Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.26/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_26/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG in Liquidation,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans Nater und Dr. Roland Bachmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. Erben von F.________, nämlich:
a) G.________,
b) H.________,
c) I.________,
5. J.________,
6. K.________,
7. L.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 26. November 2014.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG in Liquidation (Beklagte 1, Beschwerdeführerin) war die
Revisionsstelle der M.________ SA, die zuerst als AG und später als GmbH
verfasst war und über welche am 24. Januar 2002 der Konkurs eröffnet wurde.
B.________ (Beklagter 2, Beschwerdeführer) führte die eigentlichen
Revisionsarbeiten aus; im Rahmen seiner Tätigkeit als leitender Revisor der
Beklagten 1 bestätigte er in den jeweiligen Revisionsberichten Mitte 1993 bis
Ende 2000, er habe die Buchführung und Jahresrechnung geprüft und diese
entsprächen Gesetz und Statuten, obwohl er in Verletzung seiner Berufspflichten
u.a. eine Überprüfung von Bestand und Bonität gewisser Debitoren und Kreditoren
unterliess. Er wurde wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt, wogegen
eine Beschwerde letztinstanzlich mit Bundesgerichtsurteil vom 15. November 2010
abgewiesen wurde (vgl. Urteil 6B_684/2010).
Die Kläger und Beschwerdegegner 1 bis 7 waren Kunden der M.________ SA, der sie
zum Teil sehr hohe Geldbeträge anvertraut hatten. Sie meldeten in deren Konkurs
insgesamt Forderungen im Betrag von knapp 15 Mio. Franken an; eine Dividende
wurde ihnen nicht ausbezahlt. Für ihren Verlust machen sie die Beklagten
verantwortlich.

B.

B.a. Am 14. April 2008 stellten die Kläger unter Einreichung der Weisung des
Friedensrichteramtes Küsnacht beim Bezirksgericht Meilen das Rechtsbegehren,
die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, den Klägern den Betrag von Fr.
1 Mio. nebst Zins zu 5% seit 18. Dezember 2007 zu bezahlen. Sie forderten
einerseits gestützt auf eigenes Recht Schadenersatz und beriefen sich
andererseits auf Abtretungen im Konkurs der M.________ SA gemäss Art. 260
SchKG.
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2014 ab. Es kam zum
Schluss, ein Schaden der Gesellschaft sei nicht substanziiert, die Kläger als
Gläubiger der Gesellschaft seien von den durch die Beklagten verletzten
(Straf-) Normen nicht geschützt und ihre eigenen Ansprüche hätten bei
Parallelität gegenüber denjenigen der Gesellschaft zurückzustehen.

B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich hob mit Beschluss vom 26. November 2014
das Urteil des Bezirksgerichts vom 14. April 2014 auf und wies die Sache zur
neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid zurück. Das
Obergericht hielt zunächst fest, dass die Kläger die Abweisung ihrer Klage
insoweit nicht anfochten, als sie aufgrund der Abtretungserklärungen der
Konkursverwaltung den Schaden der Gesellschaft geltend machten. Das Obergericht
gelangte im Gegensatz zum Bezirksgericht zum Schluss, es stehe der Haftung der
Beklagten 1 nicht mehr entgegen, dass auch der Gesellschaft selbst ein Schaden
entstanden sei, nachdem feststehe, dass die Gesellschaft nicht selbst klage.
Gegenüber dem Beklagten 2 hielt das Obergericht zunächst die Berufung der
Kläger für unbegründet, soweit sie ihre Ansprüche auf Organhaftung stützten.
Die allfällige Haftung des Beklagten 2 aus Delikt schloss das Obergericht
jedoch nicht aus mit der Begründung, von einer Urkundenfälschung seien nach der
Rechtsprechung auch diejenigen geschädigt, die als direkte Folge der
tatbestandsmässigen Handlung unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt
würden. Im Strafverfahren sei festgestellt worden, der Beklagte 2 habe gewusst,
dass der wirtschaftlich an der M.________ SA berechtigte N.________ die
Revisionsberichte gegenüber Dritten verwenden wolle.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, es
sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014
aufzuheben und es seien die Klagen gegen die Beschwerdeführerin 1 und den
Beschwerdeführer 2 abzuweisen; eventualiter sei der angefochtene Beschluss
aufzuheben und die Sache zur weiteren Beurteilung an das Bezirksgericht,
subeventualiter an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
festgestellt, wenn sie dem Strafurteil entnommen habe, er habe in Kauf
genommen, dass die von ihm erstellten Revisionsberichte gegenüber den Kunden
der M.________ SA verwendet würden. Ausserdem rügt er, die Vorinstanz habe Art.
755 OR sowie Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 251 StGB verletzt mit der
Annahme, er könne danach in Anspruch genommen werden. Die Beschwerdeführerin
rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die
Aktivlegitimation der Kläger bundesrechtswidrig bejaht.
Die Kläger beantragen in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 BGG). Sie richtet
sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz die Begehren der Beschwerdeführer nicht geschützt hat (Art.
75 und 76 BGG). Sie ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 i.V.m. Art.
44 BGG). Die Streitwertgrenze ist überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Streitigkeit nicht endgültig
entschieden, sondern die Sache zur weiteren Beurteilung an das Bezirksgericht
zurückgewiesen. Solche Zwischenentscheide können - soweit sie nicht über die
Zuständigkeit oder den Ausstand ergehen - nur angefochten werden, wenn sie
einen Nachteil zur Folge haben, der auch durch einen günstigen Endentscheid
nicht wieder gut zu machen ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Voraussetzungen gemäss lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG sind hier erfüllt, wie die
Beschwerdeführer zu Recht darlegen (BGE 138 III 46 E. 1.2). Die Gutheissung der
Beschwerde würde entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil zur Abweisung der
Klage führen und die Fortsetzung des Verfahrens wird Beweismassnahmen zur Folge
haben, die über das hinausgehen, was ein Beweisverfahren üblicherweise umfasst,
sind doch insbesondere Beweisaussagen und Zeugeneinvernahmen von Personen mit
ausländischem Wohnsitz beantragt.

1.2. Die Beschwerdeführer beantragen hauptsächlich die Abweisung der Klage. Sie
stellen allerdings eventualiter Anträge auf Rückweisung der Sache an das
Bezirksgericht bzw. an das Obergericht. Sie begründen diese Anträge nicht,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Unrecht verneint hat, dass die Klage gegen den Beschwerdeführer oder die
Beschwerdeführerin nach der aktuellen Beweislage mangels Aktiv- oder
Passivlegitimation abzuweisen ist.

2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss die Auffassung des
erstinstanzlichen Gerichts verworfen, wonach die Strafnorm von Art. 251 StGB
nur das Vertrauen in die Echtheit und Wahrheit der Urkunde als Beweismittel
schütze und nicht allgemein dem Schutz des Vermögens vor Beeinträchtigung
diene. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 41 OR in Verbindung
mit Art. 251 StGB verletzt, wenn sie seine Passivlegitimation nicht
ausgeschlossen habe.

2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine
gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des
Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung
durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird
(Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut
darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf
einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen
Schädigungen dient (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330; 132 III 122 E. 4.1; 124 III
297 E. 5b S. 301).

2.2. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes
Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde
als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen
unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die
Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159
mit Verweisen). Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass die Kläger sich
zur Begründung der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR auf die Strafnorm
von Art. 251 StGB berufen können, soweit die Fälschung auf die Benachteiligung
ihrer Interessen abzielte. Sie können danach grundsätzlich vom Fälscher einer
Urkunde, auf deren Echtheit und Wahrheit sie sich zu Unrecht verlassen haben,
den Ersatz des dadurch verursachten Vermögensschadens verlangen.

3.
Die Vorinstanz ist der Ansicht der ersten Instanz nicht gefolgt, dass die
Haftung des Beklagten zu verneinen sei, weil dessen Wissen weder erstellt noch
behauptet sei, dass die M.________ SA die falschen Berichte gegenüber ihren
Kunden verwenden werde. Die Beschwerdeführer rügen, diese Feststellung der
Vorinstanz beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung.

3.1. Die Vorinstanz hat vorliegend die Passivlegitimation des Beschwerdeführers
bejaht, da im Strafverfahren festgestellt worden sei, er habe gewusst, dass die
M.________ SA (bzw. der für sie handelnde N.________) die Revisionsberichte -
die einzig für die Generalversammlung der M.________ SA bestimmt gewesen seien
- gegenüber den Steuerbehörden, der AHV und "sogar" gegenüber Anlegern
verwenden wolle und er habe dagegen nichts unternommen. Da im Strafverfahren
daraus der Eventualvorsatz des Beschwerdeführers abgeleitet worden sei, schloss
die Vorinstanz, soweit die Kläger als getäuschte Anleger einen Schaden als
Folge der Verwendung der gefälschten Urkunden erlitten hätten, sei dies im
Sinne der Bundesgerichtspraxis eine unmittelbare Beeinträchtigung als Folge der
tatbestandsmässigen Handlungen. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe
die Feststellungen der Strafurteile willkürlich interpretiert mit der Annahme,
er habe eine Benachteiligung von Anlegern eventualvorsätzlich in Kauf genommen.
Der Beschwerdeführer zitiert die Erwägungen der Strafurteile, auf die sich die
Vorinstanz stützt, und interpretiert sie aus seiner Sicht.

3.2. Das erstinstanzliche Strafgericht, auf dessen Erwägungen das Obergericht
verwies (Strafurteil vom 12. April 2010 E. 4/E. 4.6 S. 39), bejahte den
subjektiven Tatbestand in Bezug auf den beabsichtigten Gebrauch der gefälschten
Urkunden. Der Beschwerdeführer zitiert: "Dies ist vorliegend mit der
Anfertigung der schriftlichen Revisionsberichte zuhanden der Generalversammlung
im Wissen um deren anschliessenden Gebrauch durch N.________ - gegenüber der
Steuerbehörde und den AHV-Stellen und allenfalls sogar gegenüber Anlegern der
M.________ SA - erfüllt [...]". Die Hervorhebung des Wortes "allenfalls" in der
Beschwerde vermag ebenso wenig wie die abweichende Interpretation dieser
Erwägungen durch den Beschwerdeführer Willkür auszuweisen. Denn Willkür liegt
nicht schon vor, wenn eine abweichende Würdigung ebenfallls vertretbar oder gar
vorzuziehen wäre (BGE 136 III 552 E. 4.2). Es ist vertretbar und damit nicht
willkürlich, die Erwägungen im erstinstanzlichen Strafurteil so zu verstehen,
dass der Beschwerdeführer damit rechnete, dass N.________ die gefälschten
Urkunden gegenüber Anlegern verwenden werde und dass er diesen Gebrauch in Kauf
nahm. Die Auffassung des Strafgerichts wurde im Rechtsmittelverfahren
bestätigt, führte doch etwa das Obergericht (E. 4.6.2 S. 40) aus: "Es ist
sodann auch offensichtlich, dass diese Berichte der M.________ SA bzw.
N.________ die für die Geschäftstätigkeit erforderliche Solvenz und damit eine
solide Grundlage für Geschäfte mit neuen Anlegern auswiesen".

3.3. Die Vorinstanz hat die Feststellungen im Strafverfahren nicht willkürlich
gewürdigt mit dem Schluss, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, dass die
falschen Revisionsberichte von der revidierten Gesellschaft bzw. dem daran
wirtschaftlich Berechtigten N.________ auch gegenüber Anlegern verwendet
würden. Sie hat zutreffend geschlossen, dass sich die Kläger als Anleger zur
Begründung der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 Abs. 1 OR auf den Schutz ihrer
Vermögensinteressen durch Art. 251 StGB berufen können. Ob die Voraussetzungen
der Haftung des Beschwerdeführers gegenüber den Klägern tatsächlich erfüllt
sind, konnte die Vorinstanz im Übrigen nicht entscheiden, da die massgeblichen
Sachverhaltsfeststellungen fehlen. Wenn sie jedoch die Sache zur Abklärung der
Haftungsvoraussetzungen an die erste Instanz zurückwies mit der Begründung,
dass ein widerrechtliches Verhalten nicht von Vornherein ausgeschlossen werden
könne, hat sie Bundesrecht nicht verletzt.

4.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, Art. 755 OR regle die Haftung aus
Revisionstätigkeit abschliessend; er rügt, die Vorinstanz habe mit der Bejahung
seiner Passivlegitimation seine "Schutzbedürftigkeit als natürliche Person "
und die Subsidiarität der Verschuldenshaftung aus Art. 41 OR verkannt.

4.1. Die Vorinstanz hat zunächst "kein Bedürfnis" gesehen, den Beschwerdeführer
neben der Beschwerdeführerin - die ihrerseits von der M.________ SA als
Revisionsstelle eingesetzt war - nach Art. 755 OR haften zu lassen. Sie hat
daher die Berufung der Beschwerdegegner als unbegründet erkannt, soweit diese
die erstinstanzliche Verneinung einer Organhaftung des Beschwerdeführers nach
Art. 755 OR beanstandet hatten. Die Vorinstanz hat sodann die Haftung des
Beschwerdeführers aus Art. 41 OR nicht grundsätzlich verneint aus der Erwägung,
die allgemeine Deliktshaftung komme neben der Revisionshaftung zwar nur
subsidiär zur Anwendung, werde aber nicht ausgeschlossen. Dabei prüfte sie
nicht "vertieft", wie schutzbedürftig der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin sei.

4.2. Der Beschwerdeführer hält am Standpunkt fest, Art. 755 OR regle als  lex
specialis die Haftung aus Revisionstätigkeit abschliessend und verdränge
insoweit die allgemeine Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR. Er macht geltend,
dass er als Arbeitnehmer schutzwürdig und für die Verletzung seiner Pflichten
im Rahmen der Revision nicht persönlich haftbar sei. Er widerspricht freilich
in der Replik der Behauptung der Beschwerdegegner in der Antwort nicht, dass
die in Liquidation stehende Beschwerdeführerin wirtschaftlich vollumfänglich
von ihm dominiert werde. Es scheint unter diesen Umständen nicht
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der
Vorinstanz als Organ der Revisionsgesellschaft nach Art. 755 OR haftbar sein
könnte. Diese Rechtsfrage kann jedoch ohne die erforderlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid nicht von Amtes wegen geprüft werden und muss offen
bleiben. Es stellt sich allein die Frage, ob die zivilrechtliche Haftung des
Beschwerdeführers für sein strafbares Verhalten entfällt, weil dieses im
Zusammenhang mit der Revisionstätigkeit steht.

4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt in erster Linie auf
BGE 106 II 232 E. 2c. In diesem Urteil wurde festgehalten, es sei zu Recht
unbestritten, dass subsidiär zur aktienrechtlichen Organhaftung die Art. 41 ff.
OR anwendbar wären. Da die Bestimmungen über die Pflichten der Kontrollstelle
(Art. 728/29 des damals geltenden OR) auch zum Schutze Dritter erlassen wurden,
die der Gesellschaft insbesondere ein Darlehen gewähren oder sich beteiligen
wollen, handle widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR, wer diese
Pflichten verletze. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die allgemeine
Verschuldenshaftung werde durch die Haftung aus aktienrechtlicher
Verantwortlichkeit ausgeschlossen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Im
Gegenteil wird in einem späteren Urteil betont, dass die aktienrechtlichen
Pflichten der Revisionsstelle auch zum Schutze Dritter erlassen sind und deren
Verletzung daher - gleichzeitig - Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR
begründet (BGE 117 II 315 E. 4d S. 318). Inwiefern die vom Beschwerdeführer
unter Hinweis auf Lehrmeinungen zur Haftung nach Art. 755 OR (vgl. BÖCKLI,
Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 18 Rz. 173; GERICKE/WALLER, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 755 OR; VON DER CRONE, Aktienrecht,
2014, § 12 Rz. 82 und 87) vertretene Meinung zutrifft, dass einzelne Prüfer
nicht passivlegitimiert sind, sei dahingestellt. Denn vorliegend ergibt sich
die Widerrechtlichkeit nicht aus einer einfachen Verletzung von
organschaftlichen Pflichten der Revisionsstelle im Sinne von Art. 755 OR,
sondern aus den strafbaren Handlungen der Urkundenfälschung; solche halten sich
nicht im Rahmen der Revisionsaufgaben.

4.4. Die Vorinstanz hat ohne Verletzung von Bundesrecht geschlossen, dass die
Passsivlegitimation des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich zu verneinen ist.

5.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berechtigung der Kläger, ihr gegenüber
den unmittelbar erlittenen Schaden einzuklagen. Sie verweist zunächst auf die
Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen, die der Beschwerdeführer geäussert
hat, mit der Bemerkung, dass sie für die Handlungen des Beschwerdeführers
einzustehen habe, der für sie das Revisionsmandat erfüllte. Soweit dessen
Kritik sich als unberechtigt erwiesen hat, wird damit die Rüge gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe die Aktivlegitimation
der Kläger bezüglich des geltend gemachten unmittelbaren Schadens zu Unrecht
verneint und damit Bundesrecht verletzt. Sie leitet daraus ab, dass nach wie
vor eine Konkurrenzsituation bestehe, welche die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen der Kläger gegen sie als unmittelbar Geschädigte ausschliesse.

5.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die erste Instanz die Klage insoweit
abgewiesen habe, als die Kläger ihre Forderungen als mittelbar geschädigte
Gläubiger auf Ansprüche der Gesellschaft gegen die Beschwerdeführer stützten,
die sie sich nach Art. 260 SchKG hatten abtreten lassen. Die Vorinstanz hielt
fest, dass die Kläger in ihrem Rechtsmittel an das Obergericht insoweit nichts
gegen die Abweisung ihrer Klage vorbrachten. Sie bezog sich auf die Praxis zur
Einschränkung der Klageberechtigung direkt Geschädigter im Gesellschaftskonkurs
im Verhältnis zur geschädigten Konkursitin bzw. deren Gläubiger und schloss, es
bestehe kein Grund mehr, den Klägern die Geltendmachung ihres unmittelbaren
Schadens zu verwehren, wenn feststehe, dass die Gesellschaft selbst nicht
klagt. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen mit
der Feststellung, es bestünden keine Ansprüche mehr auf Ersatz des "mittelbaren
Schadens der M.________ SA", die gegen sie geltend gemacht werden sollten.

5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind für die Klage von
Gläubigern gegen Organe im Konkurs der Gesellschaft drei Situationen zu
unterscheiden. Ein Gläubiger kann zunächst durch das Verhalten eines
Gesellschaftsorgans direkt geschädigt sein, ohne dass die Gesellschaft
ihrerseits einen Schaden erlitten hätte. Er kann zweitens nur mittelbar dadurch
geschädigt sein, dass die Gesellschaft durch das Handeln ihres Organs Schaden
erlitten hat, durch den der Gläubiger indirekt ebenfalls geschädigt wird. Und
schliesslich gibt es Situationen, in denen durch dasselbe Handeln des Organs
sowohl die Gesellschaft wie bestimmte Gesellschaftsgläubiger direkt geschädigt
werden. Nach der Praxis können Gesellschaftsgläubiger ihren direkten Schaden
gegen die Organe im Konkurs nur dann ohne Einschränkung einklagen, wenn durch
das widerrechtliche Verhalten des Organs nicht gleichzeitig auch die
Gesellschaft geschädigt ist (BGE 132 III 564 E. 3 S. 568 ff.; 131 III 306 E. 3
S. 310 ff., zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_428/2014 vom 12. Januar 2015
E. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, soll damit eine Konkurrenz
der Gesellschaft einerseits und einzelner ihrer Gläubiger andererseits um die
meist begrenzten Ressourcen der Verantwortlichen vermieden werden; wenn
dieselbe Pflichtverletzung von Gesellschaftsorganen sowohl der Gesellschaft wie
einzelnen Gläubigern direkt Schaden verursacht hat, soll die Klage der
Gesellschaft bzw. der Gesamtheit der Gläubiger im Konkurs gegenüber derjenigen
einzelner Gläubiger bevorzugt werden. Das Ziel dieser Rechtsprechung entfällt,
wenn feststeht, dass die Gesellschaft nicht selber klagt. Die
Beschwerdeführerin beanstandet nicht, die Vorinstanz habe die Praxis falsch
verstanden und sie strebt auch keine Änderung der - von ihr selbst
dargestellten - Praxis an. Sie behauptet, die Klage der Beschwerdegegner auf
Ersatz des mittelbaren Schadens sei nach wie vor hängig und es liege ein Fall
der Konkurrenz vor, welche die Geltendmachung direkten Schadens ausschliesse.

5.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG), haben die Kläger in der
kantonalen Berufung darauf verzichtet, die Klage der Gesellschaft weiter zu
verfolgen und sich auf die eigenen Klagen beschränkt. Der Beschwerde ist nicht
zu entnehmen, inwiefern diese Feststellung zum prozessualen Sachverhalt
willkürlich sein sollte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin legt
selbst dar, dass das Bezirksgericht Meilen die Klage gegen sie abgewiesen hat,
weil die Beschwerdegegner den behaupteten Gesellschaftsschaden der Konkursitin
nicht genügend substanziiert haben. Damit steht jedoch fest, dass die Abweisung
der Klage auf Ersatz des mittelbaren Schadens durch das Bezirksgericht Meilen
insofern mangels Anfechtung im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig geworden
ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwiefern
daran etwas ändern sollte, dass die Beschwerdegegner das erstinstanzliche
Urteil des Bezirksgerichts Meilen in anderen Punkten angefochten haben. Die
Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass über den Gesellschaftsschaden, den
die Beschwerdegegner gestützt auf Art. 260 SchKG eingeklagt hatten,
rechtskräftig entschieden worden ist.

5.4. Die Vorinstanz hat den prozessualen Sachverhalt auch nach Darstellung der
Beschwerdeführerin zutreffend und damit willkürfrei festgestellt, wenn sie
davon ausging, dass die Beschwerdegegner die Abweisung ihrer Klage, die sie
gestützt auf Art. 260 SchKG für die Gesellschaft erhoben hatten, im
Rechtsmittelverfahren nicht mehr in Frage stellten. Die Vorinstanz hat
zutreffend und ohne Bundesrechtsverletzung geschlossen, dass damit mangels
Anfechtung im kantonalen Rechtsmittelverfahren die erstinstanzliche Abweisung
dieser Klage der Konkursitin in Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat daraus
zutreffend den Schluss gezogen, dass jede Konkurrenz zwischen Konkursitin und
einzelnen Gesellschaftsgläubigern entfällt. Die Rügen der Beschwerdeführerin
dagegen sind unbegründet.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu
auferlegen. Diese haben den - durch einen gemeinsamen Anwalt vertretenen -
Beschwerdegegnern deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu
ersetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden den Beschwerdeführern (solidarisch,
intern je zur Hälfte) auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben (solidarisch, intern je zur Hälfte) den
Beschwerdegegnern deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 14'000.-- zu ersetzen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben