt (recte: Verhöramt) erstellten Listen, sowie die
Einreichung dieser Listen mit allen Seiten zur Nachrechnung genüge den
Anforderungen an eine genügende Substanziierung nicht. Selbst wenn Verweisungen
auf Beilagen als genügend erachtet würden, wäre zumindest (und insbesondere bei
der Urkunde mit 151 Seiten und dokumentierten Ein- und Auszahlungen ab dem Jahr
1997) zu fordern, dass diese unter Angabe der massgebenden Seitenzahlen und
entsprechenden Erläuterungen erfolgten. Ohnehin wäre mit substanziierten
Angaben zu den Ein- und Auszahlungen bei der D.________ AG noch kein Schaden
während der Nutzung des Zertifikats  aufgrund der Zertifizierung bzw. der
Nichtentziehung des Zertifikats dargetan. Denn der Schaden der D.________ AG
lasse sich nicht durch eine blosse Gegenüberstellung der Ein- und Auszahlungen
ermitteln, weil damit weder ein tatsächlicher noch ein hypothetischer
Vermögensstand der D.________ AG dargetan sei, dessen Differenz einen Schaden
im Sinne einer unfreiwilligen Vermögensverminderung bilden würde. Es wäre an
der Beschwerdeführerin gewesen, in einem ersten Schritt die einzelnen
Investitionen in die D.________ AG zu behaupten, welche aufgrund des
Zertifikats erfolgt sein sollten. In einem zweiten Schritt wäre aufzuzeigen
gewesen, in welchem Umfang diese Gelder an die E.________ weitergeleitet worden
seien. Dies hätte eine Auseinandersetzung mit der Verwaltungsgebühr der
D.________ AG vorausgesetzt, welche als Aktivum zu berücksichtigen gewesen
wäre. Schliesslich wäre drittens zu behaupten gewesen, welche dieser Gelder in
welchem Umfang nicht zurückerstattet bzw. veruntreut worden sein sollen. Da ein
strikter Schadensnachweis ausgeschlossen erscheine, könnte Art. 42 Abs. 2 OR
grundsätzlich Anwendung finden. Hierfür müssten aber alle Umstände, die für den
Schadenseintritt sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern
würden, soweit möglich und zumutbar behauptet werden. Dieser Obliegenheit sei
die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Mangels substanziierter Behauptungen
komme weder eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR noch ein
Beweisverfahren in Betracht.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe übersehen,
dass auch Bestreitungen rechtsgenüglich substanziiert werden müssten. Die
Beschwerdegegnerin habe die Korrektheit der polizeilichen Listen und die Ein-
und Auszahlungen der Kunden als solche nicht bestritten. Sie mache lediglich
geltend, dass die Zahlen, d.h. die Summen, den Listen nicht zu entnehmen seien.
Die Beschwerdegegnerin habe mithin lediglich das mathematische Ergebnis
bestritten, nicht die Korrektheit der Summanden. Ob die Summen korrekt seien,
wäre in einem Beweisverfahren zu überprüfen, und nicht im Rahmen einer
summarischen Prüfung durch die Vorinstanz. Wenn die Vorinstanz ausführe, die
Auszüge würden nichts beweisen, so übersehe sie offenbar die Replik und die
damit eingereichten vollständigen Listen, was das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletze. Zudem habe die Vorinstanz angesichts der Tatsache,
dass es vorliegend um einen hypothetischen Kausalverlauf gehe, zu hohe
Anforderungen an die Substanziierung der Behauptungen gestellt. Die
Beschwerdeführerin habe in ihrer Replik in Rz. 45 bis 56 alle Umstände, die für
den Schadenseintritt sprechen und dessen Abschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR
erlauben bzw. erleichtern würden, soweit möglich und zumutbar behauptet und
Beweismittel offeriert. Sie habe in act. 1 Rz. 3, 21, 22, 28, 79 und act. 23
Rz. 39-56, 67 auch dargelegt, von welchen Vermögensständen sie ausgegangen sei
und wie sie auf diese gekommen sei. Der Vorwurf der Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe ihre Substanziierungsobliegenheit verletzt, sei unter
Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben bundesrechtswidrig.

2.3. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein
substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden
kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328 mit Hinweis; Weiterführung der
Rechtsprechung unter dem Geltungsbereich der ZPO, vgl. Urteile 4A_268/2015 vom
24. September 2015 E. 2.2; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 4A_539/
2014 vom 7. Mai 2015 E. 3.4; 4A_614/2014 vom 2. April 2015 E. 6.3.2). Die
Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung sind dabei tiefer als die
Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung (Urteil 4A_178/2015 vom
11. September 2015 E. 2.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Der Grad
der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an
Substanziierung einer Bestreitung (Urteil 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E.
2.6, zur Publikation vorgesehen).

2.4. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie über die
ungenügende Substanziierung ihrer Tatsachenbehauptungen mit der Begründung
hinwegsehen will, dass (auch) die Bestreitungen unsubstanziiert seien. Ob die
Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, weil sie
die vollständigen, mit der Replik eingereichten Listen übersehen habe, kann
offenbleiben. Denn die Vorinstanz hat ausgeführt, dass sich der Schaden der
D.________ AG nicht durch eine blosse Gegenüberstellung der Ein- und
Auszahlungen ermitteln lasse. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin
zwar geltend, sie habe sowohl alle Umstände behauptet, die für den
Schadenseintritt sprechen und dessen Abschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR
erlauben bzw. erleichtern würden, als auch dargelegt, von welchen
Vermögensständen sie ausgegangen sei und wie sie auf diese gekommen sei. Sie
verweist dabei auf ihre Replik und auf "act. 1" und "act. 23". Inwiefern das
angefochtene Urteil Recht verletzt, ist indessen in der Rechtsschrift selbst
darzulegen; blosse Verweise auf die Akten sind unbeachtlich (Art. 42 Abs. 1
BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; je mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, dass
sie den Schaden der D.________ AG (und nicht bloss den Schaden der Anleger) im
vorinstanzlichen Verfahren genügend substanziiert hat. Die Vorinstanz hat daher
kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die geltend gemachten Ansprüche aus Auftrag
und aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit verneint hat.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe einen Anspruch aus
Vertrauenshaftung zu Unrecht verneint. So sei entgegen der Ansicht der
Vorinstanz eine rechtliche Sonderverbindung zu bejahen.

3.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Parteien hätten im Zusammenhang mit der
Zertifizierung der D.________ AG in keinem direkten Kontakt zueinander
gestanden. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin bzw. die
Unternehmensgruppe und den Zertifizierungsablauf indessen von ihrer eigenen
Zertifizierung her gekannt und begründe u.a. mit der selbst gemachten Erfahrung
einer genauen Überprüfung ihr Vertrauen in die Seriosität des Geschäftes der
D.________ AG. Die Beschwerdeführerin habe mithin auch die von ihr selbst
eingereichten AGB der Beschwerdegegnerin gekannt oder kennen müssen. Damit habe
ihr zumindest bewusst sein müssen, dass gemäss Art. 12.3 dieser AGB die
Berichte und Zertifikate auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag
überlassenen Informationen und Dokumente erstellt würden und ausschliesslich
dem Nutzen des Kunden - vorliegend der D.________ AG - dienen würden.
Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die in den AGB enthaltene
Enthaftungsklausel kennen müssen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht
verantwortlich sei für jede Art von Handlungen, welche auf Grundlage von
Berichten und/oder Zertifikaten getroffen oder unterlassen würden sowie für
fälschlicherweise ausgestellte Zertifikate, die auf vom Kunden übermittelten
unklaren, falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen beruhen
würden. Diese Haftungsbeschränkung verhindere gegenüber einem vertragsfremden
Dritten, welcher diese Beschränkung aufgrund einer früheren Vertragsbeziehung
mit der Zertifizierungsstelle kenne oder habe kennen müssen, das Entstehen
eines schutzwürdigen Vertrauens. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die
Beschwerdegegnerin explizit oder normativ zurechenbar gegenüber der
Beschwerdeführerin kundgetan hätte, im Rahmen der Zertifizierung der D.________
AG für irgendetwas einzustehen. Den weiteren Anlegern, deren behauptete
Ansprüche sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben habe abtreten
lassen, seien die AGB der Beschwerdegegnerin zwar möglicherweise nicht bekannt
gewesen. Eine ISO-Zertifizierung entbinde einen Anleger aber nicht von der
Obliegenheit, einen (ohnehin immer einem gewissen Risiko unterliegenden)
Investitionsentscheid sorgfältig zu prüfen. Gerade bei einer  versprochenen
 Rendite zwischen 20 und 30 % hätte dies in besonderem Masse gegolten. Ein
allfälliges blindes Vertrauen auf das erteilte Zertifikat, welches im Übrigen
ohnehin nur in Bezug auf die D.________ AG als Vermittlerin und nicht die
E.________ als eigentliche Händlerin ausgestellt worden sei und keine Garantie
für ein verlustloses Investment beinhalte, reiche für einen fundierten
Investitionsentscheid nicht aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu,
ob bzw. wie sie und die Abtretungsgläubiger sich über die D.________ AG, deren
Tätigkeit und Partner ein eigenes Bild gemacht hätten, seien unsubstanziiert
und es sei davon auszugehen, dass eine solche Prüfung nicht erfolgt sei und die
Anleger mithin Opfer der eigenen Unvorsichtigkeit geworden seien. Eine
konkrete, berechtigte Erwartungen weckende Kundgabe, die Beschwerdegegnerin
stehe für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen ein, ergebe sich nicht bereits
aus der geltend gemachten besonderen Stellung oder den behaupteten weitgehenden
Prüfungspflichten der Zertifizierungsstelle. Schliesslich räume die
Beschwerdeführerin implizit ein, dass sie schon vor der Zertifizierung
Investitionen getätigt und damit zumindest anfänglich nicht gestützt auf das
Vertrauen in die Zertifizierung der D.________ AG in diese investiert habe.
Weshalb das Zertifikat danach plötzlich eine Voraussetzung für weitere
Investitionen hätte bilden sollen, sei nicht ersichtlich.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es entspreche dem Sinn und Zweck
solcher ISO-Zertifikate, dass diese gerade Kunden und Dritten gegenüber
vertrauensbildend wirkten. ISO-Zertifikate dürften nur Gesellschaften
ausstellen, welche die vom SECO erlassenen Anforderungen an eine Akkreditierung
erfüllten. Die Beschwerdegegnerin als weltweit führende
Zertifizierungsgesellschaft erziele ihren Profit aus dem Erwecken von
Vertrauen. Ihr Werbe-Slogan "When you need to be sure" sei eine explizite
Kundgebung der Beschwerdegegnerin, ihr und auf ihre Prüfung zu vertrauen. Durch
das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei eine rechtliche Sonderverbindung
zwischen ihr und den Anlegern entstanden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
habe die Beschwerdeführerin in act. 1 Rz. 25-26 und in act. 23 Rz. 45 sehr wohl
ausgeführt, dass die Anleger nicht blind auf die Zertifizierung vertraut
hätten. Die D.________ AG habe nach der ISO-Zertifizierung alle Kunden
angeschrieben und darin erwähnt, sie habe das ISO-Zertifikat 9001 erhalten und
ein Qualitätsmanagement eingeführt. Die Beschwerdeführerin habe denn auch die
grossen Investitionen erst nach der Zertifizierung getätigt. Die Vorinstanz
habe eine rechtliche Sonderverbindung ohne jegliche Sachverhaltsfeststellungen
in einem Beweisverfahren bundesrechtswidrig verneint.

3.3. Die Vertrauenshaftung ist zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt; sie
wurde gestützt auf das der Culpa-Haftung zugrundeliegende, bestimmte
gegenseitige Treuepflichten der Partner begründende
Vertragsverhandlungsverhältnis aus der Überlegung heraus entwickelt, dass in
wertungsmässig vergleichbaren Fällen der haftpflichtrechtliche Schutz ebenfalls
nicht versagt bleiben darf (BGE 120 II 331 E. 5a S. 335 f.). Das Bundesgericht
hat indessen jeweils betont, dass die Vertrauenshaftung keinesfalls zu einer
Haftung gegenüber jedermann ausufern und die Anerkennung dieser
Haftungsgrundlage nicht dazu führen darf, dass das Rechtsinstitut des Vertrags
ausgehöhlt wird (BGE 133 III 449 E. 4.1; 130 III 345 E. 3.2 S. 353). Das
Bundesgericht knüpft die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen daher
an strenge Voraussetzungen (BGE 133 III 449 E. 4.1 S. 451; 124 III 297 E. 6a S.
303; 121 III 350 E. 6c S. 355; 120 II 331 E. 5a S. 336). Schutz verdient nicht,
wer bloss Opfer seiner eigenen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder
der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird, sondern nur, wessen
berechtigtes Vertrauen missbraucht wird (BGE 124 III 297 E. 6a S. 303 f.; 121
III 350 E. 6c S. 355 f.; 120 II 331 E. 5a S. 336). Schutzwürdiges Vertrauen
setzt somit ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend
konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken (BGE 130 III 345
E. 2.1 S. 349; 124 III 297 E. 6a S. 304; BGE 121 III 350 E. 6c S. 355; BGE 120
II 331 E. 5a S. 336). Die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten
Schutz- und Aufklärungspflichten greifen nur, wenn die Beteiligten in eine so
genannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinander getreten sind (BGE 130 III
345 E. 2.2 S. 349; 120 II 331 E. 5a S. 336). Eine derartige Sonderverbindung
entsteht aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch
genommenen Person. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger
ist dabei nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass die in Anspruch
genommene Person explizit oder normativ zurechenbar kundgetan hat, für die
Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen, und dass der Ansprecher im
berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm zum Schaden
gereichten (BGE 130 III 345 E. 2.2 S. 350). So kann etwa auch ein Experte
bereits bei einer mittelbaren Beziehung gegenüber einem vertragsfremden Dritten
aus erwecktem Vertrauen haftbar werden, wenn er ein Schriftstück erarbeitet,
welches dann von seinem Auftraggeber an den Dritten weitergegeben wird; dies
gilt jedenfalls dann, wenn die Weitergabe mit seinem - wirklichen oder
vertrauenstheoretisch zurechenbaren - Einverständnis erfolgt (BGE 130 III 345
E. 2.2 S. 350). Über die Intensität der Sonderverbindung und damit über den
Umfang der Haftung bestimmen die konkreten Umstände, der gesellschaftliche und
berufliche Kontext und die soziale Rolle der Betroffenen (BGE 130 III 345 E.
2.2 S. 351). Entscheidend ist bei Gutachten und Prüfungsberichten, in welchem
Masse der sich auf das fragliche Dokument verlassende Dritte berechtigten
Anlass hatte, den ihm unterbreiteten Informationen zu vertrauen (vgl. BGE 130
III 345 E. 3.2 S. 352; EUGEN BUCHER, Was man aus einem Fall von
"Putativ-Vertrauenshaftung" lernen kann, in: recht 19/2001 S. 79).

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt erweitert, ohne Sachverhaltsrügen vorzubringen, müssen ihre
Ausführungen unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdeführerin begründet den
geltend gemachten Anspruch aus Vertrauenshaftung damit, dass ISO-Zertifikate
gerade bezwecken würden, bei (potentiellen) Kunden ein Vertrauen gegenüber der
zertifizierten Gesellschaft - hier der D.________ AG - zu erwecken. Anders als
der Ersteller des Schätzungsgutachtens über eine Liegenschaft in BGE 130 III
345 (vgl. soeben E. 3.3) musste die Beschwerdegegnerin in der Tat davon
ausgehen, dass die D.________ AG das Zertifikat benutzen würde, um Kunden zu
werben. Allerdings stellt sich die Frage, welche Informationen sich aus dem
Zertifikat ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat der D.________ AG ein Zertifikat
betreffend die Einführung und Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems
ausgestellt. Mit dem Zertifikat wird mithin bestätigt, dass die D.________ AG
über ein Qualitätsmanagement verfügt. Nicht ersichtlich ist aus dem Zertifikat
und auch aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt indessen, welchen
Anforderungen die D.________ AG für die Ausstellung des Zertifikats und die
Aufrechterhaltung der Zertifizierung genügen musste. Aus dem Umstand allein,
dass die D.________ AG über ein Qualitätsmanagement verfügt, ergibt sich keine
Garantie für eine Rückzahlung der durch die Kunden getätigten Investitionen.
Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, auf welchen Aspekt der Überprüfung der
D.________ AG durch die Beschwerdegegnerin sie vertraut habe und der die
Geschehnisse hätte verhindern können, die vorliegend zum geltend gemachten
Schaden geführt hätten.

3.5. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin der D.________ AG ein
ISO-Zertifikat ausgestellt hat, führt nicht zu einer Haftung aus erwecktem und
enttäuschtem Vertrauen. Andernfalls würde die Vertrauenshaftung leicht zu einer
Haftung sämtlicher Zertifizierungsgesellschaften gegenüber jedem geschädigten
Kunden einer zertifizierten Gesellschaft ausufern (vgl. auch BGE 130 III 345 E.
3.2 S. 352 f.). Dies ist nicht der Sinn der Vertrauenshaftung. Ob Vertrauen
erweckt und enttäuscht wurde, kann nicht losgelöst davon beurteilt werden, was
inhaltlich zertifiziert wurde. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls
aufzeigen müssen, dass und inwiefern die ISO-Zertifizierung geeignet gewesen
sein sollte, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen der Anleger
dahingehend zu wecken, dass diese ihr investiertes Geld zurückbezahlt erhalten
würden. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Auf der Basis des
festgestellten Sachverhalts hat die Beschwerdegegnerin mit der Zertifizierung
nicht normativ zurechenbar kundgetan, den Anlegern dafür einzustehen, das
Qualitätsmanagementsystem der D.________ AG sei so ausgestaltet, dass die
Anleger sich auf die Rückzahlung verlassen durften. Dies gilt insbesondere auch
in Bezug auf Anleger, die keine Kenntnis vom Wortlaut der AGB der
Beschwerdegegnerin hatten. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt,
wenn sie einen eigenen Anspruch und allfällige durch andere Anleger abgetretene
Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Vertrauenshaftung verneint hat.

4.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz hätte vertieft
prüfen müssen, ob Schadenersatzansprüche aus Dienstleistungshaftpflicht - einer
Weiterentwicklung der Produktehaftpflicht - gegen die Beschwerdegegnerin
bestehen würden. Die Vorinstanz habe sich mit dem Hinweis begnügt, eine
Dienstleistungshaftpflicht sei im geltenden Recht nicht vorgesehen, ohne sich
mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten
auseinanderzusetzen. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz der Anwendung des
Rechts von Amtes wegen und ihre Begründungspflicht verletzt.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat nicht nur darauf hingewiesen, dass
die von der Beschwerdeführerin angerufene Dienstleistungshaftpflicht im
geltenden Recht nicht vorgesehen sei, sondern hat auch ausgeführt, dass die
Haftungsvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt wären. In dieser Hinsicht hat sie
ausdrücklich auf die Ausführungen zur Vertrauenshaftung verwiesen. Die
Vorinstanz hatte mithin keinen Anlass, sich ausführlicher zu weiteren
allfälligen Anspruchsgrundlagen zu äussern.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin k osten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 45'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 55'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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