Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.204/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_204/2015

Urteil vom 23. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 24. Februar 2015.

In Erwägung,
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg ein Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistandes mit
Verfügung vom 12. Januar 2015 zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abwies und
am 26. Januar 2015 Frist ansetzte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr.
2'400.--;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die gegen die Verfügungen vom 12.
Januar 2015 (Verfahren ZSU.2015.33) und vom 26. Januar 2015 (Verfahren
ZOR.2015.8) erhobenen Beschwerden mit zwei Entscheiden am 24. Februar 2015
kostenpflichtig abwies, da es die Beschwerden von vornherein als aussichtslos
betrachtete;
dass der Beschwerdeführer mit derselben Beschwerdeschrift beide Entscheide
anficht und auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche
Rechtspflege nachsucht;
dass einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
und auch die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133)
und die ZPO (Art. 117 ZPO; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476) nur unter dieser
Voraussetzung den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung anerkennen;
dass die Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten haben und in der
Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), was bedingt, dass auf die
Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan
wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S.
89, 115 E. 2 S. 116);
dass der Beschwerdeführer unter dem Titel "Anträge" eigentliche Rechtsbegehren,
allgemeine Bemerkungen und Teile der Beschwerdebegründung vermischt und seine
Begehren teilweise unbegründet lässt (beispielsweise den Antrag, seine Eingabe
lückenlos in den Entscheid des Bundesgerichts einzufügen);
dass die Anträge damit insgesamt den formellen Anforderungen nicht genügen und
zum Teil mangels erkennbaren schützenswerten Interesses missbräuchlich
erscheinen (Art. 42 Abs. 7 BGG);
dass der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, über die Frage der
Aussichtslosigkeit im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche
Rechtspflege lasse sich nicht entscheiden, wenn nicht ein Rechtsanwalt die
Eingabe vorgelegt habe;
dass der Entscheid ZSU.2015.33 in E. 2.3 festhält, der Beschwerdeführer habe
nicht geltend gemacht, er sei daran gehindert worden, einen Anwalt mit der
Klageeinreichung zu beauftragen und ein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege stellen zu lassen; der Beschwerdeführer habe
vielmehr die Eingabe selbst verfasst und die Auffassung geäussert, eigentlich
sei die Sache klar und bedürfe keines Rechtsvertreters;
dass der Beschwerdeführer auf diese Argumentation nicht eingeht;
dass auch eine rechtlich nicht geschulte Partei zumindest den Sachverhalt
schildern kann, aus dem sie ihren Anspruch ableitet, was dem Gericht erlaubt,
die Prozesschancen zu beurteilen;
dass der Beschwerdeführer rügt, es fehle in allen Instanzen an einer
hinreichenden Begründung für die Annahme der Aussichtslosigkeit, und dabei
beispielhaft auf den Entscheid ZOR.2015.8 E. 2.3 verweist;
dass dieser Entscheid die Einforderung des Kostenvorschusses betraf, während
die Beurteilung der Prozessaussichten der Klage Gegenstand des Entscheides
ZSU.2015.33 bildete, der in E. 2.2 S. 4 und E. 2.4 S. 4 f. begründet, weshalb
die Klage aussichtslos erscheint;
dass der Beschwerdeführer auf diese Einschätzung der Prozessaussichten seiner
Klage nicht rechtsgenüglich eingeht;
dass er sich mit der Höhe des verlangten Kostenvorschusses (Verfahren
ZOR.2015.8) nicht weiter auseinandersetzt und der blosse Verweis auf seine
Bedürftigkeit keine hinreichende Begründung darstellt, zumal sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen
wurde;
dass die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet
und missbräuchlich erscheint, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
und c BGG nicht darauf einzutreten ist;
dass sich die Begründung des Entscheids auf eine kurze Angabe des
Unzulässigkeitsgrundes beschränkt und kein Anspruch auf eine besondere Art und
Ausführlichkeit der Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG) oder eine
Rechtsmittelbelehrung für einen " allfälligen Gang an das internationale
Gericht " besteht, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzugehen
ist;
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge des
Beschwerdeführers gegenstandslos werden und insgesamt den formellen
Anforderungen nicht genügen;
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung der gestellten Begehren
und Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden von vornherein als
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb die unentgeltliche
Prozessführung nicht zu gewähren ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Prozesskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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