Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.219/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_219/2015

Urteil vom 8. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2.
März 2015.

Sachverhalt:

A.

 A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war Gründungsmitglied der F.________ AG,
die das Abfüllen und den Vertrieb von Quellwasser bezweckt; er hält bis heute
66 Namenaktien der Gesellschaft. An der Generalversammlung vom 21. Juni 2007
wurde er als Verwaltungsrat abgewählt; im Verwaltungsrat verblieben C.________,
D.________ und E.________ (Beklagte, Beschwerdegegner).

 Am 24. Oktober 2008 löste sich die Gesellschaft auf und erhielt im
Handelsregister den Zusatz "in Liquidation". Auf Gesuch des Klägers ordnete der
Präsident des (damaligen) Amtsgerichts Sursee eine Sonderprüfung nach Art. 697a
OR an.

B.

B.a. Mit Klage vom 30. Juni 2011 beantragte der Kläger dem Bezirksgericht
Willisau Folgendes:

"1. Die Beklagten 1, 2 und 3 seien in solidarischer Haftbarkeit zu
verpflichten, der F.________ AG in Liq. in V.________, einen Betrag in noch zu
bestimmender Höhe, mindestens aber Fr. 30'000.-- zu bezahlen.

2. Es sei im Sinne von Art. 759 Abs. 2 OR die Ersatzpflicht für jeden einzelnen
der Beklagten 1, 2 und 3 durch das Gericht festzusetzen.

3. Das Handelsregister des Kantons Luzern sei anzuweisen, die Löschung der
F.________ AG in Liq. im Handelsregister bis zum rechtskräftigen Abschluss
dieses Verfahrens zu unterlassen.

4. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Abschluss
des laufenden Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
gegen die drei Beklagten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1, 2 und 3 in
solidarischer Haftbarkeit."

Die Beklagten widersetzten sich der Klage.

B.b. Auf Gesuch des Klägers hin verfügte der Bezirksgerichtspräsident am 7.
Dezember 2012 die Wiedereintragung der - zwischenzeitlich gelöschten -
F.________ AG in Liquidation im Handelsregister.

B.c. Die Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen die
Beklagten wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Oktober 2012
eingestellt. Eine vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde blieb
erfolglos.

B.d. Nachdem der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2014 seine
Forderung und den Streitwert auf Fr. 30'000.-- beziffert hatte, trat das
Bezirksgericht mit Entscheid vom 18. Juli 2014 auf die Klage nicht ein.

 Zur Begründung führte es aus, durch die Bezifferung des Streitwerts auf Fr.
30'000.-- sei einerseits das angerufene Kollegialgericht nicht zuständig und
andererseits sei nicht das ordentliche, sondern das vereinfachte Verfahren
anzuwenden; damit seien die Eintretensvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt nicht
gegeben. Im Rahmen einer Eventualbegründung führte das Bezirksgericht aus, dass
die Klage abgewiesen werden müsste, sofern auf sie eingetreten werden könnte.

B.e. Auf Berufung des Klägers hin hob das Kantonsgericht Luzern den Entscheid
des Bezirksgerichts Willisau vom 18. Juli 2014 mit Urteil vom 2. März 2015 auf
und wies die Klage ab.

 Es erwog, der provisorische Streitwert habe gemäss Klageantrag "mindestens Fr.
30'000.--" und gemäss Klagebegründung mehr als Fr. 30'000.-- bzw. mindestens
Fr. 157'262.85 betragen. Der Umstand, dass der Kläger die Klage anlässlich der
Hauptverhandlung vom 27. März 2014 endgültig auf Fr. 30'000.-- beziffert habe,
ändere nichts an der sachlichen Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen
Gerichts (d.h. des Kollegialgerichts), obwohl nunmehr der Einzelrichter
sachlich zuständig wäre. Die Erstinstanz (Abteilung als Kollegialgericht) sei
daher zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten, weshalb ihr
Nichteintretensentscheid aufzuheben sei. Da die Erstinstanz jedoch in einer
ausführlichen Eventualbegründung erwogen habe, dass die Klage im Eintretensfall
abzuweisen wäre, und es in solchen Konstellationen aus prozessökonomischen
Gründen keinen Sinn mache, lediglich den Nichteintretensentscheid aufzuheben,
werde dennoch die materielle Rechtslage beurteilt, worüber die Parteien bereits
mit Schreiben vom 13. November 2014 orientiert worden waren.

 Das Kantonsgericht erwog weiter, es fehle im Zusammenhang mit den vom Kläger
geltend gemachten Ansprüchen aus der Übernahme von Umzugs- und Transportkosten,
der Einstellung des Beklagten 2 als Geschäftsführer, dem Verkauf der
Abfüllanlage an die G.________ AG und den Kosten für Umetikettierungsarbeiten
am Nachweis einer Pflichtverletzung. Soweit mit der Verantwortlichkeitsklage
entsprechende Ansprüche geltend gemacht würden, sei diese abzuweisen. Mangels
Pflichtverletzung der Beklagten sei die Verantwortlichkeitsklage auch
abzuweisen, soweit damit ein Ersatz der Kosten des Sonderprüfungsverfahrens
verlangt werde.

C.

 Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei
der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 2. März aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Erstinstanz, eventualiter an die Vorinstanz,
zurückzuweisen.

 Die Beschwerdegegner haben auf eine Antwort verzichtet. Die Vorinstanz
beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der
Beschwerdeführer hat sich in einer weiteren Eingabe zur Vernehmlassung der
Vorinstanz geäussert.

D.

 Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren
unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist
eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich
nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im
Falle der Gutheissung ohnehin nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE
136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).

 Da das Bundesgericht nicht selbst über die Klage entscheiden könnte, sollte es
die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers teilen, sondern die Sache zur
weiteren Abklärung der tatsächlichen Grundlagen der strittigen
Verantwortlichkeitsansprüche an die Vor- oder die Erstinstanz zurückweisen
müsste, genügt der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers. Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in
Zivilsachen unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

 Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende
Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie
im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat
ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.
Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140
III 115 E. 2 S. 116).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der
Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140
III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97
Abs. 1 BGG).

 Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

 Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des
Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).
Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung
der betreffenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264
E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

1.5. Der Beschwerdeführer stützt sich teilweise in unzulässiger Weise auf
Sachverhaltselemente, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben.
So behauptet er vor Bundesgericht etwa erstmals, die G.________ AG habe im
Sommer 2013 die Marke "F.________" übernommen. Darauf ist nicht einzutreten
(Art. 99 Abs. 1 BGG); abgesehen davon lässt sich seinen Ausführungen nicht
entnehmen, welcher Anspruch sich daraus ableiten soll.

 Zudem wirft er der Vorinstanz, soweit sie auf den Sonderprüfungsbericht vom 9.
April 2009 abstellte, eine unvollständige und falsche Sachverhaltsfeststellung
vor, zeigt jedoch weder Willkür (Art. 9 BV) bei der Sachverhaltsermittlung noch
eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG auf.

 Der Beschwerdeführer erhebt ausserdem keine hinreichende Verfassungsrüge (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG), wenn er der Vorinstanz ohne weitere Begründung vorwirft,
sie habe sich mit verschiedenen seiner Vorbringen und Argumente nicht
auseinandergesetzt. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, inwiefern ihm die
Begründung des angefochtenen Entscheids verunmöglicht hätte, diesen sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III
439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen,
vor Bundesgericht zu rügen, dass die Vorinstanz einzelne seiner Vorbringen zu
Unrecht als unerheblich erachtet und damit Bundesrecht verletzt hat, wovon er
im Beschwerdeverfahren auch Gebrauch macht. Inwiefern eine willkürliche
vorweggenommene Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vorliegen würde, zeigt er
mit seinen Ausführungen nicht auf. Er verkennt zudem, dass Art. 53 OR den
Zivilrichter nicht daran hindert, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung
abzuwarten und bei seinem Entscheid mitzuberücksichtigen (BGE 125 III 401 E. 3
S. 411; vgl. auch Urteile 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 3.3; 4A_319/2012 vom
28. Januar 2013 E. 4.1; 4C.74/2000 vom 16. August 2001 E. 1).

 Vereinzelt wird aus seinen Ausführungen nicht klar, inwiefern das von der
Vorinstanz angeblich zu Unrecht nicht festgestellte Sachverhaltselement für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. So bringt der Beschwerdeführer
etwa vor, die G.________ AG habe den Kundenstamm der F.________ AG übernommen.
Wie bereits aus seiner Klageschrift geht jedoch auch aus der Beschwerdeschrift
in keiner Weise hervor, welchen konkreten Anspruch er daraus ableiten will.

2.

 Der Beschwerdeführer wehrt sich vor Bundesgericht nicht dagegen, dass die
Vorinstanz seine Klage materiell beurteilt hat. Vielmehr macht er geltend, sie
habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt und im Rahmen ihrer Beurteilung
Bundesrecht falsch angewendet.

 Zudem stellt er vor Bundesgericht die Abweisung des von ihm geltend gemachten
Verantwortlichkeitsanspruchs für die von der F.________ AG erlittenen
Gerichts-, Partei- und weiteren Kosten im Zusammenhang mit der erfolgten
Sonderprüfung nicht mehr in Frage. Darauf ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr
einzugehen.

3.

3.1. Die Vorinstanz erachtete den klägerischen Vorwurf als ungerechtfertigt,
die Beschwerdegegner hätten der F.________ AG durch pflichtwidriges Handeln
Schaden zugefügt, indem sie den Beschwerdegegner 2 zum damaligen Zeitpunkt
unnötigerweise angestellt und nicht notwendige Kosten für Umzug und Transport
der Abfüllanlage sowie für Umetikettierungsarbeiten übernommen hätten. Sie
hielt fest, anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 14. Juni 2007 sei davon
Kenntnis zu nehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer - zu diesem Zeitpunkt
selber noch Mitglied des Verwaltungsrats der F.________ AG - nicht gewillt
gewesen sei, den Zusammenarbeitsvertrag zwischen der von ihm beherrschten
B.A.________ AG und der F.________ AG zu verlängern, sondern selber ins
Gallonengeschäft habe einsteigen wollen. Als Varianten seien vor diesem
Hintergrund die Liquidation der Gesellschaft oder der Abschluss des
vorbereiteten Zusammenarbeitsvertrags mit der Mineralquelle U.________ AG
verblieben. Klar sei gewesen, dass eine Zusammenarbeit mit dieser - neben
Umzugskosten - erhöhte finanzielle Aufwendungen zur Folge haben würde, so unter
anderem eine Investition in den Kundendienst für mindestens ein Jahr sowie eine
befristete Verpflichtung des Beschwerdegegners 2 als Geschäftsführer mit einem
Pensum von mindestens 80 % und einem Bruttojahressalär von Fr. 120'000.-- auf
Vollzeitbasis. Es sei einstimmig - und somit auch mit der Stimme des
Beschwerdeführers - beschlossen worden, die Gesellschaft nicht zu liquidieren;
zudem sei der ihnen vorliegende Zusammenarbeitsvertrag mit der Mineralquelle
U.________ AG gutgeheissen worden.

 Die Anstellung des Beschwerdegegners 2 als Geschäftsführer in einem 80
%-Pensum und mit einem von 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 befristeten
Vertrag sei gestützt auf diesen Beschluss erfolgt. Eine Pflichtverletzung sei
diesbezüglich weder dargetan noch ersichtlich. Gleiches gelte für den gestützt
auf den Beschluss über die Zusammenarbeit mit der Mineralquelle U.________ AG
gefällten Geschäftsentscheid, die Abfüllanlage nach U.________ zu verlegen, für
die daraus resultierenden Transport-, Anpassungs- und Renovationsarbeiten sowie
für die Kosten der wegen der vorgeschriebenen Nennung der Mineralquelle
notwendigen Umetikettierung der Gallonen; auch diesbezüglich sei eine
Pflichtverletzung weder dargetan noch ersichtlich.

3.2. Hinsichtlich der eingeklagten Ansprüche im Zusammenhang mit den aufgrund
der Verlegung der Abfüllanlage entstandenen Kosten für Transport, Anpassungs-
und Renovationsarbeiten sowie für die Umetikettierung der Gallonen zeigt der
Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht mit keinem Wort auf, inwiefern die
zugrunde liegenden Geschäftsentscheide rechts- bzw. pflichtwidrig getroffen
worden wären.
In Bezug auf die Anstellung des Beschwerdegegners 2 macht der Beschwerdeführer
geltend, nach dem Verkauf der Abfüllanlage und des Warenlagers per Ende Juni
2008 an die G.________ AG sei der Geschäftsbetrieb der F.________ AG komplett
eingestellt gewesen; diese habe jedoch das Arbeitsverhältnis erst im August
2008 per Ende Oktober 2008 aufgelöst und der Lohn sei bis Ende Oktober 2008
ausbezahlt worden, obwohl der Beschwerdegegner 2 praktisch ausschliesslich für
die G.________ AG tätig gewesen sei. Soweit er sich in seinen rechtlichen
Ausführungen überhaupt zum fraglichen Arbeitsverhältnis äussert, wird nicht
klar, woraus er welche Pflichtverletzung der Beschwerdegegner ableiten will.
Stellte die F.________ AG per Ende Juni 2008 ihre Geschäftstätigkeit
vollständig ein, wie der Beschwerdeführer behauptet, so leuchtet nicht ein,
inwiefern die Gesellschaft eine anderweitige Tätigkeit des Beschwerdegegners 2
ab diesem Zeitpunkt hätte verhindern können bzw. unterbinden müssen. Mit dem
nicht weiter begründeten Vorbringen, die Verwaltungsräte der F.________ AG
hätten von der G.________ AG "eine entsprechende Entschädigung" verlangen
müssen, legt er nicht hinreichend dar, auf welcher Grundlage und mit welchen
Erfolgsaussichten bei dem von ihm als richtig erachteten Vorgehen eine
Entschädigung hätte erzielt werden können, geschweige denn, inwiefern das von
ihm bevorzugte Vorgehen aufgrund der Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR)
geboten gewesen wäre. Soweit er den Verwaltungsräten in allgemeiner Weise
vorwirft, eine konkurrierende Tätigkeit des Beschwerdegegners 2 bei der
G.________ AG zugelassen zu haben, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor,
welche konkreten Nachteile die F.________ AG dadurch erlitten haben soll.
Inwiefern die Bedingungen des befristeten Arbeitsverhältnisses nachträglich
zugunsten der F.________ AG hätten geändert und dadurch Kosten hätten
eingespart werden können, vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig aufzuzeigen.

 Ausserdem geht er nicht darauf ein, dass er dem (einstimmig gefällten)
Beschluss, die F.________ AG nicht zu liquidieren, den Beschwerdegegner 2 in
einem 80 %-Pensum zum fraglichen Lohn befristet einzustellen und fortan mit der
Mineralquelle U.________ AG zusammenzuarbeiten, am 14. Juni 2007 - zusammen mit
den übrigen Verwaltungsräten - selbst zugestimmt hat. Sowohl diese Anstellung
als auch die Verlegung der Abfüllanlage nach U.________ erfolgten demnach mit
Zustimmung sämtlicher Aktionäre der F.________ AG, zumal der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeeingabe selber vorbringt, das Aktionariat der Gesellschaft
bestehe aus ihm und den Beschwerdegegnern 2 und 3. Entsprechend wäre eine Klage
auf Leistung von Schadenersatz an die Gesellschaft (Art. 756 Abs. 1 OR) für die
vom fraglichen Beschluss erfassten Auslagen von vornherein ausgeschlossen (zur
haftungsbefreienden Einrede "  volenti non fit iniuria ": BGE 131 III 640 E.
4.2).

4.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Verkauf der
Abfüllanlage der F.________ AG an die G.________ AG eine Verletzung von Art.
717 und Art. 754 OR vor.

4.1. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Verkauf der Abfüllanlage an die
G.________ AG verneinte die Vorinstanz eine Pflichtverletzung der
Beschwerdegegner. Sie erachtete die vom Beschwerdegegner 2 vorgenommene Analyse
des Verkehrswerts der Abfüllanlage als nicht fehlerbehaftet und den Verkauf zum
Preis von Fr. 26'900.-- unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im
Ergebnis als angemessen.

 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt
unvollständig ermittelt, indem sie verschiedene seiner im kantonalen Verfahren
aufgestellten Behauptungen unberücksichtigt gelassen habe, aus denen auf eine
Pflichtwidrigkeit der Beschwerdegegner hätte geschlossen werden müssen. So
hätten die Beschwerdegegner die G.________ AG mitbegründet. Aufgrund der
verschiedenen Verflechtungen mit dieser Gesellschaft habe bei den
Beschwerdegegnern beim Verkauf der Abfüllanlage ein erheblicher
Interessenkonflikt bestanden. Dennoch hätten die Beschwerdegegner als
Verwaltungsräte der F.________ AG keine besonderen Massnahmen getroffen, um der
konkreten Konstellation und der Nähe der beiden Gesellschaften Rechnung zu
tragen; so seien etwa weder externe Schätzungen noch Offerten von übrigen
Marktteilnehmern eingeholt worden. Der erzielte Kaufpreis von Fr. 26'900.--
habe einem Drittvergleich in keiner Weise standgehalten. Hätte die Vorinstanz
berücksichtigt, dass sich die Beschwerdegegner aufgrund ihrer Nähe zur
G.________ AG beim Verkauf der Abfüllanlage in einem akuten Interessenkonflikt
befunden habe, hätte sie auf eine Verletzung der Treuepflicht nach Art. 717 OR
und damit eine Pflichtverletzung gemäss Art. 754 OR schliessen müssen.

4.2.

4.2.1. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie
Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller
Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des
Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die
Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft
aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu
aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen
Geschäften anzuwenden pflegen (BGE 139 III 24 E. 3.2; 122 III 195 E. 3a S. 198;
113 II 52 E. 3a S. 56). Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird
deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt
vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren
Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht,
Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder
Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin
eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGE 139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen).

 Das Bundesgericht anerkennt, dass die Gerichte sich bei der nachträglichen
Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen haben, die in
einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und
von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind (BGE
139 III 24 E. 3.2 mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das
Gericht den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er
als vertretbar erscheint (vgl. Urteil 4A_626/2013 vom 8. April 2014 E. 7;
Daniel Brugger/Hans Caspar von der Crone, Gerichtliche Beurteilung von
Geschäftsentscheiden, SZW 2013 S. 185 bezeichnen diese Prüfung als
"Nachvollziehbarkeitsprüfung"; vgl. auch Arthur Meier-Hayoz/ Peter Forstmoser,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 16 Rz. 578b, wo von
Prüfung auf offensichtliche Unvernünftigkeit die Rede ist). Andernfalls
rechtfertigt es sich dagegen nicht, bei der Prüfung der
Sorgfaltspflichtverletzung besondere Zurückhaltung zu üben und lediglich zu
prüfen, ob der Entscheid noch im Rahmen des Vertretbaren liegt. Vielmehr reicht
es dann aus, dass ein Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation bei freier
bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheint (Urteil 4A_97/2013 vom
28. August 2013 E. 5.2; vgl. auch Brugger/von der Crone, a.a.O., S. 185, wonach
eine Pflichtwidrigkeit unter anderem dann nicht vorliegt, wenn eine freie
Prüfung ergibt, dass der Entscheid trotz Interessenkonflikt zu einem sachlich
angemessenen Ergebnis führte).

4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt grundsätzlich zutreffend vor, dass unter
Annahme der von ihm im Rahmen seiner Sachverhaltsrüge behaupteten
Verflechtungen mit der G.________ AG beim Verkauf der Abfüllanlage von einem
Interessenkonflikt der Beschwerdegegner auszugehen wäre. Entsprechend hätte
beim Verkaufsprozess kein von Interessenkonflikten freier Entscheidprozess
vorgelegen, der eine zurückhaltende Überprüfung des Geschäftsentscheids
rechtfertigen würde. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint,
führt dies jedoch nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Pflichtverletzung der
Beschwerdegegner im Verantwortlichkeitsprozess; vielmehr ist im Einzelnen zu
beurteilen, ob der konkret gefällte Geschäftsentscheid in der gegebenen
Situation bei freier bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheint.

 Die Vorinstanz weist in ihren rechtlichen Ausführungen zur aktienrechtlichen
Verantwortlichkeit zwar in allgemeiner Weise darauf hin, dass bei der
nachträglichen gerichtlichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden grundsätzlich
Zurückhaltung zu üben sei. Sie hat den erfolgten Verkauf der Abfüllanlage an
die G.________ AG in der Folge aber nicht nur im Hinblick auf die
Vertretbarkeit bzw. die offensichtliche Unvernünftigkeit des zugrunde liegenden
Geschäftsentscheids, sondern inhaltlich und umfassend geprüft und
dafürgehalten, dass der Verkauf im konkreten Fall nicht fehlerhaft gewesen sei.

 Sie hat dabei ausgeführt, die Beschwerdegegner hätten nach dem Wechsel des
erst kürzlich aquirierten Grosskunden H.________ SA zur vom Beschwerdeführer
beherrschten B.A.________ AG anlässlich einer Strategiesitzung vom 25. April
2008 festgestellt, dass die F.________ AG ohne Gegenmassnahmen noch vor Ende
des Geschäftsjahrs insolvent sein werde. Es sei beschlossen worden, bis Mitte
Juni 2008 Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Vertrag mit der Mineralquelle
U.________ AG sowie den Verkauf oder die Liquidation der F.________ AG zu
prüfen. Anlässlich der Entscheidungssitzung vom 27. Juni 2008 habe der
Verwaltungsrat (dem der Beschwerdeführer seit dem 21. Juni 2007 nicht mehr
angehörte) angesichts der unverändert schlechten Ausgangslage - so insbesondere
der fehlenden Konkurrenzfähigkeit gegenüber Discountpreisen der B.A.________ AG
aufgrund der eigenen, im Zusammenarbeitsvertrag mit der Mineralquelle
U.________ AG definierten Einstandspreise - beschlossen, einen Teil der Aktiven
und der Passiven an die G.________ AG zu verkaufen, deren Verwaltungsrat damals
der Beschwerdegegner 1 war. Die G.________ AG habe in der Folge die bei der
Mineralquelle U.________ AG installierte Abfüllanlage für Fr. 26'900.-- sowie
das Warenlager gemäss Inventar vom 30. Juni 2008 für Fr. 18'000.-- erworben.
Gleichzeitig habe sie die Verpflichtungen der F.________ AG aus dem am 28. Juni
2007 - mit Zustimmung des Beschwerdeführers - auf fünf Jahre abgeschlossenen
Zusammenarbeitsvertrag mit der Mineralquelle U.________ AG sowie
Depotverpflichtungen der F.________ AG aus sich im Umlauf befindlichen Gallonen
im Umfang von Fr. 29'900.-- übernommen.

 Im Vorfeld dieses Vertragsabschlusses habe der Beschwerdegegner 2 (zu diesem
Zeitpunkt Organ der F.________ AG, nicht aber der G.________ AG) eine Analyse
des Werts der Abfüllanlage vorgenommen. Darin habe er festgehalten, dass zum
damaligen Zeitpunkt in der Schweiz verschiedene Gallonenabfüllmaschinen zum
Verkauf gestanden seien, darunter diejenige der Mineralquelle U.________ AG,
die sie seit rund einem Jahr zum sehr günstigen Preis von Fr. 10'000.--
erfolglos zu verkaufen versucht habe. Weiter habe er festgehalten, dass der
realistische Verkaufspreis der gesamten Abfüllanlage der F.________ AG für den
Export bei rund Fr. 40'000.-- bis maximal Fr. 50'000.-- liege. Sodann habe er
aufgeführt, dass ein derartiger Verkauf der Anlage zum einen Rückbaukosten
verursacht hätte und zum anderen mit Forderungen seitens der Mineralquelle
U.________ AG wegen des vorzeitigen Ausstiegs aus dem Zusammenarbeitsvertrag zu
rechnen gewesen wäre. Der Beschwerdegegner 2 sei zum Schluss gekommen, dass der
Verkauf der Abfüllanlage zu diesem Preis die Folgekosten des Rückbaus und der
Vertragsauflösung mit der Mineralquelle U.________ AG bei weitem nicht hätte
decken können. Wenn der Verkauf vor dem Hintergrund eines trotz schwierigen
Marktumfelds allenfalls zu realisierenden Werts von maximal Fr. 50'000.-- und
weit höheren Folgekosten an einen Käufer erfolgte, der bereit gewesen sei,
nicht nur die Abfüllanlage an deren Standort in U.________ zu übernehmen,
sondern auch die Verpflichtungen aus dem Zusammenarbeitsvertrag mit der
Mineralquelle U.________ AG, sei daraus keine Pflichtwidrigkeit seitens der
Beschwerdegegner ersichtlich.

 Nicht anderes ergebe sich aus dem Sonderprüfungsbericht vom 9. April 2009 oder
aus der erfolgten Strafuntersuchung. Im Sonderprüfungsbericht fänden sich im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Abfüllanlage keine Hinweise auf eine erfolgte
geldwerte Leistung ohne entsprechende angemessene Gegenleistung, die in einer
Aktionärseigenschaft begründet wäre und einem Drittvergleich nicht standhalten
würde. Dabei verwies die Vorinstanz auch auf die Erkenntnisse hinsichtlich des
Kaufpreises im Rahmen der Strafuntersuchung. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe im erstinstanzlichen Verfahren mit mehreren
Vergleichsofferten nachgewiesen, dass ähnliche Maschinen im selben Zeitraum zu
einem viel höheren Preis offeriert und verkauft worden seien, und dass er
selber nicht zur Offertstellung eingeladen worden sei, obwohl er zwölf Monate
zuvor einen deutlich höheren Kaufpreis für die besagte Anlage geboten habe,
erachtete die Vorinstanz als nicht stichhaltig.

4.2.3. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem erzielten
Verkaufspreis lediglich in allgemeiner Weise geltend, es hätte bei einem
Verkauf an einen Dritten ein höherer Preis erzielt werden können. Er stellt
jedoch nicht in Frage, dass mit dem Verkauf an die G.________ AG unter
Beibehaltung des Standorts Rückbaukosten und Vertragsforderungen der
Mineralquelle U.________ AG von mehr als Fr. 50'000.-- vermieden werden
konnten, die bei einem möglichen Verkauf an einen Dritten angefallen wären.
Dass im massgeblichen Zeitpunkt innert nützlicher Frist ein anderer Käufer zu
finden gewesen wäre, der die Abfüllanlage an deren Standort weiter betrieben
und die bestehenden Vertragspflichten mit der Mineralquelle U.________ AG
übernommen hätte, macht er nicht geltend. Unter diesen Voraussetzungen wäre nur
dann von einem Vermögensnachteil der F.________ AG auszugehen, wenn ein Dritter
die Abfüllanlage zu einem Preis gekauft hätte, der die Summe von Rückbau- und
Ausstiegskosten (mindestens Fr. 50'000.--) sowie dem tatsächlich erzielten
Kaufpreis (Fr. 26'900.--) übersteigen würde (d.h. zu mehr als Fr. 76'900.--).
Mit seinem Einwand, er selber habe ein Jahr zuvor noch das Dreifache des
schliesslich bezahlten Preises angeboten (konkret Fr. 80'000.--), vermag der
Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung bei der vorinstanzlichen
Beurteilung der Pflichtverletzung aufzuzeigen. Dass er die Anlage auch Ende
Juni 2008 noch für Fr. 80'000.-- gekauft hätte, macht er nicht geltend. Selbst
ausgehend von dem von ihm behaupteten Verkehrswert gut ein Jahr vor dem
erfolgten Verkauf wäre angesichts der unbestreitbaren Wertabnahme
entsprechender Anlagen über die Zeit die Erwägung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden, wonach der später gefällte Verkaufsentscheid zu den fraglichen
Bedingungen zu einem sachlich angemessenen Ergebnis führte.

4.2.4. Eine für den geltend gemachten Schaden kausale Pflichtverletzung zeigt
der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen zur vorausgesetzten
Schriftform (Art. 718b OR) und zur Gültigkeit von Insichgeschäften nicht auf.
Er macht aus der von ihm beiläufig behaupteten Ungültigkeit bzw.
Formungültigkeit des strittigen Kaufvertrags keine konkreten Ansprüche geltend,
sondern stützt seinen Verantwortlichkeitsanspruch ausschliesslich auf das
abgewickelte Verkaufsgeschäft und den angeblich zu tiefen Verkaufspreis (vgl.
auch Ralph Straessle/Hans Caspar von der Crone, Die Doppelvertretung im
Aktienrecht, SZW 2013 S. 341, nach denen beim Insichgeschäft die Haftungsfrage
insofern von sekundärer Bedeutung ist, als das Rechtsgeschäft und deshalb in
der Regel auch der dem Vertretenen durch Abschluss dieses Geschäfts entstandene
Schaden entfallen). Auch aus der nach seiner Ansicht unzulässigen faktischen
Liquidation der F.________ AG bereits vor dem von der Generalversammlung
gefällten Liquidationsbeschluss leitet der Beschwerdeführer keinen konkreten
Anspruch ab.

4.2.5. War im Zeitpunkt des strittigen Geschäftsentscheids unter
Berücksichtigung sämtlicher Alternativen keine konkrete Möglichkeit erkennbar,
die Abfüllanlage zu einem Preis zu verkaufen, der - unter Berücksichtigung der
Folgekosten - zu einem für die Gesellschaft besseren Gesamtergebnis geführt
hätte als das tatsächlich abgeschlossene Geschäft, ist der Vorinstanz keine
Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie den strittigen Verkauf im
konkreten Fall als nicht fehlerhaft beurteilt hat. Abgesehen davon wäre unter
den beschriebenen Umständen auch nicht einleuchtend, inwiefern der F.________
AG aus dem strittigen Verkaufsgeschäft eine Vermögenseinbusse entstanden sein
soll.

 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 717 und Art. 754 OR verletzt, ist
unbegründet.

5.

 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen
Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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