Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.294/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_294/2015

Urteil vom 3. Juli 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Löschung im Handelsregister,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons
St. Gallen vom 30. April 2015.

In Erwägung,
dass der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen in einem Verfahren
betreffend Löschung der B.________ GmbH im Handelsregister gemäss Art. 155 der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) dem
Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, A.________
(Beschwerdeführer), am 3. März 2015 Frist ansetzte, um seinen im Sinne von Art.
155 Abs. 2 HRegV gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung der Gesellschaft
umfassend zu begründen und die entsprechenden Belege betreffend die behauptete
Geschäftstätigkeit einzureichen, und ihn weiter aufforderte, einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen;
dass der Handelsgerichtspräsident, nachdem der Kostenvorschuss nicht
fristgerecht eingegangen war, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die
Einzahlung bis zum 16. April 2015 ansetzte;
dass der Handelsgerichtspräsident nach unbenutztem Ablaufen dieser Nachfrist
mit Entscheid vom 30. April 2015 androhungsgemäss "auf die Gesuche" nicht
eintrat sowie die Löschung der B.________ GmbH im Handelsregister anordnete und
das Handelsregisteramt anwies, die Löschung nach Rechtskraft des Entscheids im
Handelsregister einzutragen;
dass der Beschwerdeführer hiergegen an das Bundesgericht gelangte und "Antrag
um Fristerstreckung und Einsprache" gegen den Entscheid des
Handelsgerichtspräsidenten erhob, wobei er geltend machte, da er beruflich im
Ausland arbeite und erst ab Mitte Juni 2015 in der Schweiz sei, habe er "erst
jetzt sämtliche Korrespondenz erhalten";
dass, sofern der Beschwerdeführer damit sinngemäss um Wiederherstellung der
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im kantonalen Verfahren gemäss Art.
148 ZPO ersuchen sollte, zur Beurteilung nicht das Bundesgericht, sondern das
kantonale Gericht zuständig ist (vgl. Art. 149 ZPO und zum Instanzenzug gegen
den Wiederherstellungsentscheid BGE 139 III 478);
dass abgesehen davon in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme
auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche
Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von
Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur
dann, wenn eine dahingehende Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung der Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht
genügt, soweit der Beschwerdeführer darin bloss behauptet, die B.________ GmbH
sei entgegen der Vorinstanz noch geschäftstätig;
dass demnach gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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