Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.284/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_284/2015

Urteil vom 3. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
Versicherung A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christoph D. Studer und Roy Levy,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Advokat Markus Schmid,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vor- und Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen das Zwischenurteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 19. Januar 2015.

In Erwägung,
dass vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein
Zivilverfahren hängig ist, in dem die Beschwerdegegnerin als
Versicherungsnehmerin von der Beschwerdeführerin als Versicherung aus einer
Krankentaggeldversicherung klageweise die Zahlung von Fr. 193'892.80 zuzüglich
Zins verlangt;
dass das Sozialversicherungsgericht das Verfahren auf Antrag der
Beschwerdeführerin vorerst auf die Fragen der Aktivlegitimation und der
Verwirkung beschränkte und mit Zwischenurteil vom 19. Januar 2015 auf die Klage
eintrat sowie "die Einrede der Verwirkung" abwies;
dass die Beschwerdeführerin das Zwischenurteil des Sozialversicherungsgerichts
mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht und gleichzeitig um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Vor- und Zwischenentscheide wie der vorliegende gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG
nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden
Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die
Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E.
2.3.1 und 2.4.2);
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch
durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt
werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung
oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E.
2.3.1);
dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
beruft, zumal sie die Möglichkeit hat, einen zukünftigen kantonalen
Endentscheid, der zu ihren Ungunsten ausfällt, beim Bundesgericht anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend macht, durch eine Gutheissung
der Beschwerde und Abweisung der Klage der Beschwerdegegnerin könnte der
Aufwand für ein materielles Urteil in der Sache und "für ein allfälliges
Beweisverfahren, welches aufgrund der umfangreichen medizinischen Akten sehr
weitläufig sein würde", erspart werden;
dass die Beschwerdeführerin indessen nicht im Einzelnen dartut und angesichts
des angefochtenen Urteils auch zumindest nicht geradezu offensichtlich in die
Augen springt, hinsichtlich welcher streitiger rechtserheblicher Tatsachen im
kantonalen Verfahren konkret ein Beweisverfahren durchgeführt muss, wenn es
beim angefochtenen Entscheid bleibt, womit auch die Voraussetzung von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist;
dass sich die Beschwerde demnach als nicht zulässig erweist, weshalb im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit dem
Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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