Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.220/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_220/2015

Urteil vom 3. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost,
Beschwerdeführer,

gegen

B._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Judith Lusser Treyer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 5. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A._______ (Unternehmer, Kläger, Beschwerdeführer) ist Inhaber der seit
1984 im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "A._______ bauhandwerklicher
Betrieb, C._______". Die Unternehmung hat die Ausführung von bauhandwerklichen
Arbeiten, insbesondere von Schreinerei-Innenausbau, Deckenverkleidungen,
Schall- und Wärmeisolationen sowie Brandschutz zum Zweck; sie beschäftigt nach
Angaben des Unternehmers 14 Mitarbeiter und erzielt einen Umsatz von rund 3
Mio. Franken pro Jahr. Die Ehefrau des Unternehmers führt das Büro und betreut
insbesondere Debitoren und Kreditoren, während die Buchhaltung im Übrigen von
D._______ geführt wird.

B._______ (Bestellerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist Geschäftsführerin der
E._______ Immobilien GmbH, die in der Liegenschaft F._______ in G._______
domiziliert ist, wo die Bestellerin wohnt. Sie ist Alleineigentümerin dieser
Liegenschaft, die sie im Jahre 2004 aus der Erbschaft ihres Grossvaters
übernahm. Sie renovierte die Liegenschaft nach deren Erwerb durch einen
"grossen Umbau". Die Einzelfirma des Unternehmers führte in diesem Rahmen
zwischen Herbst 2006 und Ende 2007 verschiedene Schreinerarbeiten aus.

H._______ (Zeuge) war von 2004 bis 2008 Lebenspartner der Bestellerin, mit der
er jedoch nicht zusammenwohnte. Er betreibt mehrere (unter anderem Bordell-)
Betriebe. Er betraute den Unternehmer im Laufe der Jahre mehrmals mit
Schreinerarbeiten in verschiedenen seiner Betriebe. Der Unternehmer stellte
dafür keine Rechnungen, sondern wurde jeweils bar bezahlt, ohne dass Quittungen
ausgestellt wurden.

A.b. Am 11. April 2011 stellte der Unternehmer der Bestellerin für seine in den
Jahren 2006 und 2007 geleisteten Arbeiten Rechnung in Höhe von Fr. 166'287.35,
von der er eine Akontozahlung von Fr. 10'000.-- in Abzug brachte. Den Betrag
von Fr. 156'287.35 setzte er in der Folge mit Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2011
(Betr. Nr. xxxxx BA Horgen) in Betreibung.

A.c. Die Bestellerin bestritt ihre Zahlungspflicht mit der Begründung, nicht
sie, sondern ihr damaliger Lebenspartner habe die Schreinerarbeiten in ihrer
Liegenschaft bestellt. Ausserdem sei für die entsprechenden Arbeiten ein
Kostendach zwischen Fr. 120'000.-- und Fr. 150'000.-- vereinbart worden. Sie
brachte vor, ihr damaliger Lebenspartner habe die Arbeiten mit zwei
Barzahlungen in Höhe von Fr. 70'000.-- und Fr. 80'000.-- abgegolten, wobei er
den ersten Betrag von Fr. 70'000.-- zu Beginn des Jahres 2007 und den zweiten
von Fr. 80'000.-- anfangs 2008 bezahlt habe. Sie machte geltend, sie habe von
ihrem ehemaligen Lebenspartner ein Darlehen von Fr. 180'000.-- erhalten, wovon
Fr. 150'000.-- die Schreinerarbeiten beträfen.

B.

B.a. Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2011 gelangte der Unternehmer unter
Beilage der Klagebewilligung vom 4. Oktober 2011 an das Bezirksgericht Horgen
mit dem Rechtsbegehren, die Bestellerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 156'287.35
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Mai 2011 sowie Fr. 203.-- Betreibungskosten
und die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 870.-- zu
bezahlen (Ziffer 1); der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxx des
Betreibungsamtes Horgen sei zu beseitigen und es sei ihm definitive
Rechtsöffnung zu erteilen (Ziffer 2).

B.b. Mit Urteil vom 18. November 2013 verpflichtete das Bezirksgericht Horgen
die Beklagte, dem Kläger Fr. 156'287.35 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2011
sowie Fr. 203.-- Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang erteilte es in
der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 1.
Juli 2011) definitive Rechtsöffnung. Im Mehrbetrag (Zins) wies es die Klage ab.
Das Gericht bejahte die Passivlegitimation der Beklagten und wies den Einwand
ab, es sei ein Kostendach vereinbart worden. Den Nachweis der Bezahlung hielt
das Gericht nicht für erbracht.

B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil vom 5. März 2015 die
Beschwerde der Beklagten teilweise gut und hob den materiellen Entscheid des
Bezirksgerichts Horgen auf; die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger den
Betrag von Fr. 6'287.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2011 zu bezahlen und
in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufgehoben; im
Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Das Obergericht bestätigte zunächst die
Passivlegitimation der Beklagten und kam mit dem Bezirksgericht zum Schluss,
dass kein Kostendach vereinbart worden sei. Entgegen der Erkenntnis des
Bezirksgerichts gelangte das Obergericht jedoch zum Schluss, die Beklagte habe
den Beweis für die behauptete Barzahlung von insgesamt Fr. 150'000.-- durch
ihren ehemaligen Lebenspartner an den Kläger erbracht.

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Kläger die Rechtsbegehren, (1)
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2015 sei aufzuheben
und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 156'287.35 zuzüglich Zins von 5 %
seit dem 21. Mai 2011 sowie Fr. 203.-- Betreibungskosten zu bezahlen; (2)
eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März
2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; (3) subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 5. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr.
16'287.35 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. Mai 2011 sowie Fr. 203.--
Betreibungskosten zu bezahlen. Den Haupt- und Eventualantrag begründet er mit
der Rüge, die Vorinstanz habe Art. 9 BV verletzt und die Beweise willkürlich
gewürdigt mit dem Schluss, die Rechnung sei im Umfang von insgesamt Fr.
150'000.-- in zwei Barzahlungen durch den ehemaligen Lebenspartner der
Beklagten bezahlt worden; jedenfalls habe das Obergericht die Anforderungen an
das Regelbeweismass verkannt. Zum Subeventualantrag bringt er vor, das
Obergericht sei zum Schluss gekommen, die auf der Rechnung in Abzug gebrachte
Akontozahlung von Fr. 10'000.-- sei nicht erfolgt. Weshalb sich diese
Feststellung nicht auf den geschuldeten Restbetrag auswirken solle, habe das
Obergericht nicht begründet und damit Art. 9 BV verletzt; auf der Grundlage des
angefochtenen Entscheides hätte das Obergericht bei korrektem Vorgehen einen
Betrag von Fr. 16'287.35 zusprechen müssen.

C.b. Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Antwort auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

C.c. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Erwägungen:

1. 
Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von
einer oberen kantonalen Instanz erlassen worden, die auf ein Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer
ist mit seinen Begehren unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende
Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG), die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und
ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art.
46 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt
einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
einzutreten.

2. 
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung
der Betreibungskosten von Fr. 203.-- zu verurteilen, wird auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen, wonach der Beschwerdeführer diese
Kosten nach Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen der Beschwerdegegnerin vorab
erheben kann (vgl. auch Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Da der
Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen nichts vorbringt, mithin seinen Antrag
nicht begründet, ist darauf nicht einzutreten.

3. 
Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die
Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5
S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend
sein kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Zum Sachverhalt gehört auch der
Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).

3.1. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung prüft das
Bundesgericht nur auf klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruhen (BGE
136 II 508 E. 1.2 S. 511; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254; 133 III 350 E. 1.3 S.
351). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22 mit
Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun und zu belegen, dass diese
Voraussetzungen vorliegen; dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht
mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine
Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Überdies ist in der
Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19
E. 2.2.2 S. 22). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, namentlich auf rein
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist nicht einzutreten (BGE 133
II 249 E. 1.4.3 S. 255).

3.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid entgegen dem
erstinstanzlichen Gericht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdegegnerin der
Beweis gelungen ist, wonach ihr ehemaliger Lebenspartner dem Beschwerdeführer
zweimal Barbeträge an die hier umstrittene Rechnung für Schreinerarbeiten in
der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin bezahlt hat, nämlich einmal Fr.
70'000.-- und einmal Fr. 80'000.--. Das Obergericht ging zunächst davon aus,
dass die Frage, ob Geld vom Zeugen an den Beschwerdeführer geflossen sei,
aufgrund der Aussagen der beiden Beteiligten zu entscheiden sei, wobei beide am
Verfahrensausgang interessiert seien - der Beschwerdeführer als Partei und der
Zeuge als Vertrauter der anderen Partei, der nicht nur während des Baus deren
Interessen vertreten habe, sondern der möglicherweise die Rückzahlung seines
Darlehens gegen die Beschwerdegegnerin im Falle deren Unterliegens in diesem
Prozess nur schwer durchsetzen könnte. Das Obergericht berücksichtigte, dass
auch in der unkonventionellen Geschäftsbeziehung, welche der Zeuge und der
Beschwerdeführer über Jahre pflegten, die Übergabe von Barbeträgen in der
Grössenordnung von Fr. 70'000.-- und Fr. 80'000.-- kein alltägliches Ereignis
gewesen sei, weshalb sich beide daran erinnern müssten. Das Obergericht hielt
schliesslich die Aussage des Zeugen für glaubwürdig, nicht nur wegen des
persönlichen Eindrucks bei seiner Aussage vor Gericht, sondern auch aufgrund
von Indizien, aus denen es einerseits auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Zeugen und anderseits auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers schloss.

3.3. Der Beschwerdeführer verkennt die Kognition des Bundesgerichts und
insbesondere die Tragweite des Willkürverbotes, wenn er die Beweiswürdigung der
Vorinstanz mit der Begründung kritisiert, das Obergericht habe einerseits zu
Unrecht auf den persönlichen Eindruck der Beteiligten abgestellt, denn diesem
dürfe als diffuses Kriterium keine entscheidende Bedeutung zukommen, und wenn
er anderseits die Indizien oder Hilfstatsachen, auf welche die Vorinstanz ihre
Beurteilung stützt, entweder als offensichtlich nicht gegeben oder als nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen oder als nicht schlüssig kritisiert. Die
Kriterien, welche das Obergericht für die Würdigung der Beweislage herangezogen
hat, sind nicht schlechterdings unvertretbar und der Beschwerdeführer vermag
mit seiner appellatorischen Kritik an den einzelnen Feststellungen nicht
aufzuzeigen, dass diese mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen, woran nichts ändert, dass die Begründung der Vorinstanz zum Teil mit
deplatzierten Qualifikationen versehen ist. Willkür lässt sich entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit der Heranziehung von Umständen
begründen, welche die Vorinstanz angeblich hätte berücksichtigen müssen.
Abgesehen davon, dass diese Umstände im angefochtenen Urteil festgestellt sind
und damit von der Vorinstanz nicht einfach übergangen wurden, ist weder
unhaltbar noch einseitig, wenn die Vorinstanz nicht als entscheidend ansah,
dass keine der Parteien die umstrittenen Vorgänge in ihrer Steuererklärung
deklariert hatte, dass der Zeuge in nebensächlichen Belangen falsch aussagte
und zuweilen in späteren Einvernahmen präzisere Aussagen formulierte; auch dass
der Zeuge hohe pauschale Beträge bezahlte, ohne bereits die definitive
Abrechnung zu kennen, widerspricht den im angefochtenen Urteil gezogenen
Schlüssen nicht derart, dass sich daraus die Willkürrüge begründen liesse.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss die Ansicht vertritt, die
Vorinstanz hätte den Gegenbeweis als erbracht ansehen müssen, weil z.B. als
ebenso wahrscheinlich erscheine, dass die beiden Beträge von Fr. 70'000.-- und
Fr. 80'000.-- für Arbeiten in den Betrieben des Zeugen bezahlt worden seien,
vermag er eine derartige Mutmassung nicht durch festgestellte Tatsachen im
angefochtenen Entscheid zu stützen - im Gegenteil hält die Vorinstanz
ausdrücklich fest, dass die Höhe der Beträge auch für den Beschwerdeführer und
den Zeugen das Übliche sprengten.

3.4. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und die
Anforderungen an das Regelbeweismass verkannt, ist unbegründet, soweit darauf
überhaupt einzutreten ist.

4. 
In seinem Subeventualbegehren rügt der Beschwerdeführer, dass ihm für den Fall,
dass mit der Vorinstanz von der Bezahlung von Fr. 150'000.-- für die gemäss
Rechnung vom 11. April 2011 ausgeführten Arbeiten ausgegangen werde, nur ein
Restbetrag von Fr. 6'287.35 statt Fr. 16'287.35 nebst Zins zugesprochen worden
sei.

4.1. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid stellte der
Beschwerdeführer am 11. April 2011 für ausgeführte Arbeiten in der Höhe von Fr.
166'287.35 Rechnung. Angerechnet bzw. in Abzug gebracht wurde von diesem Betrag
in der Rechnung eine geleistete Akontozahlung von Fr. 10'000.--. Die Vorinstanz
stellt - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt - fest, dass die
Beschwerdegegnerin betreffend jede Position der Rechnung bestätigt hat, dass
die Arbeiten der Bestellung entsprachen und die Höhe der Rechnung nicht
bestritten wurde. Die Vorinstanz hat sodann beweiswürdigend geschlossen, dass
die in der Rechnung erwähnte Anzahlung gerade nicht geleistet wurde.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass unter diesen Umständen nicht
erkennbar ist und die Vorinstanz auch nicht begründet, weshalb von den
ausgeführten Arbeiten im unbestrittenen Wert von Fr. 166'287.35 nach Bezahlung
von Fr. 150'000.-- nur ein Restbetrag von Fr. 6'287.35 und nicht von Fr.
16'287.35 unbezahlt sein soll. Wenn die Beschwerdegegnerin in der Antwort
bemerkt, die Vorinstanz habe begründet, dass sie vom Rechnungsbetrag von Fr.
156'287.35 ausgegangen sei und davon die als erwiesen angesehenen Barzahlungen
im Gesamtumfang von Fr. 150'000.-- abgezogen habe, so vermag sie damit nicht zu
erklären, weshalb die Vorinstanz nicht von den als unbestritten festgestellten
Rechnungspositionen von insgesamt Fr. 166'287.35 ausgegangen ist und davon die
Barzahlungen in Abzug gebracht hat. Nachdem ausdrücklich festgestellt ist, dass
der Abzug von Fr. 10'000.-- auf der Rechnung zu Unrecht erfolgt ist, ist in der
Tat nicht nachvollziehbar, weshalb dieser zu Unrecht erfolgte Abzug dennoch für
die Ermittlung des unbezahlten Restbetrags für die unbestritten ausgeführten
Arbeiten berücksichtigt wird.

4.3. Der Subeventualantrag der Beschwerde auf Zusprechung von Fr. 16'287.35 ist
begründet, denn aus der Feststellung, dass die ausgeführten Arbeiten und deren
Wert von insgesamt Fr. 166'287.35 anerkannt sind und dass an diesen Betrag
tatsächlich Fr. 150'000.-- (in Teilbeträgen von Fr. 70'000.-- und Fr.
80'000.--) bezahlt worden sind, ergibt sich ohne Weiteres, dass der Restbetrag
Fr. 16'287.35 und nicht bloss Fr. 6'287.35 beträgt. Die Klage - mit welcher der
Beschwerdeführer Fr. 156'287.35 nebst Zins fordert - ist in diesem Umfang
gutzuheissen. Immerhin hat die Vorinstanz festgehalten, dass der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung des in Rechnung
gestellten Betrages eine Frist bis 6. Juni 2011 einräumte, woraus die
Vorinstanz schloss, dass Verzugszinsen erst ab 7. Juni 2011 geschuldet seien -
dagegen wird nichts eingewendet.

5. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffern 1b und 1c des
angefochtenen Entscheids sind wie folgt neu zu fassen: Die Beklagte wird
verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 16'287.35 nebst Zins zu 5 % seit
dem 7. Juni 2011 zu bezahlen, und die Klage wird im Mehrbetrag abgewiesen (b);
der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Horgen
(Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2011) im Betrag von Fr. 16'287.35 nebst Zins zu 5 %
seit dem 7. Juni 2011 wird aufgehoben (c). Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens
entsprechend diesem Ausgang an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die
Kostenverlegung des vorliegenden Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer vom Mehrbetrag von Fr. 150'000.--, den er gegenüber dem
angefochtenen Entscheid zugesprochen erhalten wollte, nur mit Fr. 10'000.--
durchdringt, also im Umfang von gut 5 % obsiegt. Entsprechend sind die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu verlegen. Nach Verrechnung der gegenseitigen,
reduzierten Parteientschädigungen hat der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu
90 % zu ersetzen.

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern 1b und 1c des
Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2015 werden wie folgt
neu gefasst:

"b)       wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von
       Fr. 16'287.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2011
zu              bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag abgewiesen;
c)       wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxx des
       Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 1. Juni              2011)
im Betrage von Fr. 16'287.35 nebst Zins zu 5 % seit dem
       7. Juni 2011 aufgehoben."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden in Höhe von Fr. 5'225.-- dem
Beschwerdeführer und in Höhe von Fr. 275.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit einem reduzierten Betrag von Fr. 5'850.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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