Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.224/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_224/2015

Urteil vom 24. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 9. April 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und B.________ (Beklagte,
Beschwerdegegnerin) schlossen am 19. August 2011 einen Mandatsvertrag
betreffend die anwaltliche Vertretung der Beklagten in einem arbeitsrechtlichen
Verfahren. Der Streitwert betrug Fr. 36'000.--.

 Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten, die Versicherung C.________ AG,
gab hierfür dem Kläger am 10. August 2011 eine erste Kostengutsprache im Rahmen
ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Abklärung der Sach- und
Rechtslage sowie für aussergerichtliche Bemühungen, ohne eine Honorarobergrenze
bzw. ein Kostendach zu nennen. Zugleich bat die Versicherung C.________ AG den
Kläger, sie unaufgefordert und regelmässig über die weitere Mandatsführung zu
orientieren und sie mit der wesentlichen Korrespondenz zu bedienen. Die
Honorarnote sei auf die Beklagte auszustellen und der Versicherung C.________
AG zur direkten Begleichung zuzusenden. Eine Kopie dieses Schreibens stellte
die Versicherung C.________ AG der Beklagten als Versicherungsnehmerin zu.

 Mit Schreiben vom 2. September 2011 an den Kläger erweiterte die Versicherung
C.________ AG diese Kostengutsprache auf das erstinstanzliche Zivilverfahren.

 Nachdem die Versicherung C.________ AG Rechnungen des Klägers in der Höhe von
Fr. 37'574.20 bezahlt hatte, teilte sie ihm mit, dass sie die Bezahlung
weiterer Honorarrechnungen verweigere. Darauf fand ein mehrmaliger Briefwechsel
zwischen dem Kläger und der Versicherung C.________ AG statt, worüber die
Beklagte jeweils mit Doppel orientiert wurde. Es konnte keine Einigung über die
restliche Entschädigung erzielt werden.

 Mit Schreiben vom 30. Juni 2013 entzog die Beklagte dem Kläger das Mandat. Der
Kläger teilte der Beklagten in der Folge mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mit,
dass sie für den offenen Honorarbetrag von Fr. 13'860.20 solidarisch mit der
Versicherung C.________ AG hafte, und forderte sie auf, diesen Betrag innert
Frist zu bezahlen.

B.
Mit Klage vom 29. November 2013 beim Bezirksgericht Zürich beantragte der
Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 13'860.20 nebst Zins zu
bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. September 2014
kostenfällig ab.

 Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingereichte Berufung wies das Obergericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. April 2015 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
das Urteil des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben und das Verfahren zur
Beurteilung des Quantitativs der Klage an das Obergericht zurückzuweisen.

 Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an,
soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 mit
Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 BGG) betreffend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anwaltshonorar
(Art. 394 Abs. 3 OR). Gegen einen solchen Entscheid, ist die Beschwerde in
Zivilsachen, zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Dieser Streitwert wird hier nicht erreicht.

1.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde
in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist restriktiv
auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1 S. 495). Soweit es bei der aufgeworfenen
Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen
konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S.
117). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt,
wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene
Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und
Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche
Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 135 III 1 E. 1.3
S. 4). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 134 III 267 E. 1.2 S.
269). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn
dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von
unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 135
III 1 E. 1.3 S. 4).

 Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat der Beschwerdeführer in
der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art.
42 Abs. 2 Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (
BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442).

2.

2.1. Die Vorinstanz ging vorerst auf die verschiedenen Begründungen des
Beschwerdeführers ein (Rechtsprechung/Lehre, anwaltliche Unabhängigkeit, freie
Anwaltswahl, Zuordnung des Vertragsrisikos, Rechnungsstellung etc.), mit
welchen dieser darlegen wollte, dass Kostengutsprachen von
Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich als kumulative Schuldübernahmen zu
qualifizieren seien. Sie führte jedoch weiter aus, entscheidend sei vorliegend,
dass der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund des Auftragsrechts (Art. 398 Abs.
2 OR), sondern auch aufgrund der berufsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet
gewesen wäre, seine Klientin über die Grössenordnung der zu erwartenden
Honorare und absehbare Risiken zu informieren. Diesen Pflichten sei er nicht
nachgekommen: Er habe die Beschwerdegegnerin weder rechtzeitig über die
Honorarrechnungen noch über die voraussichtliche Honorarhöhe informiert. Dass
er trotzdem von einer Solidarschuld der Beschwerdegegnerin ausgehe, habe er
dieser erst mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt. Vorher habe er ihr
jeweils nur Kopien mit Kurzmitteilungsbriefen zugestellt, ohne eine Kostennote
beizulegen. Insgesamt habe er noch vor Urteilseröffnung im arbeitsrechtlichen
Prozess Anwaltsbemühungen im Gesamtbetrag von Fr. 51'434.40 in Rechnung
gestellt bei einem Streitwert von Fr. 36'000.--. Das Arbeitsgericht habe für
die obsiegende Gegenpartei eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.--
festgesetzt. Damit hätte die Beschwerdegegnerin selbst bei Obsiegen nicht nur
einen Totalverlust erlitten, sondern zusätzlich noch Fr. 7'434.40 an den Kläger
bezahlen müssen. Dass die Beschwerdegegnerin über dieses "ungewöhnliche
Prozessrisiko" informiert gewesen wäre, ergebe sich weder aus den Akten, noch
behaupte es der Beschwerdeführer. Damit habe er seit der Entgegennahme der
Kostengutsprachen und der anschliessenden von der Versicherung C.________ AG
geleisteten Zahlungen ein Verhalten gezeigt, welches als Entlassung der
Beschwerdegegnerin aus der Schuldpflicht zu verstehen sei.

2.2. Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung damit, dass der Streitgegenstand die Grundsatzfrage
betreffe, welche Rechtswirkung die Kostengutsprache einer
Rechtsschutzversicherung habe - ob es sich um eine kumulative oder eine
privative Schuldübernahme handle. Die Rechtsfrage sei im Gesetz nicht geregelt
und bis anhin von der Rechtsprechung nicht geklärt worden. Die Lehrmeinungen
seien geteilt. Die Rechtsnatur der Kostengutsprache sei von erheblicher
Bedeutung für die Praxis. Angesichts der Vielzahl von rechtsschutzversicherten
Rechtsfällen sei davon auszugehen, dass viele gleichartige Fälle zu beurteilen
sein werden.

 Diese Argumentation verfängt nicht. Der Beschwerdeführer geht im Rahmen seiner
materiellen Ausführungen selber davon aus, die Vorinstanz habe die fehlende
Schuldpflicht der Beschwerdegegnerin "im Wesentlichen" mit der Verletzung der
Informationspflicht begründet. Dies trifft nach dem oben (E. 2.1 hiervor)
Dargelegten zu. Damit hat die Vorinstanz aber zur Hauptsache auf die konkrete
Situation zwischen den Parteien abgestellt. Es geht daher lediglich um die
Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall und nicht
um eine Rechtsfrage von allgemeiner, grundsätzlicher Bedeutung.

3.
Da der notwendige Streitwert nicht erreicht wird und sich auch keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, steht die Beschwerde in
Zivilsachen nicht offen. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer
dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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