Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.279/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_279/2015

Urteil vom 1. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14.
April 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2013 beim Bezirksgericht Frauenfeld
eine Klage gegen die Beschwerdeführerin über einen Betrag von Fr. 256'645.45
zuzüglich Zins anhängig machte;
dass das Bezirksgericht die Klage mit Entscheid vom 3. September / 2. Oktober
2014 wegen fehlender Substanziierung abwies;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die hiergegen erhobene Berufung der
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. April 2015 für begründet befand, den
angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an das
Bezirksgericht zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde in
Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1; 137 III
417 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass Rückweisungsentscheide wie der vorliegende Zwischenentscheide im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 BGG darstellen (BGE 135 III 329 E. 1.2, 212 E. 1.2 S. 216), die
nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden
Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die
Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E.
2.3.1 und 2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorgebracht wird;
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch
durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt
werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung
oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E.
2.3.1);
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall ausscheidet, weil die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, einen zukünftigen kantonalen
Endentscheid, der zu ihren Ungunsten ausfällt, beim Bundesgericht anzufechten;
dass auch nicht geradezu offensichtlich in die Augen springt, inwiefern mit
einer Gutheissung der Beschwerde und Abweisung der Klage der Beschwerdegegnerin
durch das Bundesgericht ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG erspart werden könnte, zumal das Obergericht lediglich
befand, die Klage könne nicht mit der Begründung mangelnder Substanziierung
abgewiesen werden, und die Sache "zur materiellen Beurteilung" an das
Bezirksgericht zurückwies, ohne sich abschliessend dazu zu äussern, welche
Rechts- und Tatfragen vom Bezirksgericht in welcher Reihenfolge zu beantworten
sein werden;
dass sich die Beschwerde demnach als nicht zulässig erweist, weshalb im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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