Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.212/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_212/2015

Urteil vom 4. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ LLC,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Christophe Rosat und Thomas Gysi,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,
Beschwerdegegnerin,

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Hauser
und Rechtsanwältin Evelyne Toh.

Gegenstand
Akteneinsicht, Bauhandwerkerpfandrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 3. März 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 13. Mai 2014 sprach das Tribunal de Première Instance de Genève die
Scheidung von B.________ (Beschwerdegegnerin) und C.________ aus und wies das
Grundbuchamt Oberland an, auf einem Grundstück von C.________ in U.________,
Grundbuchblatt Nr. xxx, eine Grundpfandverschreibung mit einer Pfandsumme von
Fr. 130'500'000.-- zugunsten von B.________ einzutragen. Dieses Urteil focht
C.________ mit Berufung an.

B.
Die A.________ LLC (Beschwerdeführerin) klagte am 1. Juli 2014 vor dem
Regionalgericht Oberland gegen C.________ auf definitive Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von knapp Fr. 13 Mio. auf dem
erwähnten Grundstück in U.________. Sie stützte ihren Anspruch auf einen
Werkvertrag, in dem sie beauftragt worden sei, auf dem Grundstück ein
türkisches Hammam zu einem Werkpreis von knapp USD 31.5 Mio. zu erstellen.
Am 4. August 2014 ersuchte B.________ das Regionalgericht um Einsicht in die
Akten des Verfahrens betreffend definitive Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts. Sie äusserte die Befürchtung, bei der geltend
gemachten Werklohnforderung handle es sich um eine Scheinforderung. Die
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ziele allein darauf ab, ihren
grundpfandrechtlich gesicherten scheidungsrechtlichen Ansprüchen trotz
Veräusserungsverbot und Grundbuchsperre das Substrat zu entziehen. Sie wolle
prüfen, ob sie sich als Nebenintervenientin an diesem Verfahren beteiligen
müsse. Damit habe sie ein besonderes schützenswertes Interesse an der
Akteneinsicht.
Nachdem den Parteien des Verfahrens betreffend definitive Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts das rechtliche Gehör gewährt worden war und sich beide
dem Akteneinsichtsgesuch widersetzt hatten, wies das Regionalgericht dieses mit
Verfügung vom 21. Oktober 2014 ab.
Auf Beschwerde von B.________ hin hob das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 3. März 2015 die Verfügung des Regionalgerichts auf. Es hiess das
Akteneinsichtsgesuch gut und wies das Regionalgericht an, B.________ "die Akten
des vorliegenden Verfahrens zur Einsichtnahme zuzustellen (nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist und Rückerhalt der Akten vom Obergericht) ".

C.
Die A.________ LLC begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben, und das Akteneinsichtsgesuch von B.________ sei
abzuweisen.
B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne.
Das Obergericht und C.________ verzichteten darauf, sich zur Beschwerde
vernehmen zu lassen respektive Anträge zu stellen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts, mit dem das Akteneinsichtsgesuch der
Beschwerdegegnerin, also einer nicht am Verfahren beteiligten  Dritten,
gutgeheissen und die Zustellung der Verfahrensakten an diese angewiesen wird,
ist ein End- respektive Teilentscheid gemäss den Artikeln 90 und 91 BGG (siehe
Urteile 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 1.1; 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005
E. 1.1; vgl. auch BGE 134 III 379 E. 1.2). Das Obergericht hat als letzte
kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG entschieden. Die Beschwerdeführerin
ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin als Partei des
erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Regionalgericht, in dessen Akten Einsicht
gewährt werden soll, gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt
zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen (siehe Erwägung 2.) - auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig,
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern
diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen; andernfalls kann ein Sachverhalt,
der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
Im Folgenden ist durchwegs vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz
festgestellt hat. Die Parteien können in rechtlicher Hinsicht insoweit nicht
gehört werden, als sie ihre Argumentation auf einen Sachverhalt stützen, der
von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des angefochtenen
Entscheids abweicht, ohne hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben.

3.

3.1. Die Vorinstanz bejahte den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf
Akteneinsicht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss dieser
Verfassungsbestimmung sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO, der den Grundsatz für das
Zivilverfahren wiedergibt (Urteil 4A_527/2011 vom 5. März 2012 E. 2.6, nicht
publ. in: BGE 138 III 213), haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Art. 53 Abs. 2 ZPO hält ferner ausdrücklich fest, dass die Parteien die Akten
einsehen und Kopien anfertigen lassen können, soweit keine überwiegenden
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3.2. Das Obergericht nahm an, aufgrund der weitreichenden Folgen der
Nebenintervention liege auf der Hand, dass die Person, die eine Intervention in
Erwägung ziehe, sich zunächst über den Stand des Prozesses sowie die Aussichten
und Notwendigkeit einer Intervention informieren wolle, bevor sie ein
entsprechendes Gesuch stelle. Für die Gewährung der Akteneinsicht sei jedoch zu
verlangen, dass die potenzielle Intervenientin im konkreten Fall dartue, dass
die Voraussetzungen der Intervention gegeben seien. Bezogen auf den
vorliegenden Fall befand es, die Beschwerdegegnerin verfüge über ein
rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens betreffend definitive
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, weil das dortige Urteil den Rang der
zu ihren Gunsten errichteten Grundpfandverschreibung betreffen könne. Sie
könnte sich daher an diesem Prozess als Nebenintervenientin beteiligen. Dies -
so die Folgerung des Obergerichts - begründe ein besonderes schützenswertes
Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV, die Akten des
entsprechenden Verfahrens einzusehen, um abzuklären, in welchem Stand sich der
Prozess befinde und welche Risiken bestünden. Ferner erwog das Obergericht, das
verfassungsmässig garantierte Recht der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht
gehe den privaten Interessen der Prozessparteien vor.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Rechtsauffassung der Vorinstanz,
wonach einer zur Nebenintervention bloss  berechtigten Partei das
Akteneinsichtsrecht zu gewähren sei. Sie meint, "die Voraussetzung, lediglich
die Ausübung von Rechten in einem fremden Verfahren prüfen zu wollen", könne
nicht ausreichend sein, um Akteneinsicht in das entsprechende Verfahren zu
erlangen. Der Beschwerdegegnerin dürfe im Gegenteil zugemutet werden, zunächst
ein Gesuch um Teilnahme am Verfahren als Nebenintervenientin zu stellen. Erst
nach ihrer Zulassung habe sie Anspruch auf Akteneinsicht.

4.2.

4.2.1. Die Nebenintervention ist in den Artikeln 74-77 ZPO geregelt. Nach
diesen Bestimmungen kann, wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass
eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde,
im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim
Gericht ein Interventionsgesuch stellen (Art. 74 ZPO). Das Interventionsgesuch
enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren
Unterstützung interveniert wird (Art. 75 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet
über das Gesuch nach Anhörung der Parteien (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle
Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind,
insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch
Rechtsmittel ergreifen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Stehen die Prozesshandlungen der
intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie
im Prozess unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO).
Die Nebenintervention ist von der Hauptintervention gemäss Art. 73 ZPO zu
unterscheiden, mit welcher der Intervenient, der am Streitgegenstand ein
besseres Recht behauptet, eigene, unabhängige Klagebegehren gegen beide
Parteien des ursprünglichen Verfahrens stellt (siehe Urteil 5A_603/2013 vom 25.
Oktober 2013 E. 4.2).

4.2.2. Bereits aus der Stellung der intervenierenden Person als Nebenpartei
folgt, dass diese - nach Zulassung durch das Gericht - Anspruch auf Einsicht in
die Akten des Verfahrens hat. Dieses Recht des Nebenintervenienten wird von den
Parteien nicht in Frage gestellt und ist auch in der Lehre allgemein anerkannt
(siehe etwa GÖKSU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar,
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 5 zu Art. 76 ZPO; GRABER/FREI, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu
Art. 76 ZPO; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2.
Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 76 ZPO; ZUBER/GROSS, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 6 zu Art. 76 ZPO; vgl. auch
Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012,
N. 8 zu Art. 53 ZPO).

4.2.3. Dass eine zur Nebenintervention berechtigte Person bereits  vor der
Stellung des Interventionsgesuchs und damit bevor sie am Verfahren formell als
Nebenpartei beteiligt ist, Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten hat,
ergibt sich dagegen nicht aus den genannten Gesetzesbestimmungen.
Dies ist auch der Vorinstanz nicht entgangen, wenn sie ihren Entscheid
unmittelbar auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 2 BV respektive
Art. 4 aBV stützte, wonach der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines
hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann. Gemäss dieser Rechtsprechung
kann es eine umfassende Wahrung der Rechte gebieten, dass der Betroffene oder
ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist
dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes
schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der
Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen
Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (BGE 129 I 249 E.
3 S. 253; 113 Ia 1 E. 4a S. 4; 95 I 103E. 2a; Urteil 5A_956/2012 vom 25. Juni
2013 E. 2.1). In der Literatur zum Zivilverfahrensrecht wird ein solches
Interesse namentlich für den Fall bejaht, dass ein in Aussicht genommenes
Verfahren nur dann sinnvoll eingeleitet werden kann, wenn der Betroffene
Kenntnis entsprechender Akten hat (siehe Hurni, a.a.O., N. 69 zu Art. 53 ZPO
mit Hinweisen).

4.3. Entgegen der Vorinstanz ist ein derartiges Interesse an der Akteneinsicht
vorliegend indessen nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin hat sich gemäss der
verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Urteils im kantonalen
Verfahren über ihre Berechtigung zur Nebenintervention ausgewiesen. Die
Beschwerdeführerin stellt dies zwar in Abrede, vermag in diesem Punkt jedoch
keine Willkür aufzuzeigen, indem sie argumentiert, im Gesuch der
Beschwerdegegnerin werde nie Bezug auf den Rang des Bauhandwerkerpfandrechts
sowie die angebliche Rückwirkung des Rangs bei einer definitiven Eintragung
genommen. Zumindest dem Sinn nach ergibt sich die entsprechende Begründung ohne
weiteres aus dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin, wenn darin
ausgeführt wird, das Bauhandwerkerpfandrecht schmälere den Wert der
Liegenschaft (vgl. auch Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeführerin meint sodann
zusammengefasst, die Alterspriorität des Bauhandwerkerpfandrechts stehe zufolge
dessen provisorischer Eintragung (Vormerkung vom 19. November 2013) zeitlich
vor der Eintragung der Grundpfandverschreibung zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin (vom 19. Mai 2014) bereits fest. Das Verfahren um definitive
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts könne demnach von vornherein nicht zu
einer  Verschlechterung der Rechte der Beschwerdegegnerin führen. Gemäss der
nachvollziehbaren Überlegung der Vorinstanz hat jedoch gerade jene - nicht
umstrittene - Priorität zur Folge, dass die Interessen der Beschwerdegegnerin
betroffen wären, wenn im vorliegenden Zivilprozess das Bauhandwerkerpfandrecht
definitiv eingetragen werden sollte.
Unter diesen Umständen hat sich die Beschwerdegegnerin am Verfahren zwischen
der Beschwerdeführerin und C.________ vor dem Regionalgericht Oberland auf dem
gesetzlich vorgesehenen Weg zu beteiligen, nämlich durch ein förmliches Gesuch
um Nebenintervention gemäss Art. 75 ZPO.  Vorher (d.h. vor der Zulassung als
Nebenintervenientin) hat sie gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO
keinen prozessualen Anspruch darauf, Einblick in die fraglichen Verfahrensakten
zu nehmen. Dies gilt unabhängig von den allfälligen Kostenfolgen der
Nebenintervention, zumal zivilprozessuales Vorgehen regelmässig ein
Kostenrisiko mit sich bringt, ohne dass daraus im Allgemeinen ausserprozessuale
Informationsrechte abgeleitet werden könnten. Ein - wie von der Rechtsprechung
verlangt - besonderes schützenswertes Interesse an einer vor- oder
ausserprozessualen Einsicht in die Verfahrensakten fällt somit ausser Betracht.
Demgegenüber kann - ausserhalb der vorliegenden Konstellation - offen bleiben,
ob und unter welchen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls in welchem Umfang
eine Person ohne Parteistellung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO
Einsicht in die Akten eines hängigen Z ivilverfahrens verlangen kann.

4.4. Die Vorinstanz hat demnach dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin
zu Unrecht stattgegeben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
begründet, ohne dass beurteilt werden müsste, wie die Interessen der
Prozessparteien vor dem Regionalgericht an der Geheimhaltung der fraglichen
Akten zu gewichten sind.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts
ist aufzuheben, und das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin ist in
Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG abzuweisen. Die Sache ist zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und
entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 3. März 2015 wird aufgehoben. Das
Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdegegnerin B.________ wird abgewiesen. Die
Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen
Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons
Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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