Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.213/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_213/2015

Urteil vom 31. August 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG, Generalunternehmung/Architekturbüro,
vertreten durch Fürsprecher Christoph A. Egli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 17. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Dezember 2006 schloss die C.________ AG (Unternehmerin, Klägerin,
Beschwerdegegnerin) als Generalunternehmerin einen
Generalunternehmer-Teilwerkvertrag mit A.A.________ und B.A.________
(Bauherrschaft, Beklagte, Beschwerdeführer) betreffend ein Wohn- und
Geschäftshaus in U.________ zum Pauschalpreis von Fr. 895'000.--. Mit
Schlussrechnung vom 14. November 2008 stellte die Unternehmerin der
Bauherrschaft Rechnung über Fr. 404'313.80 (Fr. 162'250.-- offene Restzahlung
gemäss Teilwerkvertrag und Fr. 242'063.80 Mehr-/Minderkosten [wovon Fr.
18'984.-- Zinskosten]). Am 24. Dezember 2008 bezahlten die Beklagten den Betrag
von Fr. 75'000.--.

B.

B.a. Mit Klage vom 20. Juli 2009 beim Kreisgericht Rheintal beantragte die
Klägerin, die Beklagten seien zu verpflichten, ihr Fr. 348'297.80 (Fr.
329'313.80 [Fr. 404'313.80 ./. Fr. 75'000.--] plus Fr. 18'984.-- Zinskosten)
nebst Zins zu 5 % auf Fr. 329'313.890 ab 24. Dezember 2008 zu bezahlen. Mit
Urteil vom 26. August 2013 schützte das Bezirksgericht die Klage im Betrag von
Fr. 112'284.75 nebst Zins.

B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung beim Kantonsgericht St.
Gallen mit einem - unter anderem um Fr. 18'984.-- - auf Fr. 298'471.60
reduzierten Klagebegehren. Die Beklagten verlangten mit Anschlussberufung die
vollumfängliche Abweisung der Klage. Das Kantonsgericht schützte mit Urteil vom
17. Februar 2015 die Berufung teilweise und verpflichtete die Beklagten, der
Klägerin Fr. 245'239.85 nebst 5 % Zins seit 24. Dezember 2008 zu bezahlen. Im
Mehrbetrag wies es die Klage ab. Der Betrag, in dem das Kantonsgericht die
Klage guthiess, setzt sich wie folgt zusammen:

- Armierung                                   Fr. 24'779.35
- Baugrubenaushub                            Fr. 17'034.75
- Liftunterfahrt                                   Fr.      4'120.-- 
- Werkleitungen                            Fr.    3'168.70
- äussere Kanalisation                            Fr.      2'085.-- 
- Abschrankung                            Fr.       485.05
- Aushub Gemeinde                            Fr.    3'016.65
- Zimmerarbeiten und Zusatzarbeiten              Fr.    46'243.-- 
- G.________                                   Fr.   45'245.15
- Zinskosten                                   Fr.   14'062.20
- "offener Rest"                            Fr.    85'000.--

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage
abzuweisen; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das
Kantonsgericht zurückzuweisen. Ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2015 abgewiesen. Die
Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die
Beschwerdeführer haben unaufgefordert eine nachträgliche Eingabe eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt und
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176 mit Hinweisen).

 Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG,
dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und
im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 15 f.).
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E.
2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und erheblich sind (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit
Hinweisen).

 Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des
Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

2.
Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

2.1. Die Vorinstanz ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an und führte keine
Verhandlung durch. Die Beschwerdeführer nahmen aber in einer nachträglichen
Eingabe vom 16. Dezember 2013 Stellung u.a. zur Anschlussberufungsantwort der
Beschwerdegegnerin. Sie rügten unter anderem, die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin enthalte unzulässige Noven. Die Vorinstanz führte dazu aus,
es sei nicht ersichtlich, dass in der Anschlussberufungsantwort neue
Behauptungen aufgestellt worden wären und dies werde von den Beschwerdeführern
auch nicht substanziiert dargetan. Die Ausführungen auf den Seiten 4 - 16 der
nachträglichen Eingabe seien daher nicht zu berücksichtigen, denn es sei nicht
Sache des Gerichts, aufgrund sämtlicher Rechtsschriften zu prüfen, ob Noven
vorgebracht worden seien.

2.1.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten entgegen der Auffassung
der Vorinstanz in ihrer nachträglichen Eingabe "klar dargetan, welche
Vorbringen der Gegenpartei sie als neu bzw. wiederholend und damit unzulässig
im Sinne von Art. 317 ZPO erachten".

 In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 schrieben die Beschwerdeführer,
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin enthielten "entweder neue Behauptungen,
welche die Klägerin längst hätte vorbringen können, oder es handelt sich um
Wiederholungen aus früheren Rechtsschriften". Sie haben damit gerade nicht
zwischen neuen Behauptungen und Wiederholungen unterschieden, wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt.

2.1.2. Die Beschwerdeführer sind weiter unter Hinweis auf BGE 138 I 484 E. 2.1
S. 285 f. der Auffassung, das sog. unbedingte Replikrecht bedeute, dass sie
ohne weiteres eine weitere Stellungnahme einreichen durften, welche auch alte
und unwesentliche Behauptungen hätte enthalten können. Es wäre somit, hätten
sie tatsächlich nicht substanziiert, welche Vorbringen der Beschwerdegegnerin
neu waren, nicht an ihnen gelegen darzutun, bei welchen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin es sich um Noven handle, sondern Sache des Gerichts. Denn
dieses habe gemäss Art. 57 ZPO das Recht von Amtes wegen anzuwenden, also auch
Art. 317 ZPO.

 Damit verkennen sie die Bedeutung des unbedingten Replikrechts. Gemäss Art. 29
Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens
einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei
Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue tatsächliche oder
rechtliche Vorbringen enthalten und geeignet sind, den Entscheid des Gerichts
zu beeinflussen. Es ist Sache der Partei und nicht des Gerichts zu entscheiden,
ob eine Eingabe der Gegenpartei entscheidwesentliche Vorbringen enthält, welche
ihrerseits eine Stellungnahme erforderlich macht ("contient des éléments
déterminants qui appellent des observations de leur part"; BGE 139 I 189 E. 3.2
S. 191 f. mit Hinweisen). Davon zu unterscheiden ist die Frage, welchen
prozessualen Anforderungen die Eingabe genügen muss. Das unbedingte Replikrecht
bewahrt die Beschwerdeführer somit nicht davor, in prozessual genügender Art
darzulegen, inwieweit ihres Erachtens die Anschlussberufungsantwort neue
Vorbringen enthält. Nachdem sie dies nicht getan haben, liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor. Dass die Vorinstanz die Begründungsanforderungen an
die Ausführungen in der Stellungnahme überspannt hätte, ist nicht ersichtlich
und zeigen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht rechtsgenüglich auf.

2.2. Im Rahmen ihrer Ausführungen zu verschiedenen Einzelpositionen rügen die
Beschwerdeführer wiederholt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör, weil die Vorinstanz auf ihre vorinstanzlich vorgetragenen Ausführungen
nicht eingegangen sei, sodass eine ungenügende Begründung vorliege.

 Dem rechtlichen Gehör, konkret der Begründungspflicht des Gerichts, ist Genüge
getan, wenn eine beschwerdeführende Partei in der Lage ist, ein Urteil
sachgerecht anzufechten (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S.
445; je mit Hinweisen). Das ist hier der Fall. Die Beschwerdeführer konnten
erkennen, dass die Vorinstanz im Wesentlichen den Aussagen des Zeugen
D.________, eines leitenden Angestellten der Beschwerdegegnerin, Glauben
schenkte und über den Pauschalpreis hinausgehende Forderungen nicht schon
deshalb ausschloss, weil kein Nachtragspreis ausgehandelt worden war. Das
genügt für eine Anfechtung. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt.

3.
Es ist unbestritten, dass auf das zwischen den Parteien bestehende
Vertragsverhältnis der Werkvertrag vom 18. Dezember 2006, die darin als
massgeblich erklärte SIA-Norm 118 ("Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten"),
Ausgabe 1977/1991, und subsidiär die Art. 363 ff. OR Anwendung finden.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen vorweg eine Verletzung von Art. 89 der SIA-Norm
118 (nachfolgend: SIA 118) in Bezug auf mehrere umstrittene Einzelpositionen.
Hinsichtlich der Mehrkosten betreffend Armierung, Baugrubenaushub,
Liftunterfahrt, äussere Kanalisation sowie der Kosten Aushub Gemeinde und
Zimmerarbeiten habe die Vorinstanz festgestellt, es sei unerheblich, ob der von
der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Mehrbedarf bzw. Mehrkosten teilweise
auf eine Nachbestellung zurückzuführen seien und dafür, entgegen Art. 89 SIA
118, kein Nachtragspreis ausgehandelt worden sei. Letzteres bedeute nicht, dass
die Unternehmerin keine Mehrkostenvergütung verlangen könne. Die
Beschwerdeführer machen geltend, diese Auffassung verkenne, dass die Parteien
einen Pauschalpreis nach Art. 41 SIA 118 vereinbart hätten. Art. 89 SIA 118 und
auch der von der Vorinstanz zitierte Art. 87 Abs. 4 SIA 118 kämen sodann nur
zur Anwendung, wenn Bestellungsänderungen vorlägen. Solche seien aber nicht
nachgewiesen. Angesichts der Pauschalpreisabrede bestehe somit keine Grundlage
für die Entschädigung von Mehrkosten.

3.2. Dem ist nicht zu folgen. Ein Pauschalpreis gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 40
SIA 118 ist eine "feste Übernahme" im Sinn von Art. 373 OR und Art. 38 SIA 118
( PETER GAUCH, in: Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38-156, [Ausgabe 1977/
1991], Gauch [Hrsg.], 1992, N. 6 zu Art. 38 SIA 118). Auch in einem solchen
Fall steht dem Unternehmer aber eine zusätzliche Vergütung bei "besonderen
Verhältnissen zu, soweit dies die Art. 58-62 vorsehen" (Art. 38 Abs. 3 SIA
118). Namentlich sieht Art. 58 Abs. 2 SIA 118 vor, dass der Unternehmer bei
Verschulden des Bauherrn Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat, die sich
nach Massgabe der sinngemäss anzuwendenden Art. 86-91 SIA 118 bestimmt. Von
nichts anderem ging auch die Vorinstanz aus, wenn sie an den von den
Beschwerdeführern zitierten Stellen ausführte, eine Mehrkostenvergütung könne
unabhängig von Nachbestellungen (Bestellungsänderungen) verlangt werden. Ob die
Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 2 SIA 118 gegeben sind, ist nachfolgend bei
den einzelnen Kostenpositionen zu prüfen.

4. Mehrkosten Armierung Fr. 24'779.35 (50 % von Fr. 49'558.70)

4.1. Es ist unbestritten, dass die Mehrkosten von Fr. 49'558.70 entstanden,
weil dem Ingenieur der Beschwerdeführer im Devis ein Irrtum bei der Berechnung
des Eisenbedarfs unterlief. Der gerichtliche Experte schätzte diese nicht im
Pauschalpreis enthaltenen Mehrkosten auf Fr. 49'558.70. Die Vorinstanz rechnete
die Fehlerhaftigkeit des Devis gestützt auf Art. 58 Abs. 2 SIA 118 primär als
pflichtwidrige Unsorgfalt den Beschwerdeführern an, da diese für das
Verschulden ihrer Hilfspersonen (Architekt/Ingenieur) einstehen müssten (Art.
101 OR). Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin sofort, nachdem der Fehler erkannt worden sei, mit dem
Beschwerdeführer 1 Kontakt aufgenommen habe. Allerdings könne an der
Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit des Devis (hinsichtlich der vorgesehenen
Armierung) für die Beschwerdegegnerin als erfahrene Generalunternehmerin kein
Zweifel bestehen, wie das Kreisgericht gestützt auf die Expertise zutreffend
erkannt habe. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, die Mehrkosten
vollumfänglich auf die Beschwerdegegnerin zu überwälzen. Die den Parteien zu
Last zu legenden Fehler hielten sich in etwa die Waage; die Vorinstanz schützte
daher die Klageposition zur Hälfte im Betrag von Fr. 24'779.35.

4.2. Die Beschwerdeführer bestreiten vor Bundesgericht nicht, dass die
Fehlerhaftigkeit des Devis auf eine Unsorgfalt ihrer Hilfsperson zurückzuführen
ist. Sie machen aber geltend, der Fehler sei für die Beschwerdegegnerin bei
Erhalt des Devis erkennbar gewesen bzw. sie habe in diesem Zeitpunkt sogar
tatsächlich um den Fehler gewusst. Gemäss Art. 25 Abs. 3 SIA 118 habe die
Beschwerdegegnerin somit bereits bei Erhalt des Devis eine Abmahnungspflicht
gehabt; da sie diese Abmahnungspflicht verletzt habe, habe sie für die
nachteiligen Folgen daraus einzustehen. Unter Hinweis auf GAUCH ( GAUCH,
a.a.O., N. 8b zu Art. 58 SIA 118 und GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, S.
435 Rz. 1101) sind sie sodann der Auffassung, ein Verschulden des Bauherrn
gemäss Art. 58 Abs. 2 SIA 118 liege nur vor, wenn der Bauherr z.B. durch
falsche Angaben in den Ausschreibungsunterlagen die Unternehmerin absichtlich
oder fahrlässig getäuscht habe. Die alleinige Tatsache, dass das Devis
bezüglich der Armierungen unvollständig war, führe dagegen nicht zur Bejahung
des Verschuldens. Eine Täuschung könne vorliegend ausgeschlossen werden. Zum
einen, weil die Beschwerdegegnerin den Fehler gemäss der Zeugenaussage von
E.________ tatsächlich erkannt habe. Darüber hinaus genüge aber auch die blosse
Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Angaben im Devis, um Täuschung und damit
ein Verschulden ihrerseits im Sinn von Art. 58 Abs. 2 SIA 118 auszuschliessen.
Selbst wenn man ein Mitverschulden der Beschwerdeführer bejahen würde, wäre der
Kausalzusammenhang zwischen diesem und den entstandenen Mehrkosten aber durch
das Verschulden der Beschwerdegegnerin unterbrochen worden.

4.3. Art. 58 Abs. 2 SIA 118 setzt - im Sinn von Abs. 1 dieser Bestimmung -
voraus, dass "besondere Verhältnisse", welche "die Ausführung einer zu festen
Preisen (Art. 38 Abs. 1) übernommenen Bauleistung" erschweren, "erst nach
Vertragsabschluss eintreten" oder für den Unternehmer erst dann "zutage treten"
(Gauch, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 SIA 118; Hans Rudolf Spiess/Marie-Theres Huser,
Norm SIA 118, 2014, N. 12 zu Art. 58 SIA 118). Ein Anspruch auf Mehrvergütung
ist also zum vorneherein auszuschliessen, wenn die Beschwerdegegnerin den
Fehler im Devis vor dem Vertragsschluss tatsächlich erkannt hätte, wie die
Beschwerdeführer behaupten. Denn dann wäre er nicht erst danach "zutage
getreten".

 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(vgl. E. 1.2 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin sofort mit dem
Beschwerdeführer 1 Kontakt aufgenommen, als sie den Fehler erkannte. Soweit die
Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den Fehler
tatsächlich schon früher erkannt, nämlich bei Erhalt des Devis, handelt es sich
um blosse appellatorische Kritik; darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen
könnten die Beschwerdeführer mit der von ihnen zitierten Aussage des Zeugen
E.________ (die Beschwerdegegnerin habe ihm mitgeteilt, "sie hätten sich noch
gedacht, als sie das Devis gesehen hätten, dass das jetzt eigentlich wenig
Armierung sei, welche da drin sei"), offensichtlich keine willkürliche
Beweiswürdigung der Vorinstanz begründen. Für den Zeitpunkt vor Vertragsschluss
stellte die Vorinstanz lediglich unter Hinweis auf den Gutachter fest, dass der
Fehler für die Beschwerdegegnerin erkennbar war. Davon ist auszugehen.

4.4. Zu prüfen ist somit, welche Bedeutung der Erkennbarkeit zukommt. Die
Vorinstanz leitete daraus eine hälftige Aufteilung der Mehrkosten ab; die
Beschwerdeführer meinen, deswegen könne ihnen kein Verschulden i.S.v. Art. 58
Abs. 2 i.V.m. Art. 25 SIA 118 angerechnet werden.

4.4.1. Die Beschwerdeführer berufen sich wiederholt auf die Anzeige- und
Abmahnungspflichten gemäss Art. 25 SIA 118. Bei diesen Pflichten handelt es
sich indessen um vertragliche Pflichten, die erst mit dem Abschluss des
Werkvertrages gelten. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser
Bestimmung unter dem Obertitel "Pflichten der Vertragsparteien" (Spiess/Huser,
a.a.O., N. 8 zu Art. 25 SIA 118; Roland Hürlimann, in: Kommentar zur SIA-Norm
118, Art. 1-37, [Ausgabe 1977/1991], Gauch/Stöckli [Hrsg.], 2009, N. 20 zu Art.
25 SIA 118. Ebenso in Bezug auf die gesetzliche Anzeigepflicht: Alfred Koller,
Berner Kommentar, 1998, N. 81 zu Art. 365 OR; Gauch, Werkvertrag, a.a.O., S.
336 Rz. 830). Hier geht es aber um die Konsensbildung hinsichtlich des
vereinbarten Pauschalpreises.

4.4.2. Bei Verschulden des Bauherrn hat der Unternehmer auch bei Verträgen mit
Festpreisen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 SIA-Norm 118) Anspruch auf eine
zusätzliche Vergütung. Die Fehlerhaftigkeit des Devis ist auf eine Unsorgfalt
einer Hilfsperson der Beschwerdeführer zurückzuführen. Das Verschulden ist
gegeben. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben
verlassen durfte.
Auf die Angaben des Bauherrn darf sich der Unternehmer dann ohne Nachprüfung
verlassen, wenn es sich wie hier um sachverständige Angaben handelt (Spiess/
Huser, a.a.O., N. 9 zu Art. 59 SIA 118; Alfred Koller, Durchbrechung des
Festpreischarakters von Pauschalpreisverträgen, in: AJP 2014 S. 764 ff. 766 mit
Hinweisen; vgl. auch Hürlimann, a.a.O., N. 14a zu Art. 25 SIA 118; Rainer
Schumacher, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, 1998, S. 147 f. Rz. 489).
Allgemeiner Sachverstand genügt nicht. Vielmehr muss sich der Sachverstand auf
Seiten des Bestellers gerade auf die konkrete Angabe beziehen (vgl. Gauch,
Werkvertrag, a.a.O., S. 723 Rz. 1956, bezogen auf Weisungen im Rahmen von Art.
369 OR). Ist aber ein entsprechender Sachverstand auf Seiten der Bauherrschaft
gegeben muss ein Fehler in den Unterlagen objektiv nur erkannt werden, wenn er
offensichtlich ist oder wenn der Unternehmer zur Nachprüfung verpflichtet und
nach dem vorausgesetzten Fachwissen in der Lage ist, die Fehlerhaftigkeit zu
erkennen (zu dieser Unterscheidung vgl. BGE 116 II 454 E. 2c/cc S. 457; Gauch,
Werkvertrag, S. 726 f. Rz 1968-1972). Es ist sachlich gerechtfertigt, diese bei
der Beurteilung fehlerhafter Weisungen im Rahmen von Art. 369 OR gemachte
Unterscheidung auch auf die vorliegende Frage anzuwenden (vgl. auch Hürlimann,
a.a.O., N. 24a und c zu Art. 25 SIA 118). Das Vertrauen auf die erhaltenen
Unterlagen hat daher nach Treu und Glauben dort seine Grenze, wo eine
offensichtliche Unrichtigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 4C.292/2002
vom 20. November 2003, E. 3.4 [betr. Art. 373 Abs. 2 OR]; Gauch, Werkvertrag,
a.a.O., S. 435 Rz. 1101). Offensichtlich ist ein Fehler, wenn er in die Augen
springt, d.h. ohne weiteres auch ohne besondere Prüfung erkennbar ist (Gauch,
Werkvertrag, a.a.O., S. 733 Rz. 1996). Ob dabei die Kontrolle leicht
nachprüfbarer Angaben des Bauherrn zur Sorgfaltspflicht des Unternehmers gehört
(so Spiess/Huser, a.a.O., N. 9 zu Art. 59 SIA 118) oder ob der Unternehmer
jegliche Untersuchungen unterlassen darf (so zu Art. 25 SIA 118: Hürlimann,
a.a.O., N. 14a zu Art. 25 SIA 118 mit Hinweisen), braucht nicht abschliessend
behandelt zu werden. Die Vorinstanz hat weder festgestellt, dass der Fehler
geradezu offensichtlich war, noch, dass die Angabe leicht nachzuprüfen war und
der Fehler auch ohne besondere Kontrolle hätte erkannt werden können. Sie
sprach gestützt auf das Gutachten von Erkennbarkeit, ohne dies weiter zu
begründen. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen, weshalb
nicht weiter darauf eingegangen werden kann.

4.4.3. Die Beschwerdegegnerin hat somit Anspruch auf eine Mehrvergütung gemäss
Art. 58 Abs. 2 SIA 118. Da sie den ihr auferlegten Teil der Mehrkosten nicht
angefochten hat, bleibt es bezüglich der Position Armierung beim angefochtenen
Entscheid.

5. Mehrkosten Baugrubenaushub, Abfuhr und Deponie Fr. 17'034.75 (zwei Drittel
von Fr. 25'552.15)

5.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Würdigung dieser Position massgeblich
auf die Zeugenaussagen von D.________, Projektleiter der Beschwerdegegnerin,
und F.________, Architekt der Beschwerdeführer. Sie stellte fest, aufgrund
deren Aussagen sei davon auszugehen, dass ursprünglich anders devisiert worden
war, nämlich mit Abfuhr des Aushubs. Der Beschwerdeführer 1 habe die
Beschwerdegegnerin in der Folge aus Kostengründen angewiesen, keinen Aushub
abzuführen und diese Position dementsprechend neu zu devisieren und zu
kalkulieren. Die Beschwerdegegnerin habe allerdings nicht davon ausgehen
dürfen, der Beschwerdeführer 1 habe vor seiner Anweisung mit seinem
fachkundigen Architekten F.________ Rücksprache genommen. Mangels eigener
geologischer Kenntnisse oder Ingenieurkenntnissen wäre die Beschwerdegegnerin
daher verpflichtet gewesen, sich beim sachverständigen Architekten zu
erkundigen, bevor sie dieser Anweisung des Beschwerdeführers 1 Folge leistete.
Zumindest hätte sie den Beschwerdeführer 1 - mit Nichtwissen um mögliche
Komplikationen - abmahnen müssen. In Übereinstimmung mit dem Kreisgericht
auferlegte sie daher zwei Drittel der Mehrkosten von Fr. 25'552.15 den
Beschwerdeführern und einen Drittel der Beschwerdegegnerin.

5.2. Die Beschwerdeführer rügen vorerst eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts. Allein deshalb, weil es sich beim Zeugen
D.________ um einen leitenden Angestellten der Beschwerdegegnerin handelt, ist
es indessen nicht willkürlich, auf seine Aussage abzustellen. Soweit die
Beschwerdeführer erneut auf die anderslautende Begründung der
Mehrkostenposition in der Klageschrift verweisen, übergehen sie vollständig,
dass die Vorinstanz dies nicht übersehen hat. Soweit überhaupt von genügenden
Willkürrügen - und nicht bloss appellatorischer Kritik - auszugehen ist, liegt
keine willkürliche Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2 hiervor) vor.

5.3. Betreffend die auch hier vorgetragene Rüge einer Verletzung von Art. 89
SIA 118, weil eine Mehrvergütung trotz Fehlen einer Bestellungsänderung nicht
zulässig sei, wird auf E. 3 hiervor verwiesen, bezüglich der behaupteten
Verletzung der Abmahnungspflichten (Art. 25 Abs. 1 SIA 118) auf E. 4.4.1
hiervor. Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit der Begründung
der Vorinstanz auseinander. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

6.  Mehrkosten Liftunterfahrt Fr. 4'120 .--
Umstritten ist bei dieser Position, ob in der Vereinbarung des (Pauschal-)
Werkpreises die Kosten fü r die Liftunterfahrt eingerechnet waren oder nicht.

6.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass im Devis vom 9. September 2006 die
Liftunterfahrt enthalten war (BKP Nr. 224.113). In der Folge habe man aber auf
Geheiss des Beschwerdeführers 1 im Bemühen um Kosteneinsparungen darauf
verzichten wollen und entsprechend seien diese Kosten nicht in die Berechnung
des Werkpreises eingeflossen. Später sei die Liftunterfahrt dann aber aufgrund
der Vorgaben des Lieferanten trotzdem notwendig geworden und habe zu den
entsprechenden Kosten geführt. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Würdigung
im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen D.________ und dessen Protokoll über
eine Besprechung vom 7. November 2006 mit dem Beschwerdeführer 1. Anders als
die Erstinstanz schloss sie einen Selbstverschuldensabzug zulasten der
Beschwerdegegnerin aus, denn die Verletzung einer Abmahnungspflicht sei nicht
geltend gemacht worden und eine solche wäre denn auch nicht kausal gewesen für
die Mehrkosten. Denn es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer ihre
Meinung noch einmal geändert hätten.

6.2. Die Beschwerdeführer rügen, das Besprechungsprotokoll vom 7. November 2006
sei von niemandem unterzeichnet worden und sie hätten dessen Inhalt nie
bestätigt. Im GU-Teilwerkvertrag vom 18. Dezember 2006 werde festgehalten, die
Pläne des Architekten und die von diesem erstellten Leistungsverzeichnisse
würden mitgeltende Unterlagen darstellen. Auch der Zeuge F.________ (Architekt)
habe bestätigt, dass die Liftunterfahrt in den Architektenplänen und in der
Offerte enthalten gewesen sei. Damit könne die Frage, ob allenfalls in einer
ersten Anfangsphase eine Liftunterfahrt tatsächlich nicht geplant war, offen
bleiben. Denn zur Zeit des Abschlusses des GU-Teilwerkvertrages sei klar
gewesen, dass eine Liftunterfahrt benötigt werde und im vereinbarten
Pauschalbetrag enthalten sei. Die Vorinstanz habe mit ihrem Abstellen auf den
Zeugen D.________ und dessen Protokoll der Besprechung vom 7. November 2006 die
Beweise "sehr einseitig" gewürdigt und unberücksichtigt gelassen, dass dieser
als leitender Angestellter der Beschwerdegegnerin ein eigenes Interesse am
Ausgang des Verfahrens habe.

 Damit wiederholen sie im Wesentlichen das vor Vorinstanz Vorgebrachte. Die
Vorinstanz hat aber berücksichtigt, dass die ursprüngliche Devisierung eine
Liftunterfahrt enthielt. Sie würdigte das Devis als Indiz, mass der konkreten
Aussage des Zeugen D.________ und dem Besprechungsprotokoll aber mehr
Überzeugungskraft zu. Willkürlich (vgl. E. 1.2 hiervor) ist diese
Beweiswürdigung nicht.

 Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nun die Verletzung einer
Abmahnungspflicht geltend machen, ist nicht weiter darauf einzugehen. Sie
behaupten zwar das Vorliegen einer solchen, setzen sich aber mit keinem Wort
damit auseinander, dass sie vor Vorinstanz nach deren für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen nichts Entsprechendes geltend gemacht hatten und
daher im angefochtenen Urteil auch Feststellungen fehlen, die dem Bundesgericht
eine Prüfung erlauben würden. Bezüglich der Mehrkosten Liftunterfahrt ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  Mehrkosten  ä  ussere Kanalisation Fr. 2'085.-- (50 % von Fr. 4'170.--)

7.1. Wie bei den Kosten für die Liftunterfahrt geht es bei dieser Position
darum, dass diese äussere Kanalisation im Devis enthalten war, die
Beschwerdegegnerin aber geltend machte, der Beschwerdeführer 1 habe sie mit
irreführenden Angaben veranlasst, einen Teil der vorgesehenen Arbeiten aus dem
Devis wieder zu streichen. Dies namentlich mit Bezug auf den
Kanalisationsanschluss. Wie bei der Liftunterfahrt sah die Vorinstanz in der
Tatsache, dass diese Kanalisation im Devis enthalten war, nicht mehr als ein
Indiz dafür, dass die entsprechenden Kosten auch in der endgültigen
Preisofferte enthalten sein könnten. Sie stützte sich aber erneut auf die
"glaubwürdige Aussage" des Zeugen D.________. Danach habe der Beschwerdeführer
1 an der gleichen Besprechung wie bei der Liftunterfahrt vom 7. November 2006
gesagt, die Offerte von Architekt F.________ stimme so einfach nicht. Es habe
zu viele Leitungen drin, der Kanalisationsanschluss sei ja vorhanden vom
bestehenden Haus; diese Leitung sei drei Meter vom alten Haus weg im Boden
drin; dort könne man anschliessen. Es sei auch nicht ersichtlich, so die
Vorinstanz weiter, aus welchem anderen Grund als wegen der Weisung des
Beschwerdeführers 1 die fraglichen Positionen aus dem Devis wieder hätten
gestrichen worden sein sollen.

 Soweit die Beschwerdeführer auch diesbezüglich eine willkürliche
Beweiswürdigung rügen, wird auf das unter E. 6 hiervor Ausgeführte verwiesen;
auch hier ist eine solche zu verneinen.

7.2. Die Vorinstanz warf der Beschwerdegegnerin allerdings ein
Selbstverschulden vor und sprach ihr deshalb nur 50 % der Mehrkosten zu. Sie
habe die Streichung der entsprechenden Positionen im Devis allein aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers 1 vorgenommen und ohne Rücksprache mit dem
Architekten und Sachverständigen F.________. Ihr Verschulden sei etwa gleich
hoch zu werten wie jenes des Beschwerdeführers 1, der über die Baueingabe
verfügt und eine davon abweichende Weisung erteilt habe, obwohl die
entsprechende Beurteilung der Plansituation auch von einem durchschnittlichen
Bauherrn erwartet werden könne.

7.2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 25 Abs. 3 SIA 118.
Die Beschwerdegegnerin sei baukundig gewesen und hätte daher vor Streichung der
im Devis enthaltenen Positionen mit dem Bauleiter der Beschwerdeführer
Rücksprache nehmen müssen. Die fehlende Abmahnung führe dazu, dass diese
Mehrkosten vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien.

7.2.2. Die Vorinstanz hat nicht begründet, auf welcher rechtlichen Grundlage
sie die Mehrkosten aufteilte. Offenbar ging sie davon aus, es handle sich um
vertraglichen Schadenersatz, der gestützt auf Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 OR
(vgl. BGE 130 III 591 E. 5 S. 600 ff.) ermessensweise nach anteiligem
Verschulden auf die Vertragsparteien zu verteilen sei. Vorliegend geht es aber
nicht um die Verletzung von vertraglichen Pflichten, sondern um
vorvertragliches Verhalten. Und die zu beurteilende Rechtsfolge ist nicht
Schadenersatz, sondern eine Anpassung des vereinbarten Festpreises. In der
Lehre wird denn auch die Auffassung vertreten, Art. 58 Abs. 2 SIA 118 nehme
eine uneingeschränkte Risikozuordnung an den Bauherrn vor, die es nicht
zulasse, den Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers wieder teilweise
rückgängig zu machen (Schumacher, a.a.O., S. 237 Rz. 715). Das Bundesgericht
hat im Zusammenhang mit fehlerhaften Weisungen eines Bestellers im Rahmen von
Art. 369 OR entschieden, dass Art. 44 OR anwendbar ist, soweit es um
Mangelfolgeschaden geht. Entsprechend berücksichtigte es, dass Besteller und
Unternehmer je eine Mit- oder Teilursache am Werkmangel zuzurechnen war. Es
äusserte sich aber nicht dazu, ob Art. 44 OR auch auf die
verschuldensunabhängigen Mängelrechte anzuwenden wäre (BGE 116 II 454 E. 3b S.
458. Für letzteres: Gauch, Werkvertrag, a.a.O., S. 753 Rz. 2067). Darauf muss
hier in Bezug auf die gesetzliche Regelung nicht weiter eingegangen werden.
Art. 166 Abs. 4 i.V.m. Art. 169 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 170 Abs. 3 SIA 118
sehen nämlich vor, dass bei Teil- bzw. Mitverschulden eine Reduktion des
Minderwertabzugs bzw. eine angemessene Verteilung der Verbesserungskosten
zwischen Unternehmer und Bauherr stattfindet (Gauch, in: Kommentar zur SIA-Norm
118, Art. 157-190, [Ausgabe 1977], Gauch [Hrsg.], 1991, N. 14a und 16d zu Art.
166 SIA 118, N. 19a zu Art. 169 SIA 118, N. 8 zu Art. 170 SIA 118). Die
SIA-Norm 118 beruht hier also nicht auf einem "Alles-oder-Nichts-Prinzip"
(Gauch, Werkvertrag, a.a.O., S. 753 Rz. 2067), sondern erlaubt eine abgestufte
Berücksichtigung verschiedener Teilursachen. Es rechtfertigt sich daher, im
Geltungsbereich der SIA-Norm 118 auch im Hinblick auf die Teilverursachung von
Mehrkosten Art. 44 OR anzuwenden, auch wenn es dabei nicht um Schadenersatz
geht. Über das Mass der Entlastung hat das Gericht dabei nach Ermessen zu
befinden (BGE 116 II 454 E. 3b S. 458).

7.2.3. Mit der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten mündlichen Weisung
durch den Beschwerdeführer 1 wurden die vom Architekten erstellten
schriftlichen Ausschreibungsunterlagen abgeändert. Sachverständig war nach den
Feststellungen der Vorinstanz der Architekt. Die Beschwerdegegnerin durfte
daher der Weisung des Beschwerdeführers 1 nicht einfach Folge leisten, sondern
hätte mit dem Architekten Rücksprache nehmen müssen. Die Vorinstanz stellte
aber fest, die Plansituation betreffend die Kanalisationsanschlüsse sei -
aufgrund der Baueingabe, über die der Beschwerdeführer 1 verfügte - für einen
durchschnittlichen Bauherrn beurteilbar gewesen. Das wird von den
Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Es ist somit nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführern grundsätzlich ein Verschulden gemäss
Art. 58 Abs. 2 SIA 118 anlastete.

 Im Übrigen beruht die hälftige Aufteilung auf einem Ermessensentscheid. Solche
überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und
schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden
müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128
III 390 E. 45 S. 399; 138 III 669 E. 3.1 S. 671; je mit Hinweis). Solches ist
hier nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist
somit hinsichtlich der Mehrkosten äussere Kanalisation nicht zu beanstanden.

8. Mehrkosten Werkleitungen Fr. 3'168.70

8.1. Die Vorinstanz beurteilte die Werkleitungen zusammen mit der Position
äussere Kanalisation, während die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufung diese
beiden Positionen unterschieden habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz
zum Prozesssachverhalt machten die Parteien unter diesem Titel denn auch nicht
das Gleiche geltend. Während die Beschwerdegegnerin von "Werkleitungen für
Wasser, Telefonanschluss bzw. die entsprechenden Kabelrohre" sprach, äusserten
sich die Beschwerdeführer zu den "übrigen Werkleitungen (Kontrollschacht neu,
Sickerschacht, Anschlüsse für Platzentwässerung) ". Die Vorinstanz stellte
schliesslich fest: "Dass die Klägerin die übrigen Werkleitungen
(Kontrollschacht neu, Sickerschacht, Anschlüsse für Platzentwässerung) von
insgesamt Fr. 3'168.70 gemäss Zusammenstellung vom 30. Oktober 2007 (kläg.act.
6.3) tatsächlich ausgeführt hat, wird von den Beklagten nicht bestritten, was
für die Begründetheit der entsprechenden Forderung spricht. Den -
rechtzerstörenden - Nachweis dafür sodann, dass diese Arbeiten im Devis
enthalten sind, bleiben sie schuldig. Da den Akten keine entsprechenden
Hinweise zu entnehmen sind und solche von den Beklagten auch nicht zitiert
wurden, ist davon auszugehen, dass diese Arbeiten im Pauschalpreis nicht
inbegriffen sind."

8.2. In der von der Vorinstanz zitierten Zusammenstellung vom 30. Oktober 2007
werden unter dem Titel "411. Äussere Kanalisation" die Positionen
"Kontrollschacht neu, Sickerschacht, Anschlüsse für Platzentwässerung" im
Betrag von Fr.  4'170.-- aufgeführt. Der hier strittige Betrag von Fr. 3'168.70
erscheint dagegen unter dem Titel "211. Baumeisterarbeiten" bei der Position
"Arbeiten für Werkleitungen gem. Offerte". Bereits insoweit erweisen sich die
Ausführungen der Vorinstanz als problematisch.

 Unabhängig davon hat die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin diesen Betrag aber
zu Unrecht zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin hat nach den Ausführungen der
Vorinstanz selber geltend gemacht, diese Werkleitungen für Wasser und
Telefonanschluss seien ursprünglich nicht im Devis enthalten gewesen, "später
aber ordnungsgemäss offeriert worden". Entsprechend heisst es in der
Kostenzusammenstellung vom 30. Oktober 2007 beim Betrag von Fr. 3'168.70 auch "
[...] gem. Offerte". Diesbezüglich rügen die Beschwerdeführer zu Recht eine
Verletzung von Art. 8 ZGB. Verlangt die Unternehmerin eine Mehrentschädigung
zum vereinbarten Pauschalpreis, ist sie für das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen beweispflichtig. Also muss die Unternehmerin nachweisen, dass
der Pauschalpreis - und damit der Devis als Grundlage für die Preisberechnung -
die nun getätigten Aufwendungen nicht enthielt. Dazu wird im angefochtenen
Entscheid nichts festgehalten und hat die Beschwerdegegnerin nach den
vorinstanzlichen Feststellungen auch keine Ausführungen gemacht. Die Position
ist abzuweisen.

9. Mehrkosten Aushub Gemeinde Fr. 3'016.65

9.1. Aufgrund der Zeugenaussagen von D.________ und F.________ ging die
Vorinstanz mit der Erstinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 die
Beschwerdegegnerin dahingehend informiert hatte, gemäss Absprache mit der
Gemeinde würde diese die Kosten für einen Teil des Aushubs übernehmen, was sich
dann als falsch herausgestellt habe. Die Vorinstanz erachtete diese Kosten
mangels genügender Bestreitung durch die Beschwerdeführer als erwiesen und -
implizit - von den Beschwerdeführern durch die falsche Information verursacht.

9.2. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist unbehelflich. Sie
zitieren die gleiche Stelle aus der Berufungsantwort/Anschlussberufung wie die
Vorinstanz und behaupten, sie hätten dort die Mehrkosten bestritten. Wenn die
Vorinstanz in der dortigen Formulierung "Die Frage, ob der Klägerin in dieser
Hinsicht tatsächlich Mehrkosten entstanden sind, kann offen bleiben. Denn es
wurde keine Bestellungsänderung vorgenommen und damit kein Nachtragspreis
vereinbart" eine ungenügende Bestreitung erblickte, ist dies nicht zu
beanstanden. Was offen gelassen wird, wird eben gerade nicht bestritten. Im
Übrigen geht es nicht um eine Bestellungsänderung, sondern um vom
Beschwerdeführer 1 schuldhaft verursachte falsche Annahmen bei der
Preiskalkulation (vgl. E. 3 hiervor). Die Mehrkosten Aushub Gemeinde wurden zu
Recht den Beschwerdeführern auferlegt.

10. Mehrkosten Zimmerarbeiten Fr. 40'869.45 und Zusatzarbeiten Fr. 5'373.55

10.1. Den Betrag von Fr. 40'869.45 macht die Beschwerdegegnerin geltend für
Deckenroste, Deckentäfer und Dachfenster/Abschlüsse; den Betrag von Fr.
5'373.55 für Kniewände aus Fermacell und Fenster abkleben. Umstritten ist, ob
diese Arbeiten Bestandteil des Teilwerkvertrages vom 18. Dezember 2006 waren
und demzufolge im Pauschalpreis enthalten. Das Kreisgericht hatte ausgeführt,
aufgrund der deutlichen Erwähnung dieser Positionen im Devis und des
Vertragswortlauts, der unter Ziffer 1.4 "Zimmerarbeiten; Dachstuhl mit
Dachisolation inkl. innere und äussere Holzverkleidungen" erfasste, hätten die
Beschwerdeführer nach dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem davon ausgehen
dürfen, dass die Täferdecken in Holz in der Offerte der Beschwerdegegnerin
enthalten gewesen seien. Anderseits sei zu berücksichtigen, dass auch der
Architekt der Beschwerdeführer bestätigt habe, der Auftrag der
Beschwerdegegnerin sei die (Gebäude-) Hülle gewesen. Gestützt darauf schloss es
auf beidseitiges Verschulden und verpflichtete die Beschwerdeführer, nur einen
Drittel der geltend gemachten Kosten zu bezahlen. Demgegenüber ging die
Vorinstanz davon aus, für die von einem Fachmann vertretenen Beschwerdeführer
sei klar erkennbar gewesen, dass der Teilwerkvertrag vom 18. Dezember 2006
lediglich eine erste Bauetappe umfasste - welche im Wesentlichen den Rohbau
beinhaltete - und der Innenausbau des Dachstocks sowie die Zusatzarbeiten erst
für die zweite Etappe vorgesehen und damit im Pauschalpreis nicht enthalten
waren.

10.2. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind
zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien
aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf
einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen. Das Bundesgericht
überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage,
wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände
sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art.
105 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen).

 Die Vorinstanz stellte keinen übereinstimmenden Willen der Parteien fest.
Vielmehr legte sie den Vertrag nach Vertrauensprinzip aus.

10.3. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den
Vertragswortlaut und das dem Teilwerkvertrag zugrunde liegende Devis
"Deckenverkleidung in Holz" (BKP 283) nicht berücksichtigt. Einseitig habe sie
auf die Aussage des Zeugen D.________ abgestellt, wonach nur der Rohbau
Gegenstand des Vertrages gewesen sei, obwohl selbst dieser zugegeben habe, dass
der von der Beschwerdegegnerin aufgesetzte Vertragswortlaut missverständlich
gewesen sei.

10.4. Die Rüge ist begründet. Die Unklarheit entstand, weil der Teilwerkvertrag
vom 18. Dezember 2006 auf dem umfassenden Angebot gemäss kläg. act. 4 beruhte,
jedoch nur einen Teil der dort aufgeführten Arbeiten beinhaltete, ohne die
erfassten BKP-Positionen im Einzelnen zu bezeichnen. Als Gegenstand des
Auftrages nennt der Vertrag auch nicht den "Rohbau", sondern die "Erste
Bauetappe [...] mit folgenden Arbeiten". Es folgen acht Positionen, die jedoch
nicht näher umschrieben werden. In Ziffer 4 werden die hier strittigen Arbeiten
lediglich allgemein wie folgt bezeichnet: "Zimmerarbeiten; Dachstuhl mit
Dachisolation inkl. innere und äussere Holzverkleidungen". Ausserdem wird u.a.
auf die durch den Architekten "für die obgenannten Arbeitsgattungen erstellten
Leistungsverzeichnisse" als mitgeltende Unterlage verwiesen. Die
Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die allgemeine Umschreibung in Ziffer 4
erfasse nur den in kläg. act. 4 unter "Rohbau 1" enthaltenen BKP 214
"Montagebau in Holz", wozu sie allerdings auch die Isolation des Dachstuhls
zählt (vgl. auch die Zeugenaussage von D.________, S. 8 f.). Demgegenüber gehen
die Beschwerdeführer davon aus, Ziffer 4 beinhalte auch die unter "Ausbau 2"
enthaltenen BKP 283.4 "Deckenbekleidung aus Holz und Holzwerkstoff".

 Dass die erste Bauetappe "im Wesentlichen" den Rohbau erfassen sollte, wie die
Vorinstanz schreibt, schliesst nicht aus, dass im Dachstuhl - der ja als
einziger Bereich des Hauses spezifisch aufgeführt wird -, auch Arbeiten darüber
hinaus geschuldet sein sollten. Dass der Vertrag in diesem Bereich nicht nur
den Rohbau meinen kann, ergibt sich schon daraus, dass er ausdrücklich auch die
Isolation des Dachstuhls erfasste. Diese war aber im BKP 283.4 - also unter
"Ausbau 2" enthalten, ebenso wie die Täferdecken. Dies wurde auch vom
Architekten F.________ in dessen Zeugenaussage bestätigt. Namentlich übergeht
die Vorinstanz mit ihrer Auslegung vollständig, dass der Vertragswortlaut
ausdrücklich "inkl. innere und äussere Holzverkleidungen" lautet. Der Zeuge
D.________, der den Vertrag aufgesetzt hatte, gab zu, dass es missverständlich
sei, dass überhaupt etwas von Deckenverkleidungen stehe. Üblicherweise werde
zwischen Verkleidungen im Innen- und im Aussenbereich unterschieden, wobei die
äusseren Verkleidungen zum Rohbau gehörten. Dass im Werkvertrag überhaupt etwas
von Deckenverkleidungen stehe, hänge damit zusammen, dass es hier auch im 
Aussenbereich Deckenverkleidungen gegeben habe, nämlich bei einem
einspringenden Balkon. Diese Erklärung vermag nicht zu begründen, warum dann im
Vertrag ausdrücklich auch die  inneren Verkleidungen aufgeführt werden. Der
Wortlaut des Vertrags erwähnt die Verkleidungen auch nicht irgendwie, sondern
stellt sie durch das Wort "inkl." in den Zusammenhang mit der Isolation des
Dachstuhls. Die Beschwerdeführer durften daher nach dem Vertrauensprinzip davon
ausgehen, dass der Pauschalpreis nicht nur die Isolation des Dachstuhls
erfasste, sondern auch die in BKP 283.4 enthaltene Täferdecke, auch wenn im
Übrigen der Vertrag nur die Gebäudehülle betraf. Die Klage ist somit
abzuweisen, soweit sie die Mehrkosten von Fr. 40'869.45 gemäss Rechnung vom 12.
November 2008 betrifft.

10.5. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, die geltend gemachten Mehrkosten
von Fr. 5'373.55 gemäss Rechnung Nr. 11758 vom 12. November 2008 für Kniewände
aus Fermacell und Fenster abkleben seien ohne weiteres gleich zu beurteilen wie
die Mehrkosten von Fr. 40'869.45 gemäss Rechnung Nr. 11757 vom 12. November
2008, weil die Beschwerdegegnerin selber ausgeführt habe, diese Arbeiten
gehörten wie das Täfern zur Arbeitsgattung Verkleidungen innen. Dem ist nach
dem soeben Ausgeführten (E. 10.4 hiervor) nicht zu folgen, weil die Kosten von
Fr. 40'869.45 vor allem aufgrund der Umschreibung des Devis zu BKP 283.4 und
dem Vertragswortlaut als im Pauschalpreis miterfasst verstanden werden mussten.
Es wird aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass BKP
283.4 auch Kniewände aus Fermacell und Fenster abkleben umfasst hätte. Auch
konnten die Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass der Begriff
"Holzverkleidungen" gemäss Vertragswortlaut auch Kniewände aus Fermacell und
den Aufwand für Fenster abkleben umfassen könnte. Da sich die Beschwerdeführer
im Übrigen nicht zu dieser Position äussern, bleibt es diesbezüglich beim
Schutz der Klage gemäss dem angefochtenen Entscheid.

10.6. Soweit die Beschwerdeführer an dieser Stelle eine Diskriminierung wegen
ihrer Staatsangehörigkeit rügen, da die Vorinstanz generell die von ihnen
eingereichten Beweismittel und gemachten Ausführungen unberücksichtigt gelassen
habe, ist die Beschwerde nicht begründet. Dass die Vorinstanz den Ausführungen
der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass sie die Vorbringen
nicht berücksichtigt hätte. Eine Diskriminierung ist nicht ersichtlich, zumal
sich die von den Beschwerdeführern in den anderen Punkten erhobenen
Beanstandungen weitgehend als unzutreffend erwiesen haben.

11. Kosten G.________-Gewände, Fensterbänke, Lisenen Fr. 45'245.15

11.1. Bei diesen Kosten geht es um Kunststeinelemente, die von der Firma
G.________ AG geliefert und von dieser mit Fr. 45'245.15 der Beschwerdegegnerin
in Rechnung gestellt wurden. Die Vorinstanz stützte sich diesbezüglich auf die
gerichtliche Expertise, die festgestellt hatte, dass das "Liefern der
Kunststeinelemente (Gewände, Fensterbänke etc.) " im Teilwerkvertrag nicht
inbegriffen gewesen sei. Die Montage dagegen sei im Werkvertrag enthalten.
Nachdem die Beschwerdegegnerin für die Montage keine Mehraufwendungen mehr
geltend mache und die Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, dass sie
grundsätzlich für das Material - welches gemäss dem Experten im Werkvertrag
nicht enthalten sei - aufzukommen hätten, schützte die Vorinstanz daher den
geltend gemachten Betrag. Als nicht relevant erachtete sie, zu welchem Preis
die G.________ AG den Beschwerdeführern das Material offeriert hatte,
insbesondere weil der Experte festgestellt hatte, dass "an der Fassade zwischen
dem Projekt gemäss ersten Unterlagen des Architekten und der zweiten
Ausschreibung, resp. der Ausführung wesentliche Änderungen vorgenommen worden"
seien.

11.2. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, die Feststellung der
Vorinstanz, sie hätten nicht bestritten, grundsätzlich für das Material
aufkommen zu müssen, und daher sei nur noch über die Höhe der entsprechenden
Forderung zu befinden, sei offensichtlich falsch. Sie hätten unter Ziffer 37
ihrer Berufungsantwort ausgeführt, falls sie der Beschwerdegegnerin überhaupt
etwas schulden sollten, dann liege auch bezüglich dieser Position keine
Bestellungsänderung vor. Damit hätten sie den Anspruch der Beschwerdegegnerin
sehr wohl auch grundsätzlich bestritten.

 Was die Beschwerdeführer damit genau bestreiten wollten, kann offen bleiben.
Die Vorinstanz stellte nämlich vor allem darauf ab, dass gemäss Expertise die
Lieferung dieses Materials nicht im Werkvertrag enthalten war und wies
gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeführer in ihrer Berufungsantwort/
Anschlussberufung auf die von ihnen selber bei der G.________ eingeholte
Offerte vom 3. Juni 2008 hingewiesen hätten, die lediglich auf Fr. 35'975.45
gelautet habe. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, die
Beschwerdeführer hätten diese Mehrkosten zu tragen, ist dies im Ergebnis nicht
zu beanstanden.

12. Zinskosten Fr. 14'062.20

12.1. Das Kreisgericht hatte die unter diesem Titel geltend gemachte Forderung
von Fr. 18'987.-- (Fr. 9'782.70 für verspätete Akonto-Zahlungen und Fr.
9'201.30 für Zinskosten wegen Baustopp) im Betrag von Fr. 14'062.20 geschützt.
Die Reduktion resultierte, weil es den Zins nicht mit dem von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Zinsfuss von 6,75 % sondern mit 5 %
berechnete. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführer würden an der
klägerischen Verzugszinsberechnung (Beilage zur Schlussrechnung vom 14.
November 2008) weder die dieser zu Grunde gelegten Beträge der verschiedenen
Positionen (Zahlungsraten), noch die einzelnen Fälligkeiten, noch die
Zahlungsdaten und Verzugstage bemängeln, sondern wie bereits im
erstinstanzlichen Verfahren einzig, dass die Beschwerdegegnerin
unzulässigerweise Zinseszins fordere. Dieser Vorwurf jedoch sei nicht
gerechtfertigt, weil die Beschwerdegegnerin die Zinskostenforderung von Fr.
18'987.-- im Berufungsverfahren fallen gelassen habe. Entsprechend schützte die
Vorinstanz den Betrag von Fr. 14'062.20.

12.2. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, sie hätten auch die
Fälligkeiten und Zinsenläufe bemängelt, denn sie hätten vor Vorinstanz
ausführlich dargelegt, dass sie der Beschwerdegegnerin überhaupt nichts mehr
schulden. Sie anerkennen ausdrücklich, dass sie sich deshalb mit den
Fälligkeiten der einzelnen Forderungen (geschuldete Zahlungsraten) und den
Zinsenläufen "nicht weiter auseinandergesetzt" hätten. Damit verkennen sie ihre
Bestreitungslast. Hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Schlussrechnung eine
detaillierte Berechnung der Zinsforderung vorgelegt, wäre es Sache der
Beschwerdeführer gewesen, diese ebenso substanziiert zu bestreiten. Nachdem sie
dies nach ihrer eigenen Darstellung nicht taten, durfte die Vorinstanz von
einer ungenügenden Bestreitung ausgehen, zumal sie entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführer nicht zum Schluss kam, diese würden der Beschwerdegegnerin
überhaupt nichts mehr schulden. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene
Frage der Beweislast stellt sich daher nicht. Die Zinsforderung ist somit
ausgewiesen. Weitere Rügen erheben die Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht,
so dass es beim angefochtenen Entscheid bleibt.

13.
Im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten ist die Position "offener Rest"
von Fr. 85'000.--; der Betrag von Fr. 485.05 fü r die "Abschrankung" war
bereits vorinstanzlich anerkannt. Somit erweisen sich folgende Forderungen der
Beschwerdegegnerin als begrü ndet:
Armierung                            Fr. 24'779.35
Baugrubenaushub                     Fr. 17'034.75
Liftunterfahrt                            Fr.   4'120.--
Äussere Kanalisation              Fr.   2'085.--
Abschrankung                     Fr.      485.05
Aushub Gemeinde                     Fr.   3'016.65
Zusatzarbeiten                     Fr.   5'373.55
G.________                            Fr. 45'245.15
Zinskosten                            Fr. 14'062.20
"Offener Rest"                     Fr. 85'000.--

 Die Gesamtforderung der Beschwerdegegnerin beträgt demnach Fr. 201'201.70.

14.
Vorinstanzlich stellten die Beschwerdefü hrer der Forderung der
Beschwerdegegnerin verschiedene Gegenforderungen gegenü ber. Im
Beschwerdeverfahren berufen sie sich in substanziierter Form nur noch auf den
fehlenden Estrichboden und die Estrichtreppe sowie auf daraus resultierende
Minderwerte und Mangelfolgeschäden.

14.1. Sie machen geltend, gemäss Bauabnahmeprotokoll vom 20. Februar 2009 seien
keine Estrichtreppe und kein Estrichboden montiert worden. Diese seien jedoch
Bestandteil des Devis "Deckenverkleidung in Holz" gewesen und daher Gegenstand
des Vertrages. Die Estrichtreppe sei für Fr. 1'100.-- offeriert worden; sie
hätten daher Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrages. Aufgrund des
fehlenden Estrichbodens und der Estrichtreppe sei der Dachraum nicht als
Abstellraum nutzbar. Zudem hätten sie einen Energieverlust von 30 %
hinzunehmen. Der nachträgliche Einbau von Estrichboden und -treppe sei mit
Kosten von Fr. 80'000.-- verbunden. Für die beiden Mietwohnungen im
Dachgeschoss sei von einem monatlichen Mietzinsausfall von Fr. 1'500.--
auszugehen. Insgesamt sei ihnen ein Mietzinsausfall von Fr. 150'000.--
entstanden. Zu all dem hätten sie vorinstanzlich ein Gutachten beantragt.

14.2. Die Vorinstanz nahm an, die Beschwerdegegnerin hätte (nach dem
Vertrauensprinzip) annehmen dürfen, Estrichboden und -treppe seien nicht
Vertragsgegenstand geworden. "In Würdigung aller Umstände, insbesondere der
beiden Zeugenaussagen", sei davon auszugehen, dass dem Architekten F.________
noch vor Abschluss des Werkvertrages klar gemacht worden sei, dass diese
Arbeiten nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht vom Vertrag erfasst
würden, und dass der Architekt dem nicht widersprochen habe. Im Übrigen bestehe
gemäss Art. 169 Abs. 1 SIA 118 ein Vorrang des Nachbesserungsrechts des
Unternehmers. Der Bauherr könne daher erst Minderung verlangen, wenn der
Unternehmer seiner Nachbesserungspflicht nicht nachkomme. Die Beschwerdeführer
hätten jedoch nicht substanziiert behauptet, die Nachbesserung - bzw.
Fertigstellung - verlangt und eine entsprechende Frist gesetzt zu haben. Auch
aus diesem Grund könnten Minderungsansprüche nicht geschützt werden.

14.3. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass sich aus den von der Vorinstanz
zitierten Zeugenaussagen nichts wirklich Einschlägiges ergibt. Der Zeuge
F.________ sagte aus, er wisse nicht, was schliesslich abgemacht worden sei.
Und der Zeuge D.________ führte allgemein aus, der Estrichboden gehöre zum
Innenausbau, ohne dass er näher auf die konkreten Umstände des
Vertragsabschlusses eingeht. Was die "Würdigung aller Umstände" sonst noch
erfasst, wird im angefochtenen Entscheid sodann nicht gesagt. Nachdem der unter
"Ausbau 2" enthaltene BKP 283.4, der den Estrichboden und die Estrichtreppe
enthielt, aber nicht tel quel zum Inhalt des Teilwerkvertrages gemacht wurde
und auch nach der Aussage von Architekt F.________ grundsätzlich die
Gebäudehülle Vertragsgegenstand sein sollte (vgl. E. 10.1 hiervor), durften die
Beschwerdeführer aber nach Treu und Glauben angesichts der Umschreibung des
Vertragsgegenstands in Ziffer 4 "Zimmerarbeiten; Dachstuhl mit Dachisolation
inkl. innere und äussere Holzverkleidungen" nicht davon ausgehen, Estrichboden
und -treppe sei davon erfasst. Während die Täferungen als innere Verkleidungen
verstanden werden durften (vgl. E. 10.4 hiervor) konnte insbesondere die
Estrichtreppe nicht als von der Formulierung miterfasst gelten. War aber die
Estrichtreppe klar nicht erfasst, konnten die Beschwerdeführer auch nicht davon
ausgehen, sie hätten Anspruch auf den Ausbau des Estrichbodens, denn ein
Estrichboden ohne Treppe, die hinaufführt, macht keinen Sinn. Auf die
Eventualbegründung der Vorinstanz betreffend Vorrang der Nachbesserung vor
Minderung braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Ansprüche der
Beschwerdeführer wurden zu Recht abgewiesen.

15.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Klage im Betrag von Fr.
201'201.70 nebst 5% Zins seit 24. Dezember 2008 zu schützen. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens werden die Kosten im Beschwerdeverfahren den
Beschwerdeführern zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2015 aufgehoben und die Beschwerdeführer
werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 201'201.70 nebst
5 % Zins seit 24. Dezember 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden im Betrag von Fr. 4'800.-- den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und im Betrag von Fr.
1'200.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer
Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'200.-- zu
entschädigen.

4.
Zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das
Kantonsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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