Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.203/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_203/2015

Urteil vom 30. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und
bildende Kunst, Genossenschaft,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Magda Streuli-Youssef und Rechtsanwalt Dr.
Dirk Spacek,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urheberrecht; Vergütungsansprüche für die Nutzung betriebsinterner Netzwerke,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6.
November 2014.

Sachverhalt:

A.
Die ProLitteris (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine konzessionierte
Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9.
Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1).
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) ist Rechtsanwalt und Inhaber einer
Anwaltskanzlei und nutzt in dieser ein betriebsinternes Netzwerk.
Die Klägerin ist berechtigt und gehalten, die sich u.a. aus Art. 20 URG
ergebenden Ansprüche, soweit sie die Werke der Literatur, der bildenden Kunst
und der Fotografie betreffen, geltend zu machen. Der gemeinsame Tarif (im
Folgenden GT) 8 regelt in diesem Zusammenhang das Fotokopieren von
Werkausschnitten für den Eigengebrauch in Betrieben, der GT 9 das Speichern und
Weiterverbreiten von digitalen Kopien von Werkausschnitten in einem internen
Netzwerk eines Betriebes. Der GT 9 besteht aus fünf einzelnen Tarifteilen, die
sich auf verschiedene Nutzerkategorien beziehen; der Teiltarif GT 9/VI betrifft
den Dienstleistungsbereich. In GT 9/VI Ziff. 6.3.3 werden die jährlichen
Vergütungen für den Bereich "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und
Unternehmensberatung, Immobilienverwaltungen, Treuhand, Revision und Inkasso"
festgelegt. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (vgl. Art. 55 URG) genehmigte am 8.
Dezember 2003 den GT 9 für die Jahre 2004 und 2005 und verlängerte dessen
Gültigkeit mit Verfügungen vom 15. November 2005, 4. Dezember 2006 bzw. 5.
Dezember 2011 bis Ende 2016.
Die Klägerin stellte dem Beklagten jährlich Rechnung für "Betriebsinterne
Netzwerkvergütungen (Gemeinsamer Tarif 9) ". Der Beklagte bezahlte die
Rechnungen in den Jahren 2004-2008, verweigerte die Zahlung jedoch ab dem Jahr
2009.

B.
Am 25. Juni 2014 erhob die Klägerin Klage beim Obergericht des Kantons Thurgau
mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 94.80 nebst Zins zu
bezahlen. Eingeklagt wurden die Vergütungen für die Jahre 2010 bis 2012 im
Betrag von je Fr. 23.05 und eine Vergütung für das Jahr 2013 von Fr. 25.65. Mit
Urteil vom 6. November 2014 schützte das Obergericht die Klage.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2014 sei
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).

1.1. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des
Urheberrechtsgesetzes. Dafür sieht das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO)
eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde
in Zivilsachen ist demnach unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2
lit. b BGG). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer
hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die
Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III
397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV),
weil sich die Vorinstanz einer Einzelfallüberprüfung entzogen und sich nicht
mit den in BGE 133 III 473 dargelegten Kriterien auseinandergesetzt habe.
Die Rüge ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat sich mehrmals
auf den genannten Bundesgerichtsentscheid bezogen, soweit diese Rechtsprechung
vorliegend überhaupt einschlägig ist. Im Übrigen ist sie einfach der
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt und das ist es denn auch,
was der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit bemängelt.

3.
Umstritten ist, ob die Vorinstanz die Eigengebrauchsregelung nach Art. 19 URG
unzutreffend ausgelegt hat.

3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht zu
bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Dieses Recht umfasst nach
Art. 10 Abs. 2 URG insbesondere das Vervielfältigungsrecht (lit. a), das
Verbreitungsrecht (lit. b) und das Recht des Zugänglichmachens (lit. c).
Gleichzeitig sieht das Gesetz zugunsten allgemeiner Interessen Beschränkungen
des Urheberrechts vor, so insbesondere in Art. 19 URG hinsichtlich der
zulässigen Verwendung zum Eigengebrauch. Im vorgesehenen Rahmen bedarf die
Werkverwendung nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, sie unterliegt aber
nach Massgabe von Art. 20 Abs. 2 URG der Vergütungspflicht, wobei die
entsprechenden Vergütungsansprüche nur von zugelassenen
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können (Art. 20 Abs. 4 URG).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 20 Abs. 2 URG schulde eine
Vergütung nur, wer zum Eigengebrauch Werke auf irgendeine Art vervielfältige.
Bei einem Fotokopiergerät sei die Eignung zur Vervielfältigung offensichtlich.
Demgegenüber seien netzwerkgestützte Vervielfältigungen in seiner
Anwaltskanzlei von vornherein aus betrieblichen und strukturellen Gründen
ausgeschlossen. Zwar seien Vervielfältigungen im Netzwerk seiner Kanzlei
"technisch denkbar, jedoch aus betrieblichen Gründen unsinnig". Als
Vervielfältigung praktisch in Frage komme nur das Einlesen einer
Kommentarstelle, eines Zeitungsartikels oder anderer geschützter Werke am
Arbeitsplatzscanner, um diese den Mitarbeitern über den gemeinsamen
Netzwerkspeicher zugänglich zu machen. Diese Anwendung sei aber in seinem Büro
undenkbar. In seiner kleinen Kanzlei arbeiteten sie Tür an Tür und verfügten
über ein Kopiergerät (für welches die Gebühr entrichtet werde). Der Anwalt oder
Praktikant mache dort eine Kopie, die er für sich selber brauche, weswegen es
ohnehin nie zur Vervielfältigung im Netzwerk käme. Komme es aber nie zu
digitalen Vervielfältigungen, verstosse eine Gebühr gegen Art. 20 Abs. 2 URG.
Wenn gemäss BGE 133 III 473 keine Gebühr für die Erstellung eines internen
elektronischen Pressespiegels verlangt werden könne, sei es umso weniger
zulässig, von ihm eine solche zu verlangen.

3.3. Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die
Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit: Sie soll
verhindern, dass ein von der Schiedskommission - und gegebenenfalls auf
Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Bundesgericht -
gutgeheissener Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen
Werknutzer erneut in Frage gestellt werden kann. Den Zivilgerichten ist es
daher verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine
Angemessenheit hin zu prüfen; sie sind an das Ergebnis des
Genehmigungsverfahrens gebunden. Der Tarif kann aber keine Vergütungen vorsehen
für Nutzungen, die urheberrechtlich gar nicht geschützt sind. Auch die
Genehmigung eines Tarifs kann nicht Vergütungsansprüche schaffen, die mit
zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sind. Im Streitfall bleiben
demnach die Zivilgerichte befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass aus
den Tarifen im Einzelfall keine gesetzwidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet
werden (BGE 140 II 483 E. 5.2; 135 II 172 E. 2.3; 125 III 141 E. 4a S. 144 f.;
vgl. auch BGE 127 III 26 E. 4 S. 28; Urteil 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E.
2.2.1). Ausserdem kann von den Zivilgerichten die Anwendung und Auslegung des
genehmigten Tarifs im Einzelfall als Rechtsfrage geprüft werden (BGE 140 II 483
E. 5.2; vgl. Urteil 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 2.2.3).

3.4. Vorliegend ist zu beurteilen, ob gestützt auf den genehmigten Tarif
Vergütungen gefordert werden, obwohl gar kein Eingriff in ein fremdes
Urheberrecht vorliegt. Der Beschwerdeführer stellt die Auslegung des Tarifs als
solchen nicht in Frage.

3.4.1. Die Befugnis zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 2 URG ist, wie
grundsätzlich das ganze Urheberrechtsgesetz, technologieneutral ausgestaltet (
BGE 140 III 616 E. 3.4.1 S. 621; Denis Barrelet/Willi Egloff, Das neue
Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, N. 7a zu Art. 10 URG und N. 7c zu Art. 19 URG;
Christoph Gasser, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz [URG], 2.
Aufl. 2012, N. 1 und 9a zu Art. 19 URG; Pierre-Emmanuel Ruedin, in: Commentaire
romand, Propriété intellectuelle, 2013, N. 10 zu Art. 19 URG). Es spielt
demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder
digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1 S. 621; vgl. BGE 133 III 473
E. 4.3).

3.4.2. Vor diesem Hintergrund hat sich die Vorinstanz zu Recht auf BGE 125 III
141 ff. bezogen. Dort sprach sich das Bundesgericht im Hinblick auf die Nutzung
von Fotokopiergeräten (GT 8) für die Zulässigkeit einer schematischen,
pauschalen Vergütung aus, die unabhängig davon geschuldet sei, ob überhaupt ein
Werk vervielfältigt werde, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie
erstellt werde. Zwar möge dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des
Einzelfalls unbefriedigend erscheinen, doch seien Pauschalierungen in diesem
Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass der
Nutzerin aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verankerten gesetzlichen
Lizenz zumindest die Möglichkeit offen stehe, Kopien anzufertigen (BGE 125 III
141 E. 4b und c; zustimmend zu diesem Entscheid: Lucas David, in: AJP 5/1999 S.
615 f.; Ivan Cherpillod, Kopierabgabe geschuldet, in: Medialex 2/1999 S. 102
ff.; vgl. auch Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 5 zu Art. 60 URG).

3.4.3. Der Entwurf des Bundesrates vom 15. September 2004 zur Revision des
Urheberrechtsgesetzes sah in Art. 20 und 20a neben der bisherigen
Leerträgervergütung eine Betreibervergütung des "Gerätebesitzers" vor, im
Wesentlichen anstelle der bisherigen Kopiervergütung von Art. 20 Abs. 2 URG.
Kleine und mittlere Betriebe, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang
Werke zum Zweck der internen Information oder Dokumentation vervielfältigen,
wären als Gerätebesitzer von der Abgabe befreit gewesen (Art. 20a Abs. 3 E-URG
2004). Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die
Nutzungsintensität beim Vervielfältigen von Werken zur Information oder
Dokumentation der eigenen Mitarbeiter sehr unterschiedlich sein kann und von
der Grösse des Betriebes und der Branchenzugehörigkeit abhänge (Institut für
geistiges Eigentum [IGE], Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2004, S. 15 Ziff. 2.2.4. Vgl.
zum Ganzen auch: Reto M. Hilty, Urheberrecht in der Informationsgesellschaft -
Schweizer Modell vs. Europäische Vorgaben, in: sic! 12/2004 S. 966 ff., S. 975
ff.; Ivan Cherpillod, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht
[SIWR], Bd. II/1, 2. Aufl. 2006, S. 283 f.; Christoph Gasser, a.a.O., N. 7 zu
Art. 20 URG). Zum mit dem Entwurf 2004 vorgeschlagenen "grundlegenden Wandel
(...) des Vergütungssystems" wurde denn u.a. auch ausgeführt, die bisherige
Kopierentschädigung sei "dem 'Rechtsfrieden' jener Betroffenen, die glaubhaft
behaupten, überhaupt keine geschützten Werke zu kopieren, gewiss nicht
zuträglich" (Hilty, a.a.O., S. 975). Auf eine entsprechende Regelung wurde dann
aber verzichtet (Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die
Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BBl 2006 3406). Eine Anpassung des
Gesetzes, wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, wurde also gerade
nicht vorgenommen und dies in einem Zeitpunkt (2007), als - wie das
Bundesgericht schon mehrfach betont hat (BGE 140 III 616 E. 3.4.4; 133 III 473
E. 4.5) - bereits ein digitales Umfeld bestand.
Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage hat daher die
Beschwerdegegnerin die Gebühr für die Nutzung des betriebsinternen Netzwerks zu
Recht erhoben, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer
dieses nicht für Kopiervorgänge nützt. Ungerechtfertigt ist daher auch der
Vorwurf einer Verletzung von Art. 58 bzw. Art. 55 ZPO zufolge mangelhafter
Substanziierung seitens der Beschwerdegegnerin; diese musste nicht einzelne
Vervielfältigungshandlungen des Beschwerdeführers behaupten.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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