Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.19/2015
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Bundesgericht0
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_19/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roman Heiz und Philipp Lindenmayer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 20. November 2014.

Sachverhalt:

A.
C.________ (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2) und D.________ (Beklagter 3,
Beschwerdegegner 3) sind Gründungsmitglieder und heute Verwaltungsräte der
B.________ AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1). A.________ (Kläger,
Beschwerdeführer) schloss mit den Beklagten 2 und 3 am 3. Mai 2007 eine
schriftliche Vereinbarung im Hinblick auf den späteren Abschluss eines
Arbeitsvertrages. Mit der Beklagten 1 schloss er später einen Arbeitsvertrag.
Der Kläger war ab 1. August 2007 für die Beklagten tätig. In einer ersten Phase
ging es um die Gründung und Vorbereitung eines Private Equity Unternehmens. Für
diese Periode bestand lediglich die Vereinbarung vom 3. Mai 2007, nach deren
Ziffer 1 sämtliche in der Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen (mit Ausnahme
der Klausel betreffend Geheimhaltung, Ziff. 6) nur unter der Bedingung in Kraft
treten, dass die zu gründende Private Equity Unternehmung bis spätestens Ende
Dezember 2007 Verträge über die Aufnahme von Investitionskapital ("Private
Equity ") in Höhe von mindestens Fr. 100 Millionen abgeschlossen hat ("first
closing "). Mit Änderung vom 21. Dezember 2007 wurde die Frist von Ende
Dezember 2007 auf Ende März 2008 verlängert. Am 29. Mai 2008 wurde der
Investitions-Fonds, obwohl das angestrebte Kapital von Fr. 100 Mio. nicht
erreicht worden war, mit einem solchen von lediglich Fr. 51 Mio. gegründet.
Darauf schloss die Beklagte 1 mit dem Kläger am 17. Juli 2008 einen
Arbeitsvertrag mit Beginn 1. Juli 2008. Mit diesem wurde ein Jahresbruttogehalt
von Fr. 90'000.-- vereinbart, was nur der Hälfte des in der Vereinbarung vom 3.
Mai 2007 für den allfälligen Abschluss eines Arbeitsvertrages vorgesehenen
Lohnes bei Vorliegen von Investitionskapital in der Höhe von Fr. 100 Mio.
entsprach. Ebenfalls am 17. Juli 2008 kam es zu einer weiteren Vereinbarung
zwischen dem Kläger und den Beklagten 2 und 3, welche die frühere Vereinbarung
vom 3. Mai 2007 ersetzte (Ziffer 8). Darin wurde dem Kläger unter dem
Vorbehalt, dass weitere Investitionszusagen ("closings") zustande kämen,
bessere (Lohn-) Konditionen zugesichert (v.a. Ziffer 2 und 3). Ausserdem
enthielt die Vereinbarung vom 17. Juli 2008 in Ziffer 7 folgende Erklärung:

" Die Parteien tragen mit ihrem Einsatz und ihrer Arbeitsleistung ab
Unterzeichnung dieser Vereinbarung alles Notwendige dazu be i, um weitere
Closings voranzutreiben. Bei Private Equity Commitments in Höhe von insgesamt
CHF 100 werden die Parteien für ihre Arbeitsleistung abhängig von ihrer
einkommensfreien Periode mit monatlichen Lohnzahlungen "fixes Gehalt" (bei
A.________: 7 Monate à CHF 15'000.--) entschädigt, sobald dies die Liquidität
der Private Equity Unternehmung erlaubt. "
Der Kläger erhielt sodann von den Beklagten 2 und 3 Zahlungen von Fr. 15'000.--
im April 2008, Fr. 24'000.-- am 12. Juni 2008, Fr. 5'000.-- am 24. Juni 2008
sowie Fr. 22'800.-- am 18. Juli 2008. Der insgesamte Betrag von Fr. 66'800.--
wurde in der Salärabrechnung für den Juli 2008 als "Spezialbonus für Aufbau"
ausgewiesen. Ab November 2008 erhielt der Kläger einen Lohn von Fr. 11'600.--
monatlich. Mit Schreiben vom 30. April 2009 kündigte der Kläger den
Arbeitsvertrag vom 17. Juli 2008 per 31. Mai 2009. Nach Verhandlungen zwischen
den Parteien wurde das Arbeitsverhältnis allerdings fortgesetzt. Auf neue
schriftliche Vertragsbedingungen konnten sich die Parteien in der Folge nicht
einigen. Mit Schreiben vom 18. September 2009 kündigte die Beklagte 1 dem
Kläger per Ende Oktober 2009.

B.

B.a. Der Kläger reichte am 28. April 2010 Klage beim Arbeitsgericht Zürich ein.
Er forderte von den Beklagten 1, 2 und 3 unter solidarischer Verpflichtung Fr.
105'000.-- als (zusätzliche) Vergütung für die Gründungs- und
Vorbereitungsphase von August 2007 bis Februar 2008 (Rechtsbegehren Ziff. 1).
Weiter verlangte er von der Beklagten 1 Lohn in der Höhe von Fr. 32'000.--
(Rechtsbegehren Ziff. 2) sowie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher
Kündigung von Fr. 50'000.-- (Rechtsbegehren Ziff. 3). Schliesslich machte er
Ansprüche auf Abrechnung sowie Auszahlung von sog. Carried Interest (Form der
Gewinnbeteiligung der Fondsgesellschaft und deren Mitarbeiter) geltend
(Rechtsbegehren Ziff. 4) und eine Zeugnisänderung (Rechtsbegehren Ziff. 5).
Das Arbeitsgericht schützte mit Urteil vom 20. Februar 2014 die Klage teilweise
und verpflichtete die Beklagte 1, dem Kläger Fr. 90'579.20 netto nebst Zins zu
5% seit 1. Januar 2010 (Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens) sowie Fr.
23'200.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2010 (Ziffer 3 des Rechtsbegehrens)
zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit sich die Parteien nicht
(das Zeugnis betreffend) verglichen hatten. Die Gerichtskosten von Fr.
23'700.-- wurden im Betrag von Fr. 7'775.-- der Beklagten 1 und im Betrag von
Fr. 15'925.-- dem Kläger auferlegt, der den Beklagten eine reduzierte
Parteientschädigung zu entrichten hatte.

B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte 1 Berufung beim Obergericht des
Kantons Zürich. Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Klage, soweit Fr. 10'875.-- (netto) nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2010
übersteigend, abzuweisen. Eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs dahingehend
abzuändern, dass die Berufungsklägerin einzig verpflichtet wird, dem
Berufungsbeklagten den Betrag von Fr. 60'093.75 (netto) zu bezahlen, nebst Zins
zu 5 % seit 1. Januar 2010 (Ziff. 1, 2 und 3 des kläg. Rechtsbegehrens). Die
Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils (Kosten- und Entschädigungsfolge)
seien aufzuheben und es seien, unter Neuberechnung des Streitwerts, die
Gerichtsgebühren und die Prozessentschädigungen neu festzusetzen und nach
Obsiegen und Unterliegen neu zu verteilen.
Der Kläger beantragte seinerseits mit Anschlussberufung die Erhöhung des
zugesprochenen Betrags auf Fr. 116'600.-- abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2010.
Die Beklagten 2 und 3 erhoben zudem Kostenbeschwerde, die inhaltlich gleich
lautete wie der diesbezügliche Antrag der Beklagten 1 in der Berufung. Die
Vorinstanz vereinigte beide Verfahren und schrieb das Beschwerdeverfahren als
dadurch erledigt ab.
Mit Urteil vom 20. November 2014 wies das Obergericht die Klage - soweit sie
noch zu beurteilen war - ab. Es beliess die erstinstanzlichen Kosten bei Fr.
23'700.-- und auferlegte diese mit Fr. 22'400.--dem Kläger und mit Fr. 1'300.--
der Beklagten 1 sowie die zweitinstanzlichen Kosten im Verhältnis 98,5 %
(Kläger) zu 1,5 % (Beklagte 1). Der Kläger wurde verpflichtet, den Beklagten
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 53'828.--
zu entrichten und der Beklagten 1 für das zweitinstanzliche eine solche von Fr.
7'087.--.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei a ufzuheben
und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, ihm Fr. 105'000.-- brutto
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge sowie Fr. 23'200.-- (netto = brutto) je
nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2010 zu bezahlen. Hinsichtlich der Kosten-
und Entschädigungsfolgen betreffend das erstinstanzliche Verfahren sei der
Streitwert für den Carry-Anspruch auf Fr. 200'000.-- festzusetzen, somit der
Streitwert auf insgesamt Fr. 387'000.-- festzulegen, und es seien die
Prozesskosten entsprechend zu verlegen. Die Beschwerdegegner schliessen auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung - einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176 mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie
Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheides eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 15 f.).
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E.
2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und erheblich sind (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit
Hinweisen). Auf eine Kritik am angefochtenen Urteil, die diesen Anforderungen
nicht genügt, ist nicht einzutreten.
Willkürlich (Art. 9 BV) ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht
schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der
eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine
Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage gegen die Beschwerdegegner 2 und 3
abgewiesen. Diese seien nicht passivlegitimiert, denn aus den mit ihnen
abgeschlossenen Vereinbarungen lasse sich kein Entschädigungsanspruch ihnen
gegenüber ableiten. Dies wurde vor Vorinstanz nicht angefochten. Ebenfalls
bereits vor Vorinstanz nicht mehr umstritten, weil von der Beschwerdegegnerin 1
anerkannt, war der Lohnanspruch von Fr. 10'875.-- (netto) für November 2009
sowie - mangels diesbezüglicher Anschlussberufung durch den Beschwerdeführer -
die Differenzzahlungen für die Löhne der Monate Juni bis Oktober 2009 sowie der
Anspruch auf Carried Interest. Damit hat es sein Bewenden.

3.
Umstritten ist der Lohnanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 für die
Zeitspanne der Anfangsphase bis zum Abschluss des formellen Arbeitsvertrags per
1. Juli 2008. Der Beschwerdeführer macht einen Lohnanspruch von Fr. 15'000.--
monatlich für die Monate August 2007 bis Februar 2008 geltend. Er ist der
Auffassung, mit der als "Spezialbonus für Aufbau" bezeichneten Zahlung von Fr.
66'800.-- sei sein Lohnanspruch für die vier Monate März bis Juni 2007 sowie
eine Auto-Entschädigung von Fr. 1'700.-- monatlich abgegolten und damit
anerkannt worden. Die restlichen sieben Monate sei die Beschwerdegegnerin 1
somit noch schuldig.

3.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz nahm das Arbeitsgericht für die
Zeit ab August 2007 bis Juni 2008 ein (grundsätzlich entschädigungspflichtiges)
faktisches Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin 1 an, für das mangels Lohnabrede der übliche Lohn geschuldet
sei. Zur Ermittlung des üblichen Lohns ging das Arbeitsgericht von der
geleisteten Zahlung von Fr. 66'800.-- aus, die es auf die ganze elfmonatige
Periode umrechnete, da der Nachweis einer damit erfolgten Abgeltung lediglich
für die Monate März bis Juni 2007 nicht gelungen sei. Da die Beklagte 1 bei
ihrer Begründung dieser Zahlung von einem Arbeitspensum des Klägers von 50 %
ausgegangen sei und stets geltend gemacht habe, der Betrag sei eine
(freiwillige) Entschädigung für den ganzen Zeitraum von August 2007 bis Juni
2008 gewesen, es sich nun aber ergeben habe, dass der Kläger zu 100 % tätig
gewesen sei, erachtete das Arbeitsgericht einen als üblich zu betrachtenden
Monatslohn von Fr. 12'145.40 als ausgewiesen.
Demgegenüber nahm die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe sowohl mit der
Vereinbarung vom 3. Mai 2007 wie der diese ersetzenden Vereinbarung vom 17.
Juli 2008 auf einen Lohnanspruch für die Aufbauphase verzichtet. Sie verneinte
vorerst das Zustandekommen eines tatsächlichen Konsenses, sei es im Sinn des
Beschwerdeführers (dass ein Arbeitsvertrag mit einem Monatslohn über Fr.
15'000.-- zustande gekommen sei) wie im Sinn der Beschwerdegegnerin 1 (dass von
beiden Parteien ein Lohnverzicht gewollt war). Gestützt auf die Auslegung der
beiden Vereinbarungen vom 3. Mai 2007 und 17. Juli 2008 nach dem
Vertrauensprinzip nahm die Vorinstanz aber einen bedingten Lohnverzicht an.
Beide Vereinbarungen sprächen von einer "einkommensfreien Periode " und machten
das Entstehen eines Lohnanspruchs von der Bedingung abhängig, dass
Investitionszusagen von Fr. 100 Mio. abgeschlossen werden könnten, was
unbestritten nicht erreicht werden konnte. Im Rahmen einer Eventualbegründung
führte die Vorinstanz sodann aus, selbst wenn mit dem Arbeitsgericht von einem
faktischen Arbeitsverhältnis ohne Lohnverzicht auszugehen wäre, hätte der
Beschwerdeführer keinen Lohnanspruch mehr, denn mit den geleisteten Fr.
66'800.-- wäre ein solcher abgegolten. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er
zu 100 % tätig gewesen sei. Daher sei die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts,
die Beschwerdegegnerin 1 habe selber eine Entschädigung von Fr. 6'072.70 für
eine 50%-ige Tätigkeit als angemessen betrachtet, weshalb für eine 100%-ige
Tätigkeit des Beschwerdeführers von Fr. 12'245.40 auszugehen sei, nicht
haltbar. Vielmehr erscheine eine monatliche Entschädigung von Fr. 6'072.70 als
angemessen.

3.2. Nach Art. 320 Abs. 2 OR gilt ein Arbeitsvertrag auch dann als
abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit
entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten
ist. In der Lehre wird in diesem Zusammenhang auch von einem faktischen
Vertragsverhältnis gesprochen (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. Aufl.
2006, N. 7 zu Art. 320 OR; Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 19 zu Art. 320 OR). Die Vermutung des
Art. 320 Abs. 2 OR kommt nicht zum Zuge, wenn die Parteien nachweisbar und klar
die Unentgeltlichkeit vereinbart haben (Staehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 320
OR; Portmann, a.a.O., N. 19 zu Art. 320 OR; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz
Stöckli, Berner Kommentar, 2010, N. 18 zu Art. 320 OR; Streiff/von Kaenel und
andere, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 6 S. 139 zu Art. 320 OR).
Vorliegend ist unbestritten, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 2 und 3 bestand. Der
Beschwerdeführer ging von Anfang an davon aus, für die Beschwerdegegnerin 1
gearbeitet zu haben. Der umstrittene (bedingte) Lohnverzicht ergibt sich aber
aus der Vereinbarung vom 3. Mai 2007 bzw. der diese ersetzenden Vereinbarung
vom 17. Juli 2008 mit den Beschwerdegegnern 2 und 3. Der Beschwerdeführer
wendet denn auch in rechtlicher Hinsicht ein, selbst wenn sich daraus ein
Lohnverzicht ergäbe, hätte er jedenfalls nie gegenüber der Beschwerdegegnerin 1
einen solchen erklärt. Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer konnte
rechtlich ohne weiteres durch Vereinbarung mit den Beschwerdegegnern 2 und 3
zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 als künftiger Arbeitgeberin einen
Lohnverzicht abgeben (Art. 112 Abs. 2 OR). Die Vereinbarung vom 3. Mai 2007 ist
denn auch offensichtlich gerade im Hinblick auf den späteren Abschluss eines
Arbeitsvertrages mit der Beschwerdegegnerin 1 geschlossen worden (vgl. auch die
Vertragsbezeichnung: "Vereinbarung für den späteren Abschluss eines
branchenüblichen Arbeitsvertrages"). Ebenso sollten mit der Vereinbarung vom
17. Juli 2008 bestimmte Punkte im Hinblick auf eine allfällige Änderung des
gleichzeitig abgeschlossenen Arbeitsvertrages festgehalten werden (vgl. die
Vertragsbezeichnung: "Vereinbarung für die allfällige spätere Änderung des
Arbeitsvertrages und weiterer finanzieller Rahmenbedingungen"). Sofern sich aus
diesen Vereinbarungen ein Lohnverzicht ergibt, kann sich somit auch die
Beschwerdegegnerin 1 darauf berufen.

3.3. Dafür, dass für den Zeitraum August 2007 bis Juni 2008 ein Arbeitsvertrag
mit einem monatlichen Lohn von Fr. 15'000.-- zustande kam, wie von ihm geltend
gemacht, ist der Beschwerdeführer beweispflichtig.

3.3.1. Er rügt als willkürlich, dass die Vorinstanz einen tatsächlichen Konsens
in diesem von ihm geltend gemachten Sinn verneinte. Dabei stützt er sich
ausschliesslich auf die Würdigung der Zahlung über Fr. 66'800.-- durch die
Vorinstanz. Eine diesbezüglich nicht willkürliche Beweiswürdigung hätte
ergeben, dass dieser Betrag nur die Ansprüche für März bis Juni 2008 abdeckte.
Die Vorinstanz habe namentlich übersehen, dass in der Vereinbarung vom 17. Juli
2008 - also  nach bereits erfolgter Zahlung von Fr. 66'800.-- - von einer
einkommensfreien Periode von  sieben Monaten ausgegangen wurde, weshalb allein
schon gestützt darauf diese Entschädigung von Fr. 66'800.-- sich nicht auf
diese einkommensfreie Periode der sieben Monate von August 2007 bis Februar
2008 beziehen konnte. Ebenso hätte es keinen Sinn gemacht, dass die Parteien im
Jahr 2009 noch einmal über den Lohnanspruch für den Zeitraum von August 2007
bis Februar 2008 diskutierten, wenn die fragliche Zahlung diesen Zeitraum
bereits abgedeckt hätte.
Ob die Beweiswürdigung hinsichtlich der Zahlung über Fr. 66'800.-- willkürlich
war, kann offen bleiben. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dieser
Betrag nur eine Entschädigung für die Monate März bis Juni 2008 war, ergibt
sich daraus nicht, dass auch die Verneinung eines tatsächlichen Konsenses über
einen Arbeitsvertrag mit einem Monatslohn von Fr. 15'000.-- für die Zeit von
August 2007 bis Juni 2008 willkürlich wäre. Die Vorinstanz stellte fest, die
Zahlung sei von den Beschwerdegegnern 2 und 3 zu je 50 % geleistet worden, ohne
Angabe genauerer Gründe. Möglich erscheine jedoch, dass sie aufgrund der
wesentlich längeren als ursprünglich geplanten Vorlaufzeit bis zur Aufnahme der
eigentlichen Geschäftstätigkeit und damit der "einkommensfreien Periode " eine
Geste gegenüber dem Kläger machen wollten. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Es kann in der Tat nicht ausgeschlossen
werden, dass die Beschwerdegegner tatsächlich eine Entschädigung von monatlich
Fr. 15'000.-- für die letzten vier Monate vor Inkrafttreten des
Arbeitsvertrages leisten wollten, ohne dass daraus ihr tatsächlicher Wille
abgeleitet werden müsste, für die ganze "einkommensfreie Periode " einen
entsprechenden bedingungslosen Lohnanspruch anerkennen zu wollen. Es muss daher
auch nicht weiter geprüft werden, ob ohne weiteres - wovon der Beschwerdeführer
auszugehen scheint - aus dem Handeln der Beschwerdegegner 2 und 3 auf einen
tatsächlichen Willen der Beschwerdegegnerin 1 geschlossen werden könnte. Die
Verneinung eines tatsächlichen Konsenses durch die Vorinstanz hält der
Willkürrüge stand.

3.3.2. Der objektiven Vertragsauslegung der Vorinstanz hält der
Beschwerdeführer einerseits entgegen, es sei unhaltbar, dass diese die Wendung
"einkommensfreie Periode" mit dem Begriff "unentgeltlich" gleichsetze. Dieser
Einwand ist trölerisch. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz an einer Stelle
ihrer Begründung davon spricht, "einkommensfrei" und "unentgeltlich" seien
Synonyme. Indessen ergibt sich aus ihrer gesamten Begründung, dass sie nicht
annahm, die Arbeit sei grundsätzlich unentgeltlich erfolgt. Vielmehr geht sie
von einem  bedingten Lohnverzicht aus; bedingt, weil abhängig vom Erreichen
eines Investitionskapitals von Fr. 100 Mio.
Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, jedenfalls ergäbe sich aus den
Vereinbarungen vom 3. Mai 2007 bzw. 17. Juli 2008 kein Lohnverzicht für den
Fall, dass die Beschwerdegegnerin 1 - trotz Nicht-Erreichen eines
Investitionskapitals von Fr. 100 Mio. - ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen würde
bzw. aufnahm. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Die Vereinbarung vom 3. Mai
2007 wurde wie bereits erwähnt durch die Vereinbarung vom 17. Juli 2008
ersetzt. Deshalb erübrigt es sich auch, auf die Kritik des Beschwerdeführers
betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zur Vereinbarung vom 3. Mai 2007
einzugehen. Am 17. Juli 2008 wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, das
Arbeitsverhältnis beginne am 1. Juli 2008, und die Geschäftstätigkeit war
bereits aufgenommen worden. Trotzdem und in Kenntnis dieser Situation wurde in
Ziffer 7 der Vereinbarung mit den Beschwerdegegnern 2 und 3 vom 17. Juli 2008
praktisch identisch mit Ziffer 5 der Vereinbarung vom 3. Mai 2007 die
(rückwirkende) Entschädigung für die Aufbauphase vom Zustandekommen von Private
Equity Commitments in der Höhe von insgesamt Fr. 100 Mio. abhängig gemacht und
dies, obwohl in diesem Zeitpunkt auch klar war, dass lediglich
Investitionskapital von rund Fr. 50 Mio. vorhanden war.

3.4. Die Vorinstanz bejahte daher zu Recht einen Lohnverzicht, weshalb auf ihre
Eventualbegründung (angemessene Entschädigung im Rahmen eines faktischen
Arbeitsverhältnisses) nicht mehr eingegangen werden muss.

4.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz gestützt auf die von ihr getroffenen
tatsächlichen Feststellungen bundesrechtskonform davon ausgehen durfte, die von
der Beschwerdegegnerin 1 ausgesprochene Kündigung sei nicht missbräuchlich. Der
Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 336 Abs.
1 lit. d OR, Art. 8 ZGB und Art. 97 Abs. 1 BGG.

4.1. Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d OR ist eine Kündigung missbräuchlich, die
erfolgt ist, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat. Diese Bestimmung bezweckt die
Verhinderung sog. Rachekündigungen, das heisst von Kündigungen, die
ausgesprochen werden, um den Arbeitnehmer dafür zu bestrafen, dass er in guten
Treuen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat (Urteil des
Bundesgerichts 4C.84/2005 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist
nicht nur die Geltendmachung tatsächlich bestehender Ansprüche gemeint, sondern
auch vermeintlicher Ansprüche. Diesfalls muss der Arbeitnehmer wenigstens in
guten Treuen daran geglaubt haben, dass seine Ansprüche bestehen (BGE 123 III
246 E. 4d S. 253 f.; zit. Urteil 4C.84/2005 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Aufzählung der missbräuchlichen Gründe in Art. 336 OR ist nicht
abschliessend. Sie konkretisiert vielmehr das allgemeine
Rechtsmissbrauchsverbot und gestaltet dieses mit für den Arbeitsvertrag
geeigneten Rechtsfolgen aus. Es sind deshalb neben den in Art. 336 OR
aufgeführten weitere Tatbestände denkbar und vom Bundesgericht auch schon
mehrfach anerkannt worden (BGE 131 III 535 E. 4.2 S. 538; 125 III 70 E. 2a S.
72 mit Hinweisen). Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt indessen voraus,
dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in
Art. 336 OR ausdrücklich aufgeführten vergleichbar ist (BGE 136 III 513 E. 2.3
S. 514 f. mit Hinweisen). So kann eine Kündigung missbräuchlich sein, weil die
kündigende Partei ein doppeltes Spiel treibt, das Treu und Glauben klar
widerspricht (BGE 136 III 513 E. 2.3 S. 515; 132 III 115 E. 2.2 S.117).
Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung setzt voraus, dass zwischen dem
missbräuchlichen Grund und der Kündigung ein (natürlicher) Kausalzusammenhang
besteht. Ob ein solcher besteht bzw. die Feststellung des wahren
Kündigungsgrundes ist Tatfrage (BGE 136 III 513 E. 2.6 S. 517 f. mit
Hinweisen). Das Bundesgericht ist daher grundsätzlich an die entsprechenden
Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG, vgl. E. 1.3
hiervor). Da das tatsächliche Motiv eine innere Tatsache ist, genügt für den
Nachweis der Kausalität hohe Wahrscheinlichkeit (BGE 125 III 277 E. 3c S. 285)
bzw. - was gleichzusetzen ist (Hanspeter Walter, in: Berner Kommentar, 2012, N.
138 zu Art. 8 ZGB) - überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 81 E. 4.2.2
S. 88).

4.2. Die Vorinstanz beschränkte ihre Prüfung auf die Frage, ob dem
Beschwerdeführer wegen seines Bestehens auf dem Abschluss des sog.
Carry-Vertrages oder vielmehr wegen der von der Beschwerdegegnerin 1 geltend
gemachten Gründe (schlechte Arbeitsleistung, Personalreduktion aus
wirtschaftlichen Gründen) gekündigt wurde. Dass dem Beschwerdeführer auch wegen
seiner Forderungen betreffend dem sog. "Rückroller" bzw. dem Abschluss einer
Lohnvereinbarung über Fr. 15'000.-- ab Juni 2009 gekündigt worden sei, war
nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Das wird vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet, und davon ist somit auch nachfolgend auszugehen.

4.3. Das Arbeitsgericht nahm an - worauf die Vorinstanz verweist -, der
Anspruch auf Abschluss des Carry-Vertrages sei ein Anspruch aus dem
Arbeitsverhältnis im Sinn von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR gewesen. In Ziffer 6
der Vereinbarung vom 17. Juli 2008 sei vereinbart worden, dass dem Kläger bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 5 % am ausschüttbaren Carry zustehen, und
darauf verwiesen worden, dass die weiteren Details in einem noch
auszuarbeitenden branchenüblichen "Carry-Vertrag" geregelt würden. Diese
Vereinbarung habe Geltung und räume dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Beteiligung am Carry ein. Zumindest habe der Beschwerdeführer nach Treu und
Glauben davon ausgehen dürfen. Die Vorinstanz äusserte sich selber nicht (mehr)
dazu, obwohl die Beschwerdegegnerin 1 nach den Feststellungen im angefochtenen
Urteil geltend gemacht hatte, der Beschwerdeführer habe nicht Rechte aus einem
bestehenden Arbeitsvertrag geltend gemacht, sondern neue Rechte eingefordert,
die ihm bisher nicht zugestanden seien. Die Parteien hätten über bessere,
bisher nicht im Arbeitsvertrag enthaltene Konditionen verhandelt, jedoch keine
Einigung gefunden.
Es ist unklar, ob der abzuschliessende Carry-Vertrag einen Anteil von 5 %
vorsah, wie in der Vereinbarung vom 17. Juli 2008 erwähnt oder ob es um das
Aushandeln höherer Entschädigungen ging. Damit ist fraglich, ob mit dem
Beharren auf  dem Carry-Vertrag tatsächlich  Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR geltend gemacht
wurden. Soweit die Vorinstanz prüfte, wer das Verzögern und Scheitern der
Vertragsverhandlungen zu vertreten hatte (dazu nachfolgend E. 4.4), scheint sie
jedenfalls selbst eher anzunehmen, es gehe darum, ob der Beschwerdegegnerin 1
missbräuchliches Verhalten im Sinne eines treuwidrigen doppelten Spiels
vorzuwerfen sei. Die Frage kann indessen offen bleiben, da der Vorinstanz keine
willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden kann.

4.4. Die Vorinstanz stellte fest, es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Beharren auf dem Abschluss des
Carry-Vertrages der massgebliche Grund der Kündigung gewesen sei. Sie würdigte
einerseits die von den Parteien zwischen Mai 2009 und September 2009 geführten
Vertragsverhandlungen und prüfte insbesondere den Einwand, es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer nach dessen
Kündigung per Ende April 2009 zum Bleiben überredete und ihm bessere
Konditionen anbot, wenn denn dessen Arbeitsleistungen so schlecht gewesen
wären. Sie erachtete die Erklärung der Beschwerdegegner, dass im Frühling 2009
der Angestellte E.________ gekündigt habe und es daher damals wichtig gewesen
sei, die Restmannschaft zusammenzuhalten, als plausibel. Schliesslich sei auch
nicht klar, auch nicht aufgrund der vom Arbeitsgericht diesbezüglich als
einschlägig erachteten E-Mails und Besprechungen, welche der Parteien aus
welchem Grund den Abschluss neuer Verträge (verbesserter Arbeitsvertrag,
Zusatzvereinbarung und/oder Beteiligungsvertrag am Carry) verzögert habe.
Jedenfalls ergebe sich daraus "nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit [...],
dass die Verzögerungen zur Finalisierung des Carry-Vertrages allein durch die
Beklagten 2 und 3 verursacht" worden seien und daher anzunehmen sei, dass die
Beschwerdegegner grundsätzlich keinen Carry-Vertrag mit dem Beschwerdeführer
schliessen wollten. Es könne daher auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem
Beschwerdeführer im September 2009 wegen dessen Beharren auf dem Carry-Vertrag
gekündigt habe.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, damit habe die Vorinstanz das
Beweismass zu seinen Lasten unzulässig erhöht, indem sie von ihm den Beweis
fordere, dass "allein " die Beschwerdegegner 2 und 3 die Finalisierung des
Carry-Vertrages verzögert hätten. Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. Denn
wenn die Verzögerung auch dem Beschwerdeführer selber anzulasten ist, ist nicht
ersichtlich, weshalb daraus auf ein missbräuchliches Verhalten der
Beschwerdegegner geschlossen werden könnte. Im Übrigen ging die Vorinstanz
davon aus, wer die Verzögerungen zu vertreten habe, gehe nicht mit der
"erforderlichen Deutlichkeit " aus den Unterlagen hervor. Von einer
unzulässigen Erhöhung des Beweismasses kann keine Rede sein.

4.5. Zu den Gründen der Kündigung würdigte die Vorinstanz die Zeugenaussagen
der ehemaligen Angestellten E.________, F.________ und G.________ sowie die
Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 anlässlich deren Parteibefragung. Dabei
erachtete sie insbesondere die Zeugen F.________ und E.________ als nicht
neutral und deren Aussage daher als wenig glaubhaft. Die Aussagen des Zeugen
G.________ qualifizierte sie zwar als glaubhaft, jedoch nicht schlüssig, da
dieser eine wahrnehmbare Unzufriedenheit des Beschwerdeführers und damit
zusammenhängend ein gewisses Frustrationspotential bestätigt habe. Daher sei
die Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger wegen ungenügender Arbeitsleistung
gekündigt worden sei, mindestens ebenso hoch, wie dass dies wegen der von ihm
geltend gemachten Ansprüche der Fall war. Insoweit liegt Beweiswürdigung vor,
an welche das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. E. 1.3 hiervor).
Ob die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Zeugenaussagen den
Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. E. 1.3 hiervor) genügen, kann offen
bleiben. Jedenfalls kann der Vorinstanz diesbezüglich keine willkürliche
Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer macht schliesslich
geltend, weder seien die Beschwerdegegner 2 und 3 glaubwürdig noch deren
Aussagen anlässlich der Parteibefragung glaubhaft, da der Vorwurf der
schlechten Arbeitsleistung nicht substanziiert worden sei. Auch damit ist keine
Willkür dargetan.

4.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine falsche Beweislastverteilung.
Zum Teil bemängelt er dabei aber lediglich unter dem Titel der
Beweislastverteilung die Beweiswürdigung; darauf ist nicht mehr einzugehen.
Sodann beruft er sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei
Kündigungen aus verschiedenen Gründen, wovon einige missbräuchlich sind, andere
hingegen nicht, das Gericht seinen Entscheid über die Missbräuchlichkeit der
Kündigung auf jenen Kündigungsgrund abstützt, der für die kündigende Partei
wahrscheinlich der überwiegende und ausschlaggebende Grund war. Wobei bei
Vorliegen eines missbräuchlichen und eines weiteren Kündigungsgrundes der
Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass die Kündigung auch ausgesprochen
worden wäre, wenn der als missbräuchlich zu bewertende Grund nicht existiert
hätte (Urteile des Bundesgerichts 4A_430/2010 vom 15. November 2010 E. 2.1.3;
4P.205/2000 vom 6. März 2001 E. 3a, publ. in: JAR 2002 S. 238 ff.; Staehelin,
Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 336 OR und Streiff/Von Kaenel
und andere, a.a.O., N. 20 zu Art. 336 OR). Er macht geltend, diesen Beweis habe
die Beschwerdegegnerin 1 nicht erbracht.
Wie namentlich die in der zitierten Rechtsprechung erwähnte Lehre zeigt, geht
es bei dieser Rechtsprechung darum, dass bei mehreren Kündigungsgründen nicht
jeder verpönte Grund, der zu einem noch so geringen Anteil zum
Kündigungsentscheid beigetragen hat, zur Missbräuchlichkeit führen soll. Daher
wird verlangt, dass der verpönte Grund mindestens derart wesentlich war, dass
ohne sein Vorliegen eine Kündigung nicht ausgesprochen worden wäre.
Entsprechend verlangt die Rechtsprechung, dass der verpönte Grund
ausschlaggebendes Motiv für die Kündigung war (Streiff/von Kaenel und andere,
a.a.O., N. 20 zu Art. 336 OR mit Hinweisen). Vorliegend gelangte die Vorinstanz
aufgrund ihrer Beweiswürdigung zusammenfassend zum Ergebnis, dass nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, die
Beschwerdegegnerin 1 habe dem Beschwerdeführer wegen seines Beharrens auf dem
Carry-Vertrag gekündigt. Somit liegt kein Anwendungsfall der vom
Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung vor.

5.
Die Vorinstanz prüfte schliesslich - auch im Rahmen der von den
Beschwerdegegnern 2 und 3 erhobenen Kostenbeschwerde - ob der vom
Arbeitsgericht zugrunde gelegte Streitwert zutreffend sei. Umstritten war der
Streitwert des Begehrens auf Bezahlung des Carry-Anspruchs. Während das
Arbeitsgericht diesen in sinngemässer Anwendung von § 22 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) auf Fr. 200'000.-- geschätzt
hatte, nahm die Vorinstanz an, eine Schätzung des Streitwerts sei nicht
geboten. Vielmehr könne von dem vom Beschwerdeführer selber geltend gemachten
Anspruch ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe in der Replik einen
Betrag von Fr. 550'472.14 errechnet. Zum gleichen Ergebnis würde auch eine
analoge Anwendung von § 22 Abs. 2 ZPO/ZH führen. Denn bei Uneinigkeit der
Parteien sei vom höheren Betrag, somit von dem vom Kläger genannten auszugehen.
Entsprechend legte sie für den Carry-Anspruch einen Streitwert von Fr.
550'000.-- zugrunde.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe in Bezug auf den Carry-Anspruch
lediglich eine unbezifferte Klage eingereicht und die Höhe des Streitwerts vom
Ausgang des Beweisergebnisses abhängig gemacht. Auch wenn der Beschwerdeführer
kein beziffertes Rechtsbegehren stellte und der Streitwert daher zu schätzen
ist, ist es aber offensichtlich nicht willkürlich, wenn dabei die Ausführungen
in seinen Rechtsschriften berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts
4A_180/2014 vom 20. August 2014 E. 6.2).

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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