Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.273/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_273/2015

Urteil vom 8. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abgabe einer Willenserklärung, Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20.
März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Eingabe vom 31. August 2012 reichte die B.________ AG (Klägerin,
Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Uster gegen die
A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) und gegen den Verein C.________
eine Klage ein. Sie beantragte, die Beklagte und C.________ seien zu
verpflichten, gegenüber dem Grundbuchamt Dübendorf eine - detailliert
umschriebene - Grundbuchanmeldung abzugeben. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013
trat das Einzelgericht auf die Klage ein. Die dagegen von der Beklagten
eingereichte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
26. Juni 2014 gut und trat auf die (ursprüngliche) Klage mit Bezug auf die
Beklagte nicht ein.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 zog das Bezirksgericht sodann die
Eintretensverfügung vom 28. Juni 2013 in Wiedererwägung und trat auch auf die
Klage gegen den Beklagten C.________ nicht ein.

A.b. Am 11. August 2014 machte die Klägerin die gleichlautende Klage gegen die
Beklagte am Bezirksgericht Uster im ordentlichen Verfahren anhängig. Das
Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 26. August 2014 mangels Zuständigkeit auf
die Klage nicht ein. Auf eine gegen diesen Beschluss von der Beklagten erhobene
Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. November
2014 mangels Beschwer nicht ein.

B.

 Mit Eingabe vom 10. September 2014 machte die Klägerin beim Handelsgericht des
Kantons Zürich eine wiederum gleichlautende Klage gegen die Beklagte (Verfahren
HG140167) und am 20. Oktober 2014 eine ebenfalls gleichlautende Klage gegen
C.________ (Verfahren HG140199) anhängig.

 Das Handelsgericht beschränkte den Prozess "auf die Frage der
Prozessvoraussetzungen". Mit Beschluss vom 20. März 2015 trat es auf die Klage
ein (Disp.Ziff. 1) und vereinigte die Verfahren HG140199 und HG140167
(Disp.Ziff. 2). Es bejahte die von der Beklagten bestrittene örtliche
Zuständigkeit, da zwar die Beklagte ihren Sitz in U.________ habe, jedoch die
Streitigkeit einen genügenden dinglichen Bezug zu einem im Kanton Zürich
gelegenen Grundstück aufweise. Das Handelsgericht erachtete sich sodann
entgegen der Bestreitung durch die Beklagte auch als sachlich zuständig, und es
verwarf den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit. Schliesslich stellte es
fest, dass es sich bei der Beklagten und C.________ um eine notwendige
Streitgenossenschaft handle. Klagen gegen notwendige Streitgenossen müssten
grundsätzlich gleichzeitig am gleichen Gericht erhoben werden. Obwohl die
Klagen gegen beide Beklagten mit einer Differenz von einem Monat beim
Handelsgericht anhängig gemacht worden seien, könnten die beiden Verfahren
vereinigt werden und sei aufgrund der besonderen Umstände, die dazu geführt
hatten, dass die Klagen vor Handelsgericht nicht gleichzeitig eingereicht
worden waren, die Passivlegitimation der beiden Beklagten zu bejahen.

C.

 Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der
Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2015 sei
aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventuell sei der
angefochtene Beschluss aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dem Gesuch, der
Beschwerde aufschiebenden Wirkung zu gewähren, gab das Bundesgericht mit
Präsidialverfügung vom 9. Juni 2015 statt.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an. Die
Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

 Erwägungen:

1.

 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 mit
Hinweisen).

2.

 Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 f. BGG.

2.1. Mit Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses trat die Vorinstanz auf die
Klage ein, nachdem sie die örtliche und die sachliche Zuständigkeit bejaht und
den Einwand der Beschwerdeführerin der anderweitigen Rechtshängigkeit verworfen
hatte. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92
Abs. 1 BGG, auch soweit über den Einwand der Rechtshängigkeit entschieden wurde
(BGE 138 III 190 E. 5 S. 191; 123 III 414 E. 2b S. 418; Urteil 4A_341/2013 vom
18. November 2013 E. 1.2). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde ohne weiteres
einzutreten.

2.2. Die Vorinstanz hat die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und gegen
C.________ vereinigt (Disp.Ziff. 2). Dagegen richtet sich die Beschwerde nicht.
Obwohl die Vorinstanz zutreffend erkannte, dass eine Vereinigung zweier
unabhängig eingeleiteter Prozesse nichts an deren materieller Eigenständigkeit
ändert, weshalb eine Prozessvereinigung eine allfällig nicht bestehende
Passivlegitimation "nicht zu heilen vermag", prüfte sie doch im Rahmen ihrer
Ausführungen zur Verfahrensvereinigung die Passivlegitimation der
Beschwerdeführerin (als notwendige Streitgenossin zusammen mit C.________) und
bejahte diese namentlich mit Blick auf die Tatsache, dass die
Beschwerdegegnerin die Klagen gegen die Beschwerdeführerin und gegen den
Beklagten C.________ ursprünglich als eine Klage beim Bezirksgericht anhängig
gemacht hatte und dass die Prozesse nachher aus Gründen, die primär nicht sie
zu vertreten habe, auseinandergefallen seien. Dagegen richtet sich der
Eventualantrag der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
diesbezüglich liege ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor.
Denn bei Gutheissung ihres Eventualantrags sei die Klage mangels
Sachlegitimation sofort abzuweisen (Endentscheid), was einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

 Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht
einzutreten, wenn der Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb die
Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn
er aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sei
erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder
der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange
Ausführungen verzichtet werden (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Andernfalls hat
der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und
welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang
erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweis darzulegen, dass er die
betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder
entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633
mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil 4A_359/2012 vom 11. Oktober 2012 E.
1.2).

 Vorliegend geht aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache nicht
hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erforderlich sein wird. Die Vorinstanz stellte fest, es gehe um
gegenseitige Verpflichtungen und Berechtigungen aus dem Erschliessungsvertrag
vom 24. November 2004, jedoch lediglich in Bezug auf die Frage der im Vertrag
als "Grenz- und Eigentumsänderungen" und "Dienstbarkeiten" bezeichneten Punkte.
Nachdem die Beschwerdeführerin selber nichts zu einem notwendigen
Beweisverfahren und dessen Umfang ausführt, kann auf die Beschwerde, soweit sie
sich gegen die von der Vorinstanz bejahte Passivlegitimation richtet, nicht
eingetreten werden.

3.

 Die Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 29 Abs. 2 ZPO
zu Recht bejaht und ebenso mit zutreffender Begründung den Einwand der
Rechtshängigkeit verworfen. Diese Ausführungen werden von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr in Frage gestellt.

4.

 Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen, dass eine zivilrechtliche
Streitigkeit im Sinn von Art. 1 lit. a ZPO vorliegt.

4.1. Für die Definition der streitigen Zivilsache nach Art. 1 lit. a ZPO kann
auf die bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO bestehende Definition der
Zivilrechtsstreitigkeit zurückgegriffen werden (vgl. nur Bernhard Berger, in:
Berner Kommentar, 2012, N. 8 zu Art. 1 ZPO; Jacques Haldy, in: Code de
procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 4 ff. und 9 zu
Art. 1 ZPO; Dominik Vock, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 ff. zu Art. 1 ZPO). Als
Zivilrechtsstreitigkeit gilt demnach ein kontradiktorisches Verfahren zwischen
mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung
zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (BGE 136 III
178 E. 5.2 S. 183; 124 III 44 E. 1a S. 46; 123 III 346 E. 1a S. 349). Das
Verfahren spielt sich somit vor dem Richter oder einer anderen Spruchbehörde ab
(BGE 120 II 11 E. 2a S. 13; vgl. zum Ganzen auch Urteil 4A_215/2013 vom 5.
September 2013 E. 2.4.1).

4.2. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons
Zürich vom 7. September 1975 (heute: Planungs- und Baugesetz; PBG; GS 700.1)
regelt das amtliche Quartierplanverfahren in den §§ 147 ff. PBG. Dieses wird
durch den Gemeinderat von Amtes wegen eingeleitet (§ 147 PBG). Wenn alle
Grundeigentümer einverstanden sind, kann der Gemeinderat ihnen aber auch auf
ihr Begehren hin die Erstellung des Quartierplans überlassen (§ 130 PBG i.V.m.
§ 160a Abs. 1 PBG). Ein solcher im Einverständnis aller Beteiligten
aufgestellter Quartierplan wird vom Gemeinderat unter den Voraussetzungen und
mit den rechtlichen Folgen genehmigt, die für die Festsetzung eines amtlich
aufgestellten Quartierplans gelten (§ 160a Abs. 5 PBG). Das heisst, der
Gemeinderat genehmigt den Quartierplan und gibt die  Anmeldung für den
grundbuchlichen Vollzug ab (§ 161 Abs. 2 PBG). Von dieser Zwischenform - in der
Praxis, aber nicht im Gesetz als "privates Quartierplanverfahren" bezeichnet
(Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., 1992, S. 88
Rz. 375 und S. 90 Rz. 388) - ist die Landumlegung und Erschliessung auf völlig
privater Basis zu unterscheiden. In der Praxis wird letztere als
"Superprivater" Quartierplan bezeichnet. Solche Erschliessungsverträge
unterstehen dem Privatrecht (Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a
nutshell, 2. Aufl. 2014, S. 65 f.; Merkblatt 04/2015 Quartierplan, Amt für
Raumentwicklung des Kantons Zürich [Hrsg.], S. 7, <http://www.are.zh.ch/
internet/baudirektion/are/de/raumplanung/formulare_merkblaetter/_jcr_content/
contentPar/form_1295358865034/formitems/kein_titel_gesetzt__2/
download.spooler.download.1432035645948.pdf/2015_04_Merkblatt_Quartierplan.pdf>
[besucht am 8. September 2015]; Peter Bösch/Alwin Suter/Peter von Känel,
Werkbuch für den Quartierplaner, Verein Zürcherischer Gemeindeschreiber und
Verwaltungsfachleute [Hrsg.], 2000, S. 8; Michael Siegrist, Privatisierung der
Baulandumlegung? in: Schweizer Ingenieur und Architekt, Bd. 118, 2000, S. 164,
<http://dx.doi.org/10.5169/seals-79881> [besucht am 8. September 2015]). Als
privatrechtliche Vereinbarung sind solche "superprivaten"
Erschliessungsvereinbarungen auch privatrechtlich zu vollziehen, das heisst die
Grundbuchanmeldung ist durch die Vertragsparteien und nicht durch den
Gemeinderat vorzunehmen.
Massgebend ist damit nicht, dass Privatpersonen die Vertragsparteien sind, denn
das ist sowohl beim sog. "privaten" Quartierplan wie bei der sog.
"superprivaten" Erschliessungsvereinbarung der Fall. Entscheidend ist vielmehr,
dass der streitgegenständliche Erschliessungsvertrag vom 24. November 2004
offensichtlich eine solche "superprivate" Erschliessungsregelung beinhaltet,
worauf im Vertrag bei der Umschreibung der Ausgangslage selber explizit
hingewiesen wird (S. 2 letzter Absatz: "[...] haben sich die
vertragsbeteiligten Grundeigentümer zu den nachstehenden
{erschliessungsrechtlich sog. "superprivaten"} Erschliessungsregelungen
gefunden"). Damit stimmt überein, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz
das vom Gemeinderat eingeleitete amtliche Quartierplanverfahren  sistiert
 wurde, um den Grundeigentümern die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung
zu geben. Entsprechend wurde unter Ziffer VI/2 des Erschliessungsvertrages auch
festgehalten, unmittelbar nach dem grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages sei
der Gemeinde die Abschreibung des amtlichen Quartierplanverfahrens zu
beantragen. Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch die
Vertragsform den zivilrechtlichen Charakter bestätigt, da der
Erschliessungsvertrag im Hinblick auf die Übertragung von Grundstücken
öffentlich beurkundet (Art. 216 Abs. 1 OR) wurde. Ob sämtliche Grundeigentümer
mit der Ausarbeitung einverstanden waren (die Vorinstanz verneinte dies, was
die Beschwerdeführerin als aktenwidrig rügt), ist somit nicht
entscheidwesentlich und kann offen bleiben. Die Vorinstanz ging zu Recht von
einer Zivilsache im Sinn von Art. 1 lit. a ZPO aus.

5.

 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die sachliche Zuständigkeit des
Handelsgerichts gemäss Art. 6 ZPO, konkret dass die Voraussetzung der
"geschäftlichen Tätigkeit" gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt sei. Sie ist
der Auffassung, "geschäftliche Tätigkeit" erfasse nur Handelsgeschäfte, die nur
dann gegeben seien, wenn ein Anbieter Waren oder Dienstleistungen anbiete, die
für die geschäftlichen, betrieblichen oder beruflichen Zwecke des Abnehmers
bestimmt sind. Genau an einem solchen für Handelsgeschäfte charakteristischen
Austauschverhältnis fehle es, denn bei der streitgegenständlichen
Erschliessungsvereinbarung vom 24. November 2004 handle es sich offensichtlich
nicht um ein Handelsgeschäft. Die Vorinstanz gehe von einem viel zu weiten
Verständnis des Begriffs "geschäftliche Tätigkeit" aus.

 Die Rüge geht fehl. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen unter den
Begriff "geschäftliche Tätigkeit" nicht nur die Grundgeschäfte einer
Unternehmung (z.B. Verkauf von selbst fabrizierten oder erworbenen Gütern,
Erbringung von Dienstleistungen), sondern auch die Hilfs- und Nebengeschäfte,
welche dazu bestimmt sind, die Geschäftstätigkeit zu fördern oder zu
unterstützen, beispielsweise der Abschluss von Mietverträgen über
Geschäftsliegenschaften (BGE 139 III 457 E. 3.2 S. 458 f. mit Hinweisen) oder
eine Grundbuchberichtigungsklage, deren Thema die Gültigkeit von Kaufverträgen
über Geschäftsliegenschaften ist (Urteil 5A_592/2013 vom 29. Oktober 2013 E.
5). Nach den Feststellungen der Vorinstanz bezweckt die Beschwerdegegnerin "die
Entwicklung, den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien". Der
streitgegenständliche Erschliessungsvertrag dient offensichtlich diesem
Gesellschaftszweck. Selbst wenn es sich dabei nur um ein Hilfsgeschäft handeln
würde, wäre damit der Bezug zur "geschäftlichen Tätigkeit" der
Beschwerdegegnerin gegeben. Ob auch die geschäftliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin umfasst ist, kann offen gelassen werden, da der Bezug zur
geschäftlichen Tätigkeit einer Partei genügt.

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin dafür
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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