Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.237/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_237/2015

Urteil vom 10. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,

II. Kammer, vom 5. März 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2013 beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin
Klage einreichte mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 30. September 2011 bis
28. Februar 2013 Krankentaggeldleistungen im Betrag von Fr. 28'557.30 nebst
Zins zu zahlen;
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 5. März 2015
abwies;
dass das Sozialversicherungsgericht in der Entscheidbegründung (E. 8)
festhielt, es sei aufgrund seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass
die Beschwerdeführerin für den streitigen Zeitraum vom 30. September 2011 bis
28. Februar 2013 einen Anspruch auf Krankentaggeldleistungen nicht mit dem
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen
vermöge, weshalb die Klage abzuweisen sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 27. April 2015 datierte
Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 5. März 2015 mit Beschwerde in Zivilsachen
anzufechten;
dass mit der Beschwerdeschrift zum grössten Teil die Erwägungen 2-6 des
angefochtenen Entscheides kritisiert werden;
dass die Vorinstanz aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss gekommen ist, dass
die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen nicht aufgrund von Art. H2
Ziff. 5 AVB und Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG verweigern durfte;
dass insoweit der Entscheid zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist,
weshalb von ihrer Seite kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der
entsprechenden Erwägungen durch das Bundesgericht besteht und auf die in der
Beschwerdeschrift dagegen vorgetragene Kritik nicht einzutreten ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass eine Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts
voraussetzt, dass die beschwerdeführende Partei mit Aktenhinweisen darlegt,
dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel
bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2
S. 90);
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 II 353 E. 5.1; 136 II 101 E. 3 S. 105; 134
II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 27. April 2015 den erwähnten
Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht genügt, weil einerseits eine
ausreichende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Entscheidbegründung des
Obergerichts fehlt und andererseits die tatsächlichen Feststellungen in
unzulässiger Weise kritisiert werden und schliesslich nicht mit Aktenhinweisen
dargelegt wird, dass und in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht
hat;
dass sodann die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
(Beschleunigungsgebot) unbegründet ist, weil die Verfahrensdauer vor dem
Sozialversicherungsgericht von knapp zwei Jahren aufgrund der konkreten
Umstände des Prozesses nicht als übermässig lang betrachtet werden kann;
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, über das
unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste
(vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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