Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.198/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_198/2015

Verfügung vom 19. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Peter Reichart und/oder Dr. Peter Hafner,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ Limited,
2. C.________ Limited,
3. D.________ Limited,
4. E.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Andreas Rüd und Dr. Dimitri Santoro,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23.
Februar 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Februar 2015 mit Rechtsschrift vom 9. April 2015 beim Bundesgericht mit
Beschwerde anfocht;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 mitteilte, dass
die Parteien eine aussergerichtliche Einigung getroffen haben, nach welcher die
Beschwerdegegnerinnen die Klage gegen die Beschwerdeführerin zurückziehen;
dass gemäss dieser Einigung die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens von der Beschwerdeführerin übernommen werden und die Parteien
gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichten;
dass die Parteien sodann das Bundesgericht mit diesem Schreiben gemeinsam
ersuchen, die Beschwerde zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben und
die Sache zur Vornahme einer neuen Kostenregelung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
dass diesem Ersuchen unter den gegebenen Umständen stattgegeben werden kann
(vgl. zur Rückweisung BGE 91 II 146 E. 3);

 verfügt die Präsidentin:

1.

 Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Klagerückzugs abgeschrieben.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

 Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des handelsgerichtlichen Verfahrens an das Handelsgericht zurückgewiesen.

5.

 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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