Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.207/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_207/2015

Urteil vom 2. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Straub,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Prozesskostenverlegung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 6. März 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Klage vom 10. Juli 2012 vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau stellte
die B.________ AG (Klägerin) gegen die A.________ AG (Beklagte) das
Rechtsbegehren, die Beklagte sei kostenfällig zu verurteilen, der Klägerin den
Betrag von Fr. 131'480.55 (Restwerklohnforderung) zuzüglich Verzugszins zu
bezahlen, und der in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5
erhobene Rechtsvorschlag sei in diesem Umfang aufzuheben.

 Mit Urteil vom 15. Mai 2014 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut.
Es verurteilte die Beklagte, der Klägerin Fr. 128'900.95 zu bezahlen
(Dispositiv Ziff. 1), beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx
des Betreibungsamtes Zürich 5 für den Betrag von Fr. 128'900.95 "unter der
Voraussetzung, dass die Klägerin die Bedingung im zweitletzten Absatz der
Gewährleistungsgarantie der Bank C.________ AG Nr. yyy vom 13. Mai 2014 auf den
Betrag von Fr. 128'900.95 anpassen lasse" (Dispositiv Ziff. 2), auferlegte der
Beklagten die Gerichtskosten (Dispositiv Ziff. 3.1) und sprach der Klägerin
eine Parteientschädigung zu (Dispositiv Ziff. 3.2).

 Eine von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit
Urteil 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 teilweise gut, da die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung der Restlohnforderung nur bedingt auszusprechen sei und
eine Beseitigung des Rechtsvorschlages auf Anerkennungsklage hin das Vorliegen
einer unbedingten Schuldpflicht voraussetze. Es hob entsprechend das Urteil vom
15. Mai 2014 auf und verurteilte die Beklagte in teilweiser Gutheissung der
Klage, der Klägerin Fr. 128'900.95 zu bezahlen unter der Voraussetzung, dass
die Klägerin entweder die Bedingung im zweitletzten Absatz der
Gewährleistungsgarantie Nr. yyy der Bank C.________ AG vom 13. Mai 2014 auf den
Betrag von Fr. 128'900.95 anpassen lässt oder eine auf den Betrag von Fr.
128'900.95 lautende Garantie einer schweizerischen Grossbank oder einer
Kantonalbank mit gleichem Wortlaut zugunsten der Beklagten beibringt. Im
Übrigen wies das Bundesgericht Beschwerde und Klage ab. Ferner wies es die
Sache zu neuer Entscheidung über die Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
auferlegte es der Beklagten und verpflichtete diese zur Zahlung einer
Parteientschädigung an die Klägerin.

B.
Das Handelsgericht entschied mit Urteil vom 6. März 2015 neu über die Verlegung
der Kosten des kantonalen Verfahrens. Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr.
12'100.-- wiederum der Beklagten und verpflichtete diese erneut, der Klägerin
eine Parteientschädigung von Fr. 22'300.-- zu bezahlen.

C.
Die Beklagte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. April 2015, das
Urteil des Handelsgerichts vom 6. März 2015 sei aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Eventualiter sei das Urteil vom 6. März 2015 aufzuheben und wie folgt neu zu
fassen:

"1. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Handelsgericht von Fr. 12'100.00
werden der Beklagten zu 2/3, d.h. im Umfang von Fr. 8'066.65, und der Klägerin
zu 1/3, d.h. im Umfang von Fr. 4'033.35, auferlegt. Die Gerichtskosten werden
mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 9'172.00
verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 2'928.00 hat die Beklagte zu bezahlen. Die
Beklagte hat der Klägerin Fr. 5'138.65 direkt zu überweisen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in gerichtlich
festgesetzter Höhe von Fr. 7'440.00 zu bezahlen."

 Die Klägerin (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die
Vorinstanz hält an der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung
fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Gegen Entscheide der als einzige
kantonale Instanzen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG urteilenden
Handelsgerichte (Art. 6 ZPO) ist die Beschwerde an das Bundesgericht
streitwertunabhängig gegeben (BGE 139 III 67 E. 1.2). Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb - unter Vorbehalt einer
hinreichenden Begründung - auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe der aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur Begründung ihres Entscheides nicht
genügt, indem sie die Kosten des Verfahrens vor dem Handelsgericht ohne
Begründung gleich verlegt habe wie bereits in ihrem ersten Entscheid vom 15.
Mai 2014, obwohl die Beschwerdegegnerin (nach dem Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts) im handelsgerichtlichen Verfahren nur mit einem von zwei
Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen sei. Dass die Beschwerdegegnerin
hinsichtlich ihrem zweiten Rechtsbegehren - der Beseitigung des
Rechtsvorschlages - vollständig unterlegen sei, werde mit keinem Wort erwähnt.
Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb und inwieweit die bloss bedingte
Zusprechung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 1 und das vollständige
Unterliegen im betreibungsrechtlichen Punkt keine Auswirkungen auf die
Kostenverteilung haben solle, obwohl sich diese nach Obsiegen und Unterliegen
richte.

2.1. Die im Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) enthaltene Begründungspflicht
verlangt von der Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4
S. 41; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die
handelsgerichtlichen Prozesskosten seien bei teilweiser Gutheissung der Klage
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es könne bezüglich des
Obsiegens- bzw. Unterliegensausmasses (...) auf die zutreffende Erwägung 12 des
Urteils des Handelsgerichts vom 15. Mai 2014 verwiesen werden.

 In Erwägung 12.2 jenes Urteils wird bezüglich der Kostenverlegung folgendes
ausgeführt:

"Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach
dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend obsiegt
die Klägerin bezogen auf ihren eingeklagten Anspruch mit rund 98 % und damit
beinahe vollständig. Ein derart überwiegendes Obsiegen wird bei der Verteilung
der Prozesskosten praxisgemäss nicht berücksichtigt (BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl.,
2013 Art. 106 N. 3 m.w.N.) Folglich sind die Prozesskosten vollumfänglich von
der Beklagten zu tragen."

Aus dem Verweis auf diese Erwägung ergibt sich ohne weiteres, dass das
Handelsgericht der Ansicht ist, die bloss bedingte Zusprechung der Forderung
von Fr. 128'900.95 (statt der unbedingten Zusprechung) und die Abweisung des
Rechtsbegehrens auf Rechtsöffnung in diesem Umfang (statt der Gewährung einer
bedingten Rechtsöffnung) ändere nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin im
Verfahren insgesamt beinahe vollständig obsiegt habe. Dem Entscheid lassen sich
damit die wesentlichen Erwägungen entnehmen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid gestützt hat, und der Beschwerdeführerin ist es danach möglich, den
Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit wird er den vorstehend genannten
Begründungsanforderungen ohne weiteres gerecht und die Gehörsrüge erweist sich
als unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der angefochtene Entscheid verletze Art.
106 ZPO, indem darin das Unterliegen der Beschwerdegegnerin bei der
Kostenverteilung überhaupt nicht berücksichtigt werde und der nur teilweise
unterliegenden Beschwerdeführerin sämtliche Kosten auferlegt würden.

3.1. Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt,
so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Richter bei der Kostenverteilung ein
weites Ermessen ein (Urteile 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4; 4A_364/2013
vom 5. März 2014 E. 18; Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile
commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 3 und 24 zu Art. 106 ZPO; vgl.
auch zur ähnlichen Regelung im BGG: Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF,
Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 34 ff. zu Art. 66 BGG). Art. 106
Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach kann der
Richter bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen
Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigten (Alexander
Fischer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & McKenzie [Hrsg.],
2010, N. 7 zu Art. 106 ZPO; Tappy, a.a.O., N. 34 zu Art. 106 ZPO; Adrian
Urwyler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner und
andere [Hrsg.], 2011, N. 5 zu Art. 106 ZPO; Thomas Geiser, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 66 BGG) wie auch
den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage (vorliegend:
grundsätzliche Berechtigung der Werklohnforderung) obsiegt hat, was für die
ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe
der Forderung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO
ausdrücklich vorgesehen ist (Urteile 4A_523/2013 vom 31. März 2014 E. 8.2;
4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4; Tappy, a.a.O., N. 34 zu Art. 106 ZPO;
Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.
Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 106 ZPO; Urwyler, a.a.O., N. 5 zu Art. 106 ZPO). In
der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von
einigen Prozenten nicht berücksichtigt (Urteil 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E.
18; Rüegg, a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO; David Jenny, in Sutter-Somm und andere
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl.
2013, N. 10 zu Art. 106 ZPO, der diese Praxis allerdings bei hohen Streitwerten
für gesetzeswidrig hält; s. auch Tappy, a.a.O., N. 34 zu Art. 106 ZPO).

 Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art.
106 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem vorstehend Ausgeführten zählt, prüft das
Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen
ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen
dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die
zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird
ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2; 138 III 443 E.
2.1.3., 669 E. 3.1 S. 671, je mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz ihr
Ermessen in diesem Sinn fehlerhaft ausgeübt haben soll, weshalb ihre Beschwerde
in diesem Punkt von vornherein nicht von Erfolg gekrönt sein kann (Art. 42 Abs.
2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116; 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171
E. 1.4).

 Wenn sie geltend macht, es bestehe gestützt auf Art. 106 ZPO kein Raum, der
nur teilweise unterliegenden Partei sämtliche Kosten aufzuerlegen, so will sie
damit zu Unrecht der Vorinstanz jegliches Ermessen im vorstehend aufgezeigten
Sinn absprechen.

 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei "Fakt", dass die
Beschwerdegegnerin nicht nur betreffend der Höhe der Forderung nicht
vollständig durchgedrungen sei, sondern die Forderung zusätzlich nur bedingt
zugesprochen worden sei. Hinsichtlich des zweiten Rechtsbegehrens, der
Beseitigung des Rechtsvorschlages, sei die Beschwerdegegnerin sodann
vollumfänglich unterlegen. Die Interessen, die hinter der Beseitigung des
Rechtsvorschlages stünden, seien gewichtig, weil eine solche erlaubt hätte, die
Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Nach den gesamten Umständen hätte die
Vorinstanz die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin mindestens zu einem Drittel
auferlegen müssen. Mit diesen Vorbringen präsentiert die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht indessen bloss ihre eigene Sicht der Dinge und übt frei gehaltene
Kritik an der Ermessensausübung der Vorinstanz, ohne indessen einen
Ermessensfehler seitens derselben aufzuzeigen. Darauf kann nicht eingetreten
werden.

 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass ein Ermessensfehler auch nicht
erkennbar ist. Die strittige Werklohnforderung wurde der Beschwerdegegnerin im
Prozess im Grundsatz fast vollumfänglich zugesprochen. Die
Nichtberücksichtigung ihres Unterliegens im Umfang von bloss rund 2 %
kritisiert die Beschwerdeführerin nicht. Sodann durfte die Vorinstanz im Rahmen
ihres Ermessens das Unterliegen insoweit als geringfügig gewichten, als die
Forderung nur unter der Bedingung zugesprochen wurde, dass die
Gewährleistungsgarantie auf den zugesprochenen Betrag angepasst wird, zumal der
Eintritt dieser Bedingung von der Beschwerdegegnerin ohne weiteres bewirkt
werden können dürfte und sich die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin
gegen die Vertragskonformität der bereits gestellten Garantie als unbegründet
erwiesen hatten (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2015 E. 6.2 in
fine). Ebenso ist das Interesse der Beschwerdegegnerin an der sofortigen
Rechtsöffnung als gering einzustufen, da die Beschwerdeführerin aufgrund des
Bundesgerichtsurteils vom 16. Februar 2015 den zugesprochenen Betrag nach
Anpassung der Bankgarantie vernünftigerweise bezahlen wird, ohne die Einleitung
eines Verfahrens auf definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG
durch die Beschwerdegegnerin abzuwarten. Auch das Bundesgericht bewertete in
seinem Urteil vom 16. Februar 2015 die bloss bedingte Zusprechung der Forderung
und die Nichtbeseitigung des Rechtsvorschlags als im Verhältnis zu der von der
Beschwerdeführerin beantragten Klageabweisung als untergeordnete Punkte und
auferlegte der Beschwerdeführerin entsprechend die gesamten Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Erwägung 9).

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben