Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.23/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_23/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 25. November 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) lernte im Jahr 2000 C.________
kennen, als sie mit dessen Sohn D.________ eine Beziehung führte. Sie behielt
nach Beendigung dieser Beziehung Kontakt zu C.________, sah ihn ab dem Jahre
2002 praktisch täglich, half ihm bei alltäglichen Verrichtungen und kümmerte
sich um seine Pflege und Betreuung. Der Gesundheitszustand von C.________
verschlechterte sich zusehends, er musste sich mehrmals in Spitalpflege oder
Kuraufenthalte begeben; im Frühling 2005 musste ihm wegen eines Krebsleidens
der Kehlkopf operativ entfernt werden. C.________ unterzeichnete in dieser Zeit
diverse - von A.________ verfasste - Patientenverfügungen und räumte A.________
weitgehende Bestimmungsrechte in medizinischen Belangen ein. Per Ende November
2005 errichtete die Stadt Biel für C.________ eine Beistandschaft. Er verstarb
nach mehreren Spital- und Rehabilitationsaufenthalten am 16. Februar 2006.

B.

B.a. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist Willensvollstrecker im Nachlass
von C.________. Am 2. Februar 2008 erhob er beim Regionalgericht Berner
Jura-Seeland Klage mit dem Begehren, die Beklagte habe einen Betrag zu zahlen,
den er schliesslich auf Fr. 774'000.-- bezifferte. Die Forderung betrifft
Geldbeträge, welche aus dem Vermögen von C.________ in dasjenige der Beklagten
geflossen seien. Im Verfahren anerkannte A.________, einen Betrag von Fr.
538'000.-- aus dem Vermögen von C.________ erhalten zu haben. Davon habe sie
Fr. 450'000.-- (gegen Quittung) zurückbezahlt und Fr. 88'000.-- habe sie
geschenkt erhalten. Beim nicht anerkannten Betrag von Fr. 236'000.-- handelt es
sich um drei Einzahlungen auf das Konto von A.________ bei der Bank E.________;
sie bestreitet, dass das einbezahlte Bargeld aus dem Vermögen von C.________
stammt.

B.b. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hiess die Klage mit Entscheid vom
26. Februar 2014 teilweise gut und verurteilte die Beklagte, dem Kläger als
Willensvollstrecker zuhanden des Nachlasses von C.________ selig den Betrag von
Fr. 604'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2006 zu bezahlen. Das
Gericht gelangte in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass die Beklagte
insgesamt Fr. 774'000.-- aus dem Vermögen von C.________ erhalten habe, wobei
es sich im Umfang von Fr. 170'000.-- um Pflegehonorar gehandelt habe. Im Umfang
von Fr. 604'000.-- erklärte das Gericht die Beklagte zur Herausgabe aus
Hinterlegung verpflichtet.

B.c. Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 25. November 2014
die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen den
erstinstanzlichen Entscheid ab. Das Obergericht kam ebenfalls zum Schluss, dass
die Beklagte unter mehreren Malen erhebliche Beträge, welche C.________ in
ihrer Begleitung oder sie selbst mit Vollmacht C.________s von einem seiner
Konti bar bezogen hatte, ganz oder teilweise auf eines ihrer eigenen Konti
einbezahlt hatte. Ausserdem hielt das Obergericht für bewiesen, dass die
Beklagte entgegen der von C.________ unterzeichneten, vom 29. August 2005
datierten "Quittung" keine Rückzahlung im Betrag von Fr. 450'000.-- geleistet
hatte.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte dem Bundesgericht die
Rechtsbegehren, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25.
November 2014 sei aufzuheben und die Klage vom 2. Dezember 2008 sei
vollumfänglich abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung
und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt
und Art. 8 ZGB verletzt mit der Feststellung, sie habe neben dem von ihr im
Laufe des kantonalen Verfahrens zugestandenen Gesamtbetrag von Fr. 538'000.--
weitere Beträge von insgesamt Fr. 236'000.-- aus dem Vermögen von C.________
erhalten. Zudem habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, eventuell die Beweise
willkürlich gewürdigt mit dem Schluss, sie habe entgegen der von C.________
unterzeichneten "Quittung" vom 29. August 2005 den Betrag von Fr. 450'000.--
nicht zurückbezahlt.
Der Beschwerdegegner schliesst in der Antwort auf Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen
kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) die Klage gegen
die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 604'000.-- nebst Zins gutgeheissen
hat. Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei ist zur Beschwerde
legitimiert (Art. 76 BGG), der erforderliche Streitwert ist überschritten (Art.
74 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 i.V.m. Art. 46
Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerde ist insofern - unter Vorbehalt einer
hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - zulässig.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Beweise
willkürlich gewürdigt und Art. 8 ZGB verletzt, indem sie geschlossen habe, drei
Einzahlungen von insgesamt Fr. 236'000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin
bei der Bank E.________ stammten aus den Beträgen von je Fr. 100'000.--, die
sie mit schriftlicher Vollmacht am 23. Juni 2005, am 10. August 2005 und am 29.
August 2005 vom Bank F.________-Sparkonto bzw. Bank F.________-Privatkonto des
Erblassers abgehoben hatte.

2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni
2005 Fr. 100'000.-- vom Sparkonto des Erblassers abhob und am selben Tag Fr.
30'000.-- auf ihr eigenes Bank F.________-Konto sowie Fr. 69'000.-- auf ihr
Konto bei der Bank E.________ einzahlte. Am 10. August 2005 hob die
Beschwerdeführerin Fr. 100'000.-- vom Privatkonto des Erblassers ab und zahlte
am selben Tag Fr. 20'000.-- auf ihr eigenes Konto bei der Bank F.________ sowie
Fr. 78'000.-- auf ihr Konto bei der Bank E.________ ein. Am 29. August 2005 hob
die Beschwerdeführerin wieder Fr. 100'000.-- vom Konto des Erblassers ab und
zahlte am selben Tag Fr. 10'000.-- auf ihr eigenes Konto bei der Bank
F.________ und Fr. 89'000.-- auf ihr Konto bei der Bank E.________ ein. Die
Beschwerdeführerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass die
jeweiligen Einzahlungen auf ihr Konto bei der Bank F.________ aus den Mitteln
des Erblassers stammten, bestritt solches aber in Bezug auf die Einzahlungen
auf ihr Konto bei der Bank E.________. Die Vorinstanz hat geschlossen, die
Beschwerdeführerin habe auch die Einzahlungen auf ihr eigenes Konto bei der
Bank E.________ aus den Mitteln geleistet, welche sie von den Bank
F.________-Konti des Erblassers bezogen hatte. Die Vorinstanz hat dabei
berücksichtigt, dass die objektiv hohen Beträge auf die Konti der
Beschwerdeführerin jeweils am selben Tag einbezahlt wurden, an dem die
Barbezüge aus dem Vermögen des Erblassers erfolgten, dass die Einzahlungen auf
ihr Konto bei der Bank E.________ demselben Muster folgten, das die
Beschwerdeführerin für die zugestandenen Bezüge und Einzahlungen auf ihr Konto
bei der Bank F.________ angewandt hatte, und dass keine andere Erklärung dafür
vorgebracht worden war, weshalb die Beschwerdeführerin in den Besitz derart
hoher Barbeträge hätte gelangen können.

2.2. Die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweise festgestellt, die von der
Beschwerdeführerin am 23. Juni 2005, 10. August 2005 und 29. August 2005 auf
ihr eigenes Konto bei der Bank E.________ einbezahlten Beträge von insgesamt
Fr. 236'000.-- stammten aus dem Vermögen des Erblassers. Die Vorinstanz hat
damit in Würdigung der Beweise geschlossen, die umstrittene Tatsache der
Herkunft der einbezahlten Barbeträge sei im Sinne des Klägers bewiesen, womit
die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB gegenstandslos wird (BGE 138 III 193
E. 6.1 S. 202; 137 III 268 E. 3 S. 282 m.w.H.). Die Vorinstanz hat auch die
Beweise nicht willkürlich gewürdigt und aus der fehlenden Mitwirkung der
Beschwerdeführerin keine unhaltbaren Schlüsse gezogen, wenn sie nach den
Umständen schloss, die Beschwerdeführerin habe die - unbestrittenen -
Einzahlungen auf ihr Konto aus Mitteln geleistet, die sie zuvor mit der
Vollmacht des Erblassers aus dessen Vermögen bezogen habe. Willkürlich ist die
Beweiswürdigung und damit die Sachverhaltsfeststellung, wenn das Gericht den
Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ein
solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und
wenn es aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 137 III
226 E. 4.2 S. 234). Davon kann hier keine Rede sein.

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Feststellung der Vorinstanz,
wonach der Kläger den Nachweis erbracht habe, dass die vom Erblasser
eigenhändig unterschriebene Erklärung vom 29. August 2005 unrichtig sei. Sie
rügt eine Verletzung von Art. 88 OR und eine offensichtlich unrichtige
Beweiswürdigung.

3.1. Die Erklärung, auf welche sich die Beschwerdeführerin zum Beweis der
Barzahlung von Fr. 450'000.-- an den Erblasser beruft, lautet nach der
Feststellung im angefochtenen Entscheid wie folgt:

"  Biel, 29.8.05
Ich C.________ Bestätige Das
von mir unterzeichnete Vollmacht
Zu Geldbezügen das Bargeld von
A.________ erhalten
zu haben an Folgende Bezügen

4.7.05              100'000.-- erhalten
7.6.05               50'000.-- erhalten
23.6.05              100'000.-- erhalten
10.8.05              100'000.-- erhalten
29.8.05              100'000.-- erhalten

Frau A.________
hat Dies Im Auftrag mit
Einer Vollmacht Für mich
Bezogen und an mich
ausbezahlt."
(Unterschrift)

3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Bestätigung sei falsch und der
Beschwerdegegner habe den Beweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin dem
Erblasser die von dessen Konti bar bezogenen Beträge nicht gleichentags
ausbezahlt habe. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung in ihrer
Beschwerde (eventualiter) als willkürlich rügt, bezieht sie sich zunächst auf
ihre Rügen in Zusammenhang mit den drei Bezügen vom 23. Juni, 10. August und
29. August 2005. Insofern hat die Vorinstanz willkürfrei geschlossen, dass die
Beschwerdeführerin die von den Konten des Erblassers bezogenen Beträge im
Umfang von Fr. 296'000.-- (Fr. 60'000.-- auf das Konto bei der Bank F.________;
Fr. 236'000.-- auf das Konto bei der Bank E.________) je am gleichen Tag auf
ihre eigenen Konti einbezahlt hat (oben E. 2.1). Daraus ergibt sich, dass sie
diese Beträge nicht gleichzeitig an den Erblasser bezahlt haben kann. Im
Übrigen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Unrecht, die Vorinstanz habe
blosse "Mutmassungen" übernommen, wenn sie aus der zeitlichen Korrelation der
Bezüge aus den Konti des Erblassers und den Einzahlungen auf ihre eigenen Konti
geschlossen habe, die Bestätigung sei auch insofern falsch. Die Vorinstanz hat
festgestellt, die Beschwerdeführerin habe am 6. Juli 2005 und damit zwei Tage
nach dem Bezug von Fr. 100'000.-- aus dem Konto des Erblassers eine Einzahlung
von Fr. 82'000.-- auf ihr eigenes Konto bei der Bank G.________ geleistet und
am 7. Juni 2005, für den die von ihr vorgelegte Bestätigung eine
Baraushändigung der gleichentags bezogenen Fr. 50'000.-- attestiert, zwei
Einzahlungen von je Fr. 20'000.-- (insgesamt Fr. 40'000.--) auf ihre eigenen
Konti getätigt. Dass die Vorinstanz angesichts der objektiven Höhe der
einbezahlten Beträge und der zeitlichen Korrelation schloss, die Einzahlungen
auf die eigenen Konti der Beschwerdeführerin stammten aus den Bezügen vom 4.
Juli 2005 bzw. 7. Juni 2005, ist nachvollziehbar und keineswegs willkürlich.
Die Vorinstanz hat ohne Verletzung des Willkürverbots festgestellt, dass die
von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bestätigung vom 29. August 2005
falsch ist.

3.3. Die Beschwerdeführerin hält allerdings dafür, der Nachweis der
Unrichtigkeit der Quittung genüge nicht. Sie stützt sich dabei auf einen
Literaturhinweis, der aus dem Zusammenhang gerissen erscheint. Denn der
Kommentator geht mit der Rechtsprechung davon aus, dass die Quittung eine
Wissenserklärung ist, die dem Schuldner die Erbringung des ihm obliegenden
Beweises der Erfüllung erleichtern soll (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2.
Aufl. 2005, N. 5, 23, 57 zu Art. 88 OR mit Verweis auf BGE 121 IV 131). Das
Beweismittel der Quittung kann durch andere Beweise erschüttert oder widerlegt
werden. Der Kommentator vertritt zwar die Auffassung, an den Beweis seien
strenge Anforderungen zu stellen und äussert die Ansicht - auf die sich die
Beschwerdeführerin bezieht - dass der Gläubiger für die Entkräftung des
Beweises durch die Quittung auch darzutun habe, dass deren Ausstellung
irrtümlich oder schon vor Erfüllung erfolgte (Weber, a.a.O., N. 62 zu Art. 88
OR). Ob die Ansicht zutrifft, dass der Beweis der Unrichtigkeit der Quittung
nur als erbracht gelten kann, wenn auch plausible Gründe für deren Ausstellung
trotz Unrichtigkeit der damit bestätigten Tatsache erkennbar sind, sei
dahingestellt. Denn die vom Kommentator angeführten Gründe für die Ausstellung
einer falschen Quittung können jedenfalls nicht als abschliessend verstanden
werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus den Feststellungen des
angefochtenen Entscheids (welcher insofern auf den erstinstanzlichen Entscheid
verweist), dass der Erblasser - um dessen Pflege und Betreuung sich die
Beschwerdeführerin intensiv kümmerte - krank war, dass er drei Monate nach der
von Ende August 2005 datierten Erklärung verbeiständet wurde und weitere drei
Monate später verstarb. Derartige Umstände vermögen die Unterschrift unter ein
inhaltlich unrichtiges Schriftstück zu erklären, in dem die Auszahlung eines
Barbetrages von insgesamt Fr. 450'000.-- in fünf Beträgen von Fr. 50'000.-- bis
Fr. 100'000.-- in einer Zeit von rund drei Monaten bestätigt wird.

4.
Die Vorinstanz konnte in Würdigung sämtlicher Beweise ohne
Bundesrechtsverletzung schliessen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt Fr.
774'000.-- auf ihre eigenen Konten einbezahlt hatte, die sie aus dem Vermögen
des Erblassers erhalten hatte.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin zu auferlegen. Sie hat dem anwaltlich
vertretenen Willensvollstrecker überdies dessen Parteikosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen. Gerichtskosten und
Parteientschädigung sind nach dem Streitwert zu bemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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