Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.281/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_281/2015

Urteil vom 15. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 27. Februar
2015.

In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine von A.________,
U.________, (Beschwerdeführer) gegen die Versicherung B.________ AG,
V.________, (Beschwerdegegnerin) erhobene Klage auf Rückerstattung von
Versicherungsprämien einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
mit Urteil vom 27. Februar 2015 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Mai 2015
erklärte, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
27. Februar 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 28. Mai 2015 und am 1. Juni 2015
weitere Eingaben einreichte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, der aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren zudem kein Aufwand erwachsen ist, keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E.
4 S. 446 mit Hinweis);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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