Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.25/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_25/2015

Urteil vom 29. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Taggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. April 2011
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Beginn der zweijährigen Rahmenfrist).
Einige Monate später fand sie eine Anstellung bei der C.________ AG, wo sie ab
dem 1. Dezember 2011 arbeitete. Sie war dabei über ihre Arbeitgeberin im Rahmen
eines Kollektivvertrags krankentaggeldversichert. Nach Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch A.________ schied diese am 2. Juli 2012 aus der
C.________ AG aus.

A.b. A.________ trat auf den 1. Juli 2012 in eine Einzeltaggeldversicherung der
Versicherung B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) über. Die
Versicherungspolice sieht bei Krankheit eine Leistung von Fr. 164.-- pro Tag
bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen und einer Wartefrist von 30 Tagen vor.
In der Versicherungspolice wird zudem auf die Zusätzlichen
Versicherungsbedingungen, Ausgabe 2008, verwiesen. Nach deren Ziff. 5.2 setzt
ein Anspruch auf Versicherungsleistungen voraus, dass die versicherte Person
den Nachweis von Erwerbsausfall erbringt.

A.c. Am 3. Juli 2012 meldete sich A.________ erneut beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von
Arbeitslosengeldern an.

A.d. Am 23. November 2012 meldete A.________ der Versicherung B.________ AG
eine seit dem 16. November 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Diese richtete
vom 16. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 Taggelder aus. Weitere Leistungen
lehnte sie mit der Begründung ab, am 31. März 2013 sei die zweijährige
Rahmenfrist und somit der Höchstanspruch auf Bezug von Arbeitslosengeldern
abgelaufen, womit A.________ ab diesem Datum keinen Erwerbsausfall mehr
nachweisen könne.

B.
Mit Klage vom 14. Juni 2013 beantragte A.________ dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die Versicherung B.________ AG
sei zur Zahlung von Fr. 12'300.-- (Taggelder ab dem 1. April 2013 bis zum Datum
der Klage) nebst Zins zu verurteilen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu
verpflichten, die ab Einreichung der Klage weiterhin geschuldeten Taggelder von
Fr. 164.-- pro Tag nebst Zins bis längstens zum Ablauf der vereinbarten
Leistungsdauer zu leisten.
Mit Urteil vom 24. November 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage ab. Es kam zum Schluss, A.________ habe nicht
nachweisen können, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Januar 2015 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich aufzuheben und es sei die Versicherung B.________ AG zur Zahlung der ab
1. April 2013 bis 15. November 2014 geschuldeten Taggeldleistungen in der Höhe
von insgesamt Fr. 67'891.90 nebst Zins zu verurteilen. Eventualiter beantragt
die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Ergänzung des Sachverhaltes.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ein.

Erwägungen:

1.
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss
Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über
den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen
Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, womit als Rechtsmittel an das
Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht
kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat als einzige kantonale Instanz
im Sinne von Art. 7 ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden, weshalb die
Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
BGG unabhängig vom Erreichen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 BGG
zulässig ist (vgl. BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 ff., 799 E. 1.1 S. 800). Die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter
Vorbehalt rechtsgenügend begründeter Rügen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S.
398).
Feststellungen zum hypothetischen Kausalzusammenhang sind entsprechend der
allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend und beruhen auf
Beweiswürdigung; nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt
auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel -
festgestellt wird, unterliegt sie der freien Überprüfung durch das
Bundesgericht (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.;
je mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die
Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist.
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E.
4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211).

2.2. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerde neue Beweismittel ein.
Mit einem Auszug der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich aus ihrem
individuellen Konto und einem Nachweis der Arbeitslosenversicherung über die
persönlichen Arbeitsbemühungen will sie nachweisen, dass sie in den jeweiligen
Phasen kurzer Arbeitslosigkeit vermittlungsfähig war und dass sie sich entgegen
den vorinstanzlichen Feststellungen stets um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Sie
macht geltend, die Einreichung der neuen Beweismittel sei der Argumentation der
Vorinstanz geschuldet und damit nicht verspätet.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese
Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.
Zentrales Beweisthema des vorliegenden Prozesses ist die Frage, ob die
Beschwerdeführerin ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und daher
ein Erwerbsausfall vorliegt. Die Nachweise der Vermittlungsfähigkeit und der
Bemühungen bei der Suche einer Arbeitsstelle bezwecken den Beweis, dass die
Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie
arbeitsfähig wäre. Die Beschwerdeführerin hätte daher bereits im
vorinstanzlichen Verfahren Anlass gehabt, die genannten neuen Beweismittel
einzureichen. Diese sind somit im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu
berücksichtigen.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich festgestellt und ihr Recht auf Beweis verletzt. Aus ihrem
eingereichten Lebenslauf ergebe sich, dass sie gut qualifiziert sei, über eine
breite Berufserfahrung verfüge, eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich
absolviert und jeweils innert kurzer Zeit wieder eine Anstellung gefunden habe.
Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Dies gelte auch für den
eingereichten E-Mail-Verkehr vom 18./21. Oktober 2012 mit der Genossenschaft
D.________, der zweifellos das grosse Interesse des potenziellen Arbeitgebers
an einer Anstellung der Beschwerdeführerin belege. Nach der Statistik des SECO
zur Arbeitslosenquote vom August 2012 seien zudem über alle Alterskategorien
besehen lediglich 23.4 % der Stellensuchenden mehr als 7 Monate arbeitslos. Da
die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Rahmenfrist am 31. März 2013 neun Monate
arbeitslos gewesen sei, sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bewiesen, dass sie nach Ablauf dieser Zeit eine Stelle gefunden hätte.

2.4. Die Vorinstanz hat ausgeführt, mit dem Hinweis auf ihren Lebenslauf
vermöge die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
darzulegen, dass sie rasch wieder eine Anstellung gefunden hätte. Jeder Fall
sei gesondert zu betrachten und aus dem Lebenslauf gehe hervor, dass die
Perioden der Arbeitslosigkeit zum Teil durch Kündigungen seitens der
Beschwerdeführerin selbst verursacht worden seien. Weiter hätten drei der vier
Vorstellungsgespräche bei potenziellen Arbeitgebern im August bzw. anfangs
September 2012 stattgefunden. Offenbar sei es dabei jeweils bei
vorvertraglichen Verhandlungen geblieben. Das vierte Vorstellungsgespräch bei
der Genossenschaft D.________ sei im Oktober 2012 aus Gesundheitsgründen
abgesagt worden. Für den Zeitraum August bis Oktober 2012 seien somit
Bemühungen um vier Stellen dokumentiert. Dies dürfte in quantitativer Hinsicht
nicht den Anforderungen der Arbeitslosenkasse entsprechen. Es sei fraglich, wie
intensiv sich die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitslosigkeit um Arbeit
bemüht habe. Sie vermöge somit nicht den Beweis dafür zu erbringen, dass sie
ohne erneute Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine
Arbeitsstelle angetreten hätte.

2.5. Die Vorinstanz hat alle von der Beschwerdeführerin angerufenen
Beweismittel abgenommen und in ihrem Urteil darauf Bezug genommen. Damit geht
die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweis fehl; die Ausführungen der
Beschwerdeführerin richten sich vielmehr gegen die ihrer Ansicht nach
willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Eine solche ist indessen nicht
ausgewiesen. Unbehelflich ist der Hinweis auf Statistiken, ist doch der Beweis,
dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Stelle
angetreten hätte, nicht mit Hilfe allgemeiner Statistiken, sondern mit
konkreten Indizien zu führen. Solche konkreten Indizien könnten sich aus dem
Lebenslauf und den vier nachgewiesenen Einladungen zu Vorstellungsgesprächen
ergeben. Für drei Arbeitsstellen erhielt die Beschwerdeführerin nach den
vorinstanzlichen Feststellungen keine Zusage. Das vierte Vorstellungsgespräch
musste sie aus gesundheitlichen Gründen absagen. Mit ihrem Lebenslauf und dem
E-Mail-Verkehr mit dem vierten potenziellen Arbeitgeber vermochte die
Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz nicht nachzuweisen, dass sie
ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle
angetreten hätte. Da Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung
ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, ist dieses Ergebnis
der Beweiswürdigung nicht als willkürlich zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin
weist denn auch nicht nach, inwiefern sich aus dem E-Mail-Verkehr, dessen
Inhalt nicht festgestellt ist, auf das von ihr geltend gemachte grosse
Interesse des potenziellen Arbeitgebers an einer Anstellung schliessen liesse.
Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Es ist
somit vom Sachverhalt auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis
eines Erwerbsausfalls nicht gelungen ist.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch eine falsche
Beweislastverteilung. Da es beim Einstellen der Taggelder um eine
leistungsaufhebende Tatsache gehe, trage entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nicht die Beschwerdeführerin die Beweislast, sondern die Beschwerdegegnerin.
Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht von einer tatsächlichen Vermutung
ausgegangen, wonach eine versicherte Person, die während bestehender
Arbeitslosigkeit erkranke, auch bei gesunder Verfassung weiterhin keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen würde.

3.1. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des
Versicherungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu
beweisen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Ist eine Krankentaggeldversicherung
als Schadenversicherung ausgestaltet, setzt der Eintritt des Versicherungsfalls
einen Schaden - namentlich einen Erwerbsausfall - voraus. Dabei gilt das
herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 130 III 321
E. 3.3 S. 325; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276). Auch eine arbeitslose Person, die
keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besitzt, kann einen
Erwerbsausfall erleiden, der Anspruch auf Krankentaggelder verleiht.
Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist allerdings, dass die versicherte
Person eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachweist, dass sie ohne
Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urteile 4A_138/2013 vom 27. Juni
2013 E. 4.1; 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat somit Art. 8 ZGB nicht verletzt, indem sie die Beweislast
für den Nachweis eines Erwerbsausfalls der Beschwerdeführerin auferlegt hat.
Diese hat mithin (mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) zu
beweisen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank
wäre. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass die
Beschwerdegegnerin zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Ändern sich die
relevanten Umstände, so hat die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie
(weiterhin) Anspruch auf Taggelder wegen Erwerbsausfalls hat. Die Rüge der
bundesrechtswidrigen Beweislastverteilung erweist sich damit als unbegründet.

3.2. Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt
ein Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine
Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung
gegenstandslos (BGE 138 III 359 E. 6.3 S. 365; 134 III 235 E. 4.3.4 S. 241; 131
III 646 E. 2.1 S. 649; 130 III 591 E. 5.4 S. 602). Tatsächliche Vermutungen
lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen
zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166; 130 II 482
E. 3.2 S. 486; 120 II 248 E. 2c S. 250). Dazu gehört auch die von der
Beschwerdeführerin beanstandete Vermutung, wonach sie auch bei gesunder
Verfassung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre.

3.2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die bundesgerichtliche
Rechtsprechung wiedergegeben, wonach im Falle von Arbeitslosigkeit
grundsätzlich zwei Fallkategorien zu unterscheiden sind:
Verliert die versicherte Person ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt,
in welchem sie bereits zufolge Krankheit arbeitsunfähig ist, so gilt die
Vermutung, dass sie - wie vor der Erkrankung - erwerbstätig wäre, wenn sie
nicht erkrankt wäre. Erkrankt die versicherte Person demgegenüber erst, 
nachdem sie arbeitslos geworden ist, gilt nach der Rechtsprechung die
Vermutung, dass die versicherte Person auch ohne Krankheit weiterhin keine
Erwerbstätigkeit ausüben würde; diese Vermutung kann nach der Rechtsprechung
durch den Nachweis widerlegt werden, dass die versicherte Person mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten
hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (Urteile 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E.
4.1; 9C_311/2010 vom 2. August 2010 E. 1.3; 9C_332/2007 vom 29. Mai 2008 E.
2.1; K 16/03 vom 8. Januar 2004 E. 2.3.2).
Vorliegend ist die zweite Fallkategorie einschlägig, da die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. Die Beschwerdeführerin
wendet sich gegen die soeben dargelegte (tatsächliche) Vermutung, wonach die
versicherte Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben
würde. Sie macht geltend, eine solche Vermutung verletze in verschiedener
Hinsicht Bundesrecht.

3.2.2. Die beweisbelastete Partei kann den ihr obliegenden Beweis unter
Berufung auf eine tatsächliche Vermutung erbringen, denn diese mildert ihre
konkrete Beweisführungslast. Gelingt jedoch dem Vermutungsgegner der
Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist
gescheitert. Es liegt Beweislosigkeit vor und deren Folgen treffen die
beweisbelastete Partei (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166; Hans Peter Walter, in:
Berner Kommentar, 2012, N. 474 und 476 zu Art. 8 ZGB). Die Vermutung, wonach
die versicherte Person ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben
würde, ist somit missverständlich, da sie den Interessen der Versicherung dient
und mithin zum falschen Schluss verleiten könnte, diese trage die Beweislast.
Dies trifft indessen nicht zu; vielmehr trägt stets die versicherte Person die
Beweislast für ihren Erwerbsausfall. Wenn zudem ausgeführt wird, die Vermutung
könne durch den Nachweis widerlegt werden, dass die versicherte Person ohne
Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle
angetreten hätte, so entspricht dies der ohnehin geltenden Grundregel (vgl.
soeben E. 3.1: Die versicherte Person hat eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben
würde). Die Vermutung, wonach die versicherte Person ohne Krankheit weiterhin
keine Erwerbstätigkeit ausüben würde, hat somit jedenfalls im Anwendungsbereich
der Verhandlungsmaxime keinen Zweck und kann ersatzlos gestrichen werden.

3.2.3. Die Rechtsprechung ist daher wie folgt zu präzisieren: Beansprucht eine
arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so obliegt ihr der Beweis eines
Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine
Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich, wenn sie im Zeitpunkt
ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. War die versicherte Person im
Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos, so profitiert sie von der
tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne Krankheit erwerbstätig wäre; die
Versicherung kann diesbezüglich den Gegenbeweis antreten, der sich gegen die
Vermutungsbasis oder die Vermutungsfolge richten kann.

3.2.4. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung der einzelnen Rügen der
Beschwerdeführerin, die sich gegen die (aufgehobene) Vermutung richten.

3.2.5. Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin somit - da
sie im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war - eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit eine
Erwerbstätigkeit ausüben würde. Nachdem ihr dieser Beweis nicht gelungen ist
(vgl. E. 2.5), hat die Vorinstanz ihre Klage zu Recht abgewiesen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da die
Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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