Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.229/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_229/2015

Urteil vom 14. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft E.A.________ sel., bestehend aus:

1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

D.________ AG, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
Abteilung III vom 3. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. E.A.________ schloss mit der D.________ AG (Versicherung) für die Zeit ab
dem 1. Januar 1992 zwei private Versicherungsverträge nach dem VVG für die
Risiken Unfall und Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
(Krankentaggeldversicherung). Anlässlich von Abklärungen zu einem
Schadensereignis vom 5. Dezember 1996 stellte die Versicherung fest, dass ihr
in den Versicherungsanträgen Gefahrstatsachen verschwiegen worden waren. Sie
erklärte in der Folge gestützt auf Art. 6 VVG den Rücktritt von den beiden
Versicherungsverträgen und forderte die bereits erbrachten Leistungen zurück.
Auf Klage der Versicherung stellte das damalige Bezirksgericht Untertoggenburg
mit Urteil vom 23. November 1999 fest, dass die Einzelunfallversicherung mit
Wirkung ab 1. Januar 1992 aufgehoben sei, und verurteilte den Versicherten zur
Zahlung von Fr. 9'855.-- nebst Zins an die Versicherung. Im Übrigen wies es die
Klage der Versicherung ab, was insbesondere den Weiterbestand des
Krankentaggeldversicherungsvertrags zur Folge hatte und damit das Dahinfallen
der Rückerstattung der bereits erhaltenen Taggeldleistungen für die
Arbeitsunfähigkeit ab 5. Dezember 1996. Das entsprechende Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Am 16. Februar 2000 wurde unter den Parteien eine Anzahlung von Fr.
40'000.-- vereinbart und bezahlt, damit sie in Ruhe über die noch ausstehenden
Zahlungen inklusive Zinsen und abzüglich der zurückzuzahlenden Leistungen aus
der Unfallpolice diskutieren könnten. Mit Schreiben vom 10. Mai 2000 forderte
die Versicherung den durch Rechtsanwalt Dr. F.________ vertretenen Versicherten
auf, weitere ärztliche Atteste über seine zurückliegende Arbeitsunfähigkeit
beizubringen und auch über den Stand des Verfahrens bei der
Invalidenversicherung (IV) Auskunft zu geben. Die Chirurgie G.________ in
H.________, wo der Versicherte seit dem 5. Dezember 1996 behandelt wurde, war
in der Zwischenzeit infolge Konkurses aufgelöst worden. Dadurch war es laut
Rechtsanwalt F.________ schwierig bzw. unmöglich, die Arbeitsunfähigkeit durch
Zeugnisse der behandelnden Ärzte zu dokumentieren. Dazu kam, dass sich der
Hausarzt Dr. med. I.________ und der leitende Arzt an der Chirurgie G.________
Dr. med. J.________ die Bestimmung des weiteren Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit
in ihren Berichten aus dem Jahr 1997 gegenseitig zuschoben. Nachdem der
Versicherung am 28. Mai 2000 die Korrespondenz des Versicherten mit Dr. med.
K.________, der diesen für die IV begutachtet hatte, zur Kenntnis gebracht
worden war, verlangte sie am 22. Juni 2000 eine Vollmacht, um in die IV-Akten
Einblick zu nehmen. Am 27. November 2000 teilte Rechtsanwalt F.________ der
Versicherung mit, sein Mandat sei erloschen.

A.c. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 zeigte Rechtsanwalt L.________ der
Versicherung an, dass er mit der Wahrung der Interessen des Versicherten
betraut worden sei, und verlangte Akteneinsicht. Am 17. Juli 2003 bezifferte er
die Restforderung an Taggeldern auf Fr. 31'868.-- und legte die IV-Verfügung
vom 6. Dezember 1999 bei, mit der dem Versicherten basierend auf einer
Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab 1. Dezember 1997 eine Viertelsrente zugesprochen
worden war. Die Versicherung antwortete am 29. Juli 2003, es seien ihr keine
aufschlussreichen Unterlagen über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten
unterbreitet und die IV-Akten mit den medizinischen Abklärungen durch die IV
vorenthalten worden, weshalb von weiteren Zahlungen abgesehen worden sei. In
der Zwischenzeit seien die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjährt,
weshalb keine weiteren Leistungen erbracht würden.

A.d. In den folgenden Jahren 2005 bis 2013 wurde der Versicherte
verschiedentlich bei der Versicherung vorstellig, betrieb diese mehrmals für
Forderungen in der Höhe zwischen Fr. 200'000.-- und Fr. 8'000'000.--, fanden
mehrere erfolglose Aussöhnungsversuche statt und hob der Versicherte beim
Regionalgericht Bern-Mittelland und beim Kreisgericht Wil Klagen gegen die
Versicherung an. Zuletzt betrieb der Versicherte die Versicherung mit
Zahlungsbefehl vom 4. März 2013 für eine Forderung von Fr. 81'720.--, worauf
diese Rechtsvorschlag erhob.

A.e. Mit Klage vom 28. März 2013 gelangte der Versicherte, vertreten durch
einen juristischen Laien, an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.
Er beantragte im Wesentlichen, die Versicherung sei zu verurteilen, den von ihr
zu Unrecht stillgelegten Krankenversicherungsvertrag Nr. 181.37540.003 zu
aktivieren und nach einer Anzahlung vorenthaltene weitere Taggeldleistungen von
insgesamt Fr. 170.-- pro Tag für 730 Tage zu erbringen. Ferner forderte er
Schadenersatz und Genugtuung. Schliesslich sei zu prüfen, ob ein Strafverfahren
einzuleiten sei. Am 12. April 2013 zog der Versicherte die Klage zurück, soweit
damit die Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Prüfung der
Einleitung strafrechtlicher Schritte verlangt wurde.

Mit Urteil vom 15. Januar 2014 wies der Präsident des Versicherungsgerichts die
Klage wegen Verjährung der gestellten Forderung ab.

A.f. Das Bundesgericht hiess am 1. September 2014 eine Beschwerde des
Versicherten gegen dieses Urteil gut mit der Begründung, dem Beschwerdeführer
sei der Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigert
worden (Urteil 4A_65/2014, teilw. publ. in BGE 140 III 450).

B.

B.a. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gewährte dem Kläger auf
dessen Gesuch am 22. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.
Am 25. November 2014 fand vor dem Einzelrichter der Abteilung III des
Versicherungsgerichts die Hauptverhandlung statt. Der Kläger stellte folgende
Anträge:

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 81'720.-- zuzüglich Zins
zu 5% seit 1. April 1997 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der gegen die Beklagte beim Betreibungsamt
Bern-Mittelland eingeleiteten Betreibung Nummer 930 18 357 (Zahlungsbefehl vom
4. August 2013) sei zu beseitigen und es sei im Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor
die definitive Rechtsöffnung zu gewähren."

B.b. Mit Urteil vom 3. März 2015 wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die Klage ab.
Das Gericht hielt zunächst fest, dass die Verletzung der Anzeigepflicht -
unbesehen der Ausführungen des Versicherten - nicht mehr Gegenstand des
Verfahrens sein könne und sich die Versicherung bei der Anerkennung ihrer
Leistungspflicht aus der Krankentaggeldpolice für die Folgen des Ereignisses
vom 4. Dezember 1996 behaften lasse. Danach werde das Taggeld bei
vorübergehender Erwerbsunfähigkeit für jeden Tag einer ärztlich festgestellten,
mindestens 50% betragenden Erwerbsunfähigkeit gewährt und bemesse sich nach der
Erwerbsunfähigkeit, die nach der Definition von Art. B2 AVB vorlag, wenn die
versicherte Person infolge einer versicherten Krankheit ganz oder teilweise
ausserstande war, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Nach den Erwägungen des
Versicherungsgerichts entspricht diese Definition derjenigen der
Arbeitsunfähigkeit in Art. 6 ATSG, wovon auch die Parteien ausgingen. Den vom
Kläger zu erbringenden Nachweis einer mindestens 50%-igen Arbeitsunfähigkeit -
welcher nach Art. C1.2 Abs. 1 AVB durch Arztzeugnisse zu erbringen war - hielt
das Versicherungsgericht für nicht erbracht. Es kam vielmehr zum Schluss, eine
volle Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei für die Zeit vom 5. Dezember 1996 bis
5. Februar 1997 ausgewiesen. Danach bzw. ab Frühjahr 1997 bis zum 4. Dezember
1998 sei jedoch eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugend dargelegt;
dasselbe gelte auch für eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit längstens
bis Spätherbst 2000. Ausserdem gelangte das Versicherungsgericht zum Schluss,
dass die Forderungen verjährt wären, und verneinte, dass die Versicherung die
Einrede rechtsmissbräuchlich erhoben hatte.

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Versicherte dem Bundesgericht, es
sei das Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 3. März 2015 aufzuheben
und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder in Höhe von insgesamt Fr.
77'696.-- nebst 5% Zins ab mittlerem Verfall seit 19. Dezember 1996 zu
bezahlen; in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen, eventuell sei
das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wird vorgebracht, die Verjährung sei aus unterschiedlichen
Gründen nicht eingetreten. Ausserdem wird gerügt, die Vorinstanz habe unrichtig
angenommen, die Erwerbsunfähigkeit sei für das Ausrichten von Krankentaggeldern
nicht rechtsgenügend bewiesen bzw. die Beweise zur Erwerbsunfähigkeit hätten
von Amtes wegen erhoben werden müssen und mit der Verweigerung der
Zeugeneinvernahme I.________ sei das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

Am 15. Juni 2015 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass dieser
zwischenzeitlich verstorben sei. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 wurde das
bundesgerichtliche Verfahren sistiert, bis zum Entscheid über den Antritt der
Erbschaft. Am 15. Oktober 2015 teilte der Rechtsanwalt mit, dass die Ehefrau
A.A.________ sowie die beiden Kinder B.A.________ und C.A.________ Erben seien
und erklärt hätten, in den hängigen Prozess einzutreten. Er ersuchte unter
Beilage entsprechender Unterlagen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für die Beschwerdeführer.

Erwägungen:

1. 
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss
Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG (SR 832.10) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus
solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel
an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in
Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen
kantonalen Gerichts, das als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist
in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE
138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht
(Art. 100 i.V.m. Art. 44 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. 
Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren mit der
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Police Nr. 181.37540.003 in Verbindung mit
den AVB, Ausgabe 1990, 80% des Tageslohnes bei einem Jahresverdienst von Fr.
75'000.-- für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen innert 900 Tagen bei
einer Wartefrist von 14 Tagen pro Versicherungsfall versichert. Das Taggeld
sollte bei einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50% gewährt
werden. Die Vorinstanz schloss, eine volle Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei
für die Zeit vom 5. Dezember 1996 bis 5. Februar 1997 ausgewiesen. Für die
folgende Zeit ist danach weder bis zum 4. Dezember 1998 eine volle
Arbeitsunfähigkeit noch bis längstens Spätherbst 2000 eine mindestens 50%-ige
Arbeitsunfähigkeit bewiesen.

2.1. Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die
Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5
S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend
sein kann. Für die Beanstandung einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; BGE 137 II 353 E.
5.1 S. 356). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse
nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt
keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Verweisen).

2.2. Die Beschwerdeführer bringen gegen die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz nur vor, diese würdige die beigebrachten Dokumente unrichtig.
Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, wenn sie schloss,
aus den Unterlagen - insbesondere auch aus den IV-Verfügungen vom 6. Dezember
1999 und 22. August 2001 - ergebe sich keine mindestens 50%-ige
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. Dezember 1996 bis zum 1. Februar 2000,
ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere vermögen die
Beschwerdeführer Willkür nicht zu begründen mit der Behauptung, aus der von der
IV festgestellten 40%-igen Invalidität und weiteren Arztberichten ergäben sich
"mehr als bloss Indizien" für eine Arbeitsunfähigkeit. Sie übergehen, dass die
IV eine halbe Rente zugesprochen hätte, wenn die Erwerbsunfähigkeit - wie
vertraglich erforderlich - mindestens 50% erreicht hätte. Schliesslich vermögen
die Beschwerdeführer auch die antizipierte Beweiswürdigung nicht als
willkürlich auszuweisen mit der Bemerkung, der Hausarzt Dr. I.________ hätte
Wesentliches zur entscheidenden Frage der Berufsunfähigkeit beitragen können.
Die Vorinstanz konnte willkürfrei schliessen, der Hausarzt vermöchte über die
Erklärungen in den schriftlichen Unterlagen hinaus nichts zur Klärung
beizutragen.

2.3. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist, soweit darauf
einzutreten ist, unbegründet. Die Vorinstanz konnte willkürfrei schliessen,
dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer jedenfalls vom 5. Februar 1997
bis 1. Februar 2000 keine mindestens 50%-ige, krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit nachweisen konnte.

3. 
Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, es sei jedenfalls ab 1.
Februar 2000 von einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, womit die
Beklagte gemäss Ziffer C.4 ihrer AVB die gesamten Taggeldleistungen zu
erbringen habe. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, wonach die Versicherung das
Taggeld für höchstens 730 Tage innerhalb einer Zeitspanne von 900
aufeinanderfolgenden Tagen bezahlt, sofern in der Police nichts anderes
aufgeführt ist (Ziffer C.1 AVB).

3.1. Ziffer C.1.4 AVB Ausgabe 1990 lautet wie folgt:

"Wird infolge teilweiser Erwerbsunfähigkeit oder Leistungen Dritter (...) ein
reduziertes Taggeld entrichtet, verlängert sich die Leistungsdauer solange, bis
der Gesamtbetrag der ausgerichteten Leistungen der Entschädigung bei
vollständiger Erwerbsunfähigkeit bzw. ohne Leistungskürzung entspricht."

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Krankheitsfall am
5. Dezember 1996 eingetreten und der Versicherte war deswegen bis am 5. Februar
1997voll arbeitsunfähig; danach erreichte seine Erwerbsunfähigkeit jedenfalls
bis zum 1. Februar 2000 den vertraglichen Mindestumfang von 50% nicht. Am 1.
Februar 2000 war die vertraglich vereinbarte Rahmenfrist von 900 Tagen für die
am 5. Dezember 1996 aufgetretene Krankheit abgelaufen.

3.2. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Rahmenfrist
verlängere sich bzw. beginne neu zu laufen gemäss Ziffer C.4 der hier
massgebenden AVG bis zur Bezahlung des vollen Taggeldes von 730 Tagen. Dem kann
nicht gefolgt werden. Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut der
Vertragsklausel setzt die Verlängerung der Leistungsdauer voraus, dass ein
reduziertes Taggeld entrichtet wird, sei dies infolge teilweiser
Erwerbsunfähigkeit oder Leistungen Dritter. Für den Fall, dass überhaupt kein
Taggeld entrichtet wird, ist eine Verlängerung der Leistungsdauer vertraglich
nicht vorgesehen. Da im vorliegenden Fall die vertraglich erforderliche
minimale, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50% während der Zeitspanne
von 900 Tagen seit dem Beginn der Krankheit (5. Dezember 1996) ab Februar 1997
nicht mehr erreicht wurde, fehlt die Voraussetzung, wonach während der
Rahmenfrist ein reduziertes Taggeld - sei es wegen teilweiser
Erwerbsunfähigkeit oder Leistungen Dritter - entrichtet wurde. Die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Leistungsdauer nach Ziffer C.1.4 AVB
fehlt.

3.3. Das Taggeld bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird nach Ziffer C.1.1
der hier massgebenden AVB der Beschwerdegegnerin für höchstens 730 Tage
innnerhalb einer Zeitspanne von 900 aufeinanderfolgenden Tagen bezahlt, sofern
in der Police nichts anderes aufgeführt ist. Dass in der Police eine
Verlängerung der Zeitspanne von 900 Tagen für den Fall vorgesehen wäre, dass
zwar keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, jedoch der minimale
krankheitsbedingte Umfang einer mindestens 50%-igen Arbeitsunfähigkeit nicht
erreicht wird, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Auch in der freiwilligen
Krankentaggeldversicherung nach KVG ist eine Verlängerung der Entschädigungs-
und Berechnungsperiode (d.h. Entschädigung während mindestens 720 innerhalb
einer Berechnungsperiode von 900 Tagen) nur für den Fall vorgesehen, dass
reduzierte Taggelder überhaupt entrichtet werden (vgl. BGE 127 V 88 E. 1 S. 90;
125 V 106 E. 2 S. 109; vgl. auch Urteile K 52/02 vom 29. Oktober 2002 E. 3; K
58/05 vom 26. September 2007). Immerhin ist die Vorinstanz - wie die
Beschwerdeführer zutreffend vorbringen - wohl von einer Verlängerung der
Rahmenfrist ausgegangen, ohne die damit zusammenhängenden Fragen zu beurteilen,
so dass die Beschwerdeführer keinen Anlass hatten, sich mit der Frage
auseinanderzusetzen und eine abschliessende Beurteilung ohne Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht möglich wäre.

4. 
Die Vorinstanz hat die Verjährung für die eingeklagten Taggeldleistungen als
eingetreten erachtet. Sie hat dabei unter Verweis auf ihren Entscheid vom 15.
Januar 2014 (E. 5) offen gelassen, ab wann die Forderungen auf die einzelnen
Taggelder verjährten in der Annahme, dass die Verjährung für das letzte der 730
Taggelder zwei Jahre nach Ablauf der Wartefrist (18. Dezember 1996) am 18.
Dezember 1998 eingetreten war und dass sie auch eingetreten wäre, wenn die
Verjährung unterbrochen worden wäre und am 23. November 1999 (Rechtskraft des
Urteils des Bezirksgerichts Untertoggenburg) bzw. durch die Anzahlung am 23.
Februar 2000 neu zu laufen begonnen hätte. Die Verjährung war danach
eingetreten, als sich die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2003 auf die
Verjährung berief.

4.1. Nach Art. 46 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1) verjähren die Forderungen aus dem
Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die
Leistungspflicht begründet. Da die Taggeldzahlungen ihrer Natur nach das
laufende Einkommen des Versicherten ersetzen sollen, werden sie in der Regel
fortlaufend gefordert und erbracht. Diesem Zweck entspricht es, die
Taggeldforderungen grundsätzlich fortlaufend verjähren zu lassen (BGE 130 III
418 E. 4 S. 42). Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer hat in der Klage vom
28. März 2013 die Nachzahlung der vollen Taggeldleistungen für 730 Tage à Fr.
170.-- ab Frühjahr 1997 abzüglich der Zahlung vom 23. Februar 2000 nebst Zins
gefordert. Der von den Beschwerdeführern errechnete Gesamttaggeldanspruch von
716 Tagen à Fr. 164.38, mithin Fr. 117'696.08 bzw. unter Abzug der Fr.
40'000.-- à conto Gesamtschaden von restlichen Fr. 77'696.-- ist somit so zu
verstehen, dass sie volle Taggeldansprüche ab Eintritt des Versicherungsfalles
bzw. nach Ablauf der Wartefrist im Dezember 1996 einklagen. Sie stellen nicht
in Frage, dass die Verjährung von zwei Jahren gemäss Art. 46 VVG für diese
Taggelder grundsätzlich eingetreten ist. Sie halten jedoch aus
unterschiedlichen Gründen dafür, die Einrede der Verjährung sei im vorliegenden
Fall unbeachtlich.

4.2. Sie behaupten zunächst, die Vorinstanz habe willkürlich ausser Acht
gelassen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannt und damit
auf die Verjährung verzichtet habe. Sie verkennen damit den Zusammenhang, in
dem der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gemäss dem Protokoll der
Gerichtsverhandlung vom 25. November 2014 erklärt hat, sie lasse sich für die
Folgen des Ereignisses vom 4. Dezember 1996 bei der Anerkennung ihrer
Leistungspflicht aus der Krankentaggeldpolice behaften. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin hielt danach klar an der Einrede der Verjährung fest und
wandte sich gegen die Vorbringen der Gegenpartei; er widersetzte sich dem
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und bestritt die Abgabe einer mündlichen
Verjährungsverzichtserklärung - im Zusammenhang dieser Stellungnahme kann die
Aussage, die Beschwerdegegnerin anerkenne ihre Leistungspflicht, nicht als
Verzicht auf die Einrede der Verjährung verstanden werden; jedenfalls ist die
Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie diesen wohl eher ungeschickt
protokollierten Satz im Zusammenhang der protokollierten Ausführungen nicht als
Verzicht auf die Einrede der Verjährung verstanden hat. Damit ist auch keine
Rechtsverletzung ersichtlich.

4.3. Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen
Rechtsschutz. Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes
Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das
den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu
unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als
verständlich erscheinen lässt. Ein arglistiges Verhalten ist dabei nicht
erforderlich (BGE 131 III 340 E. 2 S. 437 mit Verweisen). Die Beschwerdeführer
berufen sich auf die Anzahlung von Fr. 40'000.-- vom 23. Februar 2000. Sie
verkennen, dass die Vorinstanz diese Anzahlung als verjährungsunterbrechende
Anerkennung berücksichtigt, aber die Verjährung mangels weiterer
unterbrechender Handlungen am 29. Juli 2003 als eingetreten erachtet hat.
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem von den
Beschwerdeführern zitierten Urteil 4A-276/2008 vom 31. Juli 2008. Dass die
Anzahlung mit der Bemerkung verbunden worden sei, man wolle nun in Ruhe über
die Ansprüche diskutieren, begründet keinen Rechtsmissbrauch. Die Aufforderung
zur Diskussion zu Beginn einer neuen Verjährungsfrist kann nicht so
interpretiert werden, dass die Gegenseite davon abgehalten worden sei, die
Verjährung zu unterbrechen oder eine Verzichtserklärung einzuholen.

4.4. Den Beschwerdeführern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht
vertreten, die Verjährung werde unbeachtlich, wenn ein Gläubiger vor der
Unterbrechung der Verjährung und nach Eintritt der Verjährung seine Forderung
geltend mache, indem er mehrmals Anwälte mandatiere und sich melde.
Schliesslich ist auch die Ansicht unbegründet, dass die gesetzliche Regelung
unbeachtet bleiben solle, weil die Beschwerdeführer die Verjährungsfrist von
zwei Jahren als zu kurz erachten. Sie verkennen, dass die Gerichte - auch das
Bundesgericht - an Bundesgesetze ebenso wie an Völkerrecht gebunden sind (Art.
190 BV), und dass allgemeine gesetzliche Normen die rechtsgleiche Beurteilung
gewährleisten und Diskriminierungen gerade verhindern sollen. Jedermann, also
auch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer hat sich die eindeutige Norm der
gesetzlichen Verjährungsfrist entgegen halten zu lassen - zumal wie dargelegt,
kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gegenpartei ihn davon abgehalten hat,
diese Frist zu wahren oder zu unterbrechen.

4.5. Die Rügen der Beschwerdeführer sind als unbegründet abzuweisen.

5. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtskosten sind damit den Beschwerdeführern zu auferlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG); sie haften dafür solidarisch, intern haben sie die Kosten zu gleichen
Teilen zu bezahlen. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, sind der
Beschwerdegegnerin keine Parteikosten entstanden. Ihr steht daher keine
Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern (solidarisch und
intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen Abteilung III schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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