Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.264/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_264/2015

Urteil vom 10. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
handelnd durch A.A.________,
3. C.A.________,
handelnd durch A.A.________,
4. D.A.________,
handelnd durch A.A.________,
alle vier vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung E.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorprozessuale Anwaltskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 26. März 2015.

Sachverhalt:

A.
Der Ehemann von A.A.________ (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) und Vater von
B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Kläger 2 - 4, Beschwerdeführer 2 -
4) trug am 15. August 2009 mit einem landwirtschaftlichen Motorkarren
(Transporter mit einem Druckfassaufbau) Jauche aus. Dabei erlitt er einen
Unfall, an dessen Folgen er am 16. August 2009 verstarb.

 Der Halter des Motorkarrens und Bruder des Verstorbenen, F.A.________, war bei
der Versicherung E.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin)
haftpflichtversichert. Diese wird im vorliegenden Verfahren von den Klägern auf
Schadenersatz und Genugtuung belangt.

B.
Mit Klage vom 21. März 2013 beantragten die Kläger dem Regionalgericht
Oberland, die Beklagte sei zur Zahlung folgender Beträge zu verpflichten:

- der Klägerin 1       Fr. 365'742.--
- der Klägerin 2       Fr. 60'596.--
- dem Kläger 3       Fr. 65'892.--
- der Klägerin 4       Fr. 93'718.--.
An der Hauptverhandlung änderten sie diese Beträge wie folgt:

- der Klägerin 1       Fr. 362'937.--
- der Klägerin 2       Fr. 61'464.--
- dem Kläger 3       Fr. 67'046.--
- der Klägerin 4       Fr. 95'970.--.
Die Beklagte verlangte die Klageabweisung soweit einen gerichtlich zu
bestimmenden, Fr. 50'000.-- nicht erreichenden Betrag übersteigend (gesamthaft
für alle Kläger).

 Das Regionalgericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die geltend
gemachten Ersatzansprüche für Todesfallkosten, vorprozessuale Anwaltskosten und
Genugtuungen. Mit Teilentscheid vom 1. Juli 2014 (berichtigt am 2. Juli 2014)
verpflichtete es die Beklagte, den Klägern "im Zusammenhang mit dem
Schadenersatz für Bestattungs- und weiteren Kosten sowie als Genugtuung" Fr.
132'563.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2010 sowie Fr. 3'247.25 (Zins zu 5
% ab 16. August 2009 bis 31. Januar 2010) zu bezahlen. Sodann sprach es den
Klägern für vorprozessuale Anwaltskosten den Betrag von Fr. 36'648.60 nebst
Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2010 zu. Soweit weitergehend wies es die Klage
auf Schadenersatz für Bestattungs- und weitere Kosten, für Genugtuung und
vorprozessuale Anwaltskosten ab.

 Mit Zwischenentscheid vom 1. Juli 2014 hielt das Regionalgericht fest, es
werde für die noch vorzunehmende Berechnung des Versorgerschadens nicht das
Omni- bzw. Polykongruenzprinzip anwenden. Somit seien den Klägern nur
Leistungen der Sozialversicherungen anzurechnen bzw. von ihrem Gesamtschaden
abzuziehen, die personell, ereignisbezogen, sachlich und zeitlich kongruent
seien und für welche daher auch Subrogations- und Regressansprüche in Frage
kämen.

 Die Beklagte focht sowohl den Teil- als auch den Zwischenentscheid beim
Obergericht des Kantons Bern an. In ihrer Berufung gegen den Teilentscheid
beantragte sie, die Forderung für vorprozessuale Anwaltskosten, Genugtuung und
Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall sei, soweit Fr. 37'521.--
übersteigend, abzuweisen.

 Am 26. März 2015 entschied das Obergericht wie folgt:

 "I. Berufung gegen den Teilentscheid des Regionalgerichts Oberland vom 1. Juli
2014 (ZK 14 477)
1. Die Berufungsklägerin wird zur Zahlung folgender Beträge verurteilt
(inklusive des anerkannten Betrages von CHF 37'521.00 und nach Abzug der
Teilzahlung von CHF 10'000.00) :

- an die Berufungsbeklagten 1 - 4: CHF 18'563.00 zzgl. Zins zu 5% seit
16.8.2009 (Todesfallkosten);
- an die Berufungsbeklagte 1: CHF 30'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 1.2.2010
(Genugtuung) sowie CHF 926.25 (Zins zu 5% von 16.8.2009 bis 1.2.2010 auf CHF
40'000.00);
- an die Berufungsbeklagte 2: CHF 28'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 16.8.2009;
- an den Berufungsbeklagten 3: CHF 28'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 16.8.2009;
- an die Berufungsbeklagte 4: CHF 28'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 16.8.2009.
2. Soweit weitergehend, wird die Klage auf Schadenersatz für Bestattungs- und
weitere Kosten, für Genugtuung sowie für vorprozessuale Anwaltskosten
abgewiesen.
3. - 6.

 II. Berufung gegen den Zwischenentscheid des Regionalgerichts Oberland vom 1.
Juli 2014 (ZK 14 479)
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. - 4."

C.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, die
Dispositivziffer I.2 des Urteils des Obergerichts sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den Beschwerdeführern für vorprozessuale
Anwaltskosten Fr. 36'648.60 nebst Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2010 zu
bezahlen. Zudem seien in Aufhebung der Dispositivziffern I.3, I.4 und I.5 des
Urteils des Obergerichts die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem
Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens entsprechend neu der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zur Leistung einer
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zu verpflichten. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung der Gerichts- und
Parteikostentragung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer fechten (abgesehen von den ausgangsgemässen Kosten- und
Entschädigungsfolgen) lediglich die Dispositivziffer I.2 des Entscheids des
Obergerichts an, wobei sie sich einzig gegen die darin ausgesprochene Abweisung
des geltend gemachten Ersatzanspruchs für vorprozessuale Anwaltskosten richten.
Beim insoweit angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Teilentscheid,
der als Variante des Endentscheids der selbständigen Beschwerde unterliegt
(Art. 91 lit. a BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.--,
so dass sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig erweist (vgl. Art. 51
Abs. 1 lit. b BGG und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer
hinreichenden Begründung (Erwägung 2) grundsätzlich auf die Beschwerde
einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115
E. 2 S. 116).

 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E.
3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des
Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand
der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern
dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E.
1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E.
2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art.
97 Abs. 1 BGG).

 Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass
sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits
bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S.
90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die
diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E.
1.3.1 S. 18).

 Die Beschwerdeführer können demnach nicht gehört werden, soweit sie ihre
Argumentation auf einen Sachverhalt stützen, der von den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweicht, oder der diese ergänzt, ohne im
Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben.

3.
Vor Bundesgericht ist einzig die Forderung für "vorprozessuale Anwaltskosten"
umstritten.

 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können vorprozessuale Anwaltskosten
haftpflichtrechtlich Bestandteil des Schadens bilden, aber nur wenn sie
gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der
Schadenersatzforderung dienen und nur soweit, als sie nicht durch die
Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 131 II 121 E. 2.1 S. 125; 117 II 394 E.
3a S. 396; 117 II 101 E. 5 S. 106; Urteil 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011 E.
12.4).

4.

4.1. Die Vorinstanz verwarf den von der Erstinstanz zugesprochenen
Ersatzanspruch für vorprozessuale Anwaltskosten über Fr. 36'648.60 nebst Zins
mit mehreren Begründungen:

 In der Hauptbegründung wies sie die Klage insoweit mangels Substanziierung ab.
Die Beschwerdeführer hätten weder in der Klageschrift noch im ersten
Parteivortrag Ausführungen dazu gemacht, weshalb die als "vorprozessual"
deklarierten anwaltlichen Bemühungen gerechtfertigt, notwendig und angemessen
gewesen sein sollten. Ebenso wenig werde erläutert, inwiefern der Aufwand der
Durchsetzung der Schadenersatzforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin (und
nicht gegenüber Dritten) gedient habe und warum er nicht vom prozessualen
Parteikostenersatz abgegolten sei. Die Beschwerdeführer hätten die einzelnen
Positionen der Honorarnote in den Rechtsschriften oder im Parteivortrag
erläutern und zusammenstellen müssen; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich
die Sachdarstellung einer Partei aus den Beilagen zusammenzusuchen.

 Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz ergänzend aus, selbst
bei Durchsicht der Honorarnote in Klagebeilage 27 könne weder eine exakte
Aufteilung zwischen den prozessualen und den ausserprozessualen Aufwendungen
noch die Überprüfung der vorprozessualen Bemühungen auf ihre Notwendigkeit,
Nützlichkeit und Angemessenheit vorgenommen werden. Die Beschwerdeführer
betrachteten offenbar sämtlichen Aufwand bis zum Tag der Einreichung des
Schlichtungsgesuchs (19. Oktober 2012) als ausserprozessual. Diese
undifferenzierte Abgrenzung überzeuge nicht. Die vor der
Schlichtungsverhandlung erfolgende Aufarbeitung des Falles in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht diene dem späteren Klageverfahren und sei deshalb von
der Parteientschädigung abgedeckt. Zudem zähle auch das Führen von
Vergleichsverhandlungen - zumindest im üblichen Mass - zu den mit dem
Parteikostenersatz abgegoltenen Aufwendungen, gleich wie die Instruktion durch
den Klienten und die Sachverhaltsermittlung. Zudem legten die Beschwerdeführer
auch nicht dar, weshalb die Beschwerdegegnerin anwaltliche Bemühungen bezahlen
müsste, die sich nicht gegen sie, sondern gegen Dritte gerichtet hätten (i.c.
Rettungskräfte, insb. auch im Zusammenhang mit dem Strafverfahren).

4.2. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen,
die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der
Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 138 III 728 E. 3.4 S.
735; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 136 III
534 E. 2).

 Die Beschwerdeführer fechten in Nachachtung dieser Rechtsprechung sowohl die
Haupt- wie auch die Eventualbegründung der Vorinstanz an, jedoch ohne Erfolg:

4.2.1. Bezüglich der Hauptbegründung mangelnder Substanziierung beanstanden sie
zunächst die Feststellung der Vorinstanz in Erwägung 11.1, die Kläger hätten in
der Klageschrift (Art. 3 Ziffer 6) zu den vorprozessualen Anwaltskosten "nichts
Näheres ausgeführt", als aktenwidrig. Die Klagebeilage 27 erörtere die
vorprozessualen Anwaltskosten in alle Einzelheiten.

 Mit dieser Entgegnung weisen sie die gerügte Feststellung der Vorinstanz
keineswegs als aktenwidrig oder offensichtlich unrichtig aus. Im Gegenteil, sie
bekräftigen dieselbe gerade als zutreffend. Denn wenn sie in der Klageschrift
Näheres zu den vorprozessualen Anwaltskosten ausgeführt hätten, bräuchten sie
dafür nicht auf die Klagebeilage 27 zu verweisen.

4.2.2. Sodann werfen sie der Vorinstanz überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs.
2 BV), Willkür (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO und
Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO vor, weil sie verlangte, dass die einzelnen
Positionen der geltend gemachten Ersatzforderung für vorprozessuale
Anwaltskosten in den Rechtsschriften oder im ersten Parteivortrag konkretisiert
würden, und festhielt, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Sachdarstellung
einer Partei aus den Beilagen zusammenzusuchen. Sie meinen, eine Darlegung und
Konkretisierung der tatsächlichen Aufwendungen im Volltext der Klage oder gar
an einem mündlichen Parteivortrag sei gar nicht möglich, "ohne das Ganze ad
absurdum zu führen". Bei der Honorarnote handle es sich um eine Beilage. Es
wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, anhand dieser Beilage die einzelnen
Aufwendungen der Beschwerdeführer zu bestreiten.

 Mit diesen Ausführungen werden die gerügten Rechtsverletzungen nicht
hinreichend begründet (Erwägung 2.1), weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann.

 Ohnehin wäre der Vorwurf der Beschwerdeführer offensichtlich unbegründet. Nach
Art. 55 Abs. 1 ZPO haben - unter der Geltung der Verhandlungsmaxime - die
Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren
stützen, und die Beweismittel anzugeben. Dieser Behauptungs- und
Substanziierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift
nachzukommen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Der blosse Verweis auf
Beilagen zur Klage erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht (Urteil
4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2).

 Die konkreten Anforderungen an die Substanziierung der anspruchsbegründenden
Tatsachen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen
Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei.
Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein
substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden
kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen).

 Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat
substanziiert darzutun, das heisst die Umstände zu nennen, die dafür sprechen,
dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil
des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und
angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht
durch die Parteientschädigung gedeckt sind (vgl. die angegebenen Entscheide in
Erwägung 3; ferner: Walter Fellmann/Andrea Kottmann, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Band I, 2012, Rz. 1534 und Rz. 1542; Markus Borle,
Vorprozessuale Anwaltskosten - es führt kein Weg an der Substanziierung vorbei,
HAVE 1/2012, S. 3 ff., S. 9).

 Die Beschwerdeführer haben in der Klageschrift (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d
ZPO) keinerlei diesbezügliche Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Sie nannten
lediglich den Gesamtbetrag von Fr. 40'672.-- und verwiesen auf die Honorarnote
vom 18. Oktober 2012 (Klagebeilage 27). Zur Erfüllung ihrer Behauptungs- und
Substanziierungslast genügte der blosse Verweis auf die Honorarnote nicht. Auch
wenn es nicht unbedingt nötig ist, die Honorarnote im Volltext in die
Rechtsschrift aufzunehmen, so sind doch Konkretisierungen und Erläuterungen
derselben unerlässlich, damit die geltend gemachten Positionen von der
Gegenpartei und dann vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für
die Ersatzfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls
substanziiert bestritten werden können. Solche Ausführungen liessen die
Beschwerdeführer jedoch durchwegs vermissen. Die Vorinstanz verletzte deshalb
kein Bundesrecht, wenn sie die Klage insoweit mangels Substanziierung abwies.

4.2.3. Damit erübrigt sich eigentlich, auf die Kritik der Beschwerdeführer
gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen, wonach selbst bei
Durchsicht von Klagebeilage 27 in dem Sinne, dass diese als
"Tatsachenbehauptung" zu betrachten wäre, noch keine hinreichende
Substanziierung auszumachen ist. Es sei jedoch erwähnt, dass auch diese
Eventualbegründung bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist:

 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, überspitzte Anforderungen an
die Substanziierung gestellt zu haben. Sie behaupten, alle jene Elemente seien
mit der Klagebeilage 27 vorgelegt worden. Mit dieser pauschalen Behauptung
kommen sie gegen die Erwägungen der Vorinstanz nicht auf, die aufzeigen, dass
anhand der Einträge gemäss Klagebeilage 27 nicht (durchwegs) klar ersichtlich
wird, ob die getätigten Aufwendungen der Durchsetzung der
Schadenersatzforderung gegen die Beschwerdegegnerin dienten und nicht durch die
Parteientschädigung gedeckt sind. Immer unter der Annahme, dass die
Klagebeilage 27 als "Tatsachenbehauptung" zu betrachten wäre, ist es nicht
möglich zu entscheiden, ob die fakturierten Aufwendungen haftpflichtrechtlich
als Schaden, der von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen ist, betrachtet werden
können, geschweige denn zu beurteilen, ob der Aufwand gerechtfertigt, notwendig
und angemessen war. Wohlverstanden, die Vorinstanz verlangte zu Recht nicht,
dass die Beschwerdeführer die Notwendigkeit und Angemessenheit an sich dartun
müssten. Sie wies ihnen für die entsprechende rechtliche Beurteilung nicht die
Beweislast zu, wie die Beschwerdeführer monieren. Die in diesem Zusammenhang
erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB verfängt daher von vornherein
nicht. Jedoch durfte die Vorinstanz verlangen, dass die Beschwerdeführer
entsprechende Tatsachenelemente lieferten, aufgrund derer die Notwendigkeit und
Angemessenheit beurteilt werden kann.

 Spätestens nachdem die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort die geltend
gemachten Kosten bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass
diese durch den Parteikostenersatz der ZPO gedeckt seien, hätten die
Beschwerdeführer sachdienliche Konkretisierungen anbringen müssen. Dass sie
dieser Substanziierungslast rechtsgenügend nachkamen, vermögen sie nicht
darzutun, selbst dann nicht, wenn die Klagebeilage 27 herangezogen wird. Mit
ihren diesbezüglichen "ergänzenden Bemerkungen" in der Beschwerde an das
Bundesgericht können sie dies nicht nachholen. Vielmehr sind sie insoweit nicht
zu hören.

 Die Vorinstanz durfte mithin von den Beschwerdeführern verlangen, dass sie
ihre Ersatzforderung für vorprozessuale Anwaltskosten hinlänglich
substanziieren, namentlich die tatsächlichen Aufwendungen ihres
Rechtsvertreters inhaltlich konkretisieren bzw. erläutern, damit deren Zweck,
Notwendigkeit und Angemessenheit geprüft werden kann. Mit diesen
Substanziierungsanforderungen verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht.

4.3. Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführer die obergerichtlichen
Erwägungen zur Ablehnung der Forderung für vorprozessuale Anwaltskosten nicht
als bundesrechtswidrig auszuweisen, soweit auf ihre Rügen im Hinblick auf eine
rechtsgenügliche Begründung überhaupt eingetreten werden kann.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig, in solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5
sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in
solidarischer Haftbarkeit.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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