Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.293/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
4A_293/2015, 4A_295/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
4A_293/2015
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher,
Beschwerdegegner,

und

4A_295/2015
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,

Beschwerden gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 28. April 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (Beklagte) ist eine Tochtergesellschaft der C.________
AG, zu deren Konzern weitere Gesellschaften - u.a. die D.________ AG - gehören.
Die Unternehmensgruppe ist auf den Bau, die Verwaltung und die Vermietung von
Geschäftsliegenschaften spezialisiert.
B.________ (Kläger), geb. 2. Mai 1944, war seit 1967 für die Unternehmensgruppe
C.________ tätig, von 1988 bis 2005 als alleiniger Geschäftsführer. Am 22.
August 2005 schloss er mit der Beklagten einen Vertrag rückwirkend per 1. Juli
2005, wonach er bis Ende 2010 als Berater des Verwaltungsrates der Holding
tätig sein sollte.

A.b. Die Holding der C.________-Gruppe gehörte wirtschaftlich E.________, der
auch deren Verwaltungsratspräsident war. Er verstarb am 26. Februar 2006.
Haupterbin war seine Ehefrau F.________. Sie war Verwaltungsratspräsidentin der
Beklagten und wurde nach dem Tod ihres Ehemannes Verwaltungsratspräsidentin der
Holding.

A.c. Mit Schreiben vom 17. November 2006 kündigte F.________ namens der
Beklagten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per Ende Mai 2007. Für den Fall,
dass dieses Arbeitsverhältnis noch bestehen sollte, kündigte sie zudem mit
Schreiben vom 12. Juni 2007 fristlos.

B.

B.a. Mit Klageschrift vom 17. Oktober 2007 gelangte B.________ an das
Bezirksgericht Bülach und stellte die Begehren:

"  1.        Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger akonto
seiner              Ansprüche aus Arbeitsvertrag den Betrag von Fr. 1
Mio.              zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 736'240.00 ab 17. August 2006
und       5 % Zins auf 263'760.00 ab 13. Juni 2007 zu bezahlen.
       Eine Nachklage für die diesen Betrag
übersteigenden                     Ansprüche des Klägers wird ausdrücklich
vorbehalten.
2.       Die Beklagte sei gestützt auf ZPO § 18 3 zu verpflichten, dem
              Kläger die von der Revisionsstelle geprüften und von
der              jeweiligen Ge  neralversammlung genehmigten Bilanzen,
              Erfolgsrechnungen sowie die Kontoblätter des
Geschäftsjahrs       2006 der folgenden Gesellschaften zur
Einsichtnahme                     herauszugeben:

       -       der Beklagten selbst
       -       der C.________ AG
       -       der G.________ AG
       -       der D.________ AG
       -       der H.________ GmbH
       -       der I.________ GmbH
       -       der J.________ GmbH und
       -       der K.________ GmbH.

       Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger
das              Bewertungsgutachten für die Grundstücke im Bereich
des              Flughafens U.________, in V.________ von dipl.
Ing.                     L.________        (Wertermittlungsstichtag 13. April
2007) zur              Einsichtnahme herauszugeben.

(3. Kosten) ".

B.b. Das Bezirksgericht Bülach hiess mit Beschluss vom 4. Juni 2014 das
Begehren der Beklagten um Schutzmassnahmen in Bezug auf die eingereichten
Buchhaltungsunterlagen gut und gab dem Kläger diese Buchhaltungsunterlagen
nicht zur Einsicht. Es hielt die Interessen der Beklagten an der Geheimhaltung
für überwiegend.
Mit Urteil vom 4. Juni 2014 verpflichtete das Bezirksgericht Bülach die
Beklagte, dem Kläger Fr. 263'760.-- zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2007 zu
bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 736'240.-- zuzüglich Zins seit 17. August 2006)
wies es die Klage ab. Das Bezirksgericht gelangte zum Schluss, dem Kläger stehe
für 2006 eine Gewinnbeteiligung auf dem konsolidierten Gewinn von 6 %, nicht
von 10 % zu, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei bis zum 31. Dezember 2010
befristet abgeschlossen worden, wobei der Beklagten keine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit zugekommen sei und ein wichtiger Grund für eine fristlose
Kündigung nicht vorgelegen habe.

B.c. Mit Beschluss und Urteil vom 28. April 2015 wies das Obergericht des
Kantons Zürich die Berufungen beider Parteien gegen den Entscheid der ersten
Instanz ab, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete die Beklagte, dem
Kläger Fr. 263'760.-- zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2007 zu bezahlen; im
Mehrbetrag wies es die Klage ab. Das Obergericht wies die Teilklage teilweise
ab, obwohl es feststellte, dass bereits die Entschädigung für ungerechtfertigte
Entlassung gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR den eingeklagten Betrag übersteige.
Das Obergericht erkannte, dass die erste Instanz dem Kläger die Einsicht in die
eingereichten Buchhaltungsunterlagen zu Recht verweigert habe. Es schützte die
Würdigung des Bezirksgerichts, wonach eine Gewinnbeteiligung von 6 %, jedoch
nicht von 10 % vereinbart worden sei; es schloss sodann, dass der
Arbeitsvertrag zwischen den Parteien per 1. Juni 2005 gültig zustande gekommen
sei und von der Beklagten nicht ordentlich gekündigt werden konnte; und es
verneinte einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung mit der Folge,
dass dem Kläger Lohn und Lohnnebenbestandteile von insgesamt Fr. 1'846'082.65
zustünden.

C.
Beide Parteien haben gegen das Urteil des Obergerichts vom 28. April 2015
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht.

C.a. Der Kläger (Verfahren 4A_295/2015) stellt die Begehren, das Urteil und der
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2015 seien
aufzuheben (Ziffer 1), in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger akonto seiner Ansprüche aus Arbeitsvertrag den
Betrag von 1 Mio. Franken zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2007 zu bezahlen.
Eine Nachklage zu diesen Betrag übersteigenden Ansprüchen des Klägers wird
ausdrücklich vorbehalten (Ziffer 2), in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
sei die Beklagte zu verpflichten, die von der Revisionsstelle geprüften und von
der jeweiligen Generalversammlung genehmigten Bilanzen, Erfolgsrechnungen sowie
die Kontoblätter des Geschäftsjahres 2006 der folgenden Gesellschaften zur
Einsichtnahme herauszugeben, soweit dies im Verfahren nicht bereits erfolgt
ist:

-       der Beklagten selbst
-       der C.________ AG
-       der G.________ AG
-       der D.________ AG
-       der H.________ GmbH
-       der I.________ GmbH
-       der J.________ GmbH und
-       der K.________ GmbH, (Ziffer 3),
in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei dem Kläger vollumfängliche
Akteneinsicht zu gewähren bezüglich der von der Beklagten eingereichten
Unterlagen (...). Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger sowie
der Unterzeichnete verpflichten würden, den Inhalt der von der Beklagten
eingereichten Buchhaltungsunterlagen weder an Dritte weiterzuleiten noch sonst
Dritten zugänglich zu machen (Ziffer 4). Zur Begründung rügt der Kläger, die
Vorinstanz habe die Natur der Teilklage verkannt, indem sie ihm nur einen Teil
der à-conto eingeklagten Beträge zugesprochen habe, sie habe zu Unrecht nur
einen Gewinnanteil von 6 % statt von 10 % geschützt und sie habe schliesslich
sein Editions- und Akteneinsichtsbegehren zu Unrecht abgewiesen.
Die Beklagte stellt in der Antwort das Begehren, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.

C.b. Die Beklagte (Verfahren 4A_ 293/2015) stellt die Anträge, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte
beanstandet vorweg eine Verletzung von Art. 311 ZPO durch die Vorinstanz und
rügt sodann, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Vertrag nicht gültig
zustande gekommen sei, dass es sich um einen Auftrag handle, dass der Vertrag
kündbar gewesen sei und ordentlich bzw. gültig fristlos gekündigt worden sei,
und dass er jedenfalls aufgrund veränderter Umstände habe beendet werden
können.
Der Kläger beantragt in der Antwort, die Beschwerde der Beklagten sei
vollumfänglich abzuweisen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2015 wurde der Beschwerde der Beklagten
(Verfahren 4A_293/2015) die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die
Beschwerden gemeinsam zu beurteilen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit
Hinweisen).

2.
Die formellen Voraussetzungen sind für beide Beschwerden grundsätzlich erfüllt.
Es kann auf beide Beschwerden eingetreten werden - je unter Vorbehalt
hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
Die Vorinstanz hat erkannt, die Parteien hätten mit Wirkung ab 1. Juli 2005
einen Vertrag gültig geschlossen, den sie mit dem Bezirksgericht als
Arbeitsvertrag qualifizierte und der eine feste Vertragsdauer bis 31. Dezember
2010 aufweise, während der die Beklagte ordentlich nicht kündigen könne, auch
nicht gemäss Art. 334 Abs. 3 OR. Schliesslich hat die Vorinstanz die fristlose
Kündigung vom 12. Juni 2007 mangels wichtigen Grundes als ungültig erachtet und
gestützt darauf einen entgangenen Lohn des Klägers gemäss Art. 337c Abs. 1 OR
von Fr. 1'846'082.85 ermittelt. Die Vorinstanz hat im Übrigen erkannt, der
vertragliche Gewinnanteil des Klägers betrage 6% und nicht wie von ihm
behauptet 10%, und sie hat ihm mit der ersten Instanz vom eingeklagten Betrag
nur einen Teil zugesprochen; auf das Editionsbegehren des Klägers ist sie nicht
eingetreten, das Einsichtsgesuch hat sie abgewiesen.
Die Beklagte beharrt darauf, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen
sei und dass er eventuell gültig gekündigt worden sei. Diese Fragen sind in
erster Linie zu prüfen.

4.
Die Vorinstanz hat die Einwände der Beklagten gegen das Zustandekommen des
Vertrages - welche diese im Berufungsverfahren erstmals erhoben hatte - als
haltlos verworfen. Sie hat erwogen, zu den Essentialia gehöre objektiv die
Einigung über die Entgeltlichkeit sowie Inhalt und Umfang der Arbeitsleistung.
Diesen Anforderungen genüge der Vertrag der Parteien.

4.1. Die Beklagte bringt hauptsächlich vor, die Pflichten des Klägers seien
völlig unbestimmt und die Parteien hätten namentlich jeglichen Hinweis auf den
Inhalt der Arbeitsleistung des Klägers ersatzlos gestrichen. Ausserdem bemerkt
die Beklagte, sie habe vor Vorinstanz argumentiert, der Vertrag sei nicht
zustande gekommen, weil sich die Parteien über drei Punkte - neben den
Pflichten des Klägers dessen Lohn (Gewinnbeteiligung von 6 % oder 10 %) sowie
die Dauer des Vertrages bzw. dessen Kündbarkeit - nicht geeinigt hätten.

4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, an welche das Bundesgericht
gebunden ist (Art. 105 BGG), ist die Arbeitsleistung in Artikel 1 des Vertrages
umschrieben, auch wenn die Beklagte kein Organisationsreglement erlassen hat.
Nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrages wurde der Kläger mit der Führung einer
Stabsstelle für die Beratung des Verwaltungsrates in allen Angelegenheiten der
C.________ AG und ihrer nachgeordneten Gesellschaften betraut. Inwiefern diese
Umschreibung der Aufgaben des Klägers in Ziffer 1 des Vertrages den
Mindestanforderungen an die Umschreibung der Arbeitsleistung nicht genügen
sollte, welche der Kläger zu erbringen hatte, ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen und auch nicht ersichtlich. Die Beklagte setzt sich denn auch in der
Beschwerde mit der Definition dieses Aufgabenbereiches nicht auseinander. Sie
beruft sich vielmehr auf Ziffern 2 und 3, die gestrichen worden sind. Damit
lässt sich keine Bundesrechtswidrigkeit begründen.

4.3. Dass die Vorinstanz aus der unterschiedlichen Interpretation der Parteien
über die Gewinnbeteiligung bzw. über die vom Kläger behauptete mündliche
Zusatzvereinbarung sowie über die umstrittene Kündbarkeit des Vertrages keinen
ursprünglichen Dissens abgeleitet hat, ist nicht zu beanstanden. Den
Feststellungen der Vorinstanz sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen und
die Beklagte bringt denn auch in ihrer Beschwerde nichts Konkretes dafür vor,
dass diese gegenwärtigen Streitpunkte für eine der Parteien subjektiv so
wesentlich gewesen sein könnten, dass sie ohne Einigung darüber den Vertrag
nicht geschlossen hätte. Dass diese Punkte gegenwärtig streitig sind, vermag
sie weder subjektiv noch gar objektiv als wesentlich erscheinen zu lassen.

4.4. Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt mit dem Schluss, dass der
Vertrag vom 22. August 2005 mit Wirkung per 1. Juli 2005 gültig zustande
gekommen ist.

5.
Die Vorinstanz hat den Vertrag der Parteien als Arbeitsvertrag qualifiziert.
Sie hat dabei auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen, denen die
Beklagte nichts Massgebendes entgegenhielt. Sie hat damit weder Art. 311 ZPO
verletzt noch die Grundsätze missachtet, nach denen die Praxis den
Arbeitsvertrag vom Auftrag abgrenzt (vgl. BGE 129 III 664 E. 3.2 S. 668 mit
Hinweisen). Danach ist aufgrund sämtlicher Umstände insbesondere zu beurteilen,
ob eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und eine entsprechende
Weisungsgebundenheit vorliegt (vgl. BGE 134 III 102 E. 3.1.2 S. 106 f., Urteil
4A_200/2015 vom 3. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch soweit ein Organ
die Tätigkeit hauptberuflich ausübt, wird in der Regel ein Arbeitsverhältnis
vorliegen; zumal auch Direktoren trotz ihrer leitenden Stellung gegenüber dem
Verwaltungsrat weisungsgebunden sind, so dass ein Unterordnungsverhältnis im
Sinne des Arbeitsvertragsrechts nahe liegt (BGE 128 III 129 E. 1a/aa S. 131).
Nach der Würdigung des Bezirksgerichts, auf welche die Vorinstanz ausdrücklich
verweist, haben die Parteien eine arbeitsvertragliche Eingliederung des Klägers
in die Gesellschaftsorganisation der Beklagten beabsichtigt. Die Vorinstanz hat
die Anforderungen an die Begründungspflicht der kantonalen Berufung nicht
verkannt, wenn sie für die abweichende Ansicht der Beklagten den Hinweis auf
einzelne Elemente nicht genügen liess, welche eher für einen Auftrag sprechen
könnten. Im Übrigen vermögen auch die Vorbringen der Beklagten in der
Beschwerde - soweit sie überhaupt zu hören sind - diese Qualifikation nicht als
rechtswidrig auszuweisen. Die Aufgaben des Klägers als Leiter einer Stabsstelle
zur Beratung des Verwaltungsrates sind entgegen der Ansicht der Beklagten
hinreichend konkret umschrieben; ob die Beklagte diese Stabsstelle nach
Abschluss des Vertrages mit dem Kläger organisatorisch geschaffen hat oder
nicht, ändert daran nichts. Das Bezirksgericht, dem die Vorinstanz gefolgt ist,
hat zudem aus der vertraglichen Verpflichtung des Klägers, seine Arbeitskraft
ausschliesslich der Beratung des Verwaltungsrates zu widmen, zutreffend auf
eine hauptberufliche Tätigkeit geschlossen. Was die Beklagte im Übrigen zur
örtlichen Leitung des Konzerns vorträgt, findet in den Feststellungen der
Vorinstanz keine Stütze, wobei sie unterlässt, Rügen an der
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gehörig zu formulieren; die Vorbringen
vermöchten im Übrigen die Ansicht nicht zu stützen, dass der Kläger deswegen
nicht in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei.

6.
Die Vorinstanz hat mit dem Bezirksgericht erkannt, der Arbeitsvertrag der
Parteien sei bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Sie hat zunächst auf den
Wortlaut des Vertrages verwiesen, der in Ziffer 10 bestimmt: "Dieser Vertrag
läuft bis 31. Dezember 2010 und endet an diesem Tag ohne Kündigung (Vollendung
des 65. Lebensjahres) "; sie hat nicht als bewiesen angesehen, dass die
Parteien mit der Frist bloss eine Maximaldauer vereinbaren wollten und dass der
Wortlaut vom Kläger stamme. Sie hat sodann die Vertragsbestimmungen im
Zusammenhang mit der Frage der Kündigungsmöglichkeit wiedergegeben und ist in
eingehender Würdigung der Umstände zum Schluss gelangt, dass die Parteien den
übereinstimmenden tatsächlichen Willen hatten, einen echten befristeten Vertrag
ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit zu schliessen - wobei sie versehentlich
die Kündigung des Klägers (ohne wichtigen Grund) erwähnten.

6.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat und kann davon nur abweichen, wenn diese
Feststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruhen
(Art. 118 BGG) bzw. offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 2 BGG), was
einem Verstoss gegen das Willkürverbot gleichkommt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117
mit Hinweis). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss
die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22 mit Hinweisen). Die offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur auf klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 134
II 244 E. 2.2 S. 246). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern
die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254;
133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398).

6.2. Was die Beklagte gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil
vorträgt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik. Denn dass
die Vorinstanz den schriftlichen Äusserungen des ehemaligen
Verwaltungsratspräsidenten der Holding grösseres Gewicht verlieh, als der
Zeugenaussage der aktuellen Verwaltungsratspräsidentin, vermag Willkür
offensichtlich nicht zu begründen. Und dass die Parteien ein Vertragsende mehr
als ein Jahr nach dem ordentlichen Pensionsalter des Klägers vereinbarten,
spricht entgegen der Ansicht der Beklagten eher für eine bewusste Befristung
als für eine blosse Bestätigung einer Maximaldauer bis zur (im Wortlaut der
Klausel erwähnten) Pensionierung. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Umstand
keine Willkür in der Beweiswürdigung. Schliesslich hält die Vorinstanz
zutreffend fest, dass die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB gegenstandslos
wird, wenn das Gericht in Würdigung der Beweise zur Feststellung gelangt, eine
Tatsache sei bewiesen oder widerlegt. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB
ist vorliegend gegenstandslos. Die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweise ohne
Willkür geschlossen, dass die Parteien bewusst einen bis Ende 2010 unkündbaren,
auf diesen Termin befristeten Vertrag abschliessen wollten.

6.3. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann gemäss Art. 334 Abs. 3 OR nach 10
Jahren gekündigt werden, wenn es für eine längere Zeit als 10 Jahre eingegangen
worden ist. Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass sich die
Parteien des Arbeitsvertrages nicht übermässig binden (Art. 27 ZGB). Denn nach
den der Norm zugrunde liegenden Wertungen verletzt erst ein auf mehr als zehn
Jahre abgeschlossener Arbeitsvertrag die persönliche Freiheit (BGE 130 III 495
E. 5 S. 503 f., vgl. auch Urteil 4C.321/2005 vom 27. Februar 2006 E. 8.1, vgl.
auch STREIFF/VON KÄNEL/RUDOLF, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 334
OR; PORTMANN/RUDOLF, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N.
10 zu Art. 334 OR). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist erforderlich, dass
der Vertrag für mehr als 10 Jahre abgeschlossen ist; es geht nicht (nur) darum,
wie lange ein Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. Art. 334 Abs. 3 OR findet
vorliegend keine Anwendung, unbesehen darum, ob von einem ununterbrochenen
Arbeitsverhältnis der Parteien bzw. von der Anrechenbarkeit der Arbeitsverträge
mit anderen Konzerngesellschaften auszugehen ist oder nicht. Die Vorinstanz hat
ohne Verletzung von Bundesrecht geschlossen, dass der Arbeitsvertrag vom 22.
August 2005 von keiner der Parteien ordentlich gekündigt werden konnte. Die
Beschwerde der Beklagten ist insoweit unbegründet.

6.4. Die clausula rebus sic stantibus, auf welche sich die Beklagte
schliesslich noch beruft, setzt voraus, dass die Veränderung der Umstände nicht
voraussehbar war (BGE 127 III 300 E. 5b S. 304 f.). Die tödliche Krankheit des
damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Konzern-Muttergesellschaft war nach
der eigenen Darstellung der Beklagten allgemein bekannt. Dass der Tod früher
eintrat als ohnehin befürchtet, vermag an der Voraussehbarkeit dieses Umstands
nichts zu ändern - weshalb offen bleiben kann, ob darin überhaupt ein
erheblicher Umstand liegen könnte, der das vertragliche Synallagma in
irgendeiner Weise zu beeinflussen vermöchte.

7.
Die Beklagte bringt schliesslich vor, ihre fristlose Kündigung vom 12. Juni
2007 sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz gültig bzw. aus wichtigem Grund
erfolgt.

7.1. Die Vorinstanz hat mit dem Bezirksgericht verneint, dass ein wichtiger
Grund vorgelegen habe, der die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt
hätte. Sie hat namentlich erkannt, dass der frühere Verwaltungsratspräsident
der Holdinggesellschaft den Arbeitsvertrag nicht an seine Person band - zumal
alle Beteiligten um dessen unheilbare Krankheit wussten; sie hat festgestellt,
der Kläger habe seine Bereitschaft bekundet, seine Arbeitspflichten zu
erfüllen. Die Beklagte habe sodann - die vom Kläger bestrittenen - Äusserungen
gegenüber ihrer Verwaltungsratspräsidentin selbst nicht als wichtigen Grund
betrachtet, da sie nach dieser angeblichen Äusserung mit der ordentlichen
Kündigung zwei und der ausserordentlichen sechs Monate zugewartet habe. Das
Beharren des Klägers auf der Vertragserfüllung durch die Beklagte stelle keinen
wichtigen Grund dar, zumal die "Drohung mit einer Anzeige" darin bestanden
habe, für den Fall fehlender Bezahlung der Versicherungsprämien den
Versicherungen Mitteilung ("Anzeige") zu machen.

7.2. Die Beklagte beharrt darauf, dass die angebliche Weigerung des Klägers,
Aufträge des Verwaltungsrates auszuführen, dessen Drohung mit einer Anzeige und
der Vertrauensbruch durch die Brüskierung der Verwaltungsratspräsidentin einen
wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gebildet hätten. Sie verkennt auch
hier die Anforderungen an Sachverhaltsrügen (oben E. 6.1), wenn sie den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge -
teilweise unter direktem Hinweis auf Beweismittel - entgegenhält. Darauf ist
nicht einzutreten. Aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil liegt
ein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags
offensichtlich nicht vor. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.

7.3. Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Es ist von der
Schlussfolgerung der Vorinstanz auszugehen, dass dem Kläger für Lohn und
Lohnnebenbestandteile bis zum Ende der Vertragsdauer ein Betrag von insgesamt
Fr. 1'846'082.65 entgangen ist. Die Beklagte hat die Höhe dieser Forderung vor
Vorinstanz nicht bestritten und wendet auch im vorliegenden Verfahren dagegen
nichts ein.

8.
Der Kläger rügt in seiner Beschwerde (4A_295/2015) in erster Linie, er habe im
Rechtsbegehren seiner Teilklage ausdrücklich einen Betrag von einer Million
Franken (nebst Zins) "akonto seiner Ansprüche aus Arbeitsvertrag" verlangt.
Obwohl die Vorinstanz feststellte, dass ihm für Lohn und Lohnnebenbestandteile
noch ein Betrag von weit über einer Million Franken gegenüber der Beklagten
zustehe, habe sie seine Teilklage nicht vollständig gutgeheissen.

8.1. Der Kläger hat einen Kapitalbetrag von Fr. 1'000'000.-- "akonto seiner
Ansprüche aus Arbeitsvertrag" eingeklagt. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass
der Kläger gegenüber der Beklagten aus dem Arbeitsvertrag schon aufgrund der
vertraglichen Lohn- und Lohnnebenforderungen, für die ihm gemäss Art. 337c OR
ein Ersatzanspruch zusteht, eine Forderung hat, die den eingeklagten
Kapitalbetrag bei weitem übersteigt. Dies ist unter den Parteien denn auch -
für den (zunächst umstrittenen) Fall eines unbefristeten Arbeitsvertrags bis
Ende 2010 - nicht streitig. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar und
aus der Begründung des angefochtenen Urteils geht auch nicht hervor, weshalb
die Klage für den eingeklagten Kapitalbetrag von Fr. 1 Mio. nicht zugesprochen
wurde. Im Gegenteil scheint das Obergericht im angefochtenen Urteil selbst
davon auszugehen, dass der eingeklagte Betrag nicht nur für den Fall
zuzusprechen ist, dass der Kläger eine Teilklage unter allen Titeln ("Ansprüche
aus Arbeitsvertrag") erhoben hat, sondern auch für den Fall, dass er seine
Klage auf die Gewinnbeteiligung für das Jahr 2005 und auf Lohnansprüche
beschränkt hatte.

8.2. Der Kläger belegt mit Aktenhinweisen, dass er in der Begründung seiner
Klage den Ersatz seiner Lohnansprüche bis Ende 2010 beansprucht hat. Soweit die
Beklagte in der Antwort die Ansicht vertritt, diese Lohnforderungen "für die
nächsten Jahre" seien nicht eingeklagt und hätten vom Gericht nicht beurteilt
werden dürfen, genügt ihre Begründung den Anforderungen an eine
Sachverhaltsrüge nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, oben E. 6.1). Die Vorinstanz hat
diese Forderungen im angefochtenen Urteil beurteilt und die Beklagte stellt
denn auch nicht in Abrede, dass der Kläger die Gültigkeit der Kündigung des
Arbeitsvertrags bestritten und entsprechende Forderungen aus einem bis Ende
2010 befristeten Vertrag eingeklagt hatte. Die Vorinstanz stellt fest, dass dem
Kläger ein Kapitalbetrag von mehr als einer Million Franken aus dem
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zusteht. Die Forderung ist ausgewiesen, die
der Kläger "akonto seiner Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" eingeklagt hatte.
Seine Beschwerde ist begründet.

9.
Der Kläger hatte in seinem ursprünglichen Rechtsbegehren 5 % Zins auf dem
Teilbetrag von Fr. 736'240.00 ab 17. August 2006 verlangt. Diese Fälligkeit
hatte sich auf die von ihm behaupteten, angeblich mündlich vereinbarten 4 %
zusätzliche Gewinnbeteiligung bezogen, während die entgangenen Lohnforderungen
mit der fristlosen Kündigung vom 12. Juni 2007 - d.h. am 13. Juni 2007 - fällig
wurden (vgl. BGE 130 III 202 E. 3.3.1 S. 207). In seinem Rechtsbegehren an das
Bundesgericht beantragt der Kläger Zins auf dem ganzen eingeklagten Betrag
nurmehr ab 13. Juni 2007. Da er insoweit die zusätzliche Zins-Forderung für den
angeblich zusätzlich mündlich vereinbarten Gewinnanteil in seiner Beschwerde an
das Bundesgericht nicht mehr aufrecht erhält, ist auf die Rügen gegen die
Abweisung dieser Forderung durch die Vorinstanz nicht einzugehen. Da die
infolge der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung entgangenen Lohnforderungen
den eingeklagten Kapitalbetrag von einer Million Franken übersteigen, ist die
im Rechtsbegehren an das Bundesgericht beantragte Forderung sowohl in ihrem
Kapitalbetrag wie dem Zins ab Datum der fristlosen Entlassung ausgewiesen. Die
Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
28. April 2015 ist vollständig gutzuheissen.

10.
Der Kläger ficht ausserdem den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 28. April 2015 an, mit dem auf seinen Berufungsantrag Ziffer 3 um Edition
gestützt auf § 160 ZPO/ZH nicht eingetreten wurde und in dem sein
Berufungsantrag Ziffer 4 auf Akteneinsicht abgewiesen wurde. Er hält daran
fest, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ihre Buchhaltungsunterlagen zur
Einsicht zu öffnen.

10.1. Die Vorinstanz ist auf das Editionsbegehren des Klägers für das
Geschäftsjahr 2006 nicht eingetreten im Wesentlichen mit der Begründung, dieses
ausschliesslich prozessuale Begehren sei insoweit erfüllt worden, als der
Kläger Forderungen beziffert hatte; im Übrigen hielt sie fest, dass der Kläger
einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme gestützt auf Art. 322a
Abs. 2 OR gerade nicht erhoben hatte. Die erstinstanzliche Verweigerung der
Einsicht in die von der Beklagten im Rahmen des Beweisverfahrens edierten
Buchhaltungsunterlagen verweigerte die Vorinstanz mit der Begründung, das
Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung überwiege namentlich deshalb, weil
im Rahmen der vorliegenden Teilklage nicht über einen allfälligen zusätzlichen
Gewinnanteil aus dem Geschäftsjahr 2006 zu entscheiden sei und dem Kläger frei
stehe, weitere Ansprüche in einem neuen Verfahren geltend zu machen und die
erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

10.2. Nachdem die entgangenen Lohnansprüche des Klägers den eingeklagten
akonto-Betrag übersteigen, ist über allfällige weitere Ansprüche - namentlich
über Gewinnbeteiligung - nicht zu entscheiden. Die diesen Ansprüchen dienenden
prozessualen Begehren sind damit gegenstandslos. Da der Kläger nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz - die er denn auch nicht in Frage
stellt - keine materiell-rechtlichen Einsichtsrechte eingeklagt hatte, ist sein
Interesse entfallen. Denn das Institut der prozessualen Edition ist bloss ein
Mittel der Beweiserhebung und setzt substanziierte Tatsachenbehauptungen
voraus; es dient nicht der Informationsbeschaffung (BGE 141 III 281 E. 3.4.3 S.
286).

10.3. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 28. April 2015 ist gegenstandslos geworden, sie ist entsprechend
abzuschreiben.

11.
Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 28. April 2015 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend sind die Gerichtskosten für dieses Verfahren der Beklagten zu
auferlegen und sie hat dem Kläger dessen Parteikosten für dieses Verfahren zu
ersetzen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 28. April 2015 ist gutzuheissen, während dessen Beschwerde gegen den
Beschluss des Obergerichts vom 28. April 2015 als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist. Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kosten nach Ermessen zu
verlegen (vgl. Urteil 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 3 mit Hinweisen).
Auf die Gerichtskosten hat sich vorliegend die Gegenstandslosigkeit kaum
ausgewirkt, weshalb es sich rechtfertigt, diese dem Verfahrensausgang in der
Hauptsache entsprechend der Beklagten zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beklagte hat sich in der Antwort zur Beschwerde auch insoweit geäussert, als
der Beschluss angefochten war. Da der Kläger das Verfahren insoweit veranlasst
hat, hat er die Beklagte insoweit für ihre Parteikosten zu entschädigen (vgl.
Art. 68 Abs. 2 BGG). Dieser Aufwand ist im Verhältnis zum gesamten
Verfahrensaufwand der Partei auf 5 % zu schätzen. Gerichtskosten und
Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert. Zur Neuverlegung der
Kosten des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A_293/2015 und 4A_295/2015 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Beklagten (Verfahren 4A_293/2015) wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten für das Verfahren 4A_293/2015 von Fr. 6'000.-- werden der
Beklagten auferlegt und die Beklagte hat den Kläger für dieses Verfahren mit
Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 28. April 2015 (Verfahren 4A_295/2015) wird gutgeheissen. Dieses Urteil
wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger akonto seiner
Ansprüche aus Arbeitsvertrag den Betrag von Fr. 1 Mio. (eine Million Franken)
zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2007 zu bezahlen.

5.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 28. April 2015 (Verfahren 4A_295/2015) wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

6.
Die Gerichtskosten für das Verfahren 4A_295/2015 von Fr. 12'000.-- werden der
Beklagten auferlegt und die Beklagte hat dem Kläger für dieses Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'600.-- zu bezahlen.

7.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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