Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.202/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_202/2015

Urteil vom 1. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 2. März 2015.

In Erwägung,
dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine von A.________,
U.________, (Beschwerdeführer) gegen B.________, V.________, (Beschwerdegegner)
erhobene Klage mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Kantonsgericht Basel-Landschaft
anfocht, wobei er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Januar 2015
abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
ansetzte;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 9. Februar 2015 auf
ein neuerliches Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten
Nachfrist nicht leistete, mit der ihm die Säumnisfolge des Nichteintretens
angedroht worden war, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid
vom 2. März 2015 auf das Rechtsmittel nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. April 2015
erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. März 2015
mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2015 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das
Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68
Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben