Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.263/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_263/2015

Urteil vom 29. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
2. C.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Luzius Müller,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Forderung aus Haftpflicht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 1. April 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) erlitt am 15. Juli 1989 einen ersten
Verkehrsunfall. Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Die
B.________ (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1; heute: D.________ AG) ist die
Haftpflichtversicherung des Verursachers dieses Unfalls. Am 14. Dezember 1995
erlitt der Kläger einen zweiten Unfall. Dabei zog er sich eine
Hirnerschütterung zu. Die C.________ AG (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) ist
die Haftpflichtversicherung des Verursachers dieses zweiten Unfalls. Im Juni
2005 schloss der Kläger mit den Beklagten einen Vergleich. Vom Vergleich nicht
erfasst wurden die Heilungs- und Transportkosten.

B. 
Am 28. Dezember 2006 reichte der Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein
und beantragte im Wesentlichen, die Beklagte 1 sei zur Zahlung eines Fr. 1 Mio.
übersteigenden Betrages nebst Zins und die Beklagte 2 zur Zahlung eines Fr.
500'000.-- übersteigenden Betrages nebst Zins zu verpflichten. In der Folge
erhöhte er den von der Beklagten 1 verlangten Betrag auf Fr. 2'886'000.-- und
den von der Beklagten 2 verlangten Betrag auf Fr. 1'924'000.--. Gegenstand der
Klage sind aufgelaufene und zukünftige Heilungs- und Transportkosten. Das
Zivilgericht wartete das Vorliegen eines durch das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt angeordneten Gutachtens ab. Nachdem das Gutachten der Academy of
Swiss Insurance Medicine (asim, Begutachtungstelle des Universitätsspitals
Basel; nachfolgend: asim-Gutachten) eingereicht worden war, wies es die Klage
mit Entscheid vom 26. Februar 2014 ab.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die gegen diesen Entscheid
vom Kläger erhobene Berufung am 1. April 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
im Wesentlichen, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die
Klage zu schützen. Es sei eine erneute umfassende Begutachtung des
Beschwerdeführers durch eine neutrale, mit diesem abgesprochene, medizinische
Institution zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt Abweisung der
Beschwerde, die Beschwerdegegnerin 2 deren Abweisung, soweit darauf einzutreten
sei. Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der
Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik eingereicht. Die
Beschwerdegegnerinnen haben auf eine inhaltliche Stellungnahme dazu verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer drei Arztberichte von März bzw.
Mai 2015 ein. Er macht geltend, diese seien als Reaktion auf den Entscheid des
Appellationsgerichts vom 1. April 2015 eingeholt worden.
Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden
Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven,
die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden
können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist sodann vor
Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2 mit
Hinweis). Die Noven sind daher unzulässig.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der
Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer
Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein
Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht
berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Partei mit Aktenhinweisen darzulegen,
dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei den Vorinstanzen genannt hat. Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen ).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1
S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der betreffenden Partei
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer erhebt keine rechtsgenügende Sachverhaltsrüge, indem er
ausführt, es werde in der Beschwerde "an dem Sachverhalt festgehalten, der
durch die Kombination des Entscheids und der Berufung zum Ausdruck kommt ".
Wenn er sodann die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil rügt und
ausführt, dort würden die beiden Unfälle "bagatellisiert ", insbesondere wenn
die Vorinstanz die Folgen des zweiten Unfalls als "Hirnerschütterung"
zusammenfasse, behauptet er selber nicht einmal eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 2.2 hiervor). Indem er im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Bagatellisierung auf die Art des Transports des
Beschwerdeführers nach dem zweiten Unfall hinweist, erweitert er zudem
unzulässig den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht
einzutreten.

4. 
Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten (lit. b).

4.1. Mit der Berufung hatte der Beschwerdeführer neun Berichte und
Stellungnahmen von ihn behandelnden Ärzten eingereicht, welche zwischen dem 3.
Januar 2014 und dem 13. Mai 2014 erstellt worden waren. Die Vorinstanz hat
diese Noven nicht zugelassen, da nicht dargelegt sei, dass sie bei zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Der
Beschwerdeführer habe seine neuen Beweismittel damit begründet, dass die
ärztlichen Stellungnahmen eine Reaktion auf ein Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013 seien, habe
dieses Urteil aber nicht eingereicht und es sei auch nicht aktenkundig.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt die Nicht-Zulassung, geht aber nicht auf diese
Begründung der Vorinstanz ein, weshalb schon die Begründungsanforderungen nicht
erfüllt sind und insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Im
Übrigen behauptet er schlicht, die Noven seien als Reaktion auf den
erstinstanzlichen Entscheid eingeholt und eingereicht worden, um diesen zu
entkräften. Gerade dies ist aber - ohne weitere Begründung - nicht genügend, um
die Zulässigkeit von Noven zu begründen, denn damit wären Noven praktisch ohne
Einschränkung immer zulässig (vgl. Urteil 4A_569/2013 vom 24. März 2014 E.
2.3).

5.

5.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte das Zivilgericht einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen beiden Unfällen und den geklagten
Beschwerden verneint, in erster Linie gestützt auf das asim-Gutachten, aber
auch gestützt auf das - bereits früher eingeholte - ZMB-Gutachten vom 30.
November 1999, die Videoaufnahmen und die Vorgeschichte. Die Vorinstanz
bestätigte diese Würdigung, wobei sie sich einlässlich noch einmal mit den
beiden Gutachten auseinandersetzte und auch die vom Beschwerdeführer
eingereichte Stellungnahme des behandelnden Neurologen Dr. E.________ vom 31.
März 2011 berücksichtigte, die das asim-Gutachten kritisiert. Die Vorinstanz
geht wie das Zivilgericht davon aus, dass beim Beschwerdeführer auf dem Boden
einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen und narzisstischen Zügen
schon vor den Unfällen eine Somatisierungsstörung bestand, die auch Ursache der
heute geklagten Beschwerden sei. Die bereits im Parteigutachten Dr. E.________s
vom 19. November 2007 vertretene These einer Frontalhirnstörung als Folge des
Unfalls von 1995 werde durch das asim-Gutachten und die dort eingehend
beschriebene vorbestehende psychische Störung entkräftet. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik
am angefochtenen Entscheid (vgl. E. 2.1 hiervor) bzw. einer Kritik an der
Beweiswürdigung, mit der aber Willkür nicht dargetan ist. Der Beschwerdeführer
beruft sich zwar auf die theoretische Umschreibung der Kognition des
Bundesgerichts betreffend den Sachverhalt (E. 2.2 hiervor), konkret
argumentiert er aber, als ob dem Bundesgericht diesbezüglich eine
uneingeschränkte Prüfungsbefugnis zustünde.

5.2. Darüber hinaus haben die kantonalen Gerichte auch die Adäquanz verneint.

5.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe die
erstinstanzlichen Erwägungen zur Adäquanz nicht angefochten. Selbst wenn
entgegen ihren Ausführungen zum natürlichen Kausalzusammenhang ein solcher zu
bejahen wäre, würde die Berufung daher daran scheitern, dass der
Beschwerdeführer die zivilgerichtlichen Erwägungen zur Adäquanz nicht
angefochten habe.

5.2.2. Zwar wendet das Gericht auf die Berufung das Recht von Amtes wegen an
(Art. 57 ZPO), es obliegt aber der Partei, die Berufung erhebt, diese
rechtsgenüglich zu begründen (Art. 311 ZPO), ansonsten nicht darauf einzutreten
ist (BGE 138 III 374 S. 375; Urteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1
und 5 und 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3). Der erstinstanzliche Prozess
wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern es geht um die
Überprüfung des vom Erstgericht getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen
Beanstandungen (zit. Urteil 4A_651/2012 E. 4.3). Die Vorinstanz ging daher zu
Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung der fehlenden
Adäquanz im erstinstanzlichen Urteil hätte äussern müssen. Der Beschwerdeführer
müsste daher in seiner Beschwerde darlegen, wo er in seiner Berufungsschrift
entgegen der vorinstanzlichen Feststellung die erstinstanzlichen Ausführungen
zur Adäquanz gerügt hätte. Dazu äussert er sich nicht. Die in der
Beschwerdereplik erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe mehrmals in
seinen kantonalen Rechtsschriften begründet, weshalb sowohl die natürliche als
auch die adäquate Kausalität gegeben sei, genügt dazu nicht und wäre zudem
verspätet, da die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden
darf, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern, und nur Vorbringen
zulässig sind, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines
anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132
I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass
bereits aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen
Ausführungen zur Adäquanz die Berufung hätte abgewiesen werden können.

6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer
dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2
BGG). Da die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1 keinen übermässigen
Aufwand erforderte, besteht kein Anlass, die praxisgemäss festgesetzte
Parteientschädigung entsprechend der vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin
1 eingereichten Kostennote zu erhöhen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 mit Fr. 22'000.-- und die
Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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