Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.291/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
4A_291/2015; 4A_301/2015

Urteil vom 3. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
4A_291/2015
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Jürg P. Müller und Dr. Urban Hulliger,
Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Urs Feller und Dr. Christian Casanova,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,

und

4A_301/2015
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Urs Feller und Dr. Christian Casanova,
Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Jürg P. Müller und Dr. Urban Hulliger,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
sachliche Zuständigkeit, Prozesskosten bei Nichteintreten auf die Klage,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 6. Dezember 1983 mietete die C.________ SA von der A.________
AG (Beklagte) Ladenflächen an der Strasse U.________, Nrn. xx/yy/zz, in
V.________ und verpflichtete sich, den damals bestehenden Warenhausbetrieb ab
dem 1. Februar 1984 zu übernehmen bzw. weiterzuführen. Der Mietvertrag war
vorerst bis zum 31. Januar 2004 befristet, enthielt aber ein fest vereinbartes
zehnjähriges Verlängerungsrecht der C.________ SA sowie ein Vormietrecht
derselben auf den 31. Januar 2014 gegenüber Dritten. Am 5. November 2001
schlossen die Vertragsparteien einen Nachtrag zum Mietvertrag ab, unter anderem
mit folgender Bestimmung:

"Mit Bezug auf die Dauer des Mietverhältnisses, Kündigungsfristen und -termine
sowie gewährte Optionsrechte gelten für die zusätzlich vermieteten
Mieträumlichkeiten die gleichen Bestimmungen, wie sie gemäss Vertrag vom 6.
Dezember 1983 massgebend sind. Entsprechend der ausgeübten Option endigt das
Mietverhältnis frühestens auf 31. Januar 2014 (Ziff. 4.3 des Vertrages vom 6.
Dezember 1983).
Bezüglich des Vormietrechtes wird Ziff. 4.4. des Mietvertrages vom 6. Dezember
1983 wie folgt geändert:
Die Vermieterin verpflichtet sich, der Mieterin eine Offerte zur Fortführung
des Vertragsverhältnisses nach 1. Februar 2014 für eine weitere Dauer von
mindestens 5 Jahren zu dannzumal marktüblichen Vertragskonditionen zu
unterbreiten. Die Offerte hat dabei bis spätestens 31. Januar 2011 zu erfolgen.
Können sich die Parteien in der Folge nicht bis spätestens 31. Juli 2012 über
eine Fortführung des Vertragsverhältnisses und die dabei massgebenden
Vertragskonditionen einigen, so endigt das Vertragsverhältnis, ohne dass es
einer Kündigung bedarf, am 31. Januar 2014 definitiv."
Am 12. Februar 2002 wurde das Mietverhältnis mit Zustimmung aller
Vertragsparteien rückwirkend per 1. Januar 2002 von der C.________ SA auf die
B.________ AG (Klägerin) übertragen.
In der Folge kam keine Einigung betreffend die Verlängerung des
Mietverhältnisses über den 31. Januar 2014 hinaus zustande.

B.
Die B.________ AG leitete am 5. Mai 2011 bei der Schlichtungsbehörde des
Bezirks Zürich ein Schlichtungsverfahren ein und erhob sodann am 14. März 2012
beim Mietgericht Zürich die vorliegende Klage gegen die A.________ AG, mit der
sie im Wesentlichen verlangt, es sei "der für die Verlängerung des
Vertragsverhältnisses vertraglich vereinbarte massgebliche Mietzins für die
gemieteten Räumlichkeiten (Liegenschaft Strasse U.________, Nrn. xx/yy /zz, in
V.________) " gerichtlich (eventualiter: auf 6.5% des jährlich erzielten
Umsatzes der Mieterin) festzulegen, und die Beklagte sei zu verpflichten,
gegenüber der Klägerin "innert 14 Tagen ab Rechtskraft eine Willenserklärung im
Sinne einer verbindlichen auf 30 Tage befristeten Offerte abzugeben, wonach der
gerichtlich festgelegte Mietzins [...] für das Mietverhältnis ab 1. Februar
2014 für eine Dauer von mindestens fünf Jahren zu Anwendung gelangt."
Nach Durchführung von zwei Schriftenwechseln, einer Instruktionsverhandlung mit
Vergleichsgesprächen und der Hauptverhandlung sowie Beweisabnahmen wurde den
Parteien mit Präsidialverfügung vom 29. September 2014 Frist angesetzt, um zur
Frage der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts und den allfälligen Kosten-
und Entschädigungsfolgen im Falle der Unzuständigkeit des Mietgerichts Stellung
zu nehmen. In ihren Stellungnahmen vertraten beide Parteien die Ansicht, das
Mietgericht habe auch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit auf
die Klage einzutreten, worauf der Mietgerichtspräsident mittels
Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2014 entschied, das Verfahren fortzusetzen.
Nach Abschluss des Verfahrens verpflichtete das Mietgericht die Beklagte mit
Urteil vom 22. Dezember 2014, der Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft "für
die Liegenschaften Strasse U.________, Nr. xx und Nr. zz, eine verbindliche auf
30 Tage befristete Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses ab dem 1.
Februar 2014 für eine weitere Dauer von mindestens fünf Jahren zu marktüblichen
Vertragskonditionen für ein Warenhaus zu unterbreiten" (Dispositiv-Ziffer 1).
Die weiteren Begehren der Klägerin wies es ab (Dispositiv-Ziffer 2).
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich. Die Beklagte verlangte die vollumfängliche Abweisung der Klage,
die Klägerin unter anderem eine Erweiterung von Dispositiv-Ziffer 1 auch auf
die Strasse U.________ Nr. yy sowie die Rückweisung der Angelegenheit an das
Mietgericht "zur Festlegung des vertraglich vereinbarten massgeblichen
Mietzinses für die gemieteten Räumlichkeiten an der Strasse U.________ im
Zusammenhang mit der Offerte [...]". Das Obergericht vereinigte die beiden
Berufungsverfahren und gab den Parteien Gelegenheit, sich "zur sachlichen und
funktionellen Zuständigkeit" zu äussern. Mit Urteil vom 4. Mai 2015 trat es auf
die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die (vom Mietgericht festgesetzten)
erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 202'382.50 auferlegte es im Umfang von
Fr. 151'787.-- der Klägerin und im Umfang von Fr. 50'595.50 der Beklagten
(Dispositiv-Ziffer 2). Ferner verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten für
das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
136'080.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtskosten für das
zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 10'000.-- auferlegte es den Parteien je zur
Hälfte (Dispositiv-Ziffern 4 und 5).

C.

C.a. Im Verfahren 4A_291/2015 begehrt die Beklagte mit Beschwerde in
Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und die Sache sei "zur
Beurteilung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf
Vernehmlassung, die Klägerin "auf eigene Anträge in der Sache".

C.b. Im Verfahren 4A_301/2015 verlangt die Klägerin, ebenfalls mit Beschwerde
in Zivilsachen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Obergerichts
seien aufzuheben. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des
erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Eventualiter
begehrt sie, es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, subeventualiter, es
seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je
hälftig aufzuerlegen und subsubventualiter, die Angelegenheit sei zu neuer
Entscheidung über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die
Beklagte schloss auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, "soweit die
Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen
Urteils des Obergerichts [...] und die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt
und beantragt, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kanton
Zürich aufzuerlegen und den Parteien zu Lasten des Kantons Zürich eine
angemessene Entschädigung auszurichten, wobei die Entschädigung an die
Beschwerdegegnerin den dieser in Dispositiv-Ziffer 3 zugesprochenen Betrag von
CHF 136'080.00 nicht unterschreiten darf".

Erwägungen:

1.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte des kantonalen Verfahrens haben das
Urteil des Obergerichts vom 4. Mai 2015 beim Bundesgericht angefochten. Ihre
Beschwerden haben demnach das gleiche Anfechtungsobjekt. Unter diesen Umständen
sind die jeweiligen Verfahren 4A_291/2015 und 4A_301/2015 zu vereinigen.

2.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter übersteigt der Streitwert die
nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in mietrechtlichen Fällen geltende Grenze. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerden einzutreten.

3.

3.1. Das Mietgericht ging zusammengefasst davon aus, es seien die
Voraussetzungen einer handelsrechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs.
2 ZPO erfüllt. Unter diesen Umständen sei gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 140 III 155) das Handelsgericht zwingend und
ausschliesslich zuständig. Für eine weitere (abweichende)
Zuständigkeitsregelung durch den Kanton bleibe kein Raum, weshalb sich § 126
des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) als
bundesrechtswidrig erweise. Damit fehle es an der sachlichen Zuständigkeit (des
Mietgerichts). Dieser Auffassung schloss sich in der Folge auch das Obergericht
an, zumal kein Fall von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vorliege und daher das
ordentliche und nicht das vereinfachte Verfahren anwendbar sei. Etwas anderes
wird auch von den Parteien im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht,
wenn auch die Beklagte die Zuständigkeit des Handelsgerichts als unsicher
bezeichnet.
In der Folge fällte das Mietgericht nichtsdestoweniger keinen Nichteintretens-,
sondern einen Sachentscheid. Dieses Vorgehen stützte es auf die Überlegung, das
Vertrauensprinzip könne es gebieten, eine Praxisänderung nicht auf ein hängiges
Verfahren anzuwenden. Die Voraussetzungen hierzu seien erfüllt. Denn
insbesondere mit der Durchführung der zahlreichen Zeugeneinvernahmen im Juli
und September 2014 sei ein schützenswertes Vertrauen der Parteien in die
Zuständigkeit des Mietgerichts begründet worden. Daran ändere nichts, dass
sowohl die Parteien als auch das Mietgericht nach Bekanntwerden von BGE 140 III
155 vom 10. Februar 2014 die Unzuständigkeit hätten erkennen können. Ein
Nichteintreten in diesem späten Verfahrensstadium - so die Begründung weiter -
würde das Vertrauensschutzprinzip und den Grundsatz der Prozessökonomie
verletzen, weshalb das nicht zuständige Mietgericht in der Sache ein Urteil zu
fällen habe.
Demgegenüber erwog das Obergericht, die sachliche Zuständigkeit sei zwingend.
Aus prozessökonomischen Gründen habe die Prüfung zwar möglichst frühzeitig zu
erfolgen. Werde die sachliche Unzuständigkeit trotzdem erst in einem späteren
Verfahrensstadium entdeckt, so ändere dies an der Unzuständigkeit nichts. Dies
gelte auch dann, wenn das Gericht nach seiner früheren Praxis auf die Klage
eingetreten wäre. Denn eine neue Praxis sei, von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen, sofort (und ohne Vorankündigung) anzuwenden. Ein
Vertrauensschutz in die alte, als unrichtig erkannte Praxis bestehe nicht.
Daher sei mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht einzutreten.

3.2. Dass das Obergericht die Zuständigkeit des Mietgerichts ohne entsprechende
Rüge im Berufungsverfahren beurteilte und obwohl ein Nichteintreten auf die
Klage nicht beantragt war, beanstanden die Parteien zu Recht nicht:
Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
die sachliche Zuständigkeit der Gerichte überdies der Disposition der Parteien
entzogen. Diese können nicht vereinbaren, einen Streit einem anderen als dem
vom Gesetz bezeichneten staatlichen Gericht zu unterbreiten, es sei denn, das
Gesetz sehe eine Wahlmöglichkeit vor (BGE 138 III 471 E. 3.1 S. 477; Urteil
4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 III 137).
Gestützt auf diesen Grundsatz hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die
Gesetzgebungsmaterialien erkannt, eine Einlassung vor dem sachlich
unzuständigen Handelsgericht sei von Bundesrechts wegen ausgeschlossen (BGE 140
III 355 E. 2.4).
Dies gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren: Die obere kantonale Instanz hat
die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz nach der Praxis auch ohne
entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelgegners zu prüfen.
Es kommt nicht darauf an, ob der Unzuständigkeitseinwand überhaupt erhoben wird
(Urteil 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III
137; vgl. auch KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu
den Art. 308-327a ZPO, 2013, N. 109 vor Art. 308 ff. ZPO, mit weiteren
Hinweisen).

3.3. Dagegen rügt die Beklagte, mit der "erneuten Überprüfung der
Zuständigkeitsfrage" greife das Obergericht "in einen rechtskräftig gewordenen
Zwischenentscheid" des Mietgerichts ein.
Indessen hat das Mietgericht keinen Zwischenentscheid über seine sachliche
Zuständigkeit gefällt, den die Parteien gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO
hätten anfechten können und der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist
(siehe Art. 237 Abs. 2 ZPO) :
Die Auffassung der Beklagten, bereits mit der Beweisverfügung vom 27. Mai 2014
sei "in konkludenter Weise" ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des
Mietgerichtes gefällt worden, würde die beklagte Partei, die das angerufene
Gericht für unzuständig oder die Klage aus anderen Gründen für unzulässig hält,
letztlich dazu zwingen, sämtliche prozessleitenden Verfügungen, die auf einer
abweichenden Ansicht des Gerichts zu beruhen scheinen, anzufechten. Dies würde
dem Zweck von Art. 237 ZPO widersprechen.
Sodann stellt auch die Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2014 entgegen der
Beklagten keinen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar: Wohl brachte
der Mietgerichtspr äsident in deren Begründung seine - die
Prozessvoraussetzungen betreffende - Rechtsauffassung zum Ausdruck, ein
Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit sei nicht (mehr)
gerechtfertigt. Dass es sich dennoch nicht um einen Zwischenentscheid handelte,
ergibt sich sowohl aus dem Dispositiv der Präsidialverfügung (Ziffer 1: "Das
Verfahren wird am Mietgericht Zürich fortgesetzt."; Ziffer 2: Fristansetzung
zur abschliessenden Stellungnahme zum Beweisergebnis und zur Sache) als auch
aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 238 lit. f ZPO. Von
einer prozessleitenden Verfügung ging denn auch das Mietgericht
(Kollegialgericht) als der in der Sache zuständige Spruchkörper aus, wenn es in
seinem Endentscheid (Urteil vom 22. Dezember 2014) nicht etwa annahm, die Frage
der Prozessvoraussetzungen sei bereits rechtskräftig entschieden, sondern im
Gegenteil ausdrücklich erwähnte, es werde Sache des Obergerichtes sein, zu
entscheiden, ob der Entscheid (in diesem Punkt) prozesskonform sei.

3.4. Weiter kritisiert die Beklagte ausführlich die Auffassung des
Obergerichts, wonach vorliegend selbst nach mehrjähriger Verfahrensdauer ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, weil es an der sachlichen
Zuständigkeit des Mietgerichts fehlt. Zu Unrecht:
Zunächst kann der Umstand, dass zu Beginn des Verfahrens kein
Zuständigkeitsentscheid gefällt wurde (Erwägung 3.3), gemäss der Rechtsprechung
weder eine gesetzlich nicht gegebene sachliche Zuständigkeit noch einen
gesetzlich nicht vorgesehenen Einlassungstatbestand schaffen. Es ist dem
Gericht nicht untersagt, seine Zuständigkeit erst in einem fortgeschritteneren
Prozessstadium zu überprüfen (BGE 140 III 355 E. 2.4 S. 366 f.). Diese
Rechtslage vermag die Beklagte nicht umzustossen, wenn sie ihrerseits auf die
"dienende Funktion des Prozessrechts" sowie den Grundsatz der Prozessökonomie
verweist und verschiedene Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsbestimmungen
(Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9 und Art. 29 BV; Art. 6 EMRK)
ins Feld führt, um die lange Verfahrensdauer bis zum Ergehen des
Nichteintretensentscheides zu kritisieren. Mit den entsprechenden Argumenten
hat sich bereits das Obergericht kurz auseinandergesetzt, ihnen aber mit Recht
nicht die von der Beklagten geforderte Bedeutung zugemessen. So kann das
Interesse der Parteien an einer raschen Streitbeilegung die Verletzung der
zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht aufwiegen, jedenfalls dann
nicht, wenn die Parteien den unzulässigerweise ergangenen Sachentscheid
immerhin selber bei der Rechtsmittelinstanz angefochten haben, also mit der
Beurteilung der Sache nicht einverstanden sind. Bezeichnenderweise hat denn
auch die Klägerin das Nichteintreten auf die Klage durch das Obergericht als
solches nicht angefochten, sondern sich damit abgefunden.
Ferner könnte die Beklagte auch nichts daraus ableiten, wenn sie im kantonalen
Verfahren tatsächlich in guten Treuen davon ausgegangen sein sollte, dass sie
sich vor dem Mietgericht gestützt auf § 126 GOG rechtsgültig eingelassen habe.
Ein allfälliges Vertrauen  der beklagten Partei in die Zulässigkeit der Klage
kann die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in der Regel bereits
insofern nicht begründen, als sie dieses nicht selber gewählt und mithin keine
nachteilige Disposition getroffen hat. Es liegt in der Natur des
Zivilverfahrens, dass sich die beklagte Partei auch gegen unzulässige Begehren
zu verteidigen hat, ohne dass sie gegebenenfalls Anspruch auf einen
Sachentscheid zu ihren Gunsten hat. Jedoch könnte selbst ein begründetes
Vertrauen der  klagenden Partei nicht einen unzulässigen Rechtsweg öffnen, so
namentlich vor einer unzuständigen Instanz (siehe betreffend die Zulässigkeit
von Rechtsmitteln BGE 122 I 57 E. 3c/bb S. 61; 117 Ia 297 E. 2 S. 299 mit
weiteren Hinweisen; vgl. demgegenüber für den Vertrauensschutz hinsichtlich der
Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329
sowie hinsichtlich der Berechnung von Rechtsmittelfristen BGE 132 II 153 E. 5.1
mit Hinweisen).

3.5. Das vom Obergericht angeordnete Nichteintreten auf die Klage ist somit von
Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Die Klägerin wendet sich ihrerseits gegen den Kostenentscheid des
Obergerichts. Sie meint, die Vorinstanz hätte den Parteien für das
erstinstanzliche Verfahren überhaupt keine Prozesskosten auferlegen dürfen.
Eventualiter kritisiert sie die vom Obergericht vorgenommene ungleiche
Verteilung der Kosten zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel der
Beklagten, sowie die entsprechende Parteientschädigung. Die Beklagte
unterstützt in der Beschwerdeantwort das Begehren, wonach die Gerichtskosten
vom Kanton Zürich zu tragen seien, stellt sich aber ihrerseits auf den
Standpunkt, andernfalls wären sie vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.

4.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende
Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Gemäss
Abs. 2 der Bestimmung werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens
verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Von diesen
Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht in den nach Art. 107 Abs. 1 lit. a - f
ZPO genannten Fällen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,
um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den
Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall
die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint
(BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35 mit Hinweis; Urteile 4A_384/2014 vom 12. November
2014 E. 7.1; 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.2.1). Dies gilt etwa, wenn eine
Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b), oder wenn
andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des
Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Sodann kann das Gericht
nach Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte
veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich das Bundesgericht
grosse Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem
ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich dann
der Fall, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche
Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem
Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2; 133 III 201 E. 5.4
S. 211; 132 III 97 E. 1).

4.3.

4.3.1. Das Obergericht führte aus, die Voraussetzungen für eine Übernahme der
Prozesskosten durch den Staat seien entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
gegeben. Denn dies würde einen qualifizierten Verfahrensfehler der Vorinstanz
voraussetzen oder käme in Frage, wenn das Gericht materiell Gegenpartei wäre.
Beides liege nicht vor. Ferner erwog das Obergericht (auszugsweise), eine vom
Unterliegensprinzip abweichende Kostenregelung könne angezeigt sein, wenn das
angerufene Gericht eine Praxisänderung vornehme. Die Klägerin könnte sich
allenfalls dann darauf berufen, sie habe den Prozess in guten Treuen vor dem
unzuständigen Gericht eingeleitet, wenn sie in Kenntnis der früheren Praxis des
Obergerichts zu § 126 GOG gehandelt hätte. Davon sei indes angesichts der
Klageschrift nicht auszugehen. Doch selbst wenn sich die Klägerin bei
Klageeinleitung explizit auf die frühere Praxis berufen hätte, könnte sie sich
heute nicht mehr auf einen in guten Treuen vor dem unzuständigen Gericht
eingeleiteten Prozess berufen. Denn nachdem die Vorinstanz ihre Unzuständigkeit
erkannt habe, hätten sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagte dahingehend
geäussert, dass das Mietgericht den Prozess trotz erkannter Unzuständigkeit
weiterführen solle. Dies notabene, obwohl die Unzuständigkeit bereits vor
Durchführung der zahlreichen Zeugeneinvernahmen erkennbar gewesen sei.

4.3.2. Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art.
107 Abs. 2 ZPO sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). Tatsächlich besteht jedoch
kein Anlass, gestützt auf diese Bestimmungen in die Ermessensausübung der
Vorinstanz einzugreifen:
Wohl verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn seine Anträge infolge einer Praxisänderung
als unzulässig erklärt wurden (BGE 140 IV 74 E. 4.2; 122 I 57 E. 3d; 119 Ib 412
E. 3). Entsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 5A_195/2013 vom 9. Juli
2013 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien und die Lehre erwogen, eine
Partei sei im Sinne von Art. 107 lit. b ZPO zur Prozessführung veranlasst
gewesen, wenn das angerufene Gericht eine Praxisänderung vornehme (E. 3.2.1).
Indessen ist vorliegend schon nicht klar, von welcher angeblichen
"Praxisänderung" die Klägerin überrascht worden sein will: In der Beschwerde
wird ausgeführt, für die Klageeinleitung vor Mietgericht habe mit § 21 und §
126 GOG eine kantonalrechtliche Grundlage bestanden, die "der früheren Praxis
unter der ZPO ZH zur Aufgabenteilung zwischen Mietgericht und Handelsgericht"
entsprochen habe und von den kantonalen Gerichten auch unter der ZPO konsequent
umgesetzt worden sei. Die Zuständigkeit des Mietgerichts habe den Parteien
"gemäss damaliger Lehre und Praxis" alternativ zur Handelsgerichtsbarkeit zur
Verfügung gestanden.
Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten.
Gemäss deren Art. 4 Abs. 1 regelt das kantonale Recht die sachliche und
funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt. Art. 6 ZPO definiert für den Fall, dass ein Kanton ein Handelsgericht
schafft, ausdrücklich dessen sachliche Zuständigkeit. In den publizierten
Urteilen BGE 140 III 155 (vom 10. Februar 2014) sowie 140 III 355 (vom 17. Juni
2014) äusserte sich das Bundesgericht zur Bedeutung respektive zur Tragweite
dieser Bestimmung, namentlich im Verhältnis zum kantonalen Recht. Ob das
allfällige Vertrauen der Parteien in eine durch diese Rechtsprechung als
bundesrechtswidrig erkannte kantonalrechtliche Kompetenzregelung Schutz
verdienen kann, erscheint bereits aus grundsätzlichen Überlegungen als
fraglich. Denn die Parteien mussten sich bewusst sein, dass die kantonalen
Zuständigkeitsbestimmungen nur insoweit gelten, als sie bundesrechtskonform
sind. Der verfassungsmässige Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl.
für den Bereich des Zivilprozessrechts im Einzelnen Urteil 4C_1/2013 vom 25.
Juni 2013 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) widerspricht dem von der Klägerin
gezeichneten Bild, wonach die Zuständigkeit des Mietgerichts anfänglich
bestanden habe, dann aber nachträglich rückwirkend entfallen sei. Ob die in der
Beschwerde beanstandete Annahme der Vorinstanz zutrifft, die Klägerin habe
ohnehin nicht "in Kenntnis der früheren Praxis des Obergerichts zu § 126 GOG"
gehandelt, da sie die Zuständigkeit des Mietgerichts mit § 21 GOG begründet
habe, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 138 III 471. In diesem Fall hatte
das angerufene sachlich zuständige Bezirksgericht seine Zuständigkeit - ohne
entsprechenden Antrag der beklagten Parteien - zu Unrecht verneint und die
Beschwerdeführer dazu gebracht, vor dem unzuständigen Handelsgericht zu klagen.
Das Bundesgericht berücksichtigte dies insofern, als es die vor Handelsgericht
angefallenen Gerichts- und Parteikosten gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem
Kanton auferlegte (E. 7). Der hier zu beurteilende Fall ist damit nicht
vergleichbar: Vorliegend hat die Klägerin das Mietgericht angerufen und die
Beklagte dessen Zuständigkeit anerkannt. Die Präsidialverfügung vom 29.
September 2014, mit der den Parteien Frist angesetzt wurde, um zur Frage der
sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts Stellung zu nehmen, verwies
ausdrücklich auf die nach Klageanhebung ergangene bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGE 140 III 155). Spätestens damit hätte die Klägerin mit Blick
auf die bundesgerichtliche Auslegung von Art. 6 ZPO Anlass gehabt, ihre Klage
zurückzuziehen, und die Beklagte, einen Nichteintretensentscheid zu beantragen,
zumal gemäss der nicht angefochtenen Feststellung des Obergerichts mit dem
Handelsgericht ein zuständiges Forum offen stand. Die Klägerin räumt denn auch
selber ein, sie sei bei Klageeinleitung von einer parallelen Zuständigkeit von
Handels- und Mietgericht ausgegangen und habe aus Gründen der Zweckmässigkeit
das Mietgericht gewählt. Von den entsprechenden Möglichkeiten machten die
Parteien keinen Gebrauch, übrigens auch nicht, als der Mietgerichtspräsident in
der Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2014 zum Ausdruck gebracht hatte, das
Verfahren werde (ohne selbständigen Zuständigkeitsentscheid) fortgeführt,
obwohl "grundsätzlich ein Nichteintretensentscheid zu fällen" wäre (vgl.
Erwägung 3.3). Wenn das Obergericht diesen Umstand in seiner Ermessensausübung
berücksichtigte und dahingehend würdigte, die Parteien könnten sich jedenfalls
"heute nicht mehr auf einen in guten Treuen vor dem unzuständigen Gericht
eingeleiteten Prozess berufen", ist dies von Bundesrechts wegen nicht zu
beanstanden, geschweige denn geradezu willkürlich. Schliesslich ist eine
Kostenübernahme durch den Kanton bei dieser Sachlage entgegen der Beklagten
auch nicht in (analoger) Anwendung von Art. 108 ZPO geboten, wonach unnötige
Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat.
Die in diesem Zusammenhang gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.

4.4. Hinsichtlich der Kostenverteilung unter den Parteien führte das
Obergericht aus, da auf die Klage nicht einzutreten sei, wären die
erstinstanzlichen Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich
vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. Indessen habe die Beklagte den
erstinstanzlichen Entscheid, auf die Klage "trotz erkannter sachlicher
Unzuständigkeit einzutreten", mitgetragen. Es rechtfertige sich deshalb, die
erstinstanzlichen Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zu drei
Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel der Beklagten aufzuerlegen.
Die Klägerin kann diese Ermessensausübung nicht als bundesrechtswidrig
ausweisen. Denn grundsätzlich liegt es an der klagenden Partei, ihre
Klagebegehren vor dem oder einem zuständigen Gericht anhängig zu machen.
Demgegenüber kann die beklagte Partei nicht wählen, vor welchem Gericht sie
sich zu verteidigen hat (vgl. Erwägung 3.4). Diesem Umstand trägt Art. 106 Abs.
1 ZPO Rechnung, wenn er das Kostenrisiko für ein allfälliges Nichteintreten auf
die Klage grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt. An dieser Ausgangslage
ändert sich auch nichts, wenn die Beklagte die Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts später anerkennt, zumal dies im Bestreben erfolgen kann, den Streit -
vor welchem Gericht auch immer - rasch zu erledigen. Die Klägerin verkennt
dies, wenn sie argumentiert, vorliegend habe keine Partei "im herkömmlichen
Sinne" obsiegt. Entgegen der Klägerin ist es keineswegs unbillig oder gar
willkürlich, die Kosten in der vorliegenden Konstellation ungleich unter den
Parteien zu verteilen. Etwas anderes ergibt sich übrigens auch nicht daraus,
dass das Obergericht die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den beiden
Parteien je zur Hälfte auferlegte, zumal sie beide erfolglos Berufung gegen den
Entscheid erhoben hatten.
Umgekehrt ist aber auch der  Beklagten kein Erfolg beschieden, wenn sie - in
ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde der Klägerin und ohne selber einen
entsprechenden Beschwerdeantrag zu stellen - aus prinzipiellen Überlegungen
kritisiert, dass die Vorinstanz ihr in Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO 
überhaupt Kosten auferlegte. Denn das Gesetz sieht die Möglichkeit, von den
Verteilungsgrundsätzen aus Billigkeitserwägungen abzuweichen, ausdrücklich vor
(Erwägung 4.2).

4.5. Die Kritik am Kostenentscheid des Obergerichts erweist sich als
unbegründet.

5.
Die Beschwerden sind abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die bundesgerichtlichen
Kosten der jeweiligen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (siehe Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Gerichtskosten im Verfahren 4A_291/2015 fallen höher aus als im
Verfahren 4A_301/2015, weil die Beklagte im Gegensatz zur Klägerin den
angefochtenen Entscheid in der Sache und nicht bloss im Kostenpunkt angefochten
hat. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen
auszurichten, nachdem weder die Klägerin noch die Beklagte im
Beschwerdeverfahren der jeweiligen Gegenpartei als obsiegend gelten kann und
dem Kanton Zürich nach Art. 68 Abs. 3 BGG ohnehin keine Parteientschädigung
zuzusprechen wäre.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A_291/2015 und 4A_301/2015 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten für das Verfahren 4A_291/2015 von Fr. 10'000.--werden der
Beklagten auferlegt.

4.
Die Gerichtskosten für das Verfahren 4A_301/2015 von Fr. 6'000.--werden der
Klägerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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