Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.1/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_1/2015

Urteil vom 25. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bank B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roman Bögli und David Ackermann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Darlehen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 14. November 2014.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Uster mit Beschluss vom 19. September 2014das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abwies und dieser Frist
zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das
mit Urteil vom 14. November 2014 deren Beschwerde abwies;
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts mit vom 26. Dezember
2014 datierter Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift der Beschluss des Bezirksgerichts kritisiert wird, weil es sich
dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75
Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide
dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine
allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133
II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 26. Dezember 2014 den
erwähnten Begründungsanforderungen zum grössten Teil nicht genügt, weil
einerseits eine ausreichende Auseinandersetzung mit der rechtlichen
Entscheidbegründung des Obergerichts fehlt und andererseits die tatsächlichen
Feststellungen in unzulässiger Weise kritisiert werden;
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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