Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.232/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_232/2015

Urteil vom 5. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Aktiengesellschaft,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vor- und Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
24. März 2015, 8. April 2015 und 16. April 2015.

In Erwägung,
dass vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein Prozess hängig ist, in
dem die Beschwerdegegnerin als Klägerin zusammengefasst die definitive
Eintragung eines provisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts zulasten
der Beschwerdeführerin als Beklagten auf einem Grundstück in U.________,
eventualiter die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zu einer (im Betrag
entsprechenden) Zahlung "aus Bürgschaft", subeventualiter die gerichtliche
Feststellung des Bestehens der Forderung und der Bürgschaft der
Beschwerdeführerin fordert;
dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren in ihrer (beschränkten)
Klageantwort vom 19. März 2015 die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage
der internationalen Zuständigkeit sowie seine Sistierung bis zum
rechtskräftigen Entscheid in einem vor dem Landgericht für Zivilrechtssachen
Wien zwischen den Parteien hängigen Klageverfahren beantragte;
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 24. März 2015 das Verfahren auf das
klägerische Rechtsbegehren betreffend definitive Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts beschränkte und den Sistierungsantrag der
Beschwerdeführerin abwies;
dass das Handelsgericht sodann mit Verfügungen vom 8. und 16. April 2015 die
Verfügung vom 24. März 2015 dahingehend ergänzte, als die Pfandsumme "vorläufig
ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens" bildet, und die Beschwerdeführerin
gegebenenfalls später aufgefordert wird, sich zur Pfandsumme zu äussern;
dass die Beschwerdeführerin gegen die besagten drei Verfügungen Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht erhob und um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ersuchte;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit
Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, (a.) wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder (b.) wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde;
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden
Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die
Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E.
2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Sachurteilsvoraussetzungen
zunächst ausführlich aus eigener Sicht den Streitgegenstand und die
Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens schildert, ohne dabei
allerdings einen (nachvollziehbaren) Bezug zu den Voraussetzungen gemäss Art.
93 BGG herzustellen;
dass die Beschwerdeführerin sodann immerhin vorbringt, ihr drohe ein
langwieriger und kostspieliger Bauhandwerkerpfandrechtsprozess sowie - durch
die jahrelange Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf ihrem Grundstück -
eine Rufschädigung, was im Hinblick auf ihre weitere Tätigkeit als
Bahninfrastrukturbetreiberin in der Schweiz ein tatsächlicher Nachteil sei, der
sich selbst bei einer späteren Abweisung der Klage nicht wieder gut machen
liesse;
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93Abs. 1 lit. a
BGG nach der Rechtsprechung indessen ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss,
der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich
beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 137 III 380 E.
1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht dartut, inwiefern die
angefochtene Anordnung einen Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, zumal
die mit der provisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verbundene
vorübergehende Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Eigentümers nach der
Praxis regelmässig keinen solchen zur Folge hat (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S.
591);
dass die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, bei Gutheissung der
Beschwerde könne "ein Endentscheid durch die Anwendung der Regeln der
internationalen Zuständigkeit herbeigeführt" und ein bedeutender Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweis- und Gerichtsverfahren gespart
werden;
dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG allerdings nur dann
erfüllt ist, wenn das Bundesgericht, sollte es der Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers folgen, selbst einen Endentscheid fällen könnte und die
Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 134 III 426 E.
1.3.2; 133 III 634 E. 1.1 S. 636; 132 III 785 E. 4);
dass unter den gegebenen Umständen die Gutheissung der Beschwerde von
vornherein nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, sondern
lediglich die Neubeurteilung der prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin
zur Folge hätte, zumal der Erlass eines Endentscheids im Beschwerdeverfahren
gar nicht beantragt ist;
dass damit die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht
erfüllt sind, womit sich die Beschwerde als offensichtlich nicht zulässig
erweist und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht
einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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