I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.266/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_266/2015 Verfügung vom 17. Juni 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Haftpflichtrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 4. März 2015. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2015 mit Beschwerde vom 12. Mai 2015 beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Juni 2015 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Juni 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Leemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben