Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.242/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_242/2015

Urteil vom 19. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
Bank A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Harold Frey und/oder Rechtsanwalt Dr. Martin Aebi
und/oder
Rechtsanwalt Dominique Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), (vormals
Treuhandanstalt Berlin),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
sachliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a.

A.a.a. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (vormals
Treuhandanstalt Berlin; Klägerin, Beschwerdegegnerin) war mit der
Privatisierung der praktisch vollständig verstaatlichten Wirtschaft der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraut.

 Ihre Entstehung geht auf die Zeit zwischen dem Fall der Berliner Mauer und den
ersten freien Wahlen zurück. Am 1. März 1990 fasste der Ministerrat der DDR den
"Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des
Volkseigentums". Damals stand noch nicht fest, was mit den staatlichen
Betrieben geschehen sollte. Nach den Wahlen zeichnete sich der Übergang zur
Marktwirtschaft nach westeuropäischem Vorbild ab. Am 17. Juni 1990 erliess die
Volkskammer der DDR das "Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des
volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) ". Bis zur Deutschen Wiedervereinigung
vom 3. Oktober 1990 war die Treuhandanstalt Berlin eine Anstalt des
öffentlichen Rechts der DDR. Mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland (BRD) und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
31. August 1990 (Einigungsvertrag) wurde sie in die BRD überführt und ist heute
eine bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Anstalt der BRD.

 Ihre umfangreichsten Aufgaben erfüllte die Klägerin zu Beginn der
Neunzigerjahre. Heute beschränkt sich ihre Tätigkeit auf die wenigen
verbliebenen Geschäfte im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands.

A.a.b. Die B.________ Handelsgesellschaft m.b.H. (nachfolgend B.________) ist
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin. Sie wurde in den
Fünfzigerjahren des 20. Jahrhunderts nach dem Recht der DDR gegründet und war
im Aussenhandel tätig, insbesondere im Handel mit Österreich. Als Gründer von
B.________ waren Prof. Dr. C.________ und D.________ aufgetreten. Beide waren
österreichische Staatsangehörige und gehörten der Kommunistischen Partei
Österreichs an. Auch die späteren Gesellschafter, namentlich E.________, waren
österreichische Staatsangehörige, die der KPÖ nahe standen. Von ihrer Gründung
bis zur Wiedervereinigung Deutschlands war B.________ eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung nach dem Recht der DDR mit Sitz in Ost-Berlin.

A.a.c. Die Bank A.________ AG ist eine Bank mit Sitz in Zürich (Beklagte und
Beschwerdeführerin).

A.b. Am 18. März 1990 erfolgte erstmals eine freie Wahl der Volkskammer der
DDR. Daraus resultierte, den klaren Mehrheitsverhältnissen entsprechend, eine
grosse Regierungskoalition von ideologisch nach Westdeutschland (Bundesrepublik
Deutschland und West-Berlin) ausgerichteten und demokratischen und
rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Parteien.

 Das sehr grosse Vermögen der SED bzw. in der Folge der SED-PDS (Partei des
Demokratischen Sozialismus) und in weit geringerem Ausmass das Vermögen der
weiteren staatsnahen Parteien und Massenorganisationen beeinträchtigte die
Chancengleichheit der Parteien. Namentlich bei der SED stellte sich wegen der
engen Verflechtung mit dem Staat zudem die Frage, inwiefern deren Vermögen dem
Staat zusteht und inwiefern es als privates Vermögen den verbliebenen
Mitgliedern der SED-PDS zu überlassen war. Sodann war Vermögen aus
entschädigungslosen Enteignungen den früher Berechtigten zurückzuerstatten. Das
Beanspruchen des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen war auch mit
einem praktischen Problem verbunden. Die leitenden Personen innerhalb der SED
hatten gegenüber Regierung und Parlament einen Informationsvorsprung, indem sie
wussten, wo sich welche Vermögenswerte der Partei befanden. Sie konnten es
deshalb beiseiteschaffen, um es dem Zugriff des Staates zu entziehen. Das
geschah teils zur persönlichen Bereicherung, teils mit dem Ziel, das Vermögen
der Partei zu erhalten.

 Vor diesem Hintergrund beschloss die Volkskammer der DDR am 31. Mai 1990 eine
Ergänzung des Parteiengesetzes (PartG DDR) und damit eine Unterstellung des
Vermögens der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen,
juristischen Personen und Massenorganisationen unter treuhänderische
Verwaltung. Die beiden neuen Bestimmungen wurden durch den Einigungsvertrag vom
31. August 1990 Bestandteil des Rechts des vereinigten Deutschlands. Die
Bestimmungen von § 20a und § 20b PartG DDR lauten in der heute gültigen Fassung
wie folgt:

"§ 20a

(1) Die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen
Personen und Massenorganisationen haben vollständig Rechenschaft zu legen,

a) welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer
Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf
sonstige Weise gelangt sind oder veräussert, verschenkt oder auf sonstige Weise
abgegeben wurde;

b) insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989
sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen.

(2) Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Vorgänge und
Unterlagen, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Bedeutung sein
können, insbesondere auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige
Beteiligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbindungen, auch wenn sie über
andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt wurden, wobei eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist."

"§ 20b
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Parteien und die ihnen
verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen
Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger vornehmen.

(2) Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen
Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das
Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen
Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder
seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische
Verwaltung gestellt.

(3) Die treuhänderische Verwaltung wird von der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen.
Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger
zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten
gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur
soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im
Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in §
20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt.

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2 und 3 auf eine
Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts übertragen. Die
Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die
Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt."

 Es liegen rechtskräftige Entscheide der deutschen Verwaltungsrechtspflege vor,
wonach die B.________ der treuhänderischen Verwaltung durch die Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach Massgabe des Parteiengesetzes
untersteht.

B.

B.a. Mit Klage vom 18. August 2014 stellte die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben dem Bezirksgericht Zürich folgende Begehren
gegen die Bank A.________ AG:

"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:

- Fr. 3'989'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt
jedoch auf Fr. 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009,
solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
- USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschrankt
jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009,
solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
- EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt
jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem
9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der
Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind;
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

 Zur Begründung dieser Begehren führte die Klägerin aus, die sich heute in
Liquidation befindliche B.________ habe bei der Beklagten Guthaben gehabt, über
welche die Beklagte Anweisungen einer dazu nicht berechtigten Drittperson
ausgeführt habe. Da sich die Bank bezüglich der Legitimation dieser Drittperson
nicht auf einen guten Glauben berufen könne, sei der Erfüllungsanspruch durch
die Verfügung der Unberechtigten nicht untergegangen. Dieser werde nunmehr mit
vorliegender Klage eingeklagt.

 Zu den Prozessvoraussetzungen bzw. zur Aktivlegitimation führte die Klägerin
aus, sie trete in "Prozessstandschaft" auf. Sie handle selber als Partei, wie
sie es etwa auch wäre, wenn sie sich die Forderung hätte abtreten lassen. Zwar
sei die B.________ im deutschen Handelsregister eingetragen und gehe es um eine
Handelssache im Sinne von Art. 6 ZPO (nämlich um ein Geschäft aus dem Bereich
der Geschäftstätigkeit der Beklagten) mit einem hohen Streitwert. Gleichwohl
fehle es für die obligatorische Zuständigkeit des Handelsgerichts im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO an der Voraussetzung des Registereintrags auf Seiten
der Klägerin.

 Dagegen wendete die Beklagte in einer uneinlässlichen Klageantwort ein, das
Handelsgericht sei für den Streit zwingend zuständig. Massgebend sei nämlich
der Handelsregistereintrag der B.________, für welche die Klägerin nur als
treuhänderische Verwalterin kraft Amtes auftrete. Das sei ein Analogon zum
deutschen Insolvenzverwalter, bei welchem es nach dem zu dieser Frage
massgebenden deutschen Recht ebenfalls auf den Handelsregistereintrag des
Insolventen ankomme. Auch nach schweizerischem Recht komme es auf den
Registereintrag der B.________ an, weil der (schweizerische) Konkursverwalter
behandelt werde wie ein deutscher Insolvenzverwalter: Die Prozessstandschaft
des Konkursverwalters ändere nichts daran, dass sich die sachliche
Zuständigkeit eines von ihm geführten Verfahrens nach dem
Handelsregistereintrag der Konkursiten bestimme.

 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht die Einrede der
fehlenden sachlichen Zuständigkeit ab.

B.b. Dagegen reichte die Beklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich
ein mit dem Antrag, der Zwischenentscheid sei aufzuheben und es sei auf die
Klage nicht einzutreten.

 Mit Urteil vom 20. März 2015 wies das Obergericht die Berufung ab und
bestätigte den angefochtenen Zwischenentscheid.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
das Urteil des Obergerichts aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung
zurückzuweisen.

 Die Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

 Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat das Bezirksgericht die Einrede
der fehlenden sachlichen Zuständigkeit abgewiesen. Dabei handelt es sich um
einen (positiven) Prozesszwischenentscheid betreffend die Zuständigkeit in
einer Zivilsache (Art. 72 BGG). Die Beschwerde gegen den diesen bestätigenden
Rechtsmittelentscheid einer oberen kantonalen Letztinstanz ist zulässig (Art.
92 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist sodann mit ihren
Berufungsbegehren unterlegen (Art. 76 BGG) und hat die Beschwerde innert der
Beschwerdefrist eingereicht (Art. 100 BGG). Der erforderliche Streitwert von
Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde in
Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG
und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die
vorliegende Streitigkeit nicht in die zwingende sachliche Zuständigkeit des
Handelsgerichts falle, sei unzutreffend. Vorliegend sei nämlich die
Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt, da auf Seiten der Klägerin
auf den Eintrag der B.________ im deutschen Handelsregister abzustellen sei.

2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO können die Kantone ein Fachgericht bezeichnen,
das als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten
zuständig ist (Handelsgericht). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz
Gebrauch gemacht und für handelsrechtliche Streitigkeiten ein Handelsgericht
eingesetzt (§ 44 lit. b des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG/ZH]; LS 211.1; BGE 140 III
355 E. 2.1 S. 357; 138 III 471 E. 1.1 S. 476). Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt
eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit
mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die
Parteien im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register
eingetragen sind (lit. c).

 Vorliegend ist unbestritten, dass zwar die B.________, nicht aber die hier als
Klägerin auftretende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im
deutschen Handelsregister eingetragen ist. Streitig ist, ob hinsichtlich des
Kriteriums von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO auf den Handelsregistereintrag der
B.________ abzustellen ist.

2.2. Die Vorinstanz untersuchte, ob das Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur
B.________ der Stellung der Konkursverwaltung und der Abtretungsgläubiger zur
Konkursmasse entspreche.

 Dabei erwog sie, eine schweizerische Konkursverwaltung habe alle zur Erhaltung
und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und vertrete die
Masse vor Gericht. Unbefangen betrachtet sei die Konkursverwaltung also
gesetzliche Vertreterin, ähnlich wie die Organe der juristischen Person oder
die Eltern des minderjährigen Kindes. Die Masse werde vertreten, sei demnach
Partei. In einem Aktivprozess der Masse sei diese sicherstellungspflichtig
(Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). In ständiger Praxis betrachte sich das Zürcher
Handelsgericht sodann im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO zuständig für
Anfechtungsklagen im Sinne von Art. 285 ff. SchKG, die eine Konkursverwaltung
gegen einen im Handelsregister eingetragenen Beklagten führe.

 Die Klägerin habe nun aber eine andere Stellung als ein schweizerischer
Konkurs- und auch als ein deutscher Insolvenzverwalter. Nach § 20b PartG DDR
werde ihre Aufgabe als "treuhänderische Verwaltung" umschrieben. Ein Treuhänder
handle anders als ein gewillkürter Vertreter und anders auch als ein
gesetzlicher Vertreter nicht aus fremdem, sondern aus eigenem Recht. Die Figur
werde in Deutschland wie in der Schweiz gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt
und gleich verstanden: Die Abtretung einer Forderung (§§ 398 ff. des deutschen
bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) könne ebenso wie die Übereignung einer Sache
(§ 456 BGB) sicherungshalber erfolgen, und das Treuhandverhältnis unterstehe im
AlIgemeinen den Vorschriften über den Auftrag (§§ 662 ff. BGB). Dem entspreche,
dass die Klägerin in Deutschland als selbständige Partei auftreten könne.

 Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Klägerin vorliegend die
ihr spezialgesetzlich übertragenen Aufgaben als Treuhänderin wahrnehme, also in
eigenem Namen auftrete und als solche selber Partei sei. Damit sei das
Bezirksgericht zu Recht zum Schluss gelangt, es liege kein Fall der zwingenden
Zuständigkeit des Handelsgerichts vor.

2.3. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht versucht die Beschwerdeführerin
zu belegen, dass die Rechtsstellung der Klägerin nach deutschem Recht
derjenigen eines Insolvenzverwalters entspreche, und will daraus ableiten, dass
es nur auf den Handelsregistereintrag der B.________ ankomme, deren Vermögen
die Klägerin treuhänderisch verwalte. Sie macht dabei geltend, dass die
gesetzliche Treuhandverwaltung der Klägerin ähnlich einer Zwangsverwaltung sei,
wie sie auch das schweizerische Konkursrecht kenne. Der Vergleich mit der
schweizerischen konkursrechtlichen Zwangsverwaltung dränge sich auf, weil eine
Konkurseröffnung nach schweizerischem Recht den Schuldner in ähnlichem Ausmass
in seiner Verfügungsfähigkeit beschränke wie einen der Treuhandschaft der
Klägerin unterstellten Rechtsträger. Mit der Konkurseröffnung gingen die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen auf die
Konkursmasse über. Diese übe ihre Befugnisse durch die Konkursverwaltung aus,
der von Gesetzes wegen das Prozessführungsrecht für die Masse zustehe. Sowohl
im FalI der Zwangsverwaltung nach § 20b PartG DDR wie auch bei einer
Konkurseröffnung nach schweizerischem Recht werde dem betroffenen Rechtsträger
die Verfügungsmacht über eine bestimmte Vermögensmasse entzogen - im Fall des §
20b PartG DDR über das Altvermögen und im Fall des Art. 197 ff. SchKG über die
Konkursmasse. Die von der Klägerin gestützt auf § 20b PartG DDR geltend
gemachte Amtstreuhänderschaft sei in einem Prozess in der Schweiz deshalb
gleich zu beurteilen wie die Zwangsverwaltung des schweizerischen
Konkursrechts.

2.4.

2.4.1. Diese Einwände verfangen nicht bzw. gehen an der Sache vorbei.
Vorliegend ist nicht entscheidend, ob die Stellung der Klägerin derjenigen
einer  deutschen Insolvenzverwalterin entspricht, sondern vielmehr, ob sie mit
der Stellung einer  schweizerischen Konkursverwalterin vergleichbar ist, die
für eine (im Handelsregister eingetragene) Konkursitin eine Klage vor
Handelsgericht anstrengt.

2.4.2. Nach schweizerischem Recht wird mit der Eröffnung des Konkurses dem
Schuldner die Befugnis entzogen, über sein dem Konkursbeschlag unterliegendes
Vermögen zu verfügen. So ist nach der Konkurseröffnung einzig noch die
Konkursmasse befugt, Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen (BGE 117 II
432; 122 III 166 E. 3a). Die Konkurseröffnung bewirkt eine Beschränkung des
Verfügungsrechts des Schuldners. Frei verfügen kann er nur noch über das, was
nicht zur Konkursmasse gehört. Der Schuldner bleibt indes Rechtsträger aller
seiner Vermögensbestandteile, insbesondere Eigentümer seiner Sachen und
Gläubiger seiner Forderungen, bis zu deren Verwertung (BGE 132 III 432 E. 2.4;
121 III 28 E. 3). Die Verfügungsmacht wird dem Schuldner nur in dem Umfang
entzogen, als sie Rechtshandlungen betrifft, welche die Aktiven der Masse
vermindern. Der Konkurs bewirkt keinen Eintritt der Masse in die Rechtsstellung
des Schuldners (BGE 132 III 432 E. 2.3). Hingegen gehen die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen mit der Eröffnung des
Konkurses auf die Konkursmasse über, welche sie durch die Konkursverwaltung
ausübt (Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 mit Hinweisen auf die Literatur).
Partei im Prozess ist nicht der Gemeinschuldner, dem die Verfügungsbefugnis
über die Konkursmasse entzogen ist, sondern die Konkursmasse selbst. Dabei ist
die Konkursverwaltung das ausführende Organ im Konkursverfahren, das den
Konkurs materiell durchzuführen hat. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wird die Konkursverwaltung in Bezug auf die Konkursmasse einerseits als
gesetzliche Vertreterin des Gemeinschuldners bezeichnet (BGE 97 II 403 E. 2),
andererseits auch als gesetzliches Organ der Konkursmasse umschrieben ("organe
officiel de la masse des créanciers"; Urteil 5P.376/2002 vom 21. November 2002
E. 2.2).

2.4.3. Zur rechtlichen Stellung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben hat sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt
geäussert (Urteil vom 18. März 1998, VIII ZR 327/96, E. II.1.c) :

"Bei der durch § 20 b Abs. 2 PartG DDR angeordneten treuhänderischen Verwaltung
handelt es sich um eine echte Verwaltungstreuhand mit der Folge, dass die
Prozessführungsbefugnis hinsichtlich des unter treuhänderischer Verwaltung
stehenden Vermögens seit dem 3. Oktober 1990 bei der Treuhandanstalt bzw. der
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben liegt. Dies steht im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) sowie der ganz
herrschenden Meinung in der übrigen Rechtsprechung und im Schrifttum (...).
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 20 b Abs. 2 PartG DDR.
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, die Chancengleichheit der Parteien im
politischen Wettbewerb herzustellen und zu verhindern, dass die Altparteien der
DDR am demokratischen WiIlensbildungsprozess mit Vermögenswerten teilnehmen,
die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können.
Vermögen, das sich diese Parteien vor dem 7. Oktober 1989 rechtsstaatswidrig
verschafft hatten, sollte an die früher Berechtigten zurückgeführt oder für
gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Restitutionszweck). Um in der Zeit bis
zur Klärung der Erwerbsvorgänge Vermögensverschiebungen und
Vermögensverschleierungen durch die Altparteien zu verhindern, wurde deren
gesamtes Altvermögen der treuhänderischen Verwaltung unterstellt
(Sicherungszweck). Diese Gesetzesziele lassen sich nur dann umfassend
verwirklichen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das
Altvermögen dessen Inhaber genommen und der Treuhänderin übertragen wird
(...)."

 Bei der treuhänderischen Verwaltung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben handelt es sich also um eine echte Verwaltungstreuhand, unter
welcher der deutsche BGH ein Rechtsverhältnis versteht, in dessen Rahmen
"Treugut unmittelbar vom Treugeber auf den Treuhänder übertragen worden war"
(Urteil vom 19. September 1995, VI ZR 377/94, E. II.2.c). Das Treugut gehört
mithin "rechtlich zum Vermögen des Treuhänders" (Urteil vom 19. November 1992,
IX ZR 45/92, E. II). Dieses Verständnis deckt sich mit der schweizerischen
Auffassung, wonach ein Treuhänder das volle Eigentum am Treugut erlangt (BGE
117 II 429 E. 3b S. 430; Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, 5. Aufl.,
2012, N. 143 zu Art. 18 OR).

2.4.4. Damit liegen die Unterschiede zwischen der Rechtsstellung einer
schweizerischen Konkursverwaltung und der Klägerin auf der Hand.

 Letztere ist echte Verwaltungstreuhänderin und damit Trägerin des ihr
gesetzlich zu treuen Händen übertragenen Vermögens der dem PartG DDR
unterstellten Parteien und ihnen verbundenen Organisationen, vorliegend also
auch der B.________ (in der deutschen Literatur ist auch von
"Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung" die Rede: so Georg Bitter,
Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung: Aussenrecht der Verwaltungstreuhand,
Habil. Bonn, Tübingen 2006,  passim ). Die Klägerin tritt insoweit als
Rechtsnachfolgerin der B.________ in Aktivprozessen betreffend das
Treuhandvermögen  selbst als Partei auf und macht eigene Ansprüche (für fremde
Rechnung) geltend (was die Klägerin in Rz. 16 der Beschwerdevernehmlassung denn
auch zutreffend ausführt, wenn sie sagt, sie klage "aus eigenem Recht").

 Demgegenüber bleibt in Aktivprozessen einer konkursiten Gesellschaft die
Konkursmasse als vermögensrechtliches Abbild der Gesellschaft Partei, nicht die
Konkursverwaltung als Einheit der kantonalen Verwaltung. Diese fungiert
lediglich als gesetzliche Vertreterin bzw. Organ der Konkursmasse, ist selbst 
gerade nicht Partei und unterscheidet sich damit von der Klägerin. Diese übt
keine Vertretungs- oder Organfunktion für die dem PartG DDR unterstellten
Rechtseinheiten aus, sondern nimmt bei ihrer Tätigkeit als
Verwaltungstreuhänderin die ihr spezialgesetzlich übertragenen Aufgaben wahr.
Sie tritt damit nach aussen in eigenem Namen und folglich auch selbst als
Partei in einem Aktivprozess auf (wenn auch - wie erwähnt - "für fremde
Rechnung"). Anders als die Beschwerdeführerin zu suggerieren versucht, ist
gerade nicht irrelevant, ob die Klägerin in eigenem Namen auftritt oder die
B.________: Aufgrund der echten Verwaltungstreuhandschaft ist eine
Parteistellung der B.________ mangels Aktivlegitimation gar nicht denkbar.

2.4.5. Damit misslingt der Beschwerdeführerin, eine Analogie zur Situation
aufzuzeigen, in der eine schweizerische Konkursverwaltung für eine im
Handelsregister eingetragene Konkursitin eine Klage vor Handelsgericht
anstrengt. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO ist vielmehr auf die
persönliche Situation der hier als Klägerin auftretenden Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, die als deutsche Verwaltungseinheit gerade
nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Die Vorinstanz ist damit im
Einklang mit der ersten Instanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass für die
vorliegende Streitigkeit keine zwingende sachliche Zuständigkeit des Zürcher
Handelsgerichts besteht.

3.
Die Beschwerde ist unbegründet.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 50'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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