Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.209/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_209/2015

Urteil vom 11. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ A G in Liquidation,
Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung,
vom 9. März 2015.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren des
Handelsregisteramtes Zug mit Entscheid vom 22. Januar 2015 die B.________ AG
wegen eines Organisationsmangels (Fehlen einer zugelassenen Revisionsstelle)
auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
dass das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG, A.________,
mit Eingabe vom 9. Februar 2015 beim Obergericht des Kantons Zug gegen diesen
Entscheid im eigenen Namen "Beschwerde gemäss Art. 320 ZPO" einreichte und
verschiedene Rechtsbegehren stellte;
dass der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts A.________ mit
Schreiben vom 11. Februar 2015 mitteilte, der Entscheid des Kantonsgericht vom
22. Januar 2015 könne nur von den Parteien selbst und einzig mit Berufung
gemäss Art. 308 ZPO an das Obergericht weitergezogen werden, und ihn
aufforderte, zu erklären, ob die Eingabe als Berufung der B.________ AG
behandelt werden solle;
dass das Obergericht, nachdem A.________ besagter Aufforderung innert Frist
nicht nachgekommen war, sondern sich in anderer Hinsicht weiter geäussert
hatte, die Eingabe als Berufung entgegennahm, jedoch darauf einerseits mangels
Beschwerdebefugnis von A.________, andererseits mangels zulässiger Begehren und
hinreichender Begründung, mit Präsidialverfügung vom 9. März 2015 nicht
eintrat;
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 17. April 2015 im eigenen Namen sowie
im Namen der B.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht erhob und sinngemäss
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren ersuchte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten
vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass in der Eingabe vom 17. April 2015 im Wesentlichen ausführliche Kritik am
Vorgehen des Handelsregisteramts geübt und die Verletzung diverser
verfassungs-, konventions- und gesetzesrechtlicher Bestimmungen beanstandet
wird, wogegen eine (nachvollziehbare) Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid des Obergerichts, der einzig Anfechtungsobjekt der
vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht sein kann (vgl. Art. 75 Abs. 1
BGG), fehlt;
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht
genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht
entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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