Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.258/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_258/2015

Urteil vom 21. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rüesch,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vertragsauslegung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Aberkennungsbeklagte und Beschwerdeführerin) hatte am 18. Juli 1995
ein Darlehen über USD 350'000.-- und am 13. Dezember 1995 ein Darlehen über USD
230'000.-- an C.________ gewährt.
Auf dem Darlehensvertrag vom 13. Dezember 1995 findet sich die folgende
handschriftliche Erklärung von B.________ (Aberkennungskläger und
Beschwerdegegner) :

" Für die Rückzahlung dieses Vermögens hafte ich mit meinem ganzen Vermögen. "
Die Parteien sind sich uneinig darüber, auf welchen Darlehensbetrag sich diese
Erklärung bezieht.
In der Folge betrieb A.________ B.________ über sämtliche an C.________
ausbezahlten Darlehensbeträge.

B.

B.a. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach erteilte
A.________ am 21. Oktober 1996 für Fr. 275'000.-- nebst Zins und am 14.
November 1996 für Fr. 400'000.-- nebst Zins provisorische Rechtsöffnung gegen
B.________.
In der anschliessenden Pfändung erzielte A.________ einen Erlös von Fr.
120'361.15 bzw. von Fr. 174'223.30, was (unter Berücksichtigung von Zinsen und
Kosten) zur Ausstellung von zwei Verlustscheinen über Fr. 190'921.00 und über
Fr. 277'344.70 führte.
Gestützt auf diese beiden Verlustscheine und die erwähnte handschriftliche
Erklärung auf dem Darlehensvertrag vom 13. Dezember 1995 erwirkte A.________ am
18. Juli 2000 die Arrestierung von Rentenansprüchen von B.________ und am 12.
Juli 2000 stellte sie ein Betreibungsbegehren für Fr. 468'265.70, worauf
B.________ Rechtsvorschlag erhob.
Am 28. November 2000 erteilte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des
Bezirks Bülach A.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 380'082.70. In
zahlreichen Betreibungen reduzierte sich der Forderungsbetrag in der Folge
sukzessive.
Am 30. Oktober 2013 stellte A.________ beim Betreibungsamt
Wallisellen-Dietlikon ein Betreibungsbegehren für Fr. 278'221.55. Als
Forderungsgrund führte sie an " Haftungs-Uebernahme f. Darlehen gem. Urteil d.
Bezirksgerichts Bülach ", was sich auf die handschriftliche Erklärung auf dem
Darlehensvertrag vom 13. Dezember 1995 bezog. Der Betrag stammt aus einem
Verlustschein vom 27. September 2013. Als B.________ Rechtsvorschlag erhob,
erteilte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach A.________ mit Urteil vom
16. Dezember 2013 provisorische Rechtsöffnung.
Dagegen erhob B.________ am 7. Januar 2014 beim Bezirksgericht Bülach die
Aberkennungsklage sowie Rückforderungsklagen.
Mit Urteil vom 3. September 2014 wies das Bezirksgericht die Klagen ab, soweit
es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass B.________ mit der
handschriftlichen Erklärung auf dem Darlehensvertrag vom 13. Dezember 1995 die
gesamte Darlehensschuld von C.________ übernommen habe.

B.b. Mit Urteil vom 31. März 2015 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die
von B.________ gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhobene Berufung teilweise
gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids auf und hiess die
Aberkennungsklage für die Forderung von Fr. 278'221.55 gut. Im Übrigen trat es
auf die Klage nicht ein, soweit neben der Aberkennung noch eine
Feststellungsklage i.S. von Art. 85a SchKG erhoben wurde, und wies die Berufung
ab, soweit diese die Rückforderungsklagen betraf. Die erstinstanzlichen
Gerichtskosten von Fr. 27'585.-- auferlegte es den Parteien je hälftig; die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- auferlegte es A.________
und verurteilte diese dazu, B.________ für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
Das Obergericht qualifizierte die handschriftliche Erklärung als Bürgschaft und
kam nach einer objektivierten Auslegung zum Schluss, dass diese sich nur auf
das zweite Darlehen von USD 230'000.-- bezogen habe.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt A.________ dem Bundesgericht folgende
Rechtsbegehren:

"1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015
(Geschäfts-Nr. LB140077-0) aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung vom
16. Dezember Nr. 143460 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon
(Zahlungsbefehl vom 1. November 2013) für definitiv zu erklären;

2. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März
2015 (Geschäfts-Nr. LB140077-0) aufzuheben und die Sache zur
Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Subeventualiter seien die Ziff. 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 31. März 2015 aufzuheben und die Prozesskosten neu zu
verteilen;

4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie
Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten
des Beschwerdegegners."

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG), ist
innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren
unterlegenen Partei (Art. 76 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache
handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über
Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist unter
Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2
BGG) einzutreten.

1.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen. In der Beschwerdeschrift ist
in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

1.3. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie sich unter
dem Titel "Zur Aberkennungsklage" daran stört, dass der Beschwerdegegner 17
Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins "die Aberkennungsklage einreichen und
den Bestand der Forderung nun auf einmal bestreiten kann". Aus den
entsprechenden Ausführungen geht nicht ansatzweise hervor, gegen welche
Erwägungen im angefochtenen Entscheid sich diese richten sollen bzw. inwiefern
und mit welcher Begründung damit das Ergebnis des angefochtenen Entscheids als
unrichtig ausgewiesen werden soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte die handschriftliche
Erklärung des Beschwerdegegners nicht objektiviert nach dem Vertrauensprinzip,
sondern subjektiv durch Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens auslegen
müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie Art. 18 Abs. 1 OR verletzt
und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen.

2.1. Für die Auslegung eines Vertrags ist nach Art. 18 Abs. 1 OR zunächst
massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Hat das kantonale
Gericht einen wirklichen Willen nicht feststellen können, so sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im
Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1
m.w.H.).

2.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass bereits das Bezirksgericht die
handschriftliche Erklärung des Beschwerdegegners nach dem Vertrauensprinzip
ausgelegt habe, ohne zuvor einen tatsächlichen Parteiwillen zu ermitteln. Sie
erwog sodann, dass das Vertrauensprinzip grundsätzlich erst dann zum Tragen
komme, wenn sich der tatsächliche Parteiwillen nicht ermitteln lasse. Mit der
Behauptung, der Beschwerdegegner habe gesagt, er hafte für die Gesamtsumme,
habe die Beschwerdeführerin einen tatsächlichen Parteiwillen behauptet. Darüber
habe das Bezirksgericht hinweg gesehen, was die Beschwerdeführerin in ihrer
Berufungsantwort aber nicht gerügt habe. Deshalb bleibe es bei einer Auslegung
nach dem Vertrauensprinzip.

2.3. Gegen diese Erwägungen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe keinen
Anlass gehabt, die Auslegung des Bezirksgerichts zu beanstanden. Sie habe zudem
das kantonale Verfahren ohne anwaltliche Vertretung, also als Laiin geführt,
weshalb die Vorinstanz durch Ausübung der Fragepflicht nach Art. 56 ZPO
gehalten gewesen wäre, sie zu unterstützen.

2.4.

2.4.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten.
Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass
der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die
Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S.
375). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer
gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (Urteil 5A_488/2015 vom 21. August
2015 E. 3.2.1, m.w.H.). Ebensowenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts,
bei ungenügenden Rechtsbegehren oder ungenügender Begründung die Berufung zur
Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche
Mängel i.S. von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteil 4A_203/2013
vom 6. Juni 2013 E. 3.2 m.w.H.).

2.4.2. Auch die Berufungsbeklagte kann - ohne Erhebung einer Anschlussberufung
- in ihrer Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, soweit diese
darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der vom Berufungskläger
vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen
Feststellungen und vorgenommenen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid
im Ergebnis richtig ist. Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsantwort
mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid
kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die
Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (vgl. BGE 135 IV 56 E. 4.2 S. 69 f.;
140 III 86 E. 2 S. 89; Urteile 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; 5D_148/
2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.2). Dabei gelten die gleichen
Begründungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (Urteile 5A_660/2014 vom
17. Juni 2015 E. 4.2; 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 m.H.).

2.4.3. Das Berufungsgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 57
ZPO); dabei behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Urteil
4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5).

2.5. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt, die für
das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG), hat die
Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsantwort keinerlei Rügen hinsichtlich der
Vertragsauslegung erhoben. Dazu wäre sie aber gehalten gewesen, hätte sie der
ersten Instanz vorwerfen wollen, diese habe zu Unrecht keinen tatsächlich
übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich des Inhalts der handschriftlichen
Erklärung des Beschwerdegegners auf dem Darlehensvertrag vom 13. Dezember 1995
festgestellt. Sie hätte dabei in ihrer Berufungsantwort darlegen müssen, dass
sie in erster Instanz entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, und
aufzeigen müssen, inwiefern sich aus den Beweismitteln auf einen tatsächlich
übereinstimmenden Parteiwillen schliessen lässt. Ohne entsprechend begründete
Rügen der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz nicht gehalten, die erhobenen
Beweismittel von sich aus mit Blick auf die Feststellung eines solchen
Parteiwillens neu zu würdigen. Daran ändert auch die gerichtliche Fragepflicht
nach Art. 56 ZPO nichts, entbindet diese doch gerade nicht von einer gehörigen
Begründung der Rechtsmitteleingaben (oben E. 2.4.1).
Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 18 Abs. 1 OR bzw. Art. 56 ZPO verletzt, ist
unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die objektivierte Auslegung der
handschriftlichen Erklärung des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz sei
unrichtig. Nach zutreffender Auslegung beziehe sich die Erklärung nicht nur auf
den am 13. Dezember 1995 gewährten Darlehensbetrag von USD 230'000.--, sondern
auf sämtliche Darlehensschulden von C.________ gegenüber der Beschwerdeführerin
inkl. Zins und Gewinnanteil.

3.1. Die Vorinstanz führte aus, dass der Darlehensvertrag vom 13. Dezember 1995
nach dem Teil, der mit "A. Konditionen" überschrieben ist, einen Teil "B.
Sicherheiten" enthalte, in dem "zur Sicherstellung für die gesamte Schuld"
durch den Schuldner C.________ drei Sicherheiten in Aussicht gestellt würden,
bei deren Umschreibung zweimal der Betrag von USD 900'000.-- genannt werde.
Dies lasse den Schluss zu, dass mit den Worten "die gesamte Schuld" beide
Darlehen mit Zins und Gewinnanteil gemeint seien.
Die handschriftliche Erklärung des Beschwerdegegners stehe nun aber nicht unter
der Bestimmung über die Sicherheiten, sondern am Ende des Vertragsdokuments
nach den Unterschriftsfeldern. Mit den Worten " die Rückzahlung dieses
Vermögens " nehme die Erklärung sodann ausdrücklich auf die Bestimmung über die
Darlehensrückzahlung auf der ersten Seite der Vertragsurkunde Bezug, was
ebenfalls gegen eine direkte Anknüpfung an die Bestimmung über die Sicherheiten
spreche. Dort habe sich der Schuldner verpflichtet " dieses Darlehen zusammen
mit dem früher gewährten Darlehen inklusive Zins und Gewinnanteil mit insgesamt
U.S. $ 900'000.00, in Worten: Neunhunderttausend, bis spätestens 18. Dezember
1995 zurückzubezahlen ". Die Verwendung des bestimmten Artikels im Ausdruck "
dieses Vermögen " impliziert nach Auffassung der Vorinstanz einen Gegensatz und
erinnere an die Formulierung in der Bestimmung über die Rückzahlung, wo "
dieses Darlehen " vom früher gewährten Darlehen unterschieden werde. Dies lege
den Schluss nahe, dass sich die Erklärung des Beschwerdegegners - anders als
die von C.________ selbst gewährten Sicherheiten - nur auf den Darlehensvertrag
vom 13. Dezember 1995 beziehe.
Schliesslich könne sich der Begriff " Rückzahlung " begriffslogisch nur auf
einen Betrag beziehen, der vorher in die andere Richtung geflossen ist, was
lediglich für die Darlehenssumme zutreffe und den Zins und Gewinnanteil
ausschliesse. Der Begriff " Vermögen " deute ebenfalls in diese Richtung. Eine
Auslegung nach dem Wortlaut, die auch vom nachvertraglichen Verhalten der
Beklagten bestätigt werde, führe also zum Ergebnis, dass die Erklärung des
Beschwerdegegners den Zins- und Gewinnanteil nicht umfasse, sondern sich nur
auf das zweite Darlehen von USD 230'000.-- bezogen habe.

3.2. Die Beschwerdeführerin vermag diese Erwägungen im Ergebnis nicht als
bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Vorinstanz hat die handschriftliche
Erklärung nach ihrem Wortlaut und systematischen Zusammenhang sowie den
gesamten Umständen so ausgelegt, wie sie verstanden werden durfte und musste
(oben E. 2.1). Sie hat namentlich überzeugend dargelegt, dass sich der Ausdruck
"dieses Vermögen" im Gesamtzusammenhang des Vertrags nur auf das mit diesem
gewährten Darlehen beziehe und nicht auch auf den Betrag des ersten
Darlehensvertrags vom 18. Juli 1995. Dies scheint unter
Vertrauensgesichtspunkten umso zutreffender, als im ersten Darlehensvertrag
eine entsprechende Erklärung des Beschwerdegegners denn auch fehlt. Die
gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach mit dem "Vermögen" beide
Darlehensbeträge inkl. Zins und Gewinnanteil gemeint seien, überzeugt
jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar zu Recht, dass die
Vorinstanz bei ihrer objektivierten Auslegung u.a. auch auf das
nachvertragliche Verhalten der Parteien Bezug genommen habe, was nach der
Rechtsprechung unzulässig ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 m.H.). Die
Vorinstanz hat sich aber auf dieses Verhalten nicht massgeblich gestützt,
sondern dieses nur ergänzend im Sinne einer Bestätigung des bereits gewonnenen
Auslegungsergebnisses beigezogen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich
aus dem vorvertraglichen Verhalten der Parteien etwas zu ihren Ungunsten
ableiten will, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer blossen Behauptung.
Die Rüge, die Vorinstanz habe die handschriftliche Erklärung des
Beschwerdegegners in Verletzung von Art. 18 Abs. 1 OR bundesrechtswidrig
ausgelegt, ist unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche
Verlegung der Prozesskosten, die ihr für das Berufungsverfahren vollumfänglich
auferlegt wurden. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe dabei unberücksichtigt
gelassen, dass der Beschwerdegegner mit diversen Berufungsanträgen unterlegen
sei. So sei der Beschwerdegegner mit Ziff. 2.1 seines Berufungsbegehrens zur
Hälfte unterlegen, habe er doch damit sowohl eine Aberkennungsklage als auch
eine Feststellungsklage erhoben, wobei die Vorinstanz auf letztere gar nicht
eingetreten sei. Weiter seien die Berufungsanträge Ziff. 2.2, 2.3 und 2.4
abgewiesen worden.
Die Rüge geht fehl. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach
dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdegegner zwar in der Tat nicht mit allen
Berufungsbegehren formell durchgedrungen. Beim Nichteintreten auf die
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG geschah dies indessen nur der guten
Ordnung halber, da diese bei Erhebung einer Aberkennungsklage zum Vornherein
ausgeschlossen ist. Mit den Ziff. 2.2, 2.3 und 2.4 wiederholte der
Beschwerdegegner sodann seine Rückforderungsklage über Beträge von Fr.
4'260.65, Fr. 553.35, Fr. 5'463.80, Fr. 1'051.55 und Fr. 5'344.40. Die
Vorinstanz hat Art. 106 Abs. 2 ZPO nicht verletzt, wenn sie diese Beträge
gegenüber dem Betrag der aberkannten Forderung von Fr. 278'221.55 als
untergeordnet qualifiziert und damit keine Kosten zulasten des
Beschwerdegegners ausgeschieden hat hinsichtlich jener Anträge, mit denen er in
der Berufungsinstanz nicht vollumfänglich durchdrang.

5.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG).
Damit wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist in diesem Verfahren kein Aufwand
entstanden, womit ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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